So können Sie ein teures "Coaching" oder "Mentoring" widerrufen und den Vertrag stornieren!


Rechtsanwalt Sven Nelke hilft - Recht.Help - Coaching wirksam widerrufen - Widerrufsrecht Onliecoaching - Widerruf verzichtet unwirksam - das ist die Rechtslage beim Widerruf von Coachings

"Online-Coaching" Verträge können grundsätzlich widerrufen werden. Oft weigern sich die "Coaching"-Anbieter aber, die Teilnehmer/innen aus dem Vertrag zu entlassen. In der Regel wird hierbei -fälschlicher Weise- behauptet, dass einem der Widerruf nicht zustehe, weil man auf das Widerrufsrecht verzichtet habe oder Unternehmer sei, dem ohnehin kein Widerrufsrecht zustehe. Erfahren Sie hier, wie das Widerrufsrecht bei "Coachingverträgen" zu beurteilen ist und wie Sie es trotz Ablehnung der Anbieters dennoch schaffen können, erfolgreich Ihren Widerruf durchzusetzen!



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Sie wollen einen teuren Coachingvertrag widerrufen? Ihr Widerruf wird abgelehnt? Sie wurden nicht ordnungsgemäß über Ihr Widerrufsrecht belehrt?  - Wenn Sie  eine rechtliche Ersteinschätzung benötigen, dann können Sie uns gerne kontaktieren. Unsere Ersteinschätzung ist unverbindlich und für Sie vollkommen kostenlos!

Alternativ können Sie mich auch gerne anrufen, um Ihre kostenlose Ersteinschätzung am Telefon zu erhalten. Gerne bin ich für Ihre kostenlose Ersteinschätzung auch über WhatsApp erreichbar:

 

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Das Wichtigste in Kürze:
  • Verbrauchern steht hinsichtlich "Online-Coachings" ein Widerrufsrecht zu, was bedeutet, dass sie binnen 14 Tagen den "im Internet" geschlossenen Vertrag widerrufen können.
  • Wurde der Teilnehmer nicht oder nicht ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht belehrt, dann verlängert sich diese Frist um ein Jahr auf 1 Jahr und 14 Tage.
  • Oft sind die Widerrufsbelehrungen der verschiedenen Anbieter ungenügend, so dass nicht nur eine längere Widerrufsfrist gilt, sondern auch ein möglicher Widerrufsverzicht unwirksam ist.
  • Lehnt der "Coaching"-Anbieter den Widerruf ab, so sollte ein Rechtsanwalt hinzugezogen werden. Im Falle der unberechtigten Ablehnung sind die Rechtsanwaltskosten zu erstatten. Eine bestehende Rechtsschutzversicherung kann die Kosten abdecken.
  • Sollte in der Tat kein Widerruf mehr möglich sein, dann können sich Teilnehmer sich unter Umständen auf eine fehlende staatliche Zulassung des "Coachings" berufen und sich so vom Vertrag lösen.

INDEX:


Widerrufsrecht bei Coachingverträgen - Was gilt?

"Coaching" - Verträge können grundsätzlich widerrufen werden. Nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (siehe § 4 FernUSG) haben für einen erfolgreichen Widerruf folgenden Voraussetzungen vorzuliegen:

• Teilnehmer muss das "Coaching" als Verbraucher gebucht haben!

Das Widerrufsrecht ist Verbraucherrecht und daher ist es entscheidend, dass der Teilnehmer beim Abschluss des "Coachingvertrages" als Verbraucher handelte.

 

Wurde das "Coaching" für eine selbstständige Tätigkeit gebucht oder zur Vorbereitung einer solchen, dann gilt man in der Regel als Unternehmer.

 

War der Teilnehmer lediglich neugierig gewesen und bestand noch kein Plan, sich selbstständig zu machen, dann wurde das Coaching als Verbraucher gebucht und ein Widerruf ist grundsätzlich möglich.

"Neugier allein verleitet einen Verbraucher nicht dazu, sich im Hinblick auf kaum nachvollziehbare Versprechung ohne jede Substanz (Einkommen ohne jeglichen Arbeitseinsatz, weil „Autopilot“) selbstständig zu machen oder eine selbstständige Tätigkeit vorzubereiten." - zit. LG Landshut, Urteil vom 10.05.2024 – 54 O 305/24

• Fernabsatzgeschäft = "Coaching" muss außerhalb der Geschäftsräume des "Coaches" z.B. online gebucht worden sein!

Weiterhin ist erforderlich, dass das "Coaching" nicht in den Räumlichkeiten des Anbieter gebucht wurde (siehe § 356 BGB). Dies ist der Fall, wenn die Bestellung via "Livecall", "WhatsApp", online über eine Bestellmaske im Internet, und so weiter gebucht wurde.

• Widerrufsfrist und deren Verlängerung beachten!

Grundsätzlich können "Coachingverträge" binnen 14 Tagen nach Beginn der Leistungen widerrufen werden.

