Personenbedingte Kündigung / Personenbedingter Kündigungsgrund: Wann aufgrund persönlicher Gründe die Kündigung ausgesprochen werden darf!


Wenn Sie eine Kündigung erhalten haben, die auf Gründe zurückzuführen ist, die mit Ihrer Person zu tun haben, sollten Sie wissen, was das bedeutet und wie Sie sich dagegen wehren können. Auf dieser Seite finden Sie Antworten zu Ihren Fragen!


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 Das Wichtigste in Kürze:

  • Der Arbeitgeber darf dem Arbeitnehmer wegen Gründen, die in seiner Person liegen, die Kündigung aussprechen.
  • Dies setzt voraus, dass die persönlichen Gründe dauerhaft und auch in Zukunft für den Arbeitsgeber oder den Betrieb untragbar sein werden.
  • Hat der Arbeitgeber aber die Möglichkeit, den Arbeitnehmer an einen anderem Arbeitsplatz zu beschäftigen, so dass sich die Kündigungsgründe nicht auswirken, dann ist die Kündigung unzulässig.
  • An diese Regeln müssen sich sowohl große Arbeitgeber, als auch Kleinbetriebe halten.
  • Zu den personenbedingten Kündigungsgründen zählen: dauerhafte Erkrankung, viele kurzzeitige Krankheiten, Verlust des Führerscheins, etc.
  • Um eine Abfindung zu erhalten, muss der gekündigte Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage einreichen und sich dann bei Gericht auf eine Geldzahlung mit dem Arbeitgeber einigen.


Die personenbedingte Kündigung:

Ein personenbedingter Kündigungsgrund liegt vor, wenn Tatsachen in der Person der Arbeitnehmers vorliegen, die den berechtigten Zweifel begründen, dass der Arbeitnehmer in Zukunft nicht mehr seinen Pflichten aus dem Arbeitsvertrag nachkommen kann. In der Regel wird die personenbedingte Kündigung als ordentliche Kündigung ausgesprochen.


Voraussetzungen der personenbedingten Kündigung:

Anders als die verhaltensbedingte Kündigung, bedarf die personenbedingte Kündigung keiner vorherigen Abmahung. Die  personenbedingte Kündigung ist nur zulässig, wenn die nachfolgenden Voraussetzungen vorliegen:

●  Negative Prognose:

Es muss wahrscheinlich sein, dass der Arbeitnehmer auch in Zukunft seinen Pflichten aus dem Arbeitsvertrag nicht nachkommen kann. Diese negative Prognose hat der Arbeitgeber vor Gericht darzulegen: Er muss veranschaulichen, weshalb die Person des Arbeitnehmers auch in Zukunft für die Arbeit ungeeignet sein wird. Dem Arbeitnehmer obliegt es dann, diese negative Prognose zu erschüttern und zu beweisen, dass er sehr wohl seinen Pflichten nachkommen können wird.

Beispiele: Verlust eines Gliedmaßes eines angestellten Handwerkers, Verlust des Führerscheins oder Personenbeförderungsscheines eines Taxi- oder Busfahrers, Haftstrafe, lang andauernde Erkrankung, häufige Kurzerkrankungen von zusammengenommen ca. 6 Wochen im Jahr, etc.

●  Beeinträchtigung der Interessen des Arbeitgebers:

Diese negative Prognose muss die konkrete Gefahr begründen, dass die Interessen des Arbeitgebers in betrieblicher oder wirtschaftlicher Hinsicht auch in Zukunft erheblich beeinträchtigt werden. Wirtschaftliche Interessen sind beeinträchtigt, wenn der Arbeitgeber Umsatzeinbußen darlegen kann.

●  Keine Möglichkeit zur anderweitigen Weiterbeschäftigung:

Diese ist dann gegeben, wenn zum Zeitpunkt der Kündigung keine andere freie, unbesetzte Stelle vorhanden ist, wo der Arbeitnehmer unproblematisch eingesetzt werden könnte.

Beachten Sie: Der Arbeitgeber ist aber nicht verpflichtet, eine solche neue Stelle zu schaffen.

●  In­ter­es­senabwägung:

Dem Arbeitgeber muss im Rahmen einer Abwägung der gegenseitigen Interessen unzumutbar sein, das Arbeitsverhältnis fortzuführen. Zugunsten des Arbeitnehmers spielen hierbei auch die Größe und Leistungsfähigkeit des Betriebes eine Rolle.


Krankheit als personenbedingter Kündigungsgrund:

Der häufigste Fall für die personenbedingte Kündigung ist die Krankheit des Arbeitnehmers: Ist dieser dauerhaft erkrankt und daher arbeitsunfähig und steht im Rahmen einer sogenannten negativen Prognose fest, dass er auch in Zukunft dauerhaft arbeitsunfähig sein wird, so darf der Arbeitgeber unter Umständen die Kündigung aussprechen.


Wie Sie sich als Arbeitnehmer gegen die Kündigung wehren können:

Der Arbeitnehmer kann sich mit der Kündigungsschutzklage gegen die Kündigung erwehren. Die Kündigungsschutzklage ist auch das Mittel der Wahl, um in eine gute Ausgangsposition für eine Abfindung zu erreichen. Oftmals werden vor dem Arbeitsgericht nämlich Vergleiche geschlossen: Je besser Ihre Rechtsposition als Arbeitnehmer ist, desto höher kann der Vergleich ausfallen.

