Fotos und Videos dürfen grundsätzlich nur mit Einwilligung der abgebildeten Personen verbreitet und veröffentlicht werden. Es gibt jedoch zahlreiche Ausnahmen, die eine Verbreitung des Bildes auch gegen den Willen der abgebildeten Person rechtfertigen. Nachfolgender Artikel klärt Sie hierüber auf!
KOSTENLOSE ERSTEINSCHÄTZUNG ANFORDERN!
Ihre Bildnisse werden unberechtigt an Dritte weitergeleitet oder gar im Internet veröffentlicht? Sie haben Bildnisse verbreitet und werden abgemahnt? - Wenn Sie eine Frage oder ein Problem haben und eine rechtliche Ersteinschätzung benötigen, dann können Sie uns gerne kontaktieren. Unsere Ersteinschätzung ist unverbindlich und für Sie vollkommen kostenlos.
Alternativ können Sie mich auch gerne anrufen, um Ihre kostenlose Ersteinschätzung direkt vom Rechtsanwalt am Telefon zu erhalten. Gerne bin ich für Ihre kostenlose Ersteinschätzung auch über WhatsApp erreichbar:
Hierzu das Wichtigste in Kürze:
Grundsätzlich hat jedermann das Recht, selbst zu entscheiden, ob sein Bildnis veröffentlicht werden darf oder nicht.
Dieses Recht wird Recht am eigenen Bild oder auch Bildnissrecht genannt. Es ist eine besondere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Es schützt den einzelnen also vor ungewollten Verbreitungen, Veröffentlichungen und Zurschaustellungen seines Bildnisses. Als Bildnis gelten nicht nur Fotos, sondern auch Zeichnungen, Karikaturen, Comics, Gemälde, Videoaufnahmen und andere Darstellungen.
Unter besonderen Umständen darf ein Bild einer Person auch ohne Einwilligung verbreitet werden. In der Regel ist dies dann der Fall, wenn das Bild für die öffentliche Meinungsbildung wichtig ist. Anhand einer Einzelfallbetrachtung sind daher die öffentlichen Interessen den Interessen des Abgelichteten gegenüberzustellen.
Das Gesetz nennt bereits einige Fälle, wann dies der Fall sein könnte (siehe § 23 KUG):
Fotos, die Zeitgeschichte veranschaulichen, sind besonders von öffentlichem Interesse. Der Begriff der Zeitgeschichte darf nicht zu eng gefasst werden: grundsätzlich zählen hierzu alle Ereignisse, die von öffentlichem Interesse sind.
Personen, die auf den Bildern dargestellt sind, müssen eine Veröffentlichung dulden, wenn sie dem Zeitgeschehen zu zuordnen sind. Man unterscheidet hierbei wie folgt:
Gemeint sind hierbei vor allem Prominente wie Monarchen, Politiker, Schauspieler, berühmte Industrielle, Wissenschaftler, Sportler, etc. Die Personen stehen im öffentlichen Leben, so dass die Öffentlichkeit auch ein erhöhtes Informationsinteresse an eben jenen Personen hat.
Relative Personen der Zeitgeschichte sind welche, die durch ein bestimmtes Ereignis von öffentlichem Interesse allgemein bekannt geworden sind. In diesem Zusammenhang dürfen über sie Bilder veröffentlicht werden. Dazu zählen beispielsweise Lottogewinner, Opfer bedeutsamer Naturkatastrophen, Sieger von Wettkämpfen, Personal auf einer öffentlichen Feierlichkeit (siehe BGH, Urteil vom 11.11.2014 - VI ZR 9/14) , etc.
Auch Personen der Zeitgeschichte werden in ihrer Privat- und Intimsphäre geschützt. Eine Bildberichterstattung ist daher grundsätzlich nur im Zusammenhang mit dem Zeitgeschehen zulässig; private oder gar intime Fotos außerhalb des Rampenlichts dürfen nicht veröffentlicht werden (siehe OLG Frankfurt, Urteil vom 22. Februar 2018 - 16 U 87/17).
Handelt es sich um ein Landschaftsfoto, so hat die mitabgebildete Person die Veröffentlichung zu dulden, wenn sie nur beiläufig auf dem Foto neben der Landschaft oder der Örtlichkeit erscheint (siehe BGH, Urteil vom 21.04.2015 - VI ZR 245/14).