 

ABER: Wird der Teilnehmer nicht oder nicht richtig über das Widerrufsrecht belehrt, dann verlängert sich die Widerrufsfrist auf 1 Jahr und 14 Tage. Das bedeutet, dass bei einer unterbliebenen oder ungenügenden Widerrufsbelehrung der Widerruf sogar noch nach über einem Jahr möglich ist!

• Kein -wirksamer- Widerrufsverzicht!

Erklärt der Teilnehmer, dass er auf sein Widerrufsrecht verzichtet und bestimmt, dass mit dem "Coaching" bereits vor Beginn der Widerrufsfrist begonnen werden soll, dann ist das Widerrufsrecht aber nur verfallen, wenn der "Coaching"-Anbieter vorher ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht und über den Verlust des Widerrufsrechts aufgeklärt hat.

 

BEACHTE: Oft ist ein Widerrufsrechtverzicht nicht wirksam, so dass trotz einer entsprechenden Erklärung dennoch widerrufen werden. Viele "Coaches" und "Coachinganbieter" haben fehlerhafte Widerrufsbelehrungen oder klären nicht oder nur ungenügend hierüber auf. In diesen Fällen ist das Widerrufsrecht trotz eines Verzichts nicht erloschen und den Teilnehmer/innen steht nach wie vor der Widerruf in der verlängerten Frist -siehe oben- zu!

• "Coaching" wurde nicht vollständig erbracht!

Eine Leistung, die vollständig erbracht wurde, lässt sich nicht mehr widerrufen. Obwohl Anbieter hier oftmals behauptet, muss das aber nicht der Fall sein!

 

Beispiel: "Coaching"-Anbieter" wie die Copacart GmbH oder Digistore24 GmbH behaupten gelegentlich, dass es sich bei dem "Coaching" um ein digitales Produkt handle und durch Zusendung der Zugangsdaten die Leistung bereits vollständig erbracht wurden. Ein digitales Produkt mag bei reinen Videokursen oder E-Books gegeben sein, nicht jedoch, wenn weitere "Coachingleistungen" wie eine "1:1 - Betreuung", Chatgruppen, Liveveranstaltungen, "Calls" und so weiter erbracht werden.

Was bewirkt der Widerruf des "Coachingvertrages"?

Der wirksame Widerruf löst den Vertrag auf und zwar von Anfang an. Der Vertrag wird so gestellt, als wäre er nie abgeschlossen geworden.

 

Ohne Vertrag, keine Verpflichtung! Die Teilnehmer dürfen die Stornierung des Vertrag verlangen und müssen das "Coaching" nicht bezahlen!


Was sollte ich tun, um den "Coachingvertrag" zu widerrufen?

Um den Vertrag zu widerrufen, sollten Sie zunächst selbst zum Vertragspartner schriftlich Kontakt aufnehmen und den Widerruf erklären. Setzen Sie dem "Coaching"-Anbieter eine Frist, in der er die Stornierung des Vertrags bestätigen soll.


Was kann ich tun, wenn der "Coaching"-Anbieter den Widerruf ablehnt und den Vertrag nicht auflösen möchte?

Wenn Ihr Widerruf abgelehnt wurde und der "Coaching"-Anbieter nicht bereit ist, Sie aus den Vertrag zu entlassen, dann bleibt Ihnen oftmals nur noch die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten. Nehmen Sie hierzu Kontakt mit einem Rechtsanwalt auf. Dieser wird die Vertragslage prüfen und Sie über Ihre Möglichkeiten aufklären.

 

Die Kosten des Rechtsanwalts hat die Gegenseite zu erstatten, wenn sich diese mit der Erfüllung Ihrer berechtigten Ansprüche  in Verzug befindet.

 

Wenn Sie rechtsschutzversichert sind, dann lohnt es sich auch, bei Ihrer Versicherung Kostendeckung zu erbitten. Ein private Rechtsschutzversicherung zahlt immer dann die Kosten, wenn Sie das "Coaching" als Privatperson bestellt haben.


Sie benötigen einen Rechtsanwalt, um Ihre Ansprüche gegen den "Coaching"-Anbieter durchzusetzen? - Hier wird Ihnen geholfen!

Bei uns befinden Sie sich in guten Händen. Wir verfügen bereits über Erfahrungen und konnten schon erfolgreich geltend machen. Egal wo Sie wohnen und gegen welchen Schuldner es geht: Wir vertreten Sie deutschlandweit.

 

Sprechen Sie uns einfach an, damit wir Ihnen weiterhelfen können!


Gewährleistungsausschluss:

 

Bitte beachten Sie, dass trotz sorgfältiger Recherche keine Gewähr für die inhaltliche Richtigkeit oder Aktualität, etc. der Informationen übernommen werden kann. Ebenso wird jegliche Haftung ausgeschlossen. Diese Informationen ersetzen keine Rechtsberatung. Die Informationen sind allgemein gehalten, während eine Rechtsberatung sich inhaltlich ganz konkret mit Ihrem persönlichen Anliegen auseinandersetzt. Es ist daher dringend zu empfehlen, dass Sie sich, soweit Sie konkret betroffen sind, unverzüglich mit einem Rechtsanwalt in Verbindung setzen. Stand der Information: November 2024.


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