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Trennen sich die Eheleute, so stellt sich nicht nur die Frage, was mit der gemeinsamen Ehewohnung in der Trennungsphase passiert. Auch wird der finanziell besser gestellte Ehegatte gegenüber dem finanziell schlechter gestellten Ehepartner unterhaltspflichtig. Der Trennungsunterhalt ist grundsätzlich bis zur rechtskräftigen Scheidung zu zahlen.
Trennungsunterhalt ist zu zahlen, wenn die Eheleute getrennt sind und einer der Ehegatten weniger verdient als der andere.
Für eine Trennung ist es entscheidend, dass die Ehegatten die häusliche Gemeinschaft aufgeben. Dies kann durch Auszug eines Ehepartners oder unter engen Voraussetzungen auch innerhalb der gemeinsamen Ehewohnung vollzogen werden.
Ferner ist erforderlich, dass ein Ehepartner im Vergleich zu dem anderen weniger oder gar nichts verdient.
Der Trennungsunterhalt ist ausgeschlossen, wenn unter Abwägung der gegenseitigen Interessen die Zahlung im Einzelfall grob unbillig wäre (siehe § 1361 Abs. 3 BGB i.V.m. § 1579 BGB). Insbesondere bei schwerwiegenden Fehlverhalten kann der Unterhaltsanspruch verwirkt sein.
Beachten Sie: Per Ehevertrag kann der Trennungsunterhalt im Gegensatz zu dem nachehelichen Unterhalt nicht ausgeschlossen werden!
Für die Berechnung der Höhe des Trennungsunterhalts muss zunächst das unterhaltsrelevante Einkommen ermittelt werden. Hiervon sind dem Unterhaltsberechtigten dann 3/7 zu zahlen. Die Höhe der Unterhaltspflicht berechnet sich in folgenden Schritten:
Beachten Sie: Liegt das nun ermittelte, unterhaltsrelevante Einkommen unter dem monatlichen Selbstbehalt, so ist die Unterhaltspflicht ausgeschlossen (siehe § 1361 BGB). Diese Konstellation wird Mangelfall genannt. Aktuell liegt der Eigenbedarf bei getrennt lebenden Ehepartner bei monatlich 1.200 €.
Die Trennung führt dies nicht "automatisch" zur Unterhaltspflicht. Vielmehr muss der Unterhaltsberechtigte seinen Unterhaltsanspruch aktiv geltend machen. Das führt dazu, dass Unterhalt grundsätzlich nicht rückwirkend verlangt werden kann. Eine Unterhaltspflicht "besteht" also erst ab dem Zeitpunkt, wann der unterhaltsberechtigte Ehegatte seinen Anspruch erstmalig einfordert. Je nachdem, ob die Ehegatten zerstritten sind oder nicht, bietet sich folgendes Vorgehen an:
Oftmals regeln die Eheleute die Unterhaltszahlungen untereinander. Werden die Ansprüche nicht, wie es das Gesetz vorschreibt geregelt, besteht natürlich immer die Gefahr, dass ein Ehegatte zu Gunsten des anderen auf Ansprüche verzichtet. Sofern kein Konflikt besteht, ist dies auch kein Problem.
Zu beachten ist jedoch, dass eine rechtskräftige Vereinbarung nur durch einen notariell beurkundeten Ehevertrag oder durch einen gerichtlich Vergleich geschlossen werden kann. Wenn zum Beispiel nur eine mündliche Regelung besteht, so kann diese jederzeit angegriffen werden.
Eine Regelung des Trennungsunterhalts ist nur zulässig, wenn der gesetzlich vorgeschriebene Mindestunterhalt nicht unterschritten wird. Gleiches gilt für Regelungen, die den gesetzlichen Selbstbehalt nicht berücksichtigen.
Wenn die Eheleute eine rechtswirksame und faire Regelung wünschen, dann bietet es sich an, sich von einem Rechtsanwalt einen Ehevertrag aufsetzen zu lassen, welcher dann nur noch von einem Notar beurkundet werden muss.
Oftmals birgt eine Trennung aber Konfliktpotenzial, welche sich auch auf den Unterhalt auswirkt: es ist keine Seltenheit, dass der finanziell besser gestellte Ehepartner nicht zahlen will oder dem Ehegatten gar vorwirft, ihn über den Tisch ziehen zu wollen. Ist das Verhältnis zwischen den Ehegatten zerrüttet, kann oftmals nur noch eine Klärung über Rechtsanwälte erfolgen. Um in einer solchen Konstellation Waffengleichheit herzustellen, empfiehlt es sich, dass sich beide Ehegatten anwaltlich vertreten lassen. Folgendes Vorgehen bietet sich an:
Oft führt in Unterhaltsfragen der erste Weg zum Anwalt. Um Waffengleichheit herzustellen, ist es sinnvoll, dass beide Teile sich anwaltlich vertreten oder sich zumindest beraten lassen. Pauschal kann nämlich nicht gesagt werden, was in in jedem Einzelfall das Beste ist: Es kommt vielmehr darauf an, was verlangt wird und wie weit das Verfahren fortgeschritten ist.
In diesem Falle sollte Sie die eingeforderte Auskunft fristgemäß abgeben. Sind Ihre Unterlagen unvollständig, dann reichen Sie die Unterlagen ein, die Ihnen zur Verfügung stehen. Kündigen Sie an, dass sie die weiteren Unterlagen noch besorgen müssen und erst später vorlegen können. Bitten Sie insoweit um Fristverlängerung. In jedem Falle sollten Sie auch von Ihrem Auskunftsrecht Gebrauch machen!
Zur Vermeidung von Rechtsnachteilen sollten Sie zunächst unter Vorbehalt den Unterhalt pünktlich zahlen. In jedem Falle sollten Sie auch Auskunft von Ihrem Ehepartner verlangen. Erst dann, wenn Ihnen die Auskunft erteilt wurde, können Sie die Höhe selbst überprüfen. Sollte der Betrag anfangs zu hoch beziffert worden sein, so können Sie die Überzahlung zurückfordern.
Höchstwahrscheinlich handelt es sich hierbei um eine sogenannte Stufenklage. Ihr Ehegatte verklagt Sie zunächst einmal auf Auskunft. Grundsätzlich sollten Sie diese Auskunft schnellstmöglich erteilen. In einem zweiten Schritt verklagt Sie Ihr Ehepartner sodann auf Unterhaltszahlung, der sich anhand der erteilten Auskunft berechnet.
In jedem Falle sollten Sie sich einen Rechtsanwalt suchen und sich gegen die Klage verteidigen. Je nach den Umständen des Einzelfalls wird Ihr Anwalt mit Ihnen eine Strategie erarbeiten und diese dann gerichtlich durchsetzen.
Natürlich führt eine Trennung dazu, dass auch andere Sachen zu regeln sind. Bei Auszug eines Ehepartners aus der gemeinsamen Wohnung stellt sich schnell die Frage, wer die Miete oder aber die Raten für den Hauskredit zahlen muss. Was passiert mit dem Hausrat?
Ob Sie Ihren Unterhaltsanspruch geltend machen wollen oder sich gegen eine Unterhaltsforderung verteidigen müssen: Wir helfen Ihnen! Eine Vertretung erfolgt deutschlandweit.
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