Alles, was Sie über das Recht am eigenen Bild wissen müssen: Ansprüche, Ausnahmen und Mitbestimmungsrechte erklärt!


Recht am eigenen Bild Bildnisrecht Teilen Veröffentlichen von Fotos und Bildern und Videos ohne Einwilligung und Erlaubnis führt zum Unterlassungsanspruch und auch ggf. zu Schadensersatz - Rechtsanwalt Sven Nelke

Das Recht am eigenen Bild -oder auch Bildnisrecht genannt- räumt abgelichteten Personen gewisse Mitbestimmungsrechte an Fotos und Videos ein. So darf ohne Einwilligung ein Bild oder Video nicht verwendet werden. Natürlich bestehen aber auch Ausnahmen hiervon. Wie die Rechtslage zum Recht am eigenen Bild ist, erfahren Sie auf dieser Seite. Der nachfolgende Artikel klärt Sie hierüber umfassend auf!



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  • Jeder darf selbst bestimmen, ob und wie oder wo sein Bild oder Video veröffentlicht, verbreitetet oder öffentlich zur Schau gestellt wird.
  • Die Verbreitung und Veröffentlichung von Fotos oder Videos und sonstigen Darstellungen einer Person ist grundsätzlich nur bei deren Einwilligung erlaubt.
  • Nur ausnahmsweise ist eine Zustimmung nicht erforderlich, z.B. wenn an der Veröffentlichung ein öffentliches Interesse besteht oder die Person, um die es geht, lediglich als "Beiwerk" auf dem Foto erfasst ist.
  • Wird ein Bild unberechtigt veröffentlicht, kann sich der Betroffene mit der Unterlassung, der Löschung, der Herausgabe der Fotos erwehren und unter Umständen gar Schadensersatz verlangen. Bedient sich der Betroffene eine Rechtsanwalts, um die widerrechtliche Verwendung abmahnen zu lassen, hat die Gegenseite auch die Rechtsanwaltskosten zu erstatten.
  • Auch hat der Betroffene das Recht zu erfahren, wann, wie, wo die Bilder veröffentlicht und an wen sie herausgegeben wurden. Der Auskunftsanspruch hilft, Folgeverbreitungen zu unterbinden und dient auch der Bemessung der Höhe eines etwaigen Schadensersatzes.
  • Die Ansprüche des Betroffenen können sich nicht nur gegen denjenigen, der das Bildnis zuerst veröffentlichte, sondern auch gegen Betreiber von Internetseiten, Sozialen Medien und gar Suchmaschinenbetreiber wenden. Auch Personen, die das Bild oder Video einbetten, teilen oder posten sind unter Umständen zur Löschung, Unterlassung und ggf. auch zum Schadensersatz verpflichtet.

Inhaltsverzeichnis


Recht am eigenen Bild: Was ist geschützt und welche Mitbestimmungsrechte gibt es?

In Zeiten des Internets werden unzählige Bilder und Videos von Personen über Facebook, Twitter, Instagram, Youtube und anderen Social-Media Plattformen verbreitet. Nicht immer ist eine Veröffentlichung aber zulässig. Die Rechtslage ist nicht einfach; grundsätzlich gilt jedoch:

 

Jedermann hat das Recht, selbst zu entscheiden, ob sein Bildnis veröffentlicht werden darf oder nicht.

 

Diese Befugnis wird Recht am eigenen Bild oder auch Bildnisrecht genannt. Es ist eine besondere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Es schützt den Einzelnen vor ungewollten Verbreitungen und Veröffentlichungen seiner Bildnisse. Als Bildnis gelten nicht nur Fotos, sondern auch Zeichnungen, Karikaturen, Comics, Gemälde, Videoaufnahmen und andere Darstellungen.

 

Das Recht am eigenen Bild schützt aber nicht vor ungewollten Foto- oder Videoaufnahmen. Um eine ungewollte Aufnahme zu unterbinden, ist auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht zurückzugreifen.


Wann liegt ein Verstoß gegen das Recht am eigenen Bild vor?

"Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, dass er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. [...]" - siehe § 22 KUG

 

Ob eine Veröffentlichung also erlaubt ist oder nicht, hängt von diesen Voraussetzungen ab:

● Erkennbarkeit auf dem Bildnis:

Der Betroffene muss auf dem Foto oder Video -zumindest abstrakt- erkennbar dargestellt sein. Erst dann handelt es sich auch um ein schutzwürdiges Bildnis.

 

Hierfür ist es unerheblich, ob er auch tatsächlich erkannt wurde oder nicht; die abstrakte Möglichkeit, erkannt zu werden, reicht aus.

 

Daher ist es nicht entscheidend, ob das Gesicht des Betroffenen abgebildet ist. Vielmehr kann sich die Erkennbarkeit auch aus dem Kontext der Bildveröffentlichung ergeben. Selbst, wenn der Betroffene nur mit dem Rücken dargestellt ist, kann eine Erkennbarkeit gegeben sein (siehe BGH, Urteil vom 26.06.1979 - VI ZR 108/78).

 

Unerheblich ist auch, ob es sich um ein Gruppenfoto oder ein Einzelporträt handelt.

  • Vorsicht: Trotz eines schwarzen Balkens vor der Augenpartie oder sonstiger Anonymisierung kann die Erkennbarkeit also dennoch gegeben sein.
  • Als Faustregel gilt: Erkennt sich der Betroffene selbst auf dem Bildnis, so kann eine Erkennbarkeit angenommen werden!

