Recht am eigenen Bild / Widerruf der Einwilligung: Unter welchen Umständen ein bereits erteiltes Einverständnis, Fotos, Bilder oder Videos nutzen zu dürfen, wiederrufen werden darf!


Recht am eigenen Bild - Einwilligung - widerrufen - Widerruf - keine Veröffentlichung mehr - Rechtsanwalt Sven Nelke

Das Recht am eigenen Bild besagt, dass ohne Einwilligung Bildnisse grundsätzlich nicht verbreitet oder veröffentlicht werden dürfen. Im Zweifel haben Fotografen und Bildverwender die Einwilligung der abgelichteten Person zu beweisen, weswegen es ratsam ist, vorab klare Absprachen zu treffen. Allerdings gilt eine einmal erteilte Einwilligung nicht ewig. Sie kann in der Regel widerrufen werden. Wann ein Widerruf möglich und was hierbei zu beachten ist, wird in diesem Artikel erläutert.



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Sie haben in die Verwendung Ihrer Fotos eingewilligt? Sie wollen aber nicht, dass Ihre Fotos -z.B. zu Präsentations- und Werbezwecken- weiterhin genutzt werden? - Wenn Sie eine Fragen oder ein Problem haben und eine rechtliche Ersteinschätzung benötigen, dann können Sie uns gerne kontaktieren. Unsere Ersteinschätzung ist unverbindlich und für Sie vollkommen kostenlos!


Das Wichtigste in Kürze:

  • Eine Einwilligung zur Bildveröffentlichung kann von der abgelichteten Person nur aus wichtigem Grund widerrufen werden.
  • Ein wichtiger Grund liegt bereits dann vor, wenn sich die innere Einstellung zur Veröffentlichung des Fotos oder Videos grundlegend geändert hat und dem Betroffenen daher nicht zugemutet werden kann, dass das Bild länger verwendet wird.
  • Unter Umständen kann der Widerruf dazu führen, dass sich der Betroffene gegenüber dem Verwender schadensersatzpflichtig macht. Bei Videos ist dies beispielsweise dann der Fall, wenn es geschnitten werden muss. Die Schnittkosten könnten in Rechnung gestellt werden.

Inhaltsverzeichnis


Einwilligung zur Veröffentlichung eines Fotos:

Fotos und Bilder bedürfen zur Veröffentlichung oder Verbreitung der Einwilligung der auf dem Foto abgelichteten Person. Dies bestimmt das Recht am eigenen Bild.

Daher ist genau zu prüfen, ob eine Einwilligung besteht und auf was sich die Einwilligung denn bezieht. Wurde zum Beispiel nur eine Einwilligung zur Veröffentlichung auf einer bestimmten Internetseite erteilt, so stellt die Verbreitung über andere Medien einen rechtswidrigen Eingriff dar. Im diesen Falle besteht keine Einwilligung, so dass der Betroffenen diese nicht widerrufen muss.

 

Wird das Foto aber im Umfang einer bestehenden Einwilligung genutzt, so kann sich der Betroffene hiergegen nur dadurch wehren, indem er sein Einverständnis widerruft


Wann die Zustimmung zur Bildveröffentlichung widerrufen werden darf:

Wurde einmal eine Einwilligung erteilt, kann diese nicht beliebig widerrufen werden. Vielmehr ist der Widerruf nur zulässig, wenn der Betroffene sich auf einen trifftigen Grund berufen kann (analog § 42 UrhG). In Betracht kommen regelmäßig folgende Gründe:

Widerruf aus wichtigem Grund:

Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn die Gegenseite z.B. durch ein Fehlverhalten auffiel und es nachvollziebar erscheint, dass die abgelichtete Person die Bildnisnutzung nicht mehr gestattet. Das kommt zum Beispiel in folgenden Fallgruppen in Betracht:

 

  • Der Verwender hat durch die Nutzung des Bildnisses das Persönlichkeitsrecht des Abgelichteten verletzt, wobei hier auch zu beachten ist, dass Betroffenen kein  Recht zusteht, in der Öffentlichkeit so dargestellt zu werden, wie sie es möchten (siehe BGH, Urteil vom 26.10.2010 - VI ZR 230/08).
  • Die Veröffentlichung führt zu erheblichen Belastungen für die abgelichtete Person, z.B. wenn sie aufgrund einer Fernsehausstrahlung Beleidigungen, Bedrohungen, etc. ("Shitstorm") ausgesetzt ist (LG Bielefeld, Urteil vom 18.09.2007 - 6 O 360/07).

