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Das Wichtigste in Kürze:
Die ordentliche Kündigung ist die einseitige Beendigung des Arbeitsvertrages zu den gesetzlich vorgeschriebenen Fristen. Obwohl diese Form der Kündigung an
weniger "strenge" Voraussetzungen geknüpft ist wie zum Beispiel die außerordentlich, fristlose Kündigung, sind dennoch eine Reihe von Anforderungen zu beachten.
Die ordentliche Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis zu den gesetzlichen Fristen. Die Kündigungsfrist richtet danach, ob der Arbeitnehmer oder etwa der
Arbeitgeber kündigt.
Arbeitnehmer dürfen stets mit einer Frist von 4 Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats kündigen (siehe § 622 Abs.1 BGB).
Dauer des Arbeitsverhältnisses
- bis 2 Jahre
Kündigungsfrist
- ab 2 Jahren
- ab 5 Jahren
- ab 8 Jahren
- ab 10 Jahren
- ab 12 Jahren
- ab 15 Jahren
- ab 20 Jahren
Nachfolgend ist aufgeführt, was bei einer ordentlichen Kündigung für den Arbeitgeber zu beachten ist:
Beachten Sie: Die Versendungsmethode "Zustellung gegen Rückschein" ist nicht die sicherste Methode, denn theoretisch kann der Arbeitnehmer nämlich bestreiten, dass sich in dem Umschlag die Kündigung befand. Der Arbeitgeber muss dann das Gegenteil beweisen, was in der Praxis oft schwierig ist und regelmäßig scheitert.
Eine ordentliche Kündigung kann grundsätzlich auch ohne Gründe ausgesprochen werden.
Bei einer ordentlichen Kündigung ist ein Grund nur erforderlich, wenn der Arbeitnehmer Kündigungsschutz genießt. Hierbei ist zwischen dem
besonderen und dem allgemeinen Kündigungsschutz zu unterscheiden:
Allgemeiner Kündigungsschutz
Den allgemeinen Kündigungsschutz genießt der Arbeitgeber, wenn für diesen das Kündigungsschutzgesetz gilt. Greift der allgemeine Kündigungsschutz, dann darf der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nur kündigen, wenn ein besonderer Grund vorliegt.
Besonderer Kündigungsschutz
Für Arbeitnehmer in Elternzeit, Pflege- oder Familienpflegezeit, Schwangere in Mutterschutz, schwerbehinderte Arbeitnehmer und Betriebsratsmitglieder, Datenschutzbeauftragte, etc. besteht ein besonderer Kündigungsschutz.
Genießt der Arbeitnehmer Kündigungsschutz, so muss einer der folgenden Kündigungsgründe vorliegen; andernfalls ist die Kündigung unwirksam, weil sie sozial nicht gerechtfertigt ist:
Herrn
Sven Nelke
Agrippastr. 1-5
50676 Köln
Köln, den 8.12.2014
Per Übergabe
Kündigung
Sehr geehrter Herr Mustermann,
hiermit kündigen wir das mit Ihnen bestehende Arbeitsverhältnis fristgerecht zum [..Ende der Kündigungsfrist..], hilfsweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt.
Es wird darauf hingewiesen, dass Sie verpflichtet sind, sich selbst aktiv eine neue Beschäftigung zu suchen und dass Sie sich nach § 38 Abs.1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) spätestens drei Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses persönlich bei der für Sie zuständigen Bundesagentur für Arbeit arbeitsuchend melden müssen. Liegen zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunktes und der Beendigung des Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses weniger als 3 Monate, haben Sie sich innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes dort zu melden. Zur Wahrung der Frist reicht eine Anzeige unter Angabe der persönlichen Daten und des Beendigungszeitpunkts aus, wenn die persönliche Meldung nach terminlicher Vereinbarung nachgeholt wird. Die Pflicht zur Meldung besteht unabhängig davon, ob der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses gerichtlich geltend gemacht oder vom Arbeitgeber in Aussicht gestellt wird. Ein Verstoß gegen diese Pflichten kann zu einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld führen.
Mit freundlichen Grüßen
_____________________
Unterschrift des Arbeitgebers
Ich habe die Kündigung am [..Datum..] erhalten.
_____________________
Unterschrift des Arbeitnehmers
Beachten Sie: Die Kündigung wird erst mit Zugang beim Arbeitgeber wirksam. Der Kündigende hat den Zugang im Streitfalle zu beweisen, weshalb vor allem Arbeitgebern empfehlen wird, sich den Zugang der Kündigung vom Arbeitnehmer quittieren zu lassen.
Der Arbeitnehmer kann sich mit der Kündigungsschutzklage gegen die Kündigung wehren. Die Frist zur Erhebung der Klage beträgt 3 Wochen ab Zugang der Kündigung. Die Kündigungsschutzklage ist auch das Mittel der Wahl, um sich als Arbeitnehmer eine gute Ausgangsposition für eine hohe Abfindung zu verschaffen.
Ob die Kündigungsschutzklage in der Sache Aussicht auf Erfolg hat, sollte durch eine fachkundige Person, also durch einen Rechtsanwalt beurteilt werden.
