Wichtige Meldung!
Alle Verträge nach dem 11. Juni 2010 können noch wirksam widerrufen werden. Dies gilt umso eher, als dass der EuGH (Urteil vom 26.März 2020 - C-66/19) aktuell einen neuen Widerrufsjoker schuf!
Sie haben als Verbraucher ein privates Darlehen aufgenommen, um zum Beispiel ein Haus oder eine Wohnung zu finanzieren? Dann sollten Sie den Kredit unbedingt einmal prüfen oder prüfen lassen: Mitunter können Sie viel Geld sparen! Die Banken haben in der Vergangenheit nämlich oftmals unwirksame Widerrufsbelehrungen verwendet. Bei einer unwirksamen Widerrufsbelehrung beginnt keine Frist für den Widerruf, das heißt, dass Sie auch Ihre alten Verträge widerrufen können. Der Widerruf bewirkt, dass der Vertrag als von Anfang an nichtig anzusehen ist. Welche Früchte der Widerruf dann tragen kann, wird unten näher beschrieben. Mitunter können Sie mehrere tausend oder gar zehntausend Euro sparen!
Wird das Darlehen wirksam widerrufen, so entfällt der Rechtsgrund für die gegenseitig geleisteten Zahlungen und der Vertrag ist rückabzuwickeln. Hier können Sie selbst eine Rechnung vornehmen!
Bei einem wirksamen Widerruf haben Sie der Bank einerseits die Darlehenssumme und anderseits auch den damaligen, marktüblichen Zins als "Entschädigung" innerhalb von 30 Tagen nach erfolgtem Widerruf zurückzuzahlen. Wie hoch der damalige, marktübliche Zins war, hängt natürlich auch von der Art des Kredites ab: dies können Sie auf der Internetseite des Deutschen Bundesbank (=www.bundesbank.de) in Erfahrung bringen.
Eine Übersicht über der Zinsstatistik der Deutsche Bundesbank zu Wohnungsbaukrediten für private Haushalte erhalten Sie auch hier.
Da die Zinsen heute in der Regel sogar günstiger als die damaligen, marktüblichen Zinsen sind, empfiehlt es sich, möglichst schnell zu handeln: Je schneller Sie den Widerruf erklären, desto eher kommen Sie in den Genuss niedriger Zinsen.
Rechenbeispiel: Rechtsanwalt Nelke kaufte im September 2014 ein Haus. Hierfür nahm er bei der Bank einen Kredit in Höhe von 300.000 €. Die Laufzeit beträgt 20 Jahre. Die Zinsen betrugen 6 % pro Jahr. Bis zum Laufzeitende hat er also insgesamt 660.000 € zurückzuzahlen [= 300.000 € (Kreditsumme) + 360.000 € (Zinsen)]. 9 Jahre später, im September 2020 widerruft er den teuren Kredit.
Bis dahin hat er schon 162.000 € an Zinsen an seine Bank bezahlt. Der Widerruf führt dazu, dass Rechtsanwalt Nelke die Kreditsumme nachträglich nur noch in
Höhe des marktüblichen Zinses in Höhe von damals rund 5,08 % zu verzinsen hat. Die Bank kriegt also bei erfolgtem Widerruf nach 9 Jahren den Betrag in Höhe von 437.160 € wieder [=
300.000 € (Kreditsumme) + 137.160 € (=marktüblicher Zins in Höhe von 5,08 % aus 300.000 € für 9 Jahre].
Da Rechtsanwalt Nelke schon insgesamt 162.000 € an Zinsen und damit 24.840 € zuviel bezahlt hat, schuldet er der alten Bank noch 412.320 €. Vorher hat er sich über diese Summe bereits einen Kredit bei einer anderen Bank geholt. Das Geld benutzt er nun, um den teuren Kredit auszulösen. Die Zinsen für den neuen Kredit betragen jetzt 1,50 % pro Jahr. Die alte Bank mag Rechtsanwalt Nelke zwar nicht mehr, aber das Ersparnis von rund 150.000 € tröstet ihn hierüber hinweg.
Die Banken verlangen für die frühzeitige Rückzahlung des Kredites in der Regel einen gewissen Entschädigungsbetrag. Dieser wird Vorfälligkeitsentschädigung genannt. Bei einem wirksamen Widerruf eines getilgten Darlehens können Sie unter Umständen dieses Entgelt wieder kriegen. Möchten Sie andererseits den noch bestehenden Kredit widerrufen und infolgedessen auslösen, müssen Sie die Vorfälligkeitsentschädigung dann nicht zahlen.
Haben Sie das Darlehen bereits abgeschlossen, aber noch nicht die Kreditsumme beansprucht, dann verlangen die Banken sogenannte Bereitstellungskosten. Diese kriegen Sie bei einem Widerruf wieder zurück!
Da der Vertrag bei wirksamen Widerruf als von Anfang an nichtig gilt, muss die Bank Ihnen natürlich auch über diesen Wege Ihre bezahlten Bearbeitungsgebühren, Kontoführungsgebühren und Vermittlungskosten erstatten. Dies gilt auch für die Beträge, die Sie im Rahmen einer vereinbarten Ratenschutzversicherung bereits entrichtet haben. Meist werden die Kosten der Ratenschutzversicherung bei Laufzeitbeginn des Kredites als einmalige Kosten sofort fällig.