Widerruf wegen Einstellung:

Anerkannt ist auch, dass eine Einwilligung widerrufen werden kann, wenn sich die innere Einstellung des Betroffenen zur Bildveröffentlichung grundlegend geändert hat (siehe OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 24.2.2011 - 16 U 172/10). Zum Bespiel:

 

  • Ein Foto zeigt eine Jugendsünde, z.B. jemanden auf der Party im betrunkenen, alkoholisierten Zustand. Jahre später übt die  abgelichtete Person nun einen "seriösen" Beruf an. Zurecht darf sie verlangen, dass das Foto nicht mehr -z:b. im Internet auf Facebook, Instagram, etc.- veröffentlicht wird.
  • Eine ehenmalige Pornodarstellin möchte nun einen anderen Lebensweg einschlagen -ggf. weil sie Mutter geworden ist- und möchte nicht, dass die Erotikfilme weiterhin abrufbar sind.

 

 



Sonderfall im Arbeitsverhältnis: Widerruf einer Einverständniserklärung zur Nutzung von Bildnissen auf der Firmenseite!

Auch ein Arbeitgeber darf mit Fotos von Mitarbeitern nur werben, wenn diese hierzu eine Einwilligung erteilten. Die Einwilligung erlischt nicht automatisch nachdem das Arbeitsverhältnis beendet wurde; vielmehr bedarf es zum Widerruf eines berechtigten Grundes (siehe BAG, Urteil vom 19.2.2015 - 8 AZR 1011/13 - mit näheren Informationen). Ein berechtigtes Interesse ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn der Arbeitgeber das Bild des Arbeitnehmers auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses dazu verwendet, um mit den individuellen Fertigkeit und / oder der Persönlichkeit des Arbeitnehmers zu werben (siehe LAG Köln, Beschluss vom 10.07.2009 - 7 Ta 126/09).


Eine Einwilligung zur Veröffentlichung von Fotos oder Videos kann wegen Irrtums oder bei Täuschung angefochten werden!

Daneben können Einverständniserklärungen natürlich nach den allgemeinen Regelungen auch angefochten werden, z.B. wenn sich die abgelichtete Person in einem Irrtum befand oder gar getäuscht wurde, um der Veröffentlichung des Bildes oder Videos zuzustimmen (siehe LG Köln, Urteil vom 14.8.2013 - 28 O 62/13).


Schadensersatz nach Widerruf der Einwilligung zur Veröffentlichung eines Bildes:

Unter Umständen führt der Widerruf dazu, dass an den Verwender Schadensersatz zu zahlen ist. Dies kann aber nicht sicher berichtet werden, denn einerseits entstehen dem Verwender Kosten, wenn er das Bildnis entfernen oder gar ersetzen muss. Anderseits kann die Entfernung aber auch unter datenschutzrechtlichen Aspekten ohnehin eingefordert werden. Nach dem Datenschutz dürfen jedoch keine Kosten auferlegt werden. Der Datenschutz und das Recht am eigenen Bild stehen hier in einem Spannungsverhältnis, dass unterschiedlich durch die Gerichte beurteilt werden kann. Insoweit geht: Es kommt auf den Einzelfall an!

 

Wie hoch der Schadensersatz jedenfalls ausfallen könnten, ist ebenfalls abhängig vom Einzelfall: Ist aufgrund eines Widerrufs zu.B. ein Film umzuschneiden, so sind die Nachbearbeitungskosten zu tragen. Handelt es sich um ein gewerbliches genutztes Foto, so kann der Verwender unter Umständen den entgangenen Gewinn geltend machen.