Ob es sich um ein Landschaftsfoto handelt und die abgelichtete Person tatsächlich als "Beiwerk" dargestellt ist, ist anhand des Einzelfalls zu prüfen. Dabei gilt:
Je erkennbarer und vordergründiger die Person auf dem Foto oder Video dargestellt ist, desto eher gilt sie nicht mehr als Beiwerk.
Bei der Beurteilung dieser Frage spielen daher die Größe der Person auf dem Foto und ob sie sich im Zentrum oder lediglich am Bildrand befindet eine gewichtige Rolle.
Teilnehmer von öffentlichen Veranstaltungen, wie Demonstrationen, Fußballspiele, Feierlichkeiten, Mieter auf einem Mieterfest (siehe BGH, Urteil vom 8.4.2014 - VI ZR 197/13), usw. müssen eine Veröffentlichung dulden. Dies gilt selbst dann, wenn die Person nicht in einer Gruppe, sondern lediglich auf einem Einzelfoto abgelichtet wurde; insoweit kann das Bild nämlich repräsentativ für alle Teilnehmer sein (siehe BGH, Urteil vom 8.4.2014 - VI ZR 197/13).
Handelt es sich um ein Bildnis einer Person, dass zu künstlerischen Zwecken verbreitet wurde, kann die Veröffentlichung ohne vorherige Zustimmung wegen der Kunstfreiheit rechtmäßig sein.
Wann dies genau der Fall ist, ist anhand der Umstände des Einzelfalls zu ermitteln: die künstlerischen Interessen sind den Interessen des Abgelichteten gegenüber zu stellen und zu werten. Kriterien sind zum Beispiel die Darstellungsweise des Betroffenen, Ort sowie Art und Weise der Verbreitung, etc.
Die Verbreitung von Personenfotos, auf denen lediglich die Farbe geändert wurde, so dass die Fotos im Pop-Art-Stil erscheinen, rechtfertigt eine Veröffentlichung jedenfalls nicht (siehe OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.07.2013 - I-20 U 190/12).
Handelt es sich um eine schwere Straftat und ist die Person dringend tatverdächtigt, so kann als letztes Mittel die Veröffentlichung eines Fahndungsfotos zulässig sein, wenn nicht in anderer Weise ihr Aufenthalt ermittelt werden kann (siehe § 24 KUG).
Trotz einer der oben genannten Ausnahmen kann eine Bildveröffentlichung dennoch unzulässig sein. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Foto die Person in einem privaten oder gar intimen Moment zeigt. Dabei sind nicht nur Aufnahmen im häuslichen Bereich der Betroffenen gemeint, auch gehören hierzu auch Bilder und Videos, die die Betroffenen an einem abgeschiedenen, aber öffentlichen Ort zeigen (siehe BGH, Urteil vom 19.12.1995 - VI ZR 15/95).
Für die Veröffentlichung von Fotos mit Kindern oder Jugendlichen sind strengere Maßstäbe anzusetzen.
Von Ihnen wurde ohne Ihr Einverständnis ein Foto veröffentlicht oder aufgenommen? Sie begehren Löschung und Unterlassung? Handelt es sich um ein peinliches oder intimes Foto und nun wollen Sie Schadensersatz geltend machen? Oder werden Sie dazu aufgefordert, ein Foto zu löschen oder droht man Ihnen bereits mit Schadensersatz? - Zögern Sie nicht und lassen Sie sich helfen!
Gewährleistungsausschluss:
Bitte beachten Sie, dass trotz sorgfältiger Recherche keine Gewähr für die inhaltliche Richtigkeit oder Aktualität, etc. der Informationen übernommen werden kann. Ebenso wird jegliche Haftung ausgeschlossen. Diese Informationen ersetzen keine Rechtsberatung. Die Informationen sind allgemein gehalten, während eine Rechtsberatung sich inhaltlich ganz konkret mit Ihrem persönlichen Anliegen auseinandersetzt. Es ist daher dringend zu empfehlen, dass Sie sich, soweit Sie konkret betroffen sind, unverzüglich mit einem Rechtsanwalt in Verbindung setzten. Stand der Information: April 2023.