Beachten Sie: Läuft der Kredit noch und haben Sie eine Sicherheit gestellt (- Abtretung der Lebensversicherung, Bausparvertrag, Grundschuld, etc.-) dann haben Sie bei wirksamen Widerruf auch einen Anspruch gegen die Bank, dass diese die bestellte Sicherheit freigibt.
Haben Sie im Rahmen des Kreditvertrages auch andere Verträge abgeschlossen (- KFZ-KAufvertrag, Konsumgüteranschaffungen, etc. -) dann sind diese verbundenen Verträge bei erfolgtem Widerruf gleichermaßen von Anfang nichtig. Dies lohnt sich vor allem dann, wenn der Kredit zur Finanzierung einer Fondbeteiligung oder eines Aktienpaketes aufgenommen wurde und sich die Investition als schlecht herausstellte.
Zunächst sollten Sie überprüfen, ob Ihr Darlehen auch eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung enthält. Weit mehr als 70 % aller Kreditverträge enthalten nämlich fehlerhafte Widerrufsbelehrung.
Stellen Sie eine Abweichung Ihrer Widerrufsbelehrung von dem "amtlichen" Muster fest, dann besteht die gute Möglichkeit, dass die Widerrufsbelehrung falsch ist. Die Banken können sich dann nämlich nicht mehr darauf berufen, dass Sie die Widerrufsbelehrung abgeschrieben haben; es besteht also kein Vertrauensschutz mehr (zur Gesetzlichkeitsfiktion siehe z.B. BGH, Urteil vom 15.8.2012 - VIII ZR 378/11).
Eine Abweichung ist dann gegeben, wenn entweder von der äußerlichen Form oder von dem Inhalt abgewichen wurde, wobei kleinste Abweichung ausreichend um den Vertrauensschutz zu lasten der Banken auszuräumen.
Enthält Ihr Kreditvertrag eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung so stellt sich die Frage, wie Sie Ihre gute Rechtsposition zu Geld machen können. Entscheidend ist
hierbei, ob der Kredit schon ausgelöst wurde oder aber noch läuft, bzw. abbezahlt wird. Gerade der Widerruf von Immobiliendarlehen führt dazu, dass erhebliche Summen zur Zahlung fällig werden. Je
nach Lage sollte der Widerruf daher sorgsam geplant und vorbereitet werden.
Die Oberlandesgerichte waren sich uneins, ob ein bereits vollständig abgewickelter Kreditvertrag, auch nachdem der Kreditnehmer diesen vollständig zurückgezahlt hat, noch nachträglich widerrufen werden kann.
Ewiges Widerrufsrecht besteht nicht
Die Rechtsfrage wurde nun durch den EuGH (Urteil vom 11. September 2019 -
C‑143/18)
geklärt:
Der Widerruf eines noch laufenden Kredites, der von Ihnen aktuell noch bedient wird, ist unproblematisch bei fehlerhafter Belehrung möglich. Da die
Banken dies allerdings nicht gerne sehen, ist zu überlegen, was am besten zu unternehmen ist. Hierzu bieten sich unserer Meinung nach 2
Optionen an:
1. Option = Mit der Bank verhandeln
Viele Banken wissen mittlerweile, dass Ihre Widerrufsbelehrungen fehlerhaft waren. Einige Banken bieten Ihnen dann veränderte Konditionen an, die sich an den aktuell sehr niedrigen Zinsen orientieren. Je nach Kreditsumme lassen sich so mehrere tausend, mitunter gar zehntausend Euro sparen.
Sollte Ihre Bank aber nicht verhandeln wollen, so bleibt nur noch die 2. Option.
2. Option = Widerruf erklären und Bank wechseln
Widerrufen Sie den Kredit! Dies führt dazu, dass Sie die aufgenommene Kreditsumme zurückzahlen haben und im Gegenzug die bereits geleisteten Zahlungen erstattet kriegen.
Haben Sie die Kreditsumme noch nicht zurückgezahlt, so können Sie sich eine neue Bank suchen, dort einen neuen Kredit aufnehmen und mit diesem Geld dann den Rest der Kreditsumme bei der alten Bank auslösen. So profitieren Sie von der aktuell, sehr günstigen Zinslage.
Zum Beispiel: Sie haben einen Kredit über 100.000 € mit einer Laufzeit von 10 Jahren zu einem Zinssatz von 7 % pro Jahr aufgenommen. Heute "kostet" dieser Kredit lediglich noch 2 % Zinsen pro Jahr. Sie sparen also pro Jahr 5.000 €. Bei gleicher Laufzeit sind dies 50.000 € Ersparnis! (Ein ausführliches Rechenbeispiel finden Sie oben)
Das Darlehen ist widerruflich, wenn entweder die Widerrufsbelehrung falsch formuliert wurde oder aber sonstige, formelle Fehler
aufgetreten sind.
Ungültige Formulierungen!
Nachfolgend sind nur einige Beispiele für falsche Widerrufsbelehrungen aufgeführt. Nahezu jede Bank und jedes Kreditinstitut hat einmal eine falsche
Widerrufsbelehrung benutzt; z.B.: Sparkassen wie Sparkasse Köln Bonn, Hamburger Sparkasse, DG HYP, Landesbank Hessen-Thüringen,
Mittelbrandenburgische Sparkasse, Pensionskasse Höchst, diverse Volksbanken wie Volksbank Göppingen, Volksbank Brühl, Raiffeisenbanken, Sparda-Bank,
Genossenschaftsbanken, DSL-Bank, etc.
"Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung."
"Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem ich/wir die Annahme des vorgenannten Vertrages erklärt habe/n."
Klicken Sie hier, für nähere Informationen.
Formelle Fehler beachten!
Selbst, wenn die Formulierung der Widerrufsbelehrung an sich in Ordnung ist, kann der Widerruf aus einer Vielzahl von Gründen dennoch erklärt werden, z.B.:
Nachfolgende Widerrufsbelehrung ist ebenfalls fehlerhaft und kann widerrufen werden.
Der EuGH hat jüngst entschieden, dass diese Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist und widerrufen werden kann. Insoweit ist der Verweis auf § 492 BGB verwirrend, weil nämlich das Gesetzt wieder Verweisungen aufstellt.
"Von
Rechtsanwalt Sven Nelke
Am Volkspark 1
50321 Brühl
An die
Bank XY
Datum: 30.03.2020
Widerruf des Kreditvertrages mit der Nummer 1234567
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit
widerrufe ich das vorbezeichnete Verbraucherdarlehen.
Da der Kredit eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung enthält, ist dies nach wie vor möglich.
Gleichzeitig fordere ich Sie auf,
mir gegenüber den wirksamen Widerruf in einer Frist von 3 Wochen ab Erhalt dieses Schreiben zu bestätigen, beziehungsweise mir innerhalb dieser Frist schriftlich mitzuteilen, dass ich den in im Betreff näherbezeichneten Verbraucherkreditvertrag wirksam widerrufen habe
und
mir Auskunft über die Ihrerseits bereits gezogenen Nutzungen zu erteilen.
Ich behalte es mir weiter Rechte vor.
Bei fruchtloser Fristverstreichung werde ich meinen Rechtsanwalt Sven Nelke beauftragen.
Mit freundlichen Grüßen
Unterschrift Sven Nelke"
Haben Sie die Rechtsschutzversicherung schon vor Aufnahme des Kredites abgeschlossen, dann zahlt Ihre Rechtsschutzversicherung in der Regel unproblematisch die Kosten des Rechtsstreites.
Aber selbst, wenn Sie das Darlehen vor Bestehen der Rechtsschutzversicherung aufgenommen haben, gibt es gute Chancen, dass Ihre Versicherung auch dann die Kosten zahlen muss. Wie der BGH feststellte, tritt der versicherte Rechtsschutzfall erst dann ein, wenn die Bank den Widerruf ablehnt (siehe BGH, Urteil vom 24.4.2013 - IV ZR 23/12).
Aber auch, wenn Sie keine Rechtschutzversicherung im Rücken haben, lohnt es sich in der Regel, den Anwalt selbst zu zahlen: Das Ersparnis aufgrund des wirksamen Widerrufes ist regelmäßig deutlich höher als die Kosten des Rechtsanwaltes betragen. Kommt es zu einem Gerichtsverfahren und obsiegen Sie, dann hat die Bank sowieso die Kosten des gerichtlichen Rechtsstreits zu tragen.
Hat die Bank Ihren Widerruf nicht akzeptiert? Behauptet sie etwa, dass der Widerruf unzulässig oder bereits Verwirkung eingetreten sei? - Da es um viel Geld geht, sollten Sie sich schon frühzeitig an einen Rechtsanwalt wenden: Dieser sagt Ihnen, ob das Darlehen eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung hat und widerrufen werden kann und hilft Ihnen dabei, wie Sie Ihren "Widerrufsjoker" am besten gegenüber der Bank ausspielen. Wir beraten und vertreten Sie deutschlandweit!
Sprechen Sie uns einfach an!
Bitte beachten Sie, dass trotz sorgfältiger Recherche keine Gewähr für die inhaltliche Richtigkeit oder Aktualität, etc. der Informationen übernommen werden kann. Ebenso wird jegliche Haftung ausgeschlossen. Diese Informationen ersetzen keine Rechtsberatung. Die Informationen sind allgemein gehalten, während eine Rechtsberatung sich inhaltlich ganz konkret mit Ihrem persönlichen Anliegen auseinandersetzt. Es ist daher dringend zu empfehlen, dass Sie sich, soweit Sie konkret betroffen sind, unverzüglich mit einem Rechtsanwalt in Verbindung setzten.
Bitte beachten Sie, dass die Kommentarfunktion geschlossen wurde. Die Rechtslage hat sich geändert, weswegen sich nur noch wenige auf die positive Rechtslage
berufen können.
D. G. (Donnerstag, 16 April 2015 14:19)
Kann ich meinen Kredit wegen ungültiger Widerrufsbelehrung kündigen?
Widerrufsrecht
Ich/Wir kann/können meine/unsere Vertragserklärung(en) innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit dem Tag des Eingangs des unterschriebenen Darlehensvertrags bei der ING-DiBa AG. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: XXX
Widerrufsfolgen
Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurück zu gewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben. Kann ich/Können wir die empfangenen Leistungen ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, muss ich/müssen wir der ING-DiBa AG insoweit ggf. Wertersatz leisten. Dies kann dazu führen, dass ich/wir die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl erfüllen muss/müssen. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen muss ich/müssen wir innerhalb von 30 Tagen nach Absendung meiner/unserer Widerrufserklärung erfüllen.