● Veröffentlichung oder Verbreitung des Bildes ohne Einwilligung:

Eine Veröffentlichung oder Verbreitung ist grundsätzlich nur mit vorheriger Zustimmung erlaubt. Liegt diese nicht vor und ist sie auch ausnahmsweise nicht entbehrlich, dann wird gegen das Recht am eigenen Bild verstoßen.

 

Die Einwilligung ist an keine besondere Form gebunden: sie kann ausdrücklich oder auch stillschweigend erteilt werden. Sie kann auch auf nur bestimmte Veröffentlichungsformen - wie in  Familiengruppe bei Facebook oder WhatsApp - beschränkt werden (siehe BGH, Urteil vom 08.05.1956 - I ZR 62/54).

 

Für eine stillschweigende Einwilligung ist es erforderlich, dass der Betroffene die Aufnahme sowie die spätere Verwendung des Bildes gebilligt hat.

  • Zum Beispiel: Der Betroffene wusste, dass sich vor Ort ein Fernsehteam befand und ihm war es auch klar, dass die Presse die Videoaufnahmen veröffentlicht. Dennoch blieb der Betroffene und lies sich filmen, ohne ausdrücklich dagegen zu widersprechen bzw. mitzuteilen, dass er mit einer späteren Veröffentlichung nicht einverstanden ist.

Die Einwilligung wird vermutet, wenn der Betroffene Geld für das Foto bekommen hat (siehe § 22 KUG).

Aber selbst, wenn eine Einverständniserklärung vorliegt, kann diese nachträglich noch widerrufen werden.


Wann ist die Einwilligung ausnahmsweise nicht erforderlich?

Unter besonderen Umständen darf ein Bild einer Person auch ohne Einwilligung verbreitet werden. In der Regel ist dies dann der Fall, wenn das Bild für die öffentliche Meinungsbildung wichtig ist. Anhand einer Einzelfallbetrachtung sind daher die öffentlichen Interessen den Interessen des Abgelichteten gegenüber zu stellen und abzuwägen.

 

Es gibt viele Ausnahmen, die hier zusammengefasst sind:


Welche Ansprüche habe ich  bei einer ungewollten Veröffentlichung des Fotos oder Videos?

Wurde ein Foto unerlaubt veröffentlicht, so müssen Betroffene einen Verstoß gegen das Recht am eigenen Bild nicht tatenlos hinnehmen. Ihnen stehen umfassende Ansprüche zur Seite, um ihre Rechtsposition zu verteidigen.

 

Die Ansprüche, die Betroffenen zustehen, wenn gegen das Recht am eigenen Bild verstoßen wird, sind hier zusammengefasst:


Wie lange gilt das Recht am eigenen Bild?

Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten."  - siehe § 22 KUG

 

 

Das Recht am eigenen Bild besteht auch nach dem Tod des Betroffenen: bis zu 10 Jahre nach dem Tod wird das Bildnis des Verstorbenen geschützt. Für die Geltendmachung des Rechts sind die verblieben Eheleute, Kinder oder auch Eltern zuständig. Per postmortaler Vollmacht kann aber auch ein beliebiger Dritter mit der Rechtswahrnehmung beauftragt werden. Oft geht diese besondere Vollmacht mit einem Testament einher.


Worauf haben Fotografen und Bildverwender zu achten?

Fotografen und Bildverwender haben im Streitfall zu beweisen, dass die abgelichtete Person mit der Aufnahme sowie späteren Verwendung des Bildes einverstanden war.

 

Daher sollte zuvor eine schriftliche Einwilligung eingeholt werden, die bei Bedarf zu Beweiszwecken vorgelegt werden kann. Zumindest sollte die Einwilligung aber als Text -z.B. per E-Mail- formuliert sein.


Ihr Foto wurde ohne Einwilligung veröffentlicht? - Hier wird Ihnen geholfen!

Von Ihnen wurde ohne Ihr Einverständnis ein Foto veröffentlicht oder aufgenommen? Sie begehren Löschung und Unterlassung? Handelt es sich um ein peinliches oder intimes Foto und nun wollen Sie Schadensersatz geltend machen? Oder werden Sie dazu aufgefordert, ein Foto zu löschen oder droht man Ihnen bereits mit Schadensersatz? - Zögern Sie nicht und lassen Sie sich helfen! Bei uns befinden Sie sich in guten Händen. Egal wo Sie wohnen und gegen wen es geht: Im Bereich der Bildrechte vertreten wir Sie deutschlandweit.

 

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Gewährleistungsausschluss:

 

Bitte beachten Sie, dass trotz sorgfältiger Recherche keine Gewähr für die inhaltliche Richtigkeit oder Aktualität, etc. der Informationen übernommen werden kann. Ebenso wird jegliche Haftung ausgeschlossen. Diese Informationen ersetzen keine Rechtsberatung. Die Informationen sind allgemein gehalten, während eine Rechtsberatung sich inhaltlich ganz konkret mit Ihrem persönlichen Anliegen auseinandersetzt. Es ist daher dringend zu empfehlen, dass Sie sich, soweit Sie konkret betroffen sind, unverzüglich mit einem Rechtsanwalt in Verbindung setzten. Stand der Information: April 2023.


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