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Das Wichtigste in Kürze:
Der allgemeine Kündigungsschutz gilt im Gegensatz zu dem besonderen Kündigungsschutz nicht für spezielle Personengruppen, sondern für alle Arbeitnehmer, die sich auf das Kündigungsschutzgesetz berufen können. In diesem Falle dürfen Arbeitgeber nur aufgrund bestimmter Gründe Kündigungen aussprechen.
Der allgemeine Kündigungsschutz greift nur, wenn das Kündigungsschutzgesetz dies vorsieht; hierfür müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:
Der Betrieb muss eine gewisse Anzahl an Beschäftigten aufweisen; Kleinbetriebe sind von dieser Regelung ausgeschlossen (siehe § 23 KSchG). Demnach ist folgendes zu unterscheiden:
Wurde der Arbeitnehmer vor dem 31.12.2003 eingestellt, so greift der allgemeine Kündigungsschutz, wenn der Betrieb zum Zeitpunkt der Kündigung noch mehr als 5 solcher Altarbeitnehmer beschäftigt.
Es ist erforderlich dass zum Zeitpunkt der Kündigung mindestens 10 Arbeitnehmer im Betrieb beschäftigt sind.
Wie viel der einzelne Arbeitnehmer bei der Berechnung der Beschäftigtenanzahl zählt, hängt von seiner Stundenanzahl pro Woche ab (siehe § 23 KSchG). Leiharbeiter fallen ebenfalls ins Gewicht, wenn die in der Regel eingesetzt werden, um vorhanden Personalmangel auszugleichen (siehe BAG, Urteil vom 24.1.2013 - 2 AZR 140/12). Demnach gilt:
Rechenbeispiel: Der Arbeitgeber beschäftigt 6 Teilzeitkräfte, die 20 Stunden
in der Woche arbeiten (6 x 0,5=3,0) und weitere 3 Arbeitnehmer, die 30 Stunden pro Woche arbeiten (3 x
0,75=2,25). Schließlich sind noch 5 Arbeitnehmer in Vollzeit mit mehr als 40
Wochenstunden beschäftigt (5 x 1,0 =5,0). Im Ergebnis werden im Betrieb 10,25
Arbeitnehmer beschäftigt, weshalb es sich im keinen Kleinbetrieb mehr handelt. Es besteht allgemeiner Kündigungsschutz!
Beachten Sie: Der Arbeitnehmer hat die Größe des Betriebes darzulegen und im Streitfall auch zu beweisen. Nur wenn es ihm aus nachvollziehbaren Gründen nicht gelingt, obliegt es ausnahmsweise dem Arbeitgeber, die Größe des Betriebes kundzutun.
Weiterhin muss das Arbeitsverhältnis mindest schon 6 Monate bestehen, damit der allgemeine Kündigungsschutz greift (siehe § 1 Abs.2 KSchG).
Auch ein Kleinbetrieb darf nicht aus Willkür oder gar Schikane eine Kündigung aussprechen (siehe BAG, Urteil vom 21.2.2001 - 2 AZR 15/00).
Bei betriebsbedingten Kündigungen muss der Kleinbetrieb -soweit möglich- eine Sozialauswahl durchführen und nur demjenigen Arbeitnehmer kündigen, den die Kündigung am wenigsten trifft (siehe BAG, Urteil vom 21.2.2001 - 2 AZR 15/00).
Ist der Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz eröffnet, dann darf der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nur aus gesetzlich vorgeschriebenen Gründen kündigen (siehe § 1 Abs.2 KSchG). Hierzu zählen folgende Kündigungsgründe:
An die unterschiedlichen Kündigungsgründe sind auch unterschiedliche Voraussetzungen zu knüpfen. Klicken Sie einfach auf die vorherigen Verlinkungen, um sich über die verschiedenen Kündigungsgründe zu informieren!
Wenn Sie als Arbeitnehmer eine Kündigung erhalten haben und diese nicht akzeptieren oder aber eine gute Ausgangslage für eine hohe Abfindung erlangen möchten, sollten Sie sich einen Anwalt suchen. Dieser prüft für Sie die Kündigung und berät Sie wegen der weiteren Möglichkeiten.
Wenn Sie sich als Arbeitgeber nicht sicher sind, ob der Arbeitnehmer die Kündigung akzeptieren wird und keine glasklaren Kündigungsgründe vorliegen, dann ist es auch hier ratsam, einen Anwalt aufzusuchen. Andernfalls laufen Sie nämlich Gefahr in einen teuren und lang andauernden Rechtsstreit hinein zu geraten. Dieses Risiko kann durch anwaltliche Hilfe im Vorfeld der Kündigung fachgerecht eingeschätzt werden. Zudem kann der Anwalt mit Ihnen eine Strategie erarbeiten.
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Bitte beachten Sie, dass trotz sorgfältiger Recherche keine Gewähr für die inhaltliche Richtigkeit oder Aktualität, etc. der Informationen übernommen werden kann. Ebenso wird jegliche Haftung ausgeschlossen. Diese Informationen ersetzen keine Rechtsberatung. Die Informationen sind allgemein gehalten, während eine Rechtsberatung sich inhaltlich ganz konkret mit Ihrem persönlichen Anliegen auseinandersetzt. Es ist daher dringend zu empfehlen, dass Sie sich, soweit Sie konkret betroffen sind, unverzüglich mit einem Rechtsanwalt in Verbindung setzen. Stand der Information: November 2016.
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