Ende der Widerrufsbelehrung
Antwort (Donnerstag, 16 April 2015 17:40)
Hallo,
Ihre Widerrufsbelehrung ist fehlerhaft, da Sie nicht deutlich genug über Ihre Rechte als Verbraucher aufgeklärt wurden: Es wird nicht klar, wann die Widerrufsfrist nun beginnt. Das Wörtchen "frühestens" ist insoweit verwirrend. Die Bank kann sich nicht auf den Schutz des "amtlichen" Musters berufen, da diese das "amtliche" Muster umformuliert und so einer eigener Überarbeitung unterzogen hat. Siehe: BGH, Urteil vom 1.3.2012 - III ZR 83/11, OLG Köln, Urteil vom 23.1.2013 - 13 U 217/11, LG Hamburg, Urt. v. 6.2.2014 - 313 O 191/13, LG Hamburg,Urt.v. 16.04.2014-302 O 159/13, LG Kassel, Urteil vom 29.11.2013 - 4 O 550/12 , OLG Brandenburg, Urteil vom 17.10.2012- 4 U 194/11.
Ich kann Ihnen daher nur raten, Ihren Widerrufsjoker gut auszuspielen. Viel Erfolg!
Mit freundlichen Grüßen
Sven Nelke
Rechtsanwalt
Herr Schmitz (Dienstag, 28 April 2015 19:26)
Hallo,
ich habe einen Kredit bei der Commerzbank unterschrieben. Das war im Jahre 2008. Dort heißt es:
"Widerrufsbelehrung
Widerrufsrecht
Ich bin an meine Willenserklärung zum Abschluss dieses Vertrages nicht mehr gebunden, wenn ich sie binnen zwei Wochen widerrufe.
Form des Widerrufs
Der Widerruf muss in Textform (z.B. schriftlich, mittels Telefax- oder E-Mail-Nachricht) erfolgen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten.
Fristlauf
Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag, nachdem mir
- ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung und
- eine Vertragsurkunde, mein schriftlicher Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder meines Vertragsantrages
zur Verfügung gestellt wurden. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
Adressat des Widerrufs
Der Widerruf ist zu senden an die
Commerzbank AG ....
oder Fax-Nr.: ... oder E-Mail: ...
Widerruf bei bereits erhaltener Leistung
Habe ich vor Ablauf der Widerrufsfrist bereits eine Leistung von der Bank oder ihren Kooperationspartnern erhalten, so kann ich mein Widerrufsrecht dennoch ausüben. Widerrufe ich in diesem Fall, so muss ich die empfangene Leistung jedoch an die Bank bzw. den jeweiligen Kooperationspartner zurückgewähren und der Bank bzw. dem jeweiligen Kooperationspartner die von mir aus der Leistung gezogenen Nutzungen herausgeben.
Kann ich die von der Bank bzw. dem Kooperationspartner mir gegenüber erbrachte Leistung ganz oder teilweise nicht zurückgewähren - beispielsweise weil dies nach dem Inhalt der erhaltenen Leistung ausgeschlossen ist -, so bin ich verpflichtet, insoweit Wertersatz zu leisten. Dies gilt auch für den Fall, dass ich die von der Bank bzw. dem Kooperationspartner erbrachte Leistung bestimmungsgemäß genutzt habe. Diese Verpflichtung zum Wertersatz kann ich vermeiden, wenn ich die erbrachte Leistung vor Ablauf der Widerrufsfrist nicht in Anspruch nehme."
Nun meine Frage: Kann ich den Vertrag noch widerrufen. Ich habe das Darlehen im Jahre 2014 getilgt.
Vielen Dank
Antwort zu #3 (Donnerstag, 03 September 2015 10:45)
Hallo,
Ihre Widerrufsbelehrung ist fehlerhaft: Der BGH (Urteil des XI. Zivilsenats vom 10.3.2009 - XI ZR 33/08 -) hat hierzu ausgeführt: Der Verbraucher ist über den "Beginn der Widerrufsfrist eindeutig zu informieren." "Diesen Anforderungen genügt die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung nicht." "Durch die Formulierung der in dem von der Beklagten übersandten Vertragsangebot enthaltenen Belehrung, die Widerrufsfrist beginne „einen Tag“ nach Mitteilung dieser“ Belehrung und Zurverfügungstellung einer Vertragsurkunde, entsteht aus
der Sicht eines unbefangenen durchschnittlichen Kunden, auf den abzustellen ist, (..) der Eindruck, diese Voraussetzungen seien bereits mit der Übermittlung des die Widerrufsbelehrung enthaltenden Vertragsantrags der Beklagten erfüllt und die Widerrufsfrist beginne ohne Rücksicht auf eine Vertragserklärung des Verbrauchers bereits am Tag nach Zugang des Angebots der Beklagten zu laufen."
Siehe: http://www.rechtsanwalt-nelke.de/gesetze-normen-und-urteile/beispiel-fehlerhafte-widerrufsbelehrung-einen-tag-nachdem/
Beachten Sie: Das LG Bonn (Urteil vom 18. Juni 2014 - 2 O 268/13) sieht dies erstaunlicher Weise zwar anders, doch sollte dies Sie nicht von der Ausübung Ihres Widerrufsrechts abhalten. Wir wünschen viel Erfolg!
