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Das Wichtigste in Kürze:
Eine Kündigung bedeutet in der Regel weit mehr als "nur" der Verlust des Arbeitsplatzes:
Kurz gesagt: Eine Kündigung kann mitunter den finanziellen Ruin bedeuten!
Daher ist es durchaus sinnvoll, sich gegen eine fristlose oder ordentliche Kündigung zu wehren, selbst wenn Sie die Kündigung Ihres Arbeitgebers an sich akzeptieren und gar nicht mehr in dem Betrieb arbeiten wollen. Das Mittel der Wahl ist die Kündigungsschutzklage.
Natürlich hängt Ihr Erfolg auch von der Stärke Ihrer Rechtsposition ab. Es ist daher zu prüfen, ob die Kündigung rechtmäßig ist oder Sie sich auf -allgemeinen oder besonderen- Kündigungsschutz berufen können. Aber selbst bei einer nicht so guten Ausgangsposition kann es durchaus sinnvoll sein, gegen die Kündigung zu klagen. Insbesondere wissen viele Kleinbetriebe nicht, dass für sie das Kündigungsschutzgesetz nicht gilt. Dies hat zur Folge, dass unter Umständen dennoch eine Abfindung gezahlt wird, obwohl es hierzu eigentlich keine Rechtspflicht gibt.
Die Kündigungsschutzklage hat zum Ziel, die Kündigung gerichtlich überprüfen zu lassen. Der Klageantrag lautet daher grundsätzlich wie folgt:
"Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die
Kündigung der Beklagten vom 18.2.2015 nicht aufgelöst worden ist."
Das heißt nicht, dass das Kündigungsschutzverfahren automatisch dazu führt, dass am Ende eine "Wiedereinstellung" erfolgt. Vielmehr sind Ihre eigenen Vorstellungen zu berücksichtigen:
Sie möchten weiter beschäftigt bleiben:
Wenn Sie die Kündigung nicht akzeptieren und gerne weiterarbeiten wollen, dann sollten Sie das Kündigungs-schutzverfahren bis zum Ende betreiben, wenn der Arbeitgeber nicht vorher von sich aus einlenkt. Hat die Klage dann Erfolg, dann führt dies zur Unwirksamkeit der Kündigung mit der Folge, dass der Arbeitgeber Sie nicht nur weiterbeschäftigen muss. Auch hat er dann den rückständigen Lohn komplett auszugleichen, selbst wenn er Sie bis zum Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens freigestellt hat.
Ihnen geht es nicht um die Beschäftigung, sondern in erster Linie um eine Abfindung und weitere Ansprüche:
Sollten Sie gar nicht mehr im Betrieb arbeiten wollen, so bietet es sich an, das Verfahren mit einem Vergleich zu beenden. In der Praxis werden arbeitsgerichtliche Verfahren sehr häufig auf diese Weise beendet. Der Vergleich ist eine Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Oftmals hat der Vergleich zum Inhalt, dass der Arbeitgeber eine Abfindung zahlt und der Arbeitnehmer seinerseits die Kündigung akzeptiert. Ein guter Vergleich sollte so vereinbart werden, dass keine Sperre beim anschließenden Bezug von ALG I droht. Auch sollte die Gelegenheit genutzt und weitere Ansprüche mit geregelt werden:
Die Kündigungsschutzklage muss innerhalb von
3 Wochen ab Zugang des Kündigungsschreibens
erhoben werden (§ 4 Satz 1 KSchG). Im Streitfalle hat der Arbeitgeber den Zugang der Kündigung zu beweisen. Die Kündigungsfrist sollte unter keinen Umständen verpasst werden, selbst wenn Sie nur auf eine Abfindung hinaus sind. Oft legen Arbeitnehmer beim Arbeitgeber "Einspruch" oder "Widerspruch" gegen die Kündigung ein: Ein solches Vorgehen ist rechtlich unbedeutend und führt nicht dazu, dass die Kündigungsfrist eingehalten wird.
Wurde die Kündigungsfrist dennoch mal verpasst, dann besteht die Möglichkeit einen Antrag auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage zu stellen (§ 5 KSchG). Dieser Antrag hat nur ausnahmsweise Erfolg, wenn der Arbeitnehmer darlegen kann, dass ihm eine frühere Klageerhebung trotz zumutbarer Sorgfalt nicht möglich und die Fristversäumung unverschuldet war. In der Praxis haben sich folgende Fallgruppen herausgebildet:
Beachten Sie: Ein Kündigungsschutzverfahren kann je nach Auslastung des Gerichtes gut und gerne mehr als 12 Monate andauern. Der Arbeitgeber trägt die Gefahr, dass seine Kündigung sich als unwirksam herausstellt. Ist dies der Fall, dann muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den rückständigen Lohn vollständig auszahlen. Dies bedeutet natürlich eine sehr hohe finanzielle Einbuße, weshalb Arbeitgeber oftmals das Risiko scheuen und bereitwillig einen Vergleich schließen. Unter Umständen bietet es sich gar an, das erste Angebot auszuschlagen. Befindet sich der Arbeitnehmer in einer guten Rechtslage, dann erhöhen die Arbeitgeber regelmäßig ihr Abfindungsangebot, um nicht den rückständigen Lohn zahlen zu müssen.
Als gekündigter Arbeitnehmer haben Sie gute Möglichkeiten Prozesskostenhilfe bewilligt zu bekommen, wenn Sie weder rechtschutzversichert sind, noch die Kosten von Ihrer Gewerkschaft übernommen werden.
Egal, ob Sie sich gegen eine Kündigung erwehren müssen oder aber eine Kündigung aussprechen wollen: Wir vertreten sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer deutschlandweit und stehen Ihnen kompetent zur Seite.
Sprechen Sie uns einfach an, damit wir Ihnen weiterhelfen können!
Bitte beachten Sie, dass trotz sorgfältiger Recherche keine Gewähr für die inhaltliche Richtigkeit oder Aktualität, etc. der Informationen übernommen werden kann. Ebenso wird jegliche Haftung ausgeschlossen. Diese Informationen ersetzen keine Rechtsberatung. Die Informationen sind allgemein gehalten, während eine Rechtsberatung sich inhaltlich ganz konkret mit Ihrem persönlichen Anliegen auseinandersetzt. Es ist daher dringend zu empfehlen, dass Sie sich, soweit Sie konkret betroffen sind, unverzüglich mit einem Rechtsanwalt in Verbindung setzen. Stand der Information: November 2016.
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