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Gewährleistungsausschluss:

 

Bitte beachten Sie, dass trotz sorgfältiger Recherche keine Gewähr für die inhaltliche Richtigkeit oder Aktualität, etc. der Informationen übernommen werden kann. Ebenso wird jegliche Haftung ausgeschlossen. Diese Informationen ersetzen keine Rechtsberatung. Die Informationen sind allgemein gehalten, während eine Rechtsberatung sich inhaltlich ganz konkret mit Ihrem persönlichen Anliegen auseinandersetzt. Es ist daher dringend zu empfehlen, dass Sie sich, soweit Sie konkret betroffen sind, unverzüglich mit einem Rechtsanwalt in Verbindung setzten. Stand der Information: April 2023.


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Kommentare: 51
  • #1

    Marcel S. (Freitag, 15 April 2016 21:47)

    Guten Tag.
    Meine Ehefrau und ich willigten telefonisch ein, einen Fernsehbericht über unsere Mietwohnung drehen zu lassen. Nach den Aufnahmen unterschrieb meine Ehefrau eine Einverständniserklärung zur Veröffentlichung der Bilder. Ich bin jedoch nach reiflicher Überlegung nicht mehr mit der Veröffentlichung einverstanden. Ich habe auch keine Erklärung unterschrieben. Ist es mir jetzt möglich, die Ausstrahlung des Berichts zu verhindern? Hat meine Ehefrau das Recht, mein Einverständnis zu erklären?( In der Erklärung stand nichts über Ehepartner)

    Ich freue mich auf ihre Antwort.
    Mit freundlichen Grüßen
    Marcel S.

  • #2

    Antwort zu #1 (Montag, 18 April 2016 16:07)

    Sehr geehrter Marcel S.,

    bitte beachten Sie, dass Ihr Recht am eigenen Bild nicht betroffen ist, da das Fernsehen Sie nicht aufgenommen hat.

    Gleichwohl wurde aber Ihre Wohnung abgelichtet, weshalb ich zumindest Ihr allgemeines Persönlichkeitrecht betroffen sehe. Das Bundesverfassungsgericht ( BVerfGE 54, 148 [153]) sieht es nämlich als Aufgabe des allgemeinen Persönlichkeitsrechts an,

    „im Sinne des obersten Konstitutionsprinzips der „Würde des Menschen“ (Art. 1 Abs. 1 GG) die engere persönliche Lebenssphäre und die Erhaltung ihrer Grundbedingungen zu gewährleisten, die sich durch die traditionellen konkreten Freiheitsgarantien nicht abschließend erfassen lassen [..].“

    Davon ist auch Ihre Wohnung als Rückzugsort umfasst. Durch die ungewollte Veröffentlichung im Fernsehen wird Ihr Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt.

    Auf die Einwilligung Ihrer Frau kann sich der Sender nicht berufen. Zwar können sich Eheleute gegenseitig bei Geschäften "zur Deckung des Lebensbedarfs" nach § 1357 BGB vertreten, gleichwohl handelt es sich hier nicht um ein solches Deckungsgeschäft. Gemeint sind damit der Einkauf von Lebensmitteln, u.a. Die Erklärung Ihrer Ehefrau sollte daher keine Wirkung für oder gegen Sie haben. Sie können dem Sender die Ausstrahlung wohl verbietet.

    Hierzu würde ich sie an Ihrer Stelle zunächst selbst anschreiben und den Sachverhalt darlegen und die auffordern, Ihnen binnen einer Woche zu erklären, dass es zu keiner Veröffentlichung kommt.

    Sollte die Frist fruchtlos verstreichen, sollten Sie einen Rechtsanwalt aussuchen. Je nachdem können Sie dies auch im Wege einer einstweiligen Anordnungsverfügung erreichen. Nehmen Sie hierfür gerne mit uns nochmals Kontakt, vorzugsweise per Email auf.

