Wann der Ehegattenunterhalt ausgeschlossen ist: Verwirkung des Trennungsunterhaltes und des nachehelichen Unterhaltes!


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Infolge einer Trennung und Scheidung muss der wirtschaftlich besser gestellte dem schwächeren Part unter Umständen Unterhalt zahlen. Die Unterhaltsverpflichtung kann aber auch ausgeschlossen sein. Nachfolgender Artikel bleuchtet die Rechtslage.

 

Das Wichtigste in Kürze:

  • Nicht immer muss Ehegattenunterhalt gezahlt werden. Bei schwerwiegenden Gründen kann die Verpflichtung entfallen.
  • Solche Gründe sind zum Beispiel: Kurzehe, verfestigte Beziehung des Unterhaltsberechtigten zu einem anderen, Straftat des Unterhaltsberechtigten oder mutwillige Herbeiführung der Unterhalsbedürftigkeit, Fremdgehen in der Ehezeit, Anschwärzen und Schlechtreden bei Dritten, etc.



Ausschluss des Trennungsunterhaltes und nachehelichen Unterhalts:

Der Ehegattenunterhalt -also sowohl der Trennungsunterhalt als auch der nacheheliche Unterhalt- ist ausgeschlossen, wenn er unter Beachtung der gegenseiten Interessen im Einzelfall grob unbillig wäre (siehe § 1361 Abs. 3 BGB i.V.m. § 1579 Nr. 2-7 BGB). Das Gesetz nennt eine Reihe von Gründen, wann der Unterhalt verwirkt ist:

● Kurzehe unter 3 Jahren

Je kürzer die Ehezeit, desto eher ist der Unterhalt ausgeschlossen! Die gilt vor allem dann, wenn die Ehezeit unter 3 Jahren beträgt. Maßgeblich für die Berechnung des Zeitraumes ist der Tag der Eheschließung bis hin zur Rechtskraft der Scheidung.

 

Ausnahmsweise muss bei einer Kurzehe der Unterhalt dennoch gezahlt werden, wenn dies der Billigkeit entspricht. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn sich der unterhaltsberechtigte Ehegatte um das gemeinsame Kind kümmert oder aber für diesen sonstige ehebedingte Nachteile bestehen, die durch den Unterhalt ausgeglichen werden sollen.

● Unterhaltsberechtigter lebt in einer Beziehung

Hat der unterhaltsberechtigte Ehegatte eine verfestigte Lebensgemeinschaft mit einem neuen Partner aufgenommen, so kann der Unterhalt ebenfalls ausgeschlossen sein. Wann eine verfestigte Lebensgemeinschaft vorliegt, ist anhand des Einzelfalls zu beurteilen. Entscheidend ist, dass die Partner sich wechselseitig derart aufeinander eingestellt haben, dass hieraus wechselseitige Fürsorgepflichten erwachsen. Die neue Partnerschaft muss also intensiv sein.


Führen die beiden einen gemeinsamen Haushalt, so ist in der Regel anzunehmen, dass die Lebensgemeinschaft verfestigt ist. Gleiches gilt für den Umstand, wenn das Paar bereits 2-3 Jahre zusammen ist.

● Straftaten des Unterhaltsberechtigten

Wurde der Unterhaltsberechtigte gegenüber dem unterhaltspflichtigen Ehegatten oder gegenüber dessen naher Angehöriger straffällig, so ist der Unterhalt ebenfalls ausgeschlossen. In Betracht kommen vor allem Straftaten wie schwere Beleidigung, Gewalttätigkeiten, Drohungen, etc.

 

Als schwere Straftat gilt auch, wenn der Unterhaltsberechtigte in einem gerichtlichen Verfahren sein Einkommen vorsätzlich zu niedrig beziffert, um den Unterhaltsanspruch beim Gericht in die Höhe zu treiben.

● Mutwillige Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten

Hat der Ehegatte sein Vermögen oder sein Einkommen unvernünftigerweise leichtfertig aufs Spiel gesetzt, und wird er infolgedessen einkommens- oder vermögenslos, so hatte er seine Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt. In diesem Falle entfällt die Unterhaltspflicht. Dies ist vor allem dann anzunehmen, wenn der Ehepartner den Arbeitsplatz ohne berechtigte Gründe einfach aufgibt oder sein Vermögen "verjubelt".

● Hinwegsetzen über die Vermögensinteressen des Unterhaltspflichtigen

Entscheidend ist, dass der Unterhaltsberechtigte durch sein Verhalten das Einkommen oder das Vermögen des Unterhaltspflichtigen gefährdet oder gar mindert. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn der Ehegatte den anderen bei seinem Arbeitgeber anschwärzt oder bei Geschäftspartnern schlecht macht oder bei dem Finanzamt anzeigt.

● Unterhalspflichtiger verletzt seine Pflicht zum Selbsterhalt

Hat der unterhaltsberechtigte Ehegatte bereits vor der Trennung nicht zum Familienunterhalt beigetragen, obwohl er dies konnte, so führt dies unter Umständen ebenfalls zum Ausschluss der Unterhaltspflicht. Gleiches gilt, wenn der Ehegatte die Haushaltsführung oder die Betreuung des Kindes gröblich vernachlässigt hat. Entscheidend ist, dass das Fehlverhalten des Unterhaltspflichtigen bereits mehr als 1 Jahr andauert.


Unterhalt muss natürlich auch dann nicht gezahlt werden, wenn der Unterhaltsberechtigte sich durch den Unterhalt seine Alkohol- oder Drogensucht finanziert oder das Geld einfach verspielt.

● Schwerwiegendes Fehlverhalten des Unterhaltsberechtigten

Ebenfalls kann die Unterhaltspflicht dann ausgeschlossen sein, wenn der Unterhaltspflichtige Ehegatte gegenüber dem andern ein schwerwiegendes Fehlverhalten an den Tag legte. Erforderlich ist, dass dieses Verhalten dem Unterhaltsberechtigten Ehepartner vorwerfbar ist, dieser also schuldhaft handelte. Schwerwiegende Fehlverhalten sind vor allem ist folgende Gründe:

  • Zuwendung zu einem neuen Partner
  • Absehen von der Heirat des neuen Partners, nur um die Unterhaltspflicht aufrecht zu erhalten
  • Täuschung über die Abstammung des Kindes ("Unterschieben eines Kuckkuckskindes")
  • Aufnahme der Prostitution
  • Gewerbsmäßiges Betreiben von Telefonsex
  • Intime Beziehung zu mehreren Männern
  • Vernichtung wertvoller, persönlicher Gegenstände (z.B.  Familienschmuck)
  • Gewalttätigkeiten
  • Vorenthalten des gemeinsamen Kindes

● Sonstige, schwerwiegende Gründe

Die obigen Aufzählungen sind nicht abschließend: Auch in Ihrem Fall kann der Unterhalt ausgeschlossen sein! Entscheidend ist, dass nach einer Gesamtbeurteilung des Einzelfalls die Zahlung von Unterhalt unbillig ist.


Ehegattenunterhalt und kindliche Belange:

Die Pflege und Erziehung des Kindes muss gesichert bleiben! Das Kindeswohl ist wichtiger als das finanzielle Interesse, keinen Unterhalt zu zahlen. Dies kann unter Umständen dazu führen, dass nur eine Minderung der Unterhaltszahlungen in Betracht zu ziehen ist.

  • Beachten Sie: Grundsätzlich haben nur Ehegatten Anspruch auf Unterhalt. Bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ist Ehegattenunterhalt nicht zu zahlen, selbst wenn der eine Partner sich um das gemeinsame Kind kümmert!

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Kommentare: 2 (Diskussion geschlossen)
  • #1

    Peter Weber (Dienstag, 17 Juli 2018 18:17)

    Guten Tag, ich muss hier einen Roman schreiben um die Situation zu beschreiben. Es geht um Trennung und Scheidung von meinem Lebenspartner. Wir leben in einer eingetragenen Partnerschaft. Wie so oft die Liebe fällt hin und ist auch nicht mehr richtig aufzurichten. Bei uns speziell ist sie gefallen weil mein Partner (er ist Iraner) nicht arbeiten geht. Wir müssen einfach nur wissen ob er nach der Scheidung Hatz4 bekommt oder nicht. ER möchte nicht mehr zurück in den Iran, dort wäre er sicherlich sehr gefährdet. Ich werde ab dem 01.01.2019 Rentner sein und kann dann nicht auch noch für ihn bezahlen. Kurzum wir brauchen Hilfe. Ich möchte gerne wissen was eine Beratung bei Ihnen kostet.
    Vorab vielen Dank für Ihre Rückantwort
    Danke Peter Weber

  • #2

    Antwirt zu #1 (Mittwoch, 18 Juli 2018 11:19)

    Guten Tag,

    Ihre Frage kann ich leider nicht beantworten, da mir wesentliche Informationen fehlen. Zudem passt Sie nicht zu diesem Thema. Zum ALG II wird hier informiert: https://www.recht.help/informationen/sozialrecht/arbeitslosengeld-ii-alg-ii-hartz-iv/

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt