Beispiel für eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung - "Frist beginnt frühestens"


  • "Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an ..."

oder auch

  • "Sie können Ihre auf den Abschluss des Darlehensvertrages (Nr./n siehe oben) sowie auf den Abschluss des Kontokorrentvertrages (Nr./n siehe oben..) gerichteten Willenserklärungen innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. per Brief, Telefax oder E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs."

oder auch

  • "Sie können ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an:(Name, Firma und ladungsfähige Anschrift des Kreditinstituts, ggf. Fax-Nr., E-Mail-Adresse und/oder, wenn der Verbraucher eine Bestätigung seiner Widerrufserklärung erhält, auch eine Internet-Adresse) … Sparkasse in …"

 oder auch

  • "Ich/Wir kann/können meine/unsere Vertragserklärung(en) innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit dem Tag des Eingangs des unterschriebenen Darlehensvertrags bei der ING-DiBa AG. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an:"

Diese Widerrufsbelehrungen sind fehlerhaft, da sie nicht deutlich genug über die Rechte des Verbrauchers aufklären: Es wird nämlich nicht klar, wann die Widerrufsfrist nun beginnt. Das Wörtchen "frühestens" ist insoweit verwirrend. Die Bank kann sich oftmals nicht auf den Schutz des "amtlichen" Musters berufen, da diese das "amtliche" Muster umformuliert und so einer eigener Überarbeitung unterzogen hat (siehe z.B. BGH, Urteil vom 1.3.2012 - III ZR 83/11, OLG Köln, Urteil vom 23.1.2013 - 13 U 217/11, LG Hamburg, Urt. v. 6.2.2014 - 313 O 191/13, LG Hamburg,Urt.v. 16.04.2014-302 O 159/13, LG Kassel, Urteil vom 29.11.2013 - 4 O 550/12 , OLG Brandenburg, Urteil vom 17.10.2012- 4 U 194/11).

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