Nach Prüfung werden wir Ihre Frage beantworten. Bitte beachten Sie jedoch, dass die Beantwortung Ihrer Rechtsfrage grundsätzlich keine Rechtsberatung ersetzt. Auch hier gilt der Gewährleistungsausschluss. Natürlich freuen wir uns auch über Anmerkungen, Verbesserungsvorschläge und ein Feedback!
Kommentar schreiben
Frau Lutz (Freitag, 27 April 2018 21:42)
Sehr geehrte Rechtsanwälte,
ist es erlaubt, ein eingescanntes Klassenfoto (30 Jahre alt) anlässlich eines Klassentreffens an all jene Emailadressen zu verschicken, die man von (vermeintlichen) ehemaligen Klassenkameraden zusammengesammelt hat?
Mit besten Grüßen,
J. Lutz
Antwort zu #1 (Freitag, 08 Juni 2018 12:23)
Guten Tag,
die Anfrage kann ich Ihnen nicht zielsicher beantworten, da ich nicht weiß, wie und für welchen Zweck das Foto entstanden ist. Ich tendiere jedoch bereits an dieser Stelle dazu, dass dies erst dann zulässig sein dürfte, wenn alle hierin einwilligen. Dies wäre jedenfall die rechtssicherste Variante.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Nelke
Rechtsanwalt
Gruppenfoto (Sonntag, 08 Juli 2018 17:50)
Hallo,
ich habe bei WhatsApp ein Gruppenfoto eingestellt. Einer der dort angebildeten wollen das nicht. Was ist erlaubt? Es handelt sich doch um ein Gruppenfoto!
Antwort zu #3 (Dienstag, 10 Juli 2018 13:50)
Guten Tag,
es hält sich ein wenig der Irrglaube, dass Gruppenfotos stets verbreitet werden dürfen. Dies ist aber nicht richtig. Gruppenfotos sind nach den gleichen Regeln zu beurteilen wie sonstige Personenfotos. Hier gilt also zu fragen, ob diese Fotos verbreitet werden durften. Grundsätzlich müsste also eine Einwilligung vorliegen. Tut es dies nicht, so wären andere Ausnahmetatbestände denlbar. Diese bringen Sie hier in Erfahrung: https://www.recht.help/informationen/fotorecht-und-bildrecht/recht-am-eigenen-bild-wann-foto-bild-video-ohne-erlaubnis-veroeffentlicht-verbreitet-werden-darf/
Der von Ihnen geschilderte Sachverhalt ist recht dünn, weswegen ich eine näher Einschätzung nicht vornehmen konnte. Ich hoffe, Ihnen dennoch etwas weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Nelke
Rechtsanwalt
Marinus Heindl (Sonntag, 07 Februar 2021 14:30)
Hallo,
ich bin Youtuber und will Unternehmen zur derzeitigen Corona Situation befragen. Zu diesem Zweck diese natürlich auch filmen und später auf meinem Channal hochladen.
Meine Frage hierzu: Brauche ich eine schriftliche Einverständniserklärung? Wenn Ja was muss diese alles beinhalten.
Liebe Grüße Marinus
Antwort zu #5 (Dienstag, 27 April 2021 09:46)
Hallo Marinus,
die Einwilligung muss nicht, sollte aber schriftlich erteilt werden. Diese sollte beinhalten, dass Videoaufnahmen angefertigt werden und dass das Video sodann in sozialen Medien, die dann am besten konkret zu benennen sind, veröffentlicht werden dürfen. Ggf. haben Sie auch eine Datenschutzerklärung zu verfassen, um dem Datenschutz gerecht zu werden.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Nelke
Rechtsanwalt
Heiko (Montag, 28 Oktober 2024 10:08)
ich habe ein foto mit meinem Sohn was uns aber nur von hinten zeigt, darf ich es ohne Einverständis seiner Mutter veröffentlichen?
MfG Heiko
Antwort zu #7 (Montag, 18 November 2024 09:29)
Sehr geehrter Heiko,
ohn zu wissen, was das für ein Foto ist, wo es aufgenommen wurde und inwieweit es konkret veröffentlicht werden soll, ist es schwierig, eine rechtssichere Antwort zu geben.
Grundsätzlich bedarf es aber einer Einwilligung; es bestehen Ausnahmen, die ich aber bei Ihnen nicht nachprüfen kann.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Nelke
Rechtsanwalt