Das Wichtigste in Kürze:
Besteht kein Testament so gilt die gesetzlich normierte Erbfolge.
Das gesetzliche Erbrecht ist ein Verwandtenerbrecht, was bedeutet, dass nur "Blutsverwandte" berücksichtigt werden. Je nach Verwandtschaftsgrad werden die Verwandten in sogenannte Gruppen unterteilt. Jeder Gruppe ist eine Erbordnung zugeteilt.
Demnach sind folgende Gruppen zu unterscheiden:
Erben erster Ordnung sind sämtliche vom Erblasser abstammende Personen (siehe § 1924 BGB)
Gesetzliche Erben der zweiten Ordnung sind die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (siehe § 1925 BGB). Hierzu zählen:
Nachgeordnete Verwandte erben erst dann, wenn vorgeordnete Erben nicht mehr existieren.
Also: Die Erben zweiter Ordnung werden erst bedacht, wenn Erben erster Ordnung nicht (mehr) existieren.
Erben der dritten Ordnung sind die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (siehe § 1926 BGB). Hierzu zählen:
Gesetzliche Erben der vierten Ordnung sind die Urgroßeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (siehe § 1928 BGB). Hierzu zählen:
Gesetzliche Erben der fünften Ordnung und der ferneren Ordnungen sind die entfernteren Voreltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (siehe § 1929 BGB).
Hinterlässt der Erblasser keine Verwandten, so fällt der Nachlass dem Fiskus zu (siehe § 1936 BGB). Ist das Erbe überschuldet, so haftet der Staat nur in Höhe des Nachlasses (siehe § 1975, § 1990 BGB). Handelt es sich bei dem Verstorbenen um einen Ausländer, so ist ausländisches Erbrecht anzuwenden. Erst, wenn dieses ausländische auf das deutsche Erbrecht zurückverweist, erbt der Staat.
Vorgeordnete Erben gehen nachgeordneten Erben vor. Erst wenn eine höherrangige Erbordnung nicht besetzt oder erbberechtigt ist oder das Erbe ausschlägt, rückt sodann die nachrangige Erbordnung in die Erbfolge ein.
Zum Beispiel: Der unverheiratete Erblasser hatte keine Kinder. Die erste Ordnung ist daher nicht besetzt, da es keine Erben 1.Ordnung gibt. In diesem Falle rückt die zweite Erbordnung an die Stelle der ersten und die Erben 2.Ordnung erben den Nachlass.
Befinden sich mehrere Erben in der gleichen Ordnung, so bilden diese jeweils einen Erbstamm. Die einzelnen Erbstämme erben zu gleichen Teilen. Verstirbt ein Verwandter innerhalb des Erbstammes, so rückt für diesen dessen Kind oder Kinder nach. Dieses Eintrittsrecht macht das Kind oder die Kinder dann zum Erbberechtigten des Stammes. Hat der verstorbene Erbe mehrere Kinder, so wird der Erbteil zwischen Ihnen zu gleichen Teilen aufgeteilt.
Zum Beispiel: Der unverheiratete Erblasser hinterließ zwei Kinder. Die beiden Kinder bilden jeweils einen Erbstamm. Jeder dieser Erbstämme erbt zu gleichen Teilen. Schon vor dem Tod des Erblassers ist ein Kind jedoch verstorben. Die beiden Kinder des verstorbenen Teils (=Enkel des Erblassers) treten sodann in die Erbfolge ein. Also erbt das überlebende Kind des Erblassers 1/2 sowie die beiden Enkelkind des Verstorbenen jeweils 1/4. So ist sichergestellt, dass jeder Erbstamm zu gleichen Teilen erbt.
1.Ordnung |
Rangfolge innerhalb der ersten Erbordnung:
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2. Ordnung rückt nach, wenn es keine Verwandten der ersten Ordnung (mehr) gibt
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2.Ordnung |
Rangfolge innerhalb der zweiten Erbordnung:
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3. Ordnung rückt nach, wenn es keine Verwandten der zweiten Ordnung (mehr) gibt
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3.Ordnung |
Rangfolge innerhalb der dritten Erbordnung:
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4. Ordnung rückt nach, wenn es keine Verwandten der dritten Ordnung (mehr) gibt
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4.Ordnung |
Rangfolge innerhalb der vierten Erbordnung:
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Ehegatten gelten erbrechtlich nicht als Verwandte des Erblassers. Damit diese jedoch am Erbe beteiligt werden, sieht das Gesetz besondere Regelungen vor. Überlebende Ehegatten haben insoweit einen Sonderstatus:
Die Berechnung des Erbteils kann mitunter sehr kompliziert sein und sollte einem Fachmann überlassen werden. Das Nachlassgericht informiert bei dem Tod des Erblassers die Erben und teilt im weiteren Fortgang in der Regel auch die jeweiligen Erbanteile mit, jedoch ist hierdurch keinesfalls sichergestellt, dass der Erbanteil richtig berechnet wurde.
Sie wollen ein Testament errichten? - Zögern Sie nicht und lassen Sie sich helfen! Gerade bei der Errichtung Ihres Testaments sollten Sie auf professionelle Hilfe zurückgreifen, denn schließlich kann durch ein gutes Testaments ein möglicher Streit der Erbengemeinschaft vermieden werden.
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EUV-Miro (Dienstag, 01 Januar 2019 15:33)
Kleiner Vermerk zur 2. Ordnung. Ihnen ist dort ein Fehler unterlaufen.
"Also: Die Erben -->erster<-- Ordnung werden erst bedacht, wenn Erben erster Ordnung nicht (mehr) existieren."
Ansonsten schön detaillierte Ausarbeitung des ganzen. Vielen Dank.
Antwort zu #1 (Mittwoch, 02 Januar 2019 10:51)
..vielen Dank für Ihren Support. Ich habe den Fehler verbessern können.