Mit freundlichen Grüßen
Sven Nelke
Rechtsanwalt
Fritschi Sun (Dienstag, 15 September 2015 15:58)
Ich frage mich bei abgewickelten Darlehensverträgen, wer wem was schuldet. Wenn ich einen Kredit über 75T€ geschlossen habe und diesen durch eine Anschlussfinanzierung zum vertraglich vereinbarten Ende abbezahlt habe, muss ich dann der Bank über den Zeitpunkt des Vertragsendes hinaus Zinsen auf das mir zur Verfügung gestellte Kapital zahlen? Wenn sich zu meinen Gunsten ein Zinsvorteil ergibt, (9T€) muss die Bank weiter Zinsen wegen der Nutzung dieses Betrages nach Vertragsende zahlen, oder wird mit Vertragsende trotz Widerrufs ein Strich gezogen?
Antwort zu #5 (Montag, 28 September 2015 19:22)
Hallo Fritschi Sun,
ich gebe Ihnen mal ein Beispiel, um es leichter erklären zu können:
Sie schließen einen Vertrag über 10 Jahre ab. Sie nahmen 75.000 € auf. Der Kredit kostet insgesamt 25.000 € an Zinsen. Also müssen Sie insgesamt 100.000 € zurückzahlen.
Angenommen Sie haben nach 10 Jahren 50.000 € über Raten zurückgezahlt, dann sind die restlichen 50.000 € durch einen neuen (Anschluss-)Kredit zu finanzieren. Gleichwohl werden hierfür wieder Kreditkosten in Form von Zinsen erhoben.
Wenn Sie jetzt nachträglich den ersten Kredit widerrufen, dann führt das dazu, dass Sie gewisse Vorteile wie Zinsersparnisse, etc. geltend machen können: Sie schulden der Bank für das zur Verfügung gestellte Kapital (hier: 75.000 €) nur noch den marktüblichen Zins. Gleichwohl können Sie Ihrerseits Zinsen für die von Ihnen entrichteten Raten Zinsen verlangen. Hierdurch entstehen Ihnen ebenfalls finanzielle Vorteile.
Unter Beachtung dieser Ersparnisse steht dann fest, dass Sie nach 10 Jahren nicht 50.000 €, sondern eigentlich nur 40.000 € zurück zu zahlen hätten. Gleichwohl haben Sie den Vertrag aber mit 50.000 € ausgelöst. Die Überzahlung von 10.000 € können Sie dann zurückfordern.
Durch den Widerruf wird insofern nur bezüglich des ersten Darlehens ein "Schlussstrich" gezogen: Der Widerruf führt dazu, dass der Vertrag als niemals geschlossen gilt. Wo kein Vertrag besteht, da müssen keine Leistungen erbracht werden. Wurden Leistungen aber ohne Rechtsgrund erbracht, so sind diese gegenseitig zurückzugewähren.
Das zweite Darlehen bleibt aktiv, sofern Sie dieses nicht gesondert widerrufen.
Ich hoffe, Ihre Frage beantwortet zu haben. Mir war nicht ganz klar, ob ich Sie richtig verstanden habe.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Nelke
Rechtsanwalt
Malibuman (Dienstag, 23 Februar 2016 16:00)
Hallo,
ich habe einen Kreditvertrag bei der Victoria-Versicherung 2006 geschlossen.
Die Widerrufsbelehrung lautet:
Wenn Sie diesen Vertrag als Verbraucher abschließen, haben Sie ein Widerufsrecht. Der Widerruf bedarf keiner Begründung. Er ist innerhalb von zwei Wochen zu erklären. Die Frist beginnt, wenn Sie Ihre auf Abschluss des Vertrags gerichtete Willenserklärung abgegeben haben. Der Widerruf bedarf der Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail). Die Erklärung muss mindestens durch Nachbildung Ihrer Namensunterschrift oder auf andere Weise erkennbar abschließen. Fristwahrend ist die rechtzeitige Absendung des Widerufs. Der Widerruf ist zu richten an:...
Im Fall eines wirksamen Widerufs sind die beiderseits aus dem Vertrag empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben.
Besonderer Hinweis: Ist das Darlehen bereits ausgezahlt, gilt Ihr Wideruf dann nicht als erfolgt, wenn Sie das Darlehen nicht binnen zwei Wochen entweder nach Erklärung des Widerrufs oder nach Empfang des Darlehnes zurückzahlen.
Kann ich den Vertrag widerrufen?
Er weicht von dem Muster ab, so fehlt doch u.a. der Zusatz bei den Folgen "Dies kann dazu führen, dass Sie die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl erfüllen müssen."
Vorab vielen Dank für die Info!
Antwort zu #7 (Mittwoch, 24 Februar 2016 13:02)
Sehr geehrte/r Frau/ Herr Malibiman,
Ihre Widerrufbelehrung ist bis zur der Stelle "Besonderer Hinweis" wohl wirksam (vgl OLG Hamm · Urteil vom 21. Oktober 2015 · Az. 31 U 56/15 - siehe: https://openjur.de/u/866991.html).