    Ich hoffe, Ihnen ein wenig weitergeholfen zu haben und verbleibe

    mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #3

    Annet S. (Dienstag, 20 März 2018 22:18)

    Guten Tag.
    Kann ich die Erlaubnis zur Veröffendlichung meiner Bilder zurücknehmen, wenn die Vereinbarungen der anderen Person nicht erfüllt wurden?
    Also ich habe vor einiger Zeit im Theaterstück einer Klassenkameradin mitgespielt. Für den Aufwand wollte sie allen, die mitgespielt haben, Pizza ausgeben und eine Kopie des Stücks schenken.
    Dass es keine Pizza gab ist mir egal, mein Problem ist dass ich vor kurzem nach einer Kopie gefragt habe und sie mir diese mehrmals verweigert hat.
    Habe ich das Recht ihr die Vorführung zu verbieten? Oder was könnte ich sonst machen?

    Danke im Voraus!
    Annet S.

  • #4

    Antwort zu #3 (Mittwoch, 21 März 2018 10:07)

    Guten Tagg,

    wenn die Vereinbarung so lautete: "Wenn es Pizza und auch eine Kopie gibt, dann bin ich damit einverstanden, dass Bilder und Videos öffentlich zur Schau gestellt werden", dann ist die Bedingung nicht eingehalten und es liegt keine Einwilligung vor. Die Einwilligung wurde dann nämlich an eine Bedingung geknüpft, die nicht eingehalten wurde.

    Ich hoffe, Ihnen ein wenig weitergeholfen zu haben und verbleibe

    mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #5

    Luna (Mittwoch, 11 April 2018 08:20)

    Hallo,
    wie sieht das mit dem Recht aus, wenn man in einem Team war, daß sich mit einem gemeinsamen Hobby beschäftigt? Eine Freundin, ihr Sohn (19) und ich waren Teilnehmer dabei und wurden gefilmt. Nun sind wir kein Bestandteil des Teams mehr (angeblich wegen ungenügender Fähigkeiten aus der Gruppe geworfen worden) und sollen aber nun doch "die Stars" in dem Film sein, mit dem die Gruppe bekannt werden möchte.
    Das möchten wir aber nicht - wir sind ja nicht mehr Mitglieder des Teams. Der Gruppenleiter verweigert aber das unkenntlich machen und verzerren der gesagten Worte bzw. das komplette Herausschneiden betreffender Szenen, da sie für das Video (soll bei Youtube hochgeladen werden) wichtig seien. Wir hätten (als Teammitglieder) einer mündlichen Verinbarung zugestimmt, die auch nach dem Verlassen des Teams gelten würde. Ich persönlich kann mich daran nicht erinnern, so etwas gestattet zu haben, aber er habe Zeugen dafür.
    Was können wir tun, damit wir NICHT auf Youtube landen?
    Viele Grüße
    Luna

  • #6

    Antwort zu #5 (Dienstag, 17 April 2018 12:39)

    Guten Tag,

    Ihnen steht ein Unterlassungsanspruch zu. Sie können also verlangen, dass das Video nicht auf youtube hochgeladen wird oder -falls es bereits hochgeladen wurde- die Löschung verlangen. Außergerichtlich ist die Gegenseite aufzufordern, die strafbewehrt zu erklären. Sollte Sie dies nicht tun, können Sie gerichtliche Schritte veranlassen.

    Ich würde Ihnen dazu raten, einen Anwalt einzuschalten.

    Bitte beachten Sie, dass ich Ihre Rechtsfrage aber nicht abschließend beurteilen kann, da ich das Video nicht kenne.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #7

    sandy (Freitag, 24 August 2018 08:31)

    Guten Tag,
    mein ehemaliger Arbeitgeber (Fotograf) hat mir vor 2 Jahren erlaubt, Fotos, welche ich als Kundenauftrag bzw. auch im Rahmen eines TFP - Vertrages gemacht habe (in seinem Studio bzw. im Rahmen meiner Arbeit) für mein eigenes Portfolio (schon während als auch nach Beendigung des Dienstvertrages als selbstständiger Fotograf) zu verwenden (auch für meine HP). Nun widerruft mein ehemaliger Arbeitgeber dies. Darf er das? Unter welchen Vorraussetzungen? Danke für Ihre geschätzte Antwort vorab.

