Nichtamtliche Leitsätze des LG Coburgs:
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Ein Verkäufer muss an den Käufer Schadensersatz leisten, wenn er die Sache nicht nach Vertragsschluss übereignet und auch nicht darlegt, dass er für die Unmöglichkeit der Lieferung
nicht zur Rechenschaft gezogen werden kann.
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Als Schadensersatz kommt auch die Höhe eines entgangenen Gewinns in Betracht, wenn der Käufer darlegt, dass er die Ware für einen höheren Kaufpreis bereits
weiterveräußerte.
Quelle: Landgericht Coburg, Urteil vom 17.09.2012 – 14 O 298-12