KOSTENLOSE ERSTEINSCHÄTZUNG ANFORDERN!
Ihnen wurde gekündigt oder ein Aufhebungsvertrag "angeboten"? Sie wollen das bestmögliche aus Ihrer Situation herausholen? Sie haben Probleme mit oder auf der Arbeit? - Wenn Sie eine rechtliche Ersteinschätzung benötigen, dann können Sie uns gerne kontaktieren. Unsere Ersteinschätzung ist unverbindlich und für Sie vollkommen kostenlos!
Alternativ können Sie uns auch gerne anrufen, um Ihre kostenlose Ersteinschätzung direkt vom Rechtsanwalt am Telefon zu erhalten. Gerne sind wir für Ihre kostenlose Ersteinschätzung auch über WhatsApp erreichbar:
Das Wichtigste in Kürze:
Da Zeugnisse in unserer Arbeitswelt immer wichtiger sind, führen diese oftmals zum Streit zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern. Das Arbeitszeugnis muss wahr, wohlwollend und vollständig sein. Die Erteilung eines "falschen" oder gar eines "schlechten" Zeugnisses kann im schlimmsten Fall einen langen und für beide Seiten kostspieligen Rechtsstreit nach sich ziehen. Der nachfolgende Artikel vermittelt, worauf Arbeitgeber achten müssen und welche Ansprüche der Arbeitnehmer hat.
Welchen Inhalt ein Zeugnis mindestens aufweisen muss, hängt von der Art des Zeugnisses ab. Das Gesetz unterscheidet zwischen einem einfachen und dem qualifizierten Arbeitszeugnis. Die notwendigen Inhalte sind in § 109 GewO (Gewerbeordnung) geregelt. Da in der Regel aber ein qualifiziertes Zeugnis auszustellen ist, wird auch nur auf dieses eingegangen. Ein qualifiziertes Arbeitszeugnis sollte in nachfolgender Reihe den Inhalt aufweisen, beziehungsweise nicht enthalten:
Beachten Sie: Natürlich "dürfen" auf Wunsch des Arbeitgebers auch Inhalte aufgenommen werden, von denen grundsätzlich
abgesehen werden sollte: Wünscht der Arbeitnehmer etwa die Angabe seines Geburtsdatums, so steht dem rechtlich nichts entgegen.
Vorsicht: Wurde bereits vorher ein Arbeitszeugnis (z.B. Zwischenzeugnis) erteilt, so sollte das neue Zeugnis nicht allzu sehr von diesem abweichen. Im Zweifel ist der Arbeitgeber nämlich in der Pflicht, Unstimmigkeiten in Bezug auf das alte Zeugnis zu belegen.
Grundsätzlich gilt: Das Zeugnis sollte vom Erscheinungsbild her so gestaltet sein, dass es bei anderen Arbeitgebern keinen schlechten Eindruck erweckt.
Einerseits ist der Arbeitgeber zur Wahrheit verpflichtet, andererseits muss das Zeugnis aber auch wohlwollend formuliert sein. Dies ist natürlich ein schmaler Grad, der viel Zündstoff für einen Streit zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern bieten kann. Aus diesem Grund hat sich in der Praxis eine eigene Zeugnissprache herausgebildet. Die verwendete Sprache muss klar und verständlich sein. Geheime Codes, die nur Arbeitgeber entschlüsseln können, dürfen nicht verwendet werden. Standardisierte Formulierungen sind hingegen zulässig. Nachfolgend werden einige Beispiele aufgelistet:
Formulierung:
Bewertung in Schulnoten:
„stets zur vollsten Zufriedenheit erledigt“ |
sehr gut |
„stets zu unser vollen Zufriedenheit erledigt“ |
gut |
„zu unserer vollen Zufriedenheit erledigt“ |
befriedigend |
„zu unserer Zufriedenheit erledigt“ |
ausreichend |
„im Großen und Ganzen/allgemein zu unserer Zufriedenheit erledigt“ |
mangelhaft |
„war bemüht, die Aufgaben zu unserer Zufriedenheit zu erledigen“ |
ungenügend |
Hierbei gilt zu unterscheiden, ob es sich um ein Endzeugnis oder aber ein Zwischenzeugnis handelt.
Für das Zwischenzeugnis gilt: Einen Anspruch auf Erteilung haben Sie ohne weiteres nicht, es sei denn, dies wurde im Arbeitsvertrag so vereinbart oder aber tarifrechtlich geregelt. Ausnahme: Bei Vorliegen eines berechtigten Grundes können Sie ein Zwischenzeugnis verlangen. Die typischen Fälle sind folgende:
Einen Anspruch auf Erteilung eines Endzeugnisses haben Sie bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Dieser verjährt erst 3 Jahre nach Beendigung.