  • #8

    Antwort zu #7 (Freitag, 24 August 2018 10:03)

    Guten Tag,

    ohne einen Blick in Ihren Arbeitsvertrag oder in sonstige Vereinbarungen kann ich Ihnen das leider nicht beantworten. Grundsätzlich sind und bleiben Sie Urheberin der Bilder, weswegen ich -vorsichtig- davon ausgehe, dass Sie diese auch nach wie vor für Ihr Portfolio verwenden dürfen.

    Ohne den Sachverhalt aber näher zu kennen, kann ich Ihnen leider keine exakte Einschätzung geben.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #9

    Wolfgang N. (Montag, 17 September 2018 14:01)

    Sehr geehrter Herr Nelke,
    ich habe vor mehreren Jahren eine Einverständniserklärung zur Nutzung von Bildmaterial von meiner Person bei meinem Arbeitgeber unterschrieben. Ich habe die Firma vor einem Jahr verlassen. Das Verhältnis kann mann mitlerweile durchaus als zerrüttet bezeichnen und ich arbeite bei einem Mitbewerber im Umfeld. Mein ehemaliger Arbeitgeber nutz Bilder von mir nach wie vor auf seiner Homepage und als Eintrag im öffentlichen Telefonbuch. Ist er dazu trotz neuer DSGVO noch berechtigt?

  • #10

    Antwort zu #10 (Freitag, 05 Oktober 2018 09:33)

    Guten Tag,

    es setzt sich mehr und mehr durch, dass sich die Rechtslage bezüglich von Fotoverwendungen trotz DSGVO nicht verändert hat.

    Dennoch denke ich, dass gute Gründe gegen die Verwendung Ihrer Fotos durch den ehemaligen Arbeitgeber sprechen. Insbesondere kann Werbung mit einem Mitarbeiter, der die Firma unlängst verlassen hat, unzulässig sein. Darüber hinaus arbeiten Sie im Umfeld der Firma, so dass ich mir vorstellen kann, dass dies oft zu Missverständnissen führt. hinzu kommt, dass das Verhältnis zerrüttet ist. Dies alles spricht für Ihr Begehren.

    Sie sollten Unterlassung und Löschung verlangen und, wenn dies nicht veranlasst wird, sich an einen Rechtsanwalt wenden. Gerne helfen wir Ihnen weiter.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #11

    Waltraud (Montag, 19 November 2018 23:31)

    Guten Tag Herr Nelke,
    unser Sportverein hat die Datenschutzerklärung der DSGVO angepasst und verlangt für die Veröffentlichung von Bildern eine eigene Unterschrift. Allerdings ist es uns im Zeitalter von Smartphones nicht möglich, bei Veranstaltungen zu gewährleisten, dass die Kinder, für die keine Einwilligung für die Veröffentlichung von Bildern vorliegt, NICHT fotografiert werden. Ist es rechtens, die Eltern darauf hinzuweisen, dass sie selbst Sorge dafür tragen müssen, dass ihr Kind nicht in den Fokus von Aufnahmen gerät?
    Vielen Dank für Ihre Anwort.

