Das Recht am eigenen Bild -oder auch Bildnisrecht genannt- räumt abgelichteten Personen gewisse Mitbestimmungsrechte an Fotos und Videos ein. So darf ohne Einwilligung ein Bild oder Video nicht verwendet werden. Natürlich bestehen aber auch Ausnahmen hiervon. Wie die Rechtslage zum Recht am eigenen Bild ist, erfahren Sie auf dieser Seite. Der nachfolgende Artikel klärt Sie hierüber umfassend auf!
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Welche Ansprüche Ihnen zustehen, wenn ein Foto oder Video über Sie
unberechtigt veröffentlicht wird!
In Zeiten des Internets werden unzählige Bilder und Videos von Personen über Facebook, Twitter, Instagram, Youtube und anderen Social-Media Plattformen verbreitet. Nicht immer ist eine Veröffentlichung aber zulässig. Die Rechtslage ist nicht einfach; grundsätzlich gilt jedoch:
Diese Befugnis wird Recht am eigenen Bild oder auch Bildnisrecht genannt. Es ist eine besondere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Es schützt den Einzelnen vor ungewollten Verbreitungen und Veröffentlichungen seiner Bildnisse. Als Bildnis gelten nicht nur Fotos, sondern auch Zeichnungen, Karikaturen, Comics, Gemälde, Videoaufnahmen und andere Darstellungen.
Das Recht am eigenen Bild schützt aber nicht vor ungewollten Foto- oder Videoaufnahmen. Um eine ungewollte Aufnahme zu unterbinden, ist auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht zurückzugreifen.
Ob eine Veröffentlichung also erlaubt ist oder nicht, hängt von diesen Voraussetzungen ab:
Der Betroffene muss auf dem Foto oder Video -zumindest abstrakt- erkennbar dargestellt sein. Erst dann handelt es sich auch um ein schutzwürdiges Bildnis.
Hierfür ist es unerheblich, ob er auch tatsächlich erkannt wurde oder nicht; die abstrakte Möglichkeit, erkannt zu werden, reicht aus.
Daher ist es nicht entscheidend, ob das Gesicht des Betroffenen abgebildet ist. Vielmehr kann sich die Erkennbarkeit auch aus dem Kontext der Bildveröffentlichung ergeben. Selbst, wenn der Betroffene nur mit dem Rücken dargestellt ist, kann eine Erkennbarkeit gegeben sein (siehe BGH, Urteil vom 26.06.1979 - VI ZR 108/78).
Unerheblich ist auch, ob es sich um ein Gruppenfoto oder ein Einzelporträt handelt.
Eine Veröffentlichung oder Verbreitung ist grundsätzlich nur mit vorheriger Zustimmung erlaubt. Liegt diese nicht vor und ist sie auch ausnahmsweise nicht entbehrlich, dann wird gegen das Recht am eigenen Bild verstoßen.
Die Einwilligung ist an keine besondere Form gebunden: sie kann ausdrücklich oder auch stillschweigend erteilt werden. Sie kann auch auf nur bestimmte Veröffentlichungsformen - wie in Familiengruppe bei Facebook oder WhatsApp - beschränkt werden (siehe BGH, Urteil vom 08.05.1956 - I ZR 62/54).
Für eine stillschweigende Einwilligung ist es erforderlich, dass der Betroffene die Aufnahme sowie die spätere Verwendung des Bildes gebilligt hat.
Die Einwilligung wird vermutet, wenn der Betroffene Geld für das Foto bekommen hat (siehe § 22 KUG).
Aber selbst, wenn eine Einverständniserklärung vorliegt, kann diese nachträglich noch widerrufen werden.
Unter besonderen Umständen darf ein Bild einer Person auch ohne Einwilligung verbreitet werden. In der Regel ist dies dann der Fall, wenn das Bild für die öffentliche Meinungsbildung wichtig ist. Anhand einer Einzelfallbetrachtung sind daher die öffentlichen Interessen den Interessen des Abgelichteten gegenüber zu stellen und abzuwägen.
Es gibt viele Ausnahmen, die hier zusammengefasst sind:
Wurde ein Foto unerlaubt veröffentlicht, so müssen Betroffene einen Verstoß gegen das Recht am eigenen Bild nicht tatenlos hinnehmen. Ihnen stehen umfassende Ansprüche zur Seite, um ihre Rechtsposition zu verteidigen.
Die Ansprüche, die Betroffenen zustehen, wenn gegen das Recht am eigenen Bild verstoßen wird, sind hier zusammengefasst:
Das Recht am eigenen Bild besteht auch nach dem Tod des Betroffenen: bis zu 10 Jahre nach dem Tod wird das Bildnis des Verstorbenen geschützt. Für die Geltendmachung des Rechts sind die verblieben Eheleute, Kinder oder auch Eltern zuständig. Per postmortaler Vollmacht kann aber auch ein beliebiger Dritter mit der Rechtswahrnehmung beauftragt werden. Oft geht diese besondere Vollmacht mit einem Testament einher.
Fotografen und Bildverwender haben im Streitfall zu beweisen, dass die abgelichtete Person mit der Aufnahme sowie späteren Verwendung des Bildes einverstanden war.
Daher sollte zuvor eine schriftliche Einwilligung eingeholt werden, die bei Bedarf zu Beweiszwecken vorgelegt werden kann.
Zumindest sollte die Einwilligung aber als Text -z.B. per E-Mail- formuliert sein.
Von Ihnen wurde ohne Ihr Einverständnis ein Foto veröffentlicht oder aufgenommen? Sie begehren Löschung und Unterlassung? Handelt es sich um ein peinliches oder intimes Foto und nun wollen Sie Schadensersatz geltend machen? Oder werden Sie dazu aufgefordert, ein Foto zu löschen oder droht man Ihnen bereits mit Schadensersatz? - Zögern Sie nicht und lassen Sie sich helfen! Bei uns befinden Sie sich in guten Händen. Egal wo Sie wohnen und gegen wen es geht: Im Bereich der Bildrechte vertreten wir Sie deutschlandweit.
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