Gerade für Arbeitgeber ist es sinnvoll, einen Anwalt hinzuziehen, um sich rechtlich beraten zu lassen. Ein Anwalt kann Ihnen nämlich sagen, ob die Kündigung im Falle eines Arbeitsgerichtsverfahren auch Bestand haben wird oder nicht. Ein teurer und langandauernder Arbeitsgerichtsprozess kann so unter Umständen vermieden werden.
Sofern Ihnen als Arbeitgeber eine Kündigung ausgesprochen wurde und Sie diese nicht akzeptieren oder aber eine gute Ausgangslage für eine hohe Abfindung erreichen wollen, empfiehlt es sich, gegen die Kündigung vorzugehen. Dies ist natürlich nur dann sinnvoll, wenn die Kündigungsschutzklage auch Aussicht auf Erfolg hat. Es empfiehlt sich daher, einen Anwalt aufzusuchen; dieser berät Sie dann auch über weitere Ansprüche wie Urlaubsgeld und Zeugnis.
Sprechen Sie uns einfach an!
Bitte beachten Sie, dass trotz sorgfältiger Recherche keine Gewähr für die inhaltliche Richtigkeit oder Aktualität, etc. der Informationen übernommen werden kann. Ebenso wird jegliche Haftung ausgeschlossen. Diese Informationen ersetzen keine Rechtsberatung. Die Informationen sind allgemein gehalten, während eine Rechtsberatung sich inhaltlich ganz konkret mit Ihrem persönlichen Anliegen auseinandersetzt. Es ist daher dringend zu empfehlen, dass Sie sich, soweit Sie konkret betroffen sind, unverzüglich mit einem Rechtsanwalt in Verbindung setzen. Stand der Information: November 2016.
Nach Prüfung werden wir Ihre Frage beantworten. Bitte beachten Sie jedoch, dass die Beantwortung Ihrer Rechtsfrage grundsätzlich keine Rechtsberatung ersetzt. Auch hier gilt der Gewährleistungsausschluss. Natürlich freuen wir uns auch über Anmerkungen, Verbesserungsvorschläge und ein Feedback!
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Max (Dienstag, 08 November 2016 12:17)
Hallo, ich habe heute die Kündigung erhalten und wurde nach hause geschickt. Ich habe 2 Monate Kündigungsfrist, aber in der Kündigung ist die Frist falsch! Ist die Kündigung nun unwirksam?
Vielen Dank!
Antwort zu #1 (Dienstag, 08 November 2016 15:17)
Hallo Max,
in der Regel verwenden Arbeitgeber in der Kündigung die Formulierung "zum nächstmöglichen Zeitpunkt". Dadurch kann der Arbeitgeber sicherstellen, dass die Frist richtig angegeben wurde.
Aber auch, wenn die Formulierung so oder so ähnlich nicht auftaucht, dann ist dieser Fehler für den Arbeitgeber in der Regel unschädlich. Das BAG stellte hierzu fest, dass der Arbeitnehmer ja erkennen musste, dass der Arbeitgeber fristgerecht kündigen will; die falsche Fristbemesseung tut dem keinen Abbruch (siehe (BAG Urteil vom 15.5.2013 - 5 AZR 130/12).
Gleichwohl können Sie aus der Kündigung Ansprüche wohl herleiten. Sollte die Frist nämlich zu kurz bemessen sein, so ist das Arbeitsverhältnis erst zum späteren, ordentlichen Zeitpunkt beendet. Bis dahin können Sie natürlich Lohn verlangen, was wiederrum voraussetzt, dass Sie Kündigungsschutzklage erheben. Denn wenn Sie sich nicht gegen die Kündigung wehren, so wird dieser Fehler wirksam.
Ob die Kündigung insgesamt unwirksam ist, sollten Sie von einem fachkundigen Rechtanwalt überprüfen lassen. Gerne helfen wir Ihnen weiter.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Nelke
Rechtsanwalt
Marius (Montag, 18 Juni 2018 03:00)
Hallo,
mir wurde vor kurzem nach einer länger andauernden Krankheit gekündigt. Nun war ich nur 5 Wochen aktiv arbeiten, bevor ich mir den Knöchel gebrochen habe. Ich habe eine Kündigung bekommen in der als Grund steht, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der Kürze der tatsächlichen Beschäftigung nicht zustande gekommen sei.
Ich hatte bis zu diesem Zeitpunkt auch nur einen mündlichen Arbeitsvertrag, trotz wiederholter Nachfrage nach einem schriftlichen Vertrag.
Ich wollte zwar auch selbst kündigen, doch es würde mich interessieren ob diese Begründung überhaupt rechtens wäre.
Antwort zu #3 (Montag, 18 Juni 2018 10:17)
Guten Tag,
wenn Sie nur einen mündlichen Arbeitsvertrag hatten, dann ist eine Kündigung in der Probezeit nicht möglich. Ich gehe vielmehr davon aus, dass ein unbefristet Arbeitsverhältnis bestand.
Es liest sich so, als wäre die Kündigung insgesamt unwirksam. Dies kann ich jedoch nur nach einem Gespräch und Sichtung des Kündigungsschreibens beurteilen. Ggf. ist es ratsam, wenn Sie sich anwaltlich unterstützen lassen.
Bitte beachten Sie auch die Frist, um eine Kündigungsschutzklage zu erheben.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Nelke
Rechtsanwalt