  • #12

    Antwort zu #11 (Dienstag, 20 November 2018 13:57)

    Hallo Waltraud,

    ob Fremde Fotos machen oder nicht, ist nicht Sache des Vereins. Ein Hinweis muss nicht erteilt werden. Wird er jedoch erteilt, dann ist dies unschädlich. Will sagen: es ist egal, ob Sie den Hinweis erteilen.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #13

    Tobias (Mittwoch, 28 November 2018 14:55)

    Sehr geehrter Herr Nelke,
    ich habe vor längerer Zeit an einem Radio-Gewinnspiel teilgenommen. Der Gewinn war ein Konzertbesuch eines bestimmten deutschen Musikers. Teilnahmebedingung war, dass ich ein Foto von mir einschicken musste, auf dem ich dem Künstler ähnlich sah. Gewonnen habe ich natürlich nicht und das Bild befindet sich immer noch auf der Homepage des Radiosenders. Wie kann ich weiter vorgehen und die Bildrechte widerrufen.
    Vielen Dank für Ihre Antwort.
    Mit freundlichen Grüßen

  • #14

    Antwort zu #13 (Freitag, 30 November 2018 13:53)

    Hallo Tobias,

    der Widerruf ist unförmlich. Sie können im Prinzip auch per Email Ihren Löschungswunsch mitteilen. Beachten Sie jedoch, dass ggf. die Kosten der Löschung auf Sie zukommen werden.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #15

    Jasmin (Donnerstag, 13 Dezember 2018 11:18)

    Sonderfall: Widerruf im Arbeitsverhältnis
    Ich habe eine Frage bezüglich des Sachverhalts wenn meine Arbeitnehmerin nach Beendigung des Dienstverhältnisses weiter mit den Fotos meiner Fertigkeiten wirbt.
    Ich war in einem Kosmetikstudio tätig und habe dort Wimpernverlängerungen gemacht, habe eine Einverständniserklärung unterzeichnet, dass ich die Rechte meiner Bilder an das Kosmetikstudio abtrete, welches auch nach Beendigung weiter in Kraft ist. Meine Frage dazu ist, ob ich eine Möglichkeit habe dies zu unterbinden. Ich möchte gar nicht die Rechte an den Bildern zuruck haben, ich möchte Sie selbst für mich nicht nutzen, ich möchte nur, dass meine ehemalige Arbeitgeberin Sie für weitere Werbezwecke nutzen kann. Gibt es hier eine Möglichkeit? Vielleicht ist ein ausschlaggebender Grund, dass Kunden in die Irre geführt werden können, da sie sich eine Behandlung wie diese erhoffen, das Resultat aber nicht von einer neu Angelernten erzielt werden kann. Bitte um Antwort, vielleicht auch mit einem dazugehörigem § der positiv für meine Sache spricht, wenn einer vorhanden ist. Danke für die Mühen, mit freundlichen Grüßen, Jasmin.

  • #16

    Antwort zu #15 (Montag, 17 Dezember 2018 12:06)

    Hallo Jasmin,

    auch wenn Sie dieses Formular unterschrieben haben, sehe ich gute Möglichkeiten, dies zu widerrufen. Die §§ sind im Fließtext angegeben und deswegen werde ich die nicht noch einmal wiederholen. Bitte beachten Sie, dass Sie ggf. die Kosten für die Entfernung tragen müssen, wenn überhaupt welche anfallen.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #17

    Sabrina (Dienstag, 26 Februar 2019 20:24)

    Guten Abend,

    ich habe vor knapp einem Jahr meine Einverständnis gegeben, dass Bilder von mir in einen Kalender gedruckt und auf einer Facebook Seite der Fotografin veröffentlicht werden dürfen.
    Allerdings habe ich nun meine Einstellung zu dem Thema „freizügige Bilder für eine Anti-Body-Shaming Kampagne“ geändert. Ich möchte nicht dass zukünftige eventuelle Arbeitgeber mich so sehen.

    Kann ich diese Einverständnis widerrufen?

  • #18

    Antwort zu #17 (Donnerstag, 28 Februar 2019 15:41)

    Guten Tag,

    Ihre Frage wird oben im Fließtext beantwortet.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #19

    Christina (Sonntag, 31 März 2019 22:29)

    Ich wechsle meinen Arbeitgeber. Bei dem jetzigen Beschäftigungsverhältnis habe ich keine schriftliche Einverständniserklärung zur Veröffentlichung meines Fotos unterschrieben. Allerdings mein Foto zur Verfügung gestellt, wie es der Konzern des Franchise Unternehmens vorschreibt. Ich möchte nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses dort nicht mehr auf der Homepage, den Social Media Kanälen oder in zukünftig erstellten Werbeanzeigen erscheinen. Kann ich die Löschung verlangen? Oder was muss man in so einem Fall unternehmen?