Der häufigste Fall in der Praxis ist derjenige, dass der Arbeitnehmer mit seinem Zeugnis nicht zufrieden ist. Einen Anspruch auf Berichtigung hat der Arbeitgeber dann, wenn die Äußere Form nicht stimmt oder das Zeugnis notwendige Formalitäten oder Inhalte nicht aufweist; siehe oben.
In der Regel wird aber über etwas ganz anderes gestritten: die Bewertung. Ist der Arbeitnehmer mit einer Bewertung unzufrieden, dann hat er einen Anspruch auf Berichtigung nur, wenn die Bewertung falsch ist. Dies folgt aus der Wahrheitspflicht des Arbeitnehmers.
Beachten Sie: Der Arbeitnehmer darf grundsätzlich ein Zeugnis mit der Schulnote 3 ("befriedigend") erwarten. Soll das Zeugnis besser ausfallen, so muss der Arbeitnehmer darlegen und gegebenenfalls beweisen, weshalb er berechtigt ist, ein besseres Zeugnis zu beanspruchen. Für ein schlechteres Zeugnis obliegt hingegen dem Arbeitgeber die Beweislast (siehe BAG, Urteil vom 18. November 2014 - 9 AZR 584/13).
In der Praxis zeigt sich oftmals, dass trotz dieser Hürde die Erhebung einer Zeugnisberichtigungsklage oftmals Erfolg hat. Der Arbeitgeber lenkt nämlich meist spätestens im Gerichtstermin ein und verpflichtet sich dann, die Umformulierungen vorzunehmen.
Wenn das Arbeitsverhältnis stimmt, dann sollte der Arbeitnehmer zunächst das Gespräch mit dem Verantwortlichen suchen und Gründe darlegen, weshalb er das Zeugnis haben will oder aber das Zeugnis umzuformulieren ist. Ist ein gütliches Gespräch nicht möglich, so empfiehlt es sich, einen Rechtsanwalt aufzusuchen. Oftmals ist dieser auch die einzige Möglichkeit, wenn Arbeitnehmer und Arbeitgeber zerstritten sind.
Arbeitgeber sind in Regel nicht rechtsschutzversichert und haben auch in der Regel keine Hoffnung auf Beratungs- und/oder Prozesskostenhilfe. Um einem langen und kostspieligen Verfahren zu entgehen, empfiehlt es sich grundsätzlich, einen Anwalt beizuziehen.
Sie haben ein Zeugnis ausgehändigt bekommen, dass schlecht oder gar unrichtig ist und Sie wollen es nicht akzeptieren? Sie müssen ein Zeugnis erstellen und wissen
nicht wie das geht oder müssen besonders sauber arbeiten, um einen Streit zu vermeiden? - Wir helfen Ihnen deutschlandweit!
Wir beraten sowohl Arbeitgeber und helfen gerne auch Ihnen, konkrete Zeugnisse oder gar Musterzeugnisse für zukünftige Verwendungen zu erstellen
und so die Risiken kostspieliger Rechtsstreits zu minimieren. Auch überprüfen wir bereits erstellte Zeugnisse und vertreten Sie außergerichtlich sowie gerichtlich.
Andererseits beraten und vertreten wir auch Arbeitnehmer und helfen diesen, zu einem ordentlichen Zeugnis zu kommen. Grundsätzlich empfiehlt es sich zunächst, auf dem außergerichtlichen Wege nach einem guten Zeugnis zu verlangen. Kommt der Arbeitgeber dem nicht nach, so ist der Weg zum Gericht unausweichlich.
Sprechen Sie uns einfach an, damit wir Ihnen weiterhelfen können!
Bitte beachten Sie, dass trotz sorgfältiger Recherche keine Gewähr für die inhaltliche Richtigkeit oder Aktualität, etc. der Informationen übernehmen werden kann. Ebenso wird jegliche Haftung ausgeschlossen. Diese Informationen ersetzen keine Rechtsberatung. Die Informationen sind allgemein gehalten, während eine Rechtsberatung sich inhaltlich ganz konkret mit Ihrem persönlichen Anliegen auseinandersetzt. Es ist daher dringend zu empfehlen, dass Sie sich, soweit Sie konkret betroffen sind, unverzüglich mit einem Rechtsanwalt in Verbindung setzen. Stand der Information: November 2016.
Nach Prüfung werden wir Ihre Frage beantworten. Bitte beachten Sie jedoch, dass die Beantwortung Ihrer Rechtsfrage grundsätzlich keine Rechtsberatung ersetzt. Auch hier gilt der Gewährleistungsausschluss. Natürlich freuen wir uns auch über Anmerkungen, Verbesserungsvorschläge oder ein Feedback!
Kommentar schreiben