Der "Besondere Hinweis" entsprach einst der Bestimmung des § 7 Abs. 3 VerbrKrG. Es könnte aber sein, dass dieser "Besondere Hinweis" die Widerrufserklärung als Ganzes verfälscht und Sie das Darlehen deswegen noch widerrufen können. Siehe z.B.: http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&nr=4524
Hierzu habe ich eine Nachfrage:
Wo haben Sie das Darlehen einst abgeschlossen? - Zu Hause oder in der Bank? Wozu wurde das Darlehen abgeschlossen?
Mit freundlichen Grüßen
Sven Nelke
Rechtsanwalt
Malibuman (Donnerstag, 25 Februar 2016 12:15)
Guten Tag,
es ging um eine Immobilienfinanzierung. Allerdings wurde der ursprüngliche Vertrag mit einer anderen Bank geschlossen. Das Darlehen bei der Victoria-Versicherung diente der Anschlussfinanzierung.
Die Unterlagen wurden mir nach Hause geschickt und ich habe sie unterschrieben zurückgesendet.
Viele Dank!
Antwort zu #9 (Donnerstag, 25 Februar 2016 15:56)
Sehr geehrte/r Frau/ Herr Malibiman,
dann gehe ich davon aus, dass es sich auch bei Ihnen um ein Haustürgeschäft oder zumindest um eine haustürgeschäftsähnliche Situation gehandelt hat und der "Besondere Hinweis" die Widerrufsbelehrung als Ganzes fehlerhaft erscheinen lässt. Das Darlehen sollten Sie daher nach wie vor widerrufen können! Nach meinen Informationen gewährt die Victoria-Versicherung im Streitfall niedrige Zinsen, um einen Konflikt bei Gericht zu vermeiden.
Es könnte sich für Sie lohnen!
Mit freundlichen Grüßen
Sven Nelke
Rechtsanwalt
Maxim (Samstag, 27 Februar 2016 01:19)
Guten Abend,
Ich habe am 01.02.2009 Einen Darlehnsvertrag ( 166 000 Euro ) für eine Eigentumswohnung abgeschloßen. Aus Privaten Gründen habe Ich am 01.12.2012 die Wohnung verkaufen müssen. Es war eine Vorfälligkeitszahlung von 15 000 Euro + Restdarlehen von 20 000 Euro fällig. Also 35 000 Euro. Dieses Restdarlehen habe Ich Über die Gleiche bank mit einem neuen Vertrag finanziert. ( Neuer Vertag aber da steht drin das es für die Wohnung ist )
Jetzt habe Ich mich schlau gemacht und festgestellt das die Wiederrufsbelehrung im ersten Vertrag fehlerhaft war. Da hiess es nämlich:
Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag, nachdem mir
- ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung und
- eine Vertragsurkunde, mein schriftlicher Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder meines Vertragsantrages
zur Verfügung gestellt wurden. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
Jetzt meine Frage, lohnt es sich das zu prüfen? Oder ist es zwecklos weil Ich ja schon einen zweiten Vertrag geschloßen habe in dem der wiederruf korrekt ist? Kann Ich wenigstens meine Vorfälligkeitszahlung zurückbekommen?
Hoffe sie können mir helfen.
Gruß Maxim
Antwort zu #11 (Dienstag, 01 März 2016 10:45)
Guten Tag Frau/ Herr Maxim,
eine Prüfung lohnt sich immer, denn nur so kann verlässlich geklärt werden, ob ein Widerruf möglich ist.
Jedenfalls gehe ich davon aus, dass dieser erste Vertrag widerruflich ist; siehe z.B.:
"Die Belehrung ist in Bezug auf die Information zur Fristberechnung irreführend.
aa) Der mit dem Widerrufsrecht bezweckte Schutz des Verbrauchers erfordert eine unmissverständliche und für den Verbraucher eindeutige Belehrung. Der Verbraucher soll dadurch nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses unter Ausschöpfung der Widerrufsfrist auszuüben. Er ist deshalb über den Beginn der Widerrufsfrist eindeutig zu informieren (BGH v. 13.1.2009 - XI ZR 118/08; v. 10.3.2009 - XI ZR 33/08 -, BGHZ 180, 123-134).
Gemessen daran, fehlt der Belehrung der Beklagten die notwendige Eindeutigkeit, weil darin zwar für die in einer Aufzählung zunächst genannten Bedingungen des Fristbeginns (Erhalt der Widerrufsbelehrung, der Vertragsurkunde bzw. des schriftlichen Antrags, der AGB sowie der Verbraucherinformationen) ein Hinweis zur Fristberechnung gemäß § 187 Abs.1 BGB erteilt wird, für den Vertragsschluss als weitere Bedingung des Fristbeginns ein solcher Hinweis zur Fristberechnung aber fehlt. Der erste Halbsatz der Belehrung über den Fristbeginn macht deutlich, dass die Frist erst einen Tag nach den in den folgenden Unterpunkten aufgezählten Ereignissen beginnt. Eine solche Klarstellung erfolgt im zweiten Halbsatz für den Vertragsschluss als weitere Voraussetzung nicht. Der gewählte Satzbau lässt auch nicht erkennen, dass sich die einleitende Wendung „einen Tag nachdem“ auch auf das Erfordernis des Vertragsschlusses beziehen soll. Vielmehr lässt die Wendung „nicht vor dem Tag des Abschlusses des Darlehensvertrages“ auch die Deutung zu, bei der Fristberechnung sei gemäß § 187 Abs. 2 BGB der Beginn des Tages des Vertragsschlusses maßgebend." (OLG Stuttgart, Urteil vom 29. September 2015 – 6 U 21/15 –, Rn. 43, juris)
UND
"Es stellt danach keinen Rechtsmissbrauch dar, sondern ist von der beschriebenen Ausgestaltung des Widerrufsrechts durch das Gesetz und die Rechtsprechung gedeckt, wenn ein Verbraucher dieses Recht nach längerer Zeit ausübt, obwohl er nicht konkret durch den Mangel der Belehrung an der fristgerechten Ausübung gehindert war. Genauso wenig handelt er missbräuchlich, wenn er, nachdem er von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangt hat, eine mittlerweile eingetretene Veränderung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen zum Anlass nimmt, sich durch Widerruf von dem Vertrag zu lösen." (OLG Stuttgart, Urteil vom 29. September 2015 – 6 U 21/15 –, Rn. 62, juris)
Der wirksame Widerruf führt dazu, dass Sie eventuell gewisse Zinsersparnisse geltend machen können. Natürlich dürfen Sie dann auch die zu Unrecht gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung zurückverlangen.