  • #20

    Antwort zu #19 (Dienstag, 02 April 2019 13:43)

    Hallo Christina,

    ich gehe davon aus, dass Sie nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Löschung verlangen dürfen. Grundsätzlich müsste aber einmal in Ihren Arbeitsvertrag geschaut werden und auch die sonstihgen Umstände zur Weitergabe des Fotos müssten erfragt werden.


    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #21

    Markus (Freitag, 19 Juli 2019 13:55)

    Im März 2018 war ich einer Wählergemeinschaft beigetreten, da ich davon überzeugt war, dass diese Gruppierung sich intensiv für die Belange und Bedürfnisse der Bevölkerung hier vor Ort einsetzen würde. Für die Kommunalwahlen im Mai sollten Fotos für einen Flyer und Wahlplakate gemacht werden. Dafür hatte ich mich zur Verfügung gestellt, schriftlich jedoch niemals eine Genehmigung erteilt. Im Nachgang wurden diese Fotos auch für die Facebook-Seite und die Website dieser Wählergemeinschaft genutzt und auf den genannten Seiten veröffentlicht. Ich fand diese nicht absprachegemäße Veröffentlichung zwar nicht wirklich gut, hatte es aber bei einer mündlichen Verwunderung darüber belassen, weil ich ja zum Zeitpunkt der Veröffentlichung noch der Überzeugung war, dass diese Wählergemeinschaft in meinem Sinne „gute Ziele“ verfolgt.

    Es folgten zahlreiche kommunikative und inhaltliche Diskrepanzen, die mich bereits skeptisch machten, vor ein paar Wochen jedoch musste ich zudem mit Entsetzen feststellen, dass demokratische Werte wie das Recht auf freie Meinungsäußerung in dieser Wählergemeinschaft mit Füßen getreten werden. Der Vorstand der Wählergemeinschaft nimmt sich im internen FB-Chat das Recht heraus, Parteimitglieder auf unbestimmte oder bestimme Zeit stumm zu schalten, oder deren Kommentare willkürlich zu löschen, wenn diese nicht mit der Meinung des Vorstands konform gehen. Diese Zensur und das Redeverbot traf mich selbst, dementsprechend habe ich am 22. Juni im internen FB-Chat dieser Wählergemeinschaft meinen Austritt erklärt. In diesem Zusammenhang forderte ich auch die unverzügliche Löschung derjenigen im Internet veröffentlichten Fotos, auf denen ich zweifelsfrei zu erkennen bin, weil ich nicht mal mehr ansatzweise mit einer derart undemokratisch geführten Gruppierung in Verbindung gebracht werden will. Geschehen ist seitdem nur, dass ich zwar aus dem internen Chat ausgeschlossen wurde, aber die Fotos im Internet nachweislich blieben. Man macht mich zwar mundtot, sammelt aber weiterhin Stimmen oder Sympathisanten mit Hilfe meines Konterfeis.

    Muss ich das so hinnehmen?

  • #22

    Olive (Dienstag, 06 August 2019 06:38)