 

Die Frist zur Erhebung der Klage beträgt 3 Wochen ab Zugang der Kündigung.

 

Ob die Kündigungsschutzklage in der Sache Aussicht auf Erfolg hat, sollte durch eine fachkundige Personen, also durch einen Rechtsanwalt beurteilt werden.

Beachten Sie: Gerade im Bereich der Verhaltensbedingten Kündigung droht eine Sperre beim Bezug von ALG I. Ein Grund mehr, Kündigungsschutzklage einzureichen!

Tipp: Manchmal ist es trotz eher schlechter Ausgangslage ratsam, eine Kündigungsschutzklage zu erheben. Viele Arbeitgeber scheuen nämlich das Risiko, dass die Kündigung als unwirksam beurteilt werden könnte. Diese "Angst" lässt sich oftmals für den Abschluss eines Vergleichs nutzen.


Beispiel für den Gang des Verfahrens beim Arbeitsgericht:

  1. Der Arbeitgeber kündigt dem Arbeitnehmer aufgrund dauerhafter Erkrankung, bzw. dauerhafter Arbeitsunfähigkeit.
  2. Innerhalb der 3-Wochen-Frist erhebt der Arbeitnehmer dann die Kündigungsschutzklage.
  3. Der Arbeitgeber hat die negative Gesundheitsprognose darzulegen. Er muss auch belegen, dass er sich die Krankheit des Arbeitnehmers nicht leisten (Interessenbeeinträchtigung) und dass eine anderweitige Beschäftigung nicht erfolgen kann.
  4. Der Arbeitnehmer hat dann darzulegen, dass die Arbeitsunfähigkeit nur vorübergehender Natur ist.
  5. Bestreitet der Arbeitgeber dies, so hat der Arbeitnehmer die positive Gesundheitsprognose zu beweisen. Dies erfolgt in der Regel durch die Einholung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens.
  6. Das Gericht spricht sodann ein Urteil, das sich in der Regel an dem Sachverständigengutachten orientiert oder aber die Parteien schließen einen Vergleich und der Arbeitnehmer scheidet gegen eine Abfindung aus dem Betrieb.

Sie haben eine Kündigung erhalten und suchen einen kompetenten Rechtsanwalt? - Hier wird Ihnen geholfen!

Gerade für Arbeitgeber ist es sinnvoll, einen Anwalt hinzuziehen, um sich rechtlich beraten zu lassen. Ein Anwalt kann Ihnen nämlich sagen, ob die Kündigung im Arbeitsgerichtsverfahren auch Bestand haben wird oder nicht. Ein teurer und langandauernder Arbeitsgerichtsprozess kann so unter Umständen vermieden werden. Gerne erarbeiten wir mit Ihnen gemeinsam eine Strategie.

 

Sofern Ihnen als Arbeitgeber eine Kündigung ausgesprochen wurde und Sie diese nicht akzeptieren oder aber eine gute Ausgangslage für eine hohe Abfindung erreichen wollen, empfiehlt es sich, gegen die Kündigung vorzugehen. Dies ist natürlich nur dann sinnvoll, wenn die Kündigungsschutzklage auch Aussicht auf Erfolg hat. Es empfiehlt sich daher, einen Anwalt aufzusuchen; dieser berät Sie dann auch über weitere Ansprüche wie Urlaubsgeld und Zeugnis.

 

Sprechen Sie uns einfach an!


 

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Kommentare: 2
  • #1

    Manuela Kugler (Mittwoch, 02 Mai 2018 08:10)

    Hallo,ich bin im Krankenstand seit 2 Wochen auf Grund von bösen Mobbingattacken gegen mich,die Ungerechtigkeiten und falschen Beschuldigungen hielt ich nicht mehr aus.Bin in psychologischer Behandlung.Vor 5 Tagen erhielt ich meine Kündigung,ohne irgendeinen Grund.Bin seit 7 Jahren in dieser Firma,immer pünktlich und verantwortungsbewusst, was ich mache,mache ich gründlich.Arbeite seit 2Jahren nur noch 30Stunden in der Woche,da ich nochmal spät ungeplanten Nachwuchs bekam,der heute 5Jahre alt ist und einen Kindergarten besucht.Auf Grund dessen habe ich gesonderte Arbeitszeiten für mich erkämpft.Und nun das....Soll ich Kündigungsklage einreichen?Habe keine Rechtsschutz,wie soll das gehen?

  • #2

    Antwort zu #1 (Freitag, 04 Mai 2018 13:19)

    Guten Tag,

    ob eine kündigungsschutzklage eingereicht werden soll oder nicht, kann ich anhand Ihrer Informationen nicht beurteilen. Grundsätzlich neige ich tendenziell immer dazu, Kündigungsschutzklage zu erheben. Bei Einkommens- und Vermögenslosigkeit können Sie Prozesskostenhilfe beantragen.

    Die Kündigungsschutzklage dürfte nach Ihrem VOrbringen insbesondere dann Erfolg haben, wenn allgemeiner Kündigungsschutz gegeben ist, was voraussetzt, dass mehr als 10 Vollarbeitnehmer dort beschäftigt sind.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt