Ausgleichzahlung aufgrund Flugverspätung, Annullierung oder Nichtbeförderung nach der Fluggastrechteverordnung (EU-Verordnung Nr. 261/2004/EG)



Das Wichtigste in Kürze:

  • Bei einer Verspätung von mehr als 3 Stunden, einer Flugannullierung oder einer Nichtbeförderung  können Ihnen je nach Länge der Flugstrecke eine Ausgleichzahlung von 250 € - 600 € gegen die Fluggesellschaft zustehen.
  • Die Airlines berufen sich außergerichtlich in der Regel auf einen außergewöhnlichen Umstand und behaupten, dass sie nicht zahlen müssen. "Kulanterweise" wird Ihnen auch gerne ein zu geringer Betrag angeboten. Akzeptieren Sie diesen nicht!
  • Vor Gericht erkennen die Fluggesellschaften dann regelmäßig den Entschädigungsanspruch sofort an. Dies ist der schnellste und oft leider auch der einzige Weg, den vollen Betrag zu erhalten.
  • Wenn Sie gerichtlich obsiegen, muss die Fluggesellschaft das Gericht und den Rechtsanwalt bezahlen.
  • Ihre Rechtsschutzversicherung trägt in der Regel die Kosten, so dass für Sie kein finanzielles Risiko besteht.
  • Natürlich können Sie auch den Entschädigungsanspruch für Mitreisende geltend machen, wenn Sie entsprechend legitimiert sind.


Allgemeines zur Fluggastrechteverordnung (EU-Verordnung Nr. 261/2004/EG):

Wenn sich Ihr Flug verspätet hat, annulliert wurde oder Sie nicht befördert wurden, dann haben Sie unter Umständen einen Anspruch auf Schadensersatz nach der sogenannten Fluggastrechteverordnung (EU-Verordnung Nr. 261/2004/EG). Dieser kann zwischen 250 € und 600 € pro Fluggast betragen.

Beachten Sie: Der Anspruch muss gegenüber der Airlines, also der Fluggesellschaft, welche Sie transportiert hat, geltend gemacht werden. Der Reiseveranstalter kann nach der Fluggastrechteverordnung nicht zur Haftung gezogen werden.


Voraussetzungen des Anspruchs auf Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung:

Einen Anspruch auf Schadensersatz gegen die Fluggesellschaft haben Sie nur, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

● Verspätung von mehr als 3 Stunden oder Anullierung oder Nichtbeförderung:

Der Regelfall ist, dass Ihr Flug eine Verspätung von mehr als 3 Stunden hat (EuGH, Urteil vom 19.11.2009 - C-402/07 und C-432/07). Die Verspätung beurteilt sich demnach, wann sich die Türen am Zielflughafen öffnen. Auf eine Verspätung des Abfluges kommt es hingegen nicht an.

 

Ausgleich gibt es auch dann, wenn wenn die verspätete Ankunft am Endziel darauf beruht, dass infolge der Flugverspätung ein selbst nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung fallender oder selbst nicht verspäteter Anschlussflug verpasst wird (BGH, Urteil vom 7.5.2013 - X ZR 127/11 , BGH, Urteil vom 17.9.2013 - X ZR 123/10 -).

 

Gleiches gilt für eine Nichtbeförderung. Einer Nichtbeförderung kann auch in einer Umbuchung gesehen werden (siehe BGH, Urteil vom 17.3.2015 - X ZR 34/14 -).

 

Ein Schadensersatzanspruch kommt ferner in Betracht, wenn der Flug annulliert wurde.

 

Wird der Flug um mehrere Stunden vorverlegt, dann kommt dies ebenfalls einer Annullierung gleich, die einen Ausgleichsanspruch für die betroffenen Passagiere begründet (siehe BGH, Urteil vom 9.6.2015 - X ZR 59/14).

● Europäischer Bezug:

Es muss auch ein "europäischer" Bezug hergestellt sein, damit die europarechtliche Fluggastrechteverordnung greift.

 

  • Dies ist dann der Fall, wenn es sich um eine europäische Fluggesellschaft handelt und zumindest der Abflug- oder Zielflughafen in Europa liegt.

O D E R

  • Handelt es sich um eine nichteuropäische Fluggesellschaft, dann muss sich der Abflughafen in Europa befinden.

● Keine außergewöhnlichen Umstände:

Ferner muss man der Fluggesellschaft die Verspätung auch "vorwerfen" können. Verspätete sich der Flug wegen eines außergewöhnlichen Umstandes und hat die Fluggesellschaft alle ihr zumutbaren Massnahmen ergriffen, dann haftet die Fluggesellschaft nicht. Gleiches gilt natürlich für die Nichtbeförderung und die Anullierung.

Beachten Sie: Die Fluggesellschaft hat zu beweisen, dass ein außergewöhnlicher Umstand vorlag und dass Sie dann alle Ihr zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat. In der Regel gelingt der Airlines dieser Nachweis jedoch nicht

Kein außergewöhnlicher Umstand


Außergewöhnlicher

Umstand




● Flug wurde bezahlt:

Darüber hinaus muss der Flug bezahlt werden. Fluggäste, die kostenlos zum "Nulltarif" fliegen, können sich nicht auf die Fluggastrechteverordnung berufen.  Insbesondere ist dies bei Kleinkindern unter 2 Jahren der Fall, die kostenlos mit ihren Flugbegleitern mitfliegen.


Höhe der Ausgleichszahlung bei Flugverspätung, etc.:

 

Flugstrecke

 

Ausgleichsbetrag

bis 1.500 km

 

250 €

von 1.500 bis 3.500 km

 

400 €

ab 3.500 km

 

300 € bis 600 €

Besonderheit bei der Nichtbeförderung: Wird ein alternativer Flug angeboten, der je nach der obigen Distanz nicht mehr als 2,3 oder 4 Stunden Verspätung hat, so ist die Höhe um 50 % zu kürzen. 

Bei einer Annullierung (anders bei Umbuchung) steht Ihnen allerdings kein Ausgleich zu,

  • wenn die Fluggesellschaft Sie mindestens 14 Tage vorher informierte;
  • oder wenn die Fluggesellschaft Ihnen 7-14 Tage vor Abflug bescheid gegeben hat und Ihnen eine Ersatzbeförderung anbot, die frühstens 2 Stunden vor dem regulärem Abflug losgeht und Sie ihr Ziel mit nicht mehr als 4 Stunden Verspätung erreichen lässt;
  • oder wenn Ihnen weniger als 7 Tage vor Abflug bescheid gegeben wurde und Ihnen eine Ersatzbeförderung anbot, die frühstens 1 Stunde vor dem regulärem Abflug losgeht und Sie ihr Ziel mit nicht mehr als 2 Stunden Verspätung erreichen lässt.

Natürlich stehen Ihnen unabhängig von der Flugstrecke noch weitere Schadensersatzansprüche zu, die Sie gegen die Fluggesellschaft geltend machen können. Hierunter fallen zum Beispiel die Kosten des verpassten Zuges, Kosten für notwendige Telefonate oder Taxifahrten, ggf. Kosten für Verpflegung, etc. 


Kann ich die Ausgleichzahlung (auch) für andere Mitreisende geltend machen?

Natürlich können Sie einen Ausgleichsanspruch auch für andere Mitreisende geltend machen. Egal, ob es sich um Familie oder Freunde handelt: Sie benötigen hierfür eine Abtretungserklärung.

Beachten Sie: Sind eine oder mehrere Rechtsschutzversicherungen vorhanden, so ist es ratsam, den Anspruch getrennt geltend zu machen. Andernfalls kann es sonst zu Problemen mit der Abrechnung gegenüber den Versicherungen kommen. Dies gilt natürlich nicht, wenn alle Mitreisenden unter denselben Rechtsschutzvertrag fallen. Dennoch wird geraten, die Ansprüche getrennt geltend zu machen, denn nur so können Sie für Ihre Reisebegleitung als Zeuge zur Verfügung stehen.


Gang des Verfahrens bei Geltendmachung einer Ausgleichszahlung wegen Flugverspätung und Beispielurteil:

So verläuft das Verfahren in der Regel:

  1. Der Mandant trat an uns heran und berichtete, dass sein Flug von Thailand nach Frankfurt 5 Stunden Verspätung hatte.
  2. Wir schrieben die Fluggesellschaft außergerichtlich  an und forderten eine Ausgleichzahlung in Höhe von 600 €.
  3. Daraufhin kam ein Schreiben eines Rechtsanwaltes, dass die Fluggesellschaft "aus reiner Kulanz" nur 450 € zahlen will. Natürlich lagen außergewöhnliche Umstände vor.
  4. Das akzeptierte unser Mandant nicht. Wir setzten "aus reiner Kulanz" noch einmal eine letzte Frist.
  5. Es erfolgte keine Reaktion.
  6. Wir erhoben die Klage.
  7. Vor Gericht erkannte die Fluggesellschaft den Anspruch endlich an und wurde entsprechend verurteilt.
  8. Unser Mandant freut sich sehr und buchte den nächsten Urlaub. Wir wünschen ihm einen guten Flug!

Sodann wurde die Airlines natürlich antragsgemäß verurteilt:


Hilfe bei der Geltendmachung der Ausgleichzahlung bei Flugverspätung, u.a.:

Ihr Flug verspätete sich? Ihr Flug wurde annulliert? Sie wurden nicht befördert? - Ihnen steht eine Ausgleichszahlung zu! Gerne helfen wir Ihnen dabei, Ihre Entschädigung geltend zu machen. Wir verteten Sie deutschlandweit.

 

Sprechen Sie uns einfach an, damit wir Ihnen weiterhelfen können!


Gewährleistungsausschluss:

Bitte beachten Sie, dass trotz sorgfältiger Recherche keine Gewähr für die inhaltliche Richtigkeit oder Aktualität, etc. der Informationen übernehmen werden kann. Ebenso wird jegliche Haftung ausgeschlossen. Diese Informationen ersetzen keine Rechtsberatung. Die Informationen sind allgemein gehalten, während eine Rechtsberatung sich inhaltlich ganz konkret mit Ihrem persönlichen Anliegen auseinandersetzt. Es ist daher dringend zu empfehlen, dass Sie sich, soweit Sie konkret betroffen sind, unverzüglich mit einem Rechtsanwalt in Verbindung setzten. Stand derInformation: März 2020.


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