Wenn Sie eine Kündigung erhalten haben, sollten Sie wissen, ob Sie zu einer Personengruppe gehören, die einen besonderen Kündigungsschutz genießt. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber Ihnen nur aus sehr wichtigen Gründen kündigen darf oder dass er eine Zustimmung von einer Behörde oder einem Gericht benötigt. Kündigungen von Arbeitnehmern, die besonderen Kündigungsschutz genießen, sind oft unzulässig. Auf dieser Seite finden Sie Antworten auf Ihre Fragen zum "besonderen Kündigungsschutz"!
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Das Wichtigste in Kürze:
Im Arbeitsrecht genießen gewisse Personengruppen einen besonderen Kündigungsschutz. Das heißt, dass Ihnen so einfach weder die außerordentliche, fristlose Kündigung noch die ordentliche Kündigung des Arbeitsvertrages ausgesprochen werden darf.
Nachfolgend ist dargestellt, welche Personen unter den besonderen Kündigungsschutz fallen und welche Voraussetzungen an die Rechtmäßigkeit der jeweiligen Kündigung zu stellen sind.
Die ordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitglieds ist für die Dauer der Amtszeit sowie bis ein Jahr nach Ende der Amtszeit in der Regel unzulässig (siehe § 15 Abs. 1 KSchG).
Ausnahmsweise ist die Kündigung zulässig, wenn hierfür ein wichtiger Grund besteht und der Betriebsrat der Kündigung zustimmt oder das Arbeitsgericht auf Antrag des Arbeitgebers die erforderliche Zustimmung des Betriebsrats ersetzt.
Beachten Sie: Gleiches gilt für Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung, einer Bordvertretung, eines Seebetriebsrat, der Personalvertretung oder für den Wahlvorstand.
Bei Auszubildenden ist zwischen einer Kündigung in der Probezeit und einer Kündigung nach der Probezeit zu unterscheiden:
Kündigung in der Probezeit
Bei Auszubildenden beträgt die Probezeit zwingend 1 Monat (siehe § 20 Berufsausbildungsgesetz).
In der Probezeit darf ohne Begründung gekündigt werden (siehe BAG, Urteil vom 8.3.1977, DB 1977,1322).
Kündigung nach der Probezeit
Nach Ablauf der Probezeit ist die Kündigung grundsätzlich unzulässig (siehe § 22 Abs.1 Berufsausbildungsgesetz).
Die Kündigung ist ausnahmsweise zulässig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund kann bei häufigem, unentschuldigten Fehlen, häufige Krankheitszeiten und sonstigen Fehlverhalten gegeben sein.
In der Regel ist vor der Kündigung zunächst eine Abmahnung auszusprechen. Erst bei erneuten Verstoß ist dann die Kündigung gerechtfertigt.
Allerdings gibt es auch wichtige Gründe, die eine sofortige Kündigung rechtfertigen. Dies wird bei schweren Fehlverhalten wie die Beghung von Straftaten, Beleidigung, etc. angenommen.
Sowohl die Abmahnung als auch die Kündigung muss schriftlich und innerhalb von 2 Wochen ab Kenntnis des Fehlverhaltens erfolgen.
Beachten Sie: Wird aufgrund eines wichtigen Grundes, den die Gegenseite zu vertreten hat, gekündigt, so besteht ein Anspruch auf Schadensersatz (siehe § 23 Berufsausbildungsgesetz). Dies gilt nicht, wenn der Auszubildende die ordentliche Kündigung ausspricht. Der Anspruch muss aber in einer Frist von 3 Monaten geltend gemacht werden, da er ansonsten erlischt.
Datenschutzbeauftrage genießen besonderen Kündigungsschutz: Eine Kündigung ist während der Amtszeit sowie 1 Jahr nach Abberufung grundsätzlich unzulässig (siehe § 4f Abs.3 Bundesdatenschutzgesetz). Auch hier ist lediglich die Kündigung wegen eines wichtigen Grundes möglich.
Arbeitnehmern in Elternzeit darf der Arbeitgeber grundsätzlich nur aufgrund eines wichtigen Grundes kündigen (siehe § 18 BEEG). Das Kündigungsverbot gilt ab 8 Wochen vor Beginn der Elternzeit und endet mit Ablauf der Elternzeit.
Ist der Arbeitnehmer aufgrund Pflegezeit oder Familienpflegezeit kurzzeitig verhindert, die Arbeit auszuüben -weil er zum Beispiel einen nahen Familienangehörigen pflegen muss-, dann darf ihm von der Ankündigung bis zur Beendigung der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung grundsätzlich nicht gekündigt werden (siehe § 5 PflegeZG).
Während der Schwangerschaft und noch 4 Monate nach Schwangerschaft besteht Kündigungsschutz (siehe § 9 MuSchG). Der Kündigungschutz
beginnt ab dem Zeitpunkt, an dem die Schwangerschaft dem Arbeitgeber bekannt ist, wobei die Arbeitnehmerin die Schwangerschaft durch Vorlage eines
ärztlichen Dokumentes wie zum Beispiel den Mutterpaß auch bis zu 2 Wochen nach einer erfolgten Kündigung anzeigen darf, wenn die Verspätung
unverschuldet war.
Beachten Sie: Schwangeren ist dringend anzuraten, dem Arbeitgeber durch Vorlage des Mutterpaßes die Schwangerschaft frühstmöglich anzuzeigen.
Es kann unter Umständen auch sinnvoll sein, den Arbeitgeber schon vor der Schwangerschaft über den Kinderwunsch zu unterrichten.
Einem schwerbehinderten Arbeitnehmers darf nur mit Zustimmung des Integrationsamts gekündigt werden (siehe § 85 SGB IX). Die Zustimmung wird in der Praxis so gut wie nie erteilt. Als schwerbehindert zählt jeder, der einen Grad der Behinderung von wenigstens 50 % seitens des betreffenden Versorgungsamtes zugesprochen bekommen hat. Die Behinderung zum Zeitpunkt der Kündigung ist durch den Arbeitnehmer nachzuweisen; läuft ein entsprechender Antrag noch, kann der Arbeitnehmer sich nicht auf den besonderen Kündigungsschutz berufen.
Älteren Arbeitnehmern steht kein besonderer Kündigungsschutz zu. Lediglich im Rahmen des allgemeinen Kündigungsschutzes sind Sie bei einer Kündigung gegenüber jüngeren Arbeitnehmern bevorzugt zu behandeln.
Die Hürden für die Entlassung wegen eines wichtigen Grundes sind sehr hoch, denn als wichtiger Grund zählt nur eine schuldhafte Pflichtverletzung, die es dem Arbeitgeber unzumutbar macht, an dem Arbeitsvertrag festzuhalten. Zudem muss der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet werden: Nicht jeder schuldhafte Pflichtverstoß stellt einen wichtigen Grund dar!
Bei unzähligen Pflichtverstößen wird es von den Gerichten als ausreichend und damit verhältnismäßig erachtet, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Abmahnung ausspricht. In der Regel rechtfertigen nur Straftaten oder schwere Fehlverstöße zu lasten des Arbeitgebers die Annahme eines wichtigen Grundes.
Oftmals geht eine solche Kündigung mit der außerordentlichen, fristlosen Kündigung einher.
Gerade, wenn Sie sich auf einen besonderen Kündigungsschutz berufen können, ist es sinnvoll, sich gegen die Kündigung mit der Kündigungsschutzklage zu erwehren.
Wir beraten Arbeitgeber deutschlandweit, ob die Voraussetzungen für eine Kündigung des Arbeitnehmers vorliegen. Generell ist Arbeitgebern in Grenzfällen stets anzuraten, vor Ausspruch der Kündigung einen Anwalt wegen einer Beratung hinzu zu ziehen: Nur so können Sie als Arbeitgeber nämlich sicher sein, dass die Kündigung auch vor dem Arbeitsgericht Bestand haben wird und gegebenenfalls hohe Gerichtskosten vermeiden.
Arbeitnehmern ist ebenfalls zu empfehlen, einen Rechtsanwalt aufzusuchen, wenn Sie als Arbeitnehmer die Kündigung nicht akzeptieren wollen. Dieser prüft dann, ob es Sinn macht, sich gegen die Kündigung zur Wehr zu setzen. Bei dieser Gelegenheit berät der Anwalt Sie auch wegen weiterer Ansprüche wie Urlaub, Überstunden und Zeugnis.
Bei uns befinden Sie sich in guten Händen. Egal wo Sie wohnen und gegen wen es geht: Wir vertreten Sie deutschlandweit.
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