SG Dortmund, Urteil vom 13.10.2014  - S 31 AL 573/12


Nichtamtlicher Leitsatz:

 

"Einm Telefonanruf reicht nicht aus, um sich arbeitslos zu melden. Die Behörde darf Sanktionen wie eine Sperrzeit und Kürzung des Bezuges von Arbeitslosengeld I aufgrund der verspäteten Meldung einrichten."

Tenor:

 

Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung der Bescheide vom 23. Mai 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Juni 2012 verurteilt, der Klägerin bereits ab 26. Mai 2012 Arbeitslosengeld nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.

 

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

 

Die Beklagte trägt ½ der außergerichtlichen Kosten der Klägerin.

 

Die Berufung wird zugelassen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Quelle: http://www.justiz.nrw.de/nrwe/sgs/sg_dortmund/j2014/NRWE_S_31_AL_573_12.html