oder auch
oder auch
●ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung
und
● eine Vertragsurkunde, mein schriftlicher Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder meines Vertragsantrages
zur Verfügung gestellt wurden. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs."
Diese Widerrufsbelehrungen sind fehlerhaft, da Sie nicht deutlich genug über den Beginn der Widerruffrist aufklären:
Der Verbraucher ist über den "Beginn der Widerrufsfrist eindeutig zu informieren." "Diesen Anforderungen genügt die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung nicht." "Durch die Formulierung der in dem von der Beklagten übersandten Vertragsangebot enthaltenen Belehrung, die Widerrufsfrist beginne „einen Tag“ nach Mitteilung dieser“ Belehrung und Zurverfügungstellung einer Vertragsurkunde, entsteht aus der Sicht eines unbefangenen durchschnittlichen Kunden, auf den abzustellen ist, (..) der Eindruck, diese Voraussetzungen seien bereits mit der Übermittlung des die Widerrufsbelehrung enthaltenden Vertragsantrags der Beklagten erfüllt und die Widerrufsfrist beginne ohne Rücksicht auf eine Vertragserklärung des Verbrauchers bereits am Tag nach Zugang des Angebots der Beklagten zu laufen" (siehe BGH, Urteil vom 10.3.2009 - XI ZR 33/08).
Kommentar schreiben