Für eine nähere Prüfung stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Am einfachsten ist es, wenn Sie uns den Darlehensvertrag entweder per Email oder als Fax zukommen lassen. Erst nach dessen Durchsicht kann eine verlässliche Antwort erfolgen.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Nelke
Rechtsanwalt
DickerHals (Donnerstag, 02 Juni 2016 10:26)
Meine Frage:
Ich habe folgenden Wortlaut inder Widerrufsbelehrung meines Darlehensvertrags vom 09.06.2004 der in der Filiale abgeschlossen wurde.Die Auszahlung erfolgte aber erst zum 23.07.2004
Widerruf bei bereits ausgezahltem Darlehen
Habe ich das Darlehen vor Ablauf der Widerrufsfrist bereits empfangen, so kann ich mein Widerrufsrecht dennoch ausüben.Widerrufe ich in diesem Fall, so muss ich den in Anspruch genommenen Darlehensbetrag jedoch an die Bank zurückzahlen und der Bank die von mir aus der Darlehensüberlassung gezogenen Nutzungen herausgeben.
Dieser klärt doch nur über meine Rechte und Pflichten auf nicht jedoch über die Pflichten der Bank(beiderseitige Rückgewährung) bzw. Wann ich denn an die Bank zurückzahlen sollte(keine Fristangabe)
Genügt diese dem deutlichkeitsgebot??
MFG
DickerHals
Antwort zu #13 (Donnerstag, 02 Juni 2016 12:11)
Hallo DickerHals,
das Deutlichkeitsgebot bezieht sich auf die Art und Weise der Darstellung; also: Ist die Widerrufsbelehrung im Fließtext versteckt oder besonders hervorgehoben?
Ohne Einsichtnahme kann dies nicht geprüft werden.
Ob Ihr Darlehen widerruflich ist, hängt vielmehr von dem Text ab, der vor dem Zitat steht. Wie ist die Information zum Fristbeginn denn formuliert?
Mit diesen Informationen kann ich Ihre Anfrage nicht beantworten.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Nelke
Rechtsanwalt
DickerHals (Donnerstag, 02 Juni 2016 12:58)
Habe diesbezüglich eine kurze Mail geschrieben. Aber ich denke der Rest der Belehrung ist soweit in Ordnung.
MFG
Sonnenschein (Montag, 06 Juni 2016 01:10)
Hallo,
In meinem Darlehensvertrag von 2006 heißt es: "Sie können Ihre auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung innerhalb von zwei Wochen der Bank gegenüber schriftlich oder in lesbarer Form auf einem anderen beständigen Datenträger widerrufen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Die Widerrufsfrist beginnt frühestens mit dem Erhalt dieser Belehrung."
Habe ich immer noch ein Widerrufsrecht, weil der Beginn der Frist nicht hinreichend bestimmt ist? Auch der Satz "Der Widerruf muss keine Begründung enthalten" macht mich etwas stutzig, da die Belehrung mich ja über meine Rechte aufklären soll und nicht meine Pflichten. Stimmen meine Ausführung dazu oder täusche ich mich?
Außerdem würde ich gerne wissen, wie die Rückabwicklung bei Immobiliar-Darlehen mit höheren Beträgen verläuft. Bekomme ich ALLE gezahlten Zinsen zurück? Sie haben oben aufgeführt, dass man dennoch einen marktüblichen Zinssatz zahlen muss. Wie hoch wäre dieser? Und wieso spricht man dann überhaupt von Rückabwicklung, wenn beide Parteien dabei so stehen müssen, als würde der Vertrag nie bestehen?
Antwort zu #16 (Montag, 06 Juni 2016 10:15)
Hallo Frau/Herr Sonnenschein,
Ihre Widerrufsbelehrung ist falsch und Sie können das Darlehen noch bis zum 21.Juni 2016 widerrufen. (Machen Sie dies vorab per Fax, um einen Nachweis in der Akte zu haben.) Mit dem Hinweis rund um die Begründung, etc. hat dies nichts zu tun. Entscheidend ist, dass das Wörtchen "frühestens" einfach missverständlich ist und nicht klar über den Fristlauf aufklärt.
Ihren Zinsvorteil können Sie selbst berechnen. Laden Sie sich hier die Excelltabelle herunter:
https://www.test.de/Musterarbeitsblatt-Kreditwiderruf-Rueckabwicklung-nachrechnen-4719575-0/
Füllen Sie diese aus und das Tool zeigt Ihnen sodann Ihr Ersparnis. Ich gehe davon aus, dass sich der Widerruf lohnt! Es gilt: Je höher die Darlehenssumme, desto höhe auch das Ersparnis!
Wie hoch der marktübliche Zins ist oder war, kann ich Ihnen nicht nennen. Wichtig ist u.a., wann Sie es abgeschlossen haben. Das ist mir nicht bekannt. Oben ist die Seite der deutschen Bank verlinkt. Mittels deren Informationen lässt sich sodann der marktübliche Zins ermitteln. (Das vorbezeichnete Tool beachtet den Marktzins automatisch!)
Von Rückabwicklung spricht man, weil Sie ja die Darlehenssumme erhalten und Tilgungen gezahlt haben, obwohl das Darlehen nach Widerruf als von Anfang an nichtig anzusehen ist. Diese ohne Rechtsgrund erfolgten Leistungen sind rückabzuwickeln. Dies funktioniert bei Immobilienkrediten immer gleich; auf die Höhe der Kreditsumme kommt es nicht an.
Für weitere oder tiefergehende Fragen bitte ich Sie, mich per Email zu kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Nelke
Rechtsanwalt
Michael (Montag, 06 Juni 2016 14:01)
Guten Tag,
in meiner Widerrufsbelehrung heißt es:
Widerrufsrecht
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform widerrufen. Die Frist beginnt einen Tag, nachdem Ihnen
- ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung und
- eine Vertragsurkunde, Ihr schriftlicher Darlehensantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder Ihres Darlehensantrags zur Verfügung gestellt, sowie
-die für den Vertrag geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen und
-die Informationen, zu denen wir nach den Vorschriften über Fernabsatzverträge verpflichtet sind, in Textform mitgeteilt wurden, nicht jedoch vor dem Tag des Abschlusses des Darlehensvertrags.
Kann ich jetzt widerrufen?
Andreas K (Donnerstag, 09 Juni 2016)
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Nelke,
ich habe im Jahre 2006 mit der CC Bank einen Darlehensvertrag zur Finanzierung eines Kfz abgeschlossen. In der Widerrufsbelehrung steht u.a. "Der Darlehensnehmer hat im Falle des Widerrufs Wertersatz für die durch die bestimmungsgemäße INgebrauchnahme des Fahrzeugs entstandene Verschlechterung, insbesondere durch dessen Zulassung entstandene Wertminderung zu leisten". Wenn ich den Darlehensvertrag jetzt widerrufe, muss ich den Wagen dann auch wieder zurück geben? Eigentlich sind es ja zwei Geschäfte, ein mal der Kaufvertrag und dann der Darlehensvertrag. Das Darlehen ist im Übrigen schon seit einiger Zeit vollständig beglichen.
Beste Grüße und vielen Dank
Andreas K
Antwort zu #18 (Freitag, 10 Juni 2016 09:43)
Sehr geehrter Herr Andreas K.,
eigentlich haben Sie recht: es sind zwei Geschäfte. Diese sind jedoch verbunden, so dass es durchaus sein kann, dass der Widerruf des Darlehens sich auch auf den Kaufvertrag auswirkt. Dies kann aber auch anders betrachtet werden, da der Wagen ihnen ja schon übereignet wurde.
Ich gehe nicht davon aus, dass die Bank kein Interesse daran, den Wagen wiederzubekommen. Vielmehr werden die versuchen, sich zu einigen.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Nelke
Rechtsanwalt
Müller (Dienstag, 11 Oktober 2016 13:30)
Sehr geehrte Herren Rechtsanwälte,
bei meinem Kreditvertrag ist es so, dass dieser bereits vollständig abbezahlt ist. Beim Abschluss des Kreditvertrages im Jahre 2006 waren die Zinsen wohl marktüblich. In den Jahren 2006, 2007 und 2008 blieb das auch so. Dann aber ab dem Jahr 2009, 2010 usw. bis Ende 2014 sind die Zinsen anstatt der vereinbarten 4,8 deutlich gesunken. Ich habe als Auskunft erhalten, dass kein Schaden entstanden ist. Dies aufgrund dessen, dass bei Beginn des Kreditvertrages ein marktüblicher Zinssatz vereinbart wurde. Dass dieser in den Jahren deutlich gesunken ist, soll hier keine Rolle spielen.
Vertreten Sie auch diese Auffassung.
Mit freundlichen Grüßen
Müller
Antwort zu #21 (Dienstag, 11 Oktober 2016 17:28)
Sehr geehrte(r) Frau oder Herr Müller,
es ist in der Tat zutreffend, dass der eigentliche "Zinsschaden" am damals marktüblichen Zins zu bemessen ist.
Oben (unter der Zwischenüberschrift "Ersparnis Nr.1 = Die Bank kriegt die Kreditsumme nur noch mit dem marktüblichen Zins zurück.") habe ich eine Excel-Tabelle verlinkt, mittels derer Sie den Zinsschaden selbst überprüfen können. Dies sollten Sie einmal tun.
Weitere Auskünfte kann ich Ihnen nicht erteilen, da ich Ihren Kreditvertrag nicht kenne.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Nelke
Rechtsanwalt