    Guten Tag, ich Habe mit einem zweiten Mann eine Kooperation eines Gemeinsamen Angebots hinter mir . Der Kooperationspartner hat viele Fotos gemacht und auch Film aufnahmen von dieser fünftägigen Reise . Unser Ziel war es dieses Angebot zu wiederholen und dafür das Film und Fotomaterial zu verwenden .
    jedoch kam es in der Abrechnung und Nachbesprechung zu unüberbrückbaren Unstimmigkeiten das ein weiteres Angebot Von uns beiden nicht möglich machte.
    Da der ehemalige Partner nicht mehr auf meine E-Mails und Telefon Anrufe antwortet könnten wir uns auch nicht einigen wie wir mit den gesammelten Material das er gemacht hatte umgehen. Ich habe das Fotomaterial nicht zur öffentlichen Verwendung freigegeben .Er hat jedoch auch einen Film gemacht da dieses Projekt dokumentiert und als Werbung für nächstes Mal dienen sollte . In diesem Film bekomme ich das Öfteren vor auch mit dem was ich sage. Ich habe ihn aufgefordert diesen film vom Internet zu nehmen und alle Foto ,Film ja auch Ton Daten die er von mir besitzt zu löschen . Der Film ist aber immer noch auf seiner Homepage und auf YouTube öffentlich.
    Ich habe Ihnen bereits vor mehreren Tagen aufgefordert alles aus dem Internet zu nehmen und alle Aufnahmen vorkomme zu löschen .
    Leider ohne Wirkung und ohne Antwort.
    Ich habe jedoch mitbekommen dass er für andere in unserem Verein erreichbar ist und auch versucht in Zukunft im Alleingang ähnliche Dinge anzubieten.
    Was kann ich tun?

  • #23

    Antwort zu #21 und zu #22 (Dienstag, 06 August 2019 12:35)

    Guten Tag,

    wenn Sie in die konkrete Verwendung Ihres Bildnisses bzw. Ihrer Fotos und Videos nicht eingewilligt haben und auch sonst kein rechtfertigender Grund vorlag -den ich übrigens nach Ihren Schilderungen nicht ausmachen kann-, stehen Ihnen die hier beschriebenen Rechte zu:

    https://www.recht.help/informationen/fotorecht-und-bildrecht/recht-am-eigenen-bild-verstoss-unerlaubte-veroeffentlichung-verbreitung-unterlassungsanspruch-schadensersatz-hoehe/

    Insbesondere können Sie Unterlassung und Löschung verlangen. Ob auch Schadensersatz zu zahlen ist, müsste näher geprüft werden. Bitte beachten Sie, dass Sie Ihre Frage zu einem falschen Thema stellen, weswegen ich mich kurz halte und auf die Richtige Informationsseite verweise.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #24

    Jana L. (Montag, 19 August 2019 08:29)

    Guten Morgen,

    ich habe vor vielen Jahren intensiv Beachvolleyball gespielt, was auch die lokale Presse interessierte. In diesem Zusammenhang wurden in den Jahren 2003 bis 2006 diverse Fotoshootings für die lokale Presse organisiert (BILD Zeitung und Mitteldeutsche Zeitung). Ich war zu diesem Zeitpunkt minderjährig und ich bin mir sicher, dass weder ich oder meine Eltern irgendetwas unterschrieben haben, dass die Bilder anderweitig eingesetzt werden. Nun habe ich vor einigen Tagen auf der Seite https://www.imago-images.de/, Deutschlands größte inhabergeführte Fotoagentur, diese alten Bilder gefunden. Der damalige Fotograf (dessen Namen ich kenne), hat die Bilder ungefragt hochgeladen und zum Verkauf angeboten. Ich bin gar nicht einverstanden, dass diese frei verfügbar im Internet anzusehen sind. Ich bin berufstätig und "Bikini-Bilder" sind sicherlich nicht sehr förderlich. imago images reagiert nicht kooperativ, als ich eine E-Mail schrieb mit Bitte um Löschung der Bilder.

    Ich hoffe sehr, dass Sie mir helfen können und mir einen Rat zum weiteren Vorgehen geben können.

    Beste Grüße,
    Jana L.


  • #25

    Antwort zu #24 (Mittwoch, 21 August 2019 13:29)

    Hallo Jana,

    es ist eine Sache, der Presse zu erlauben, Fotos aufzunehmen, damit diese in der Zeitung erscheinen. Eine andere Sache aber ist es, dem Fotografen zu gestatten, die Fotos zu veräußern. Er ist zwar Urheber der Fotos, aber auf diesen sind Sie zu erkennen. Sofern Sie also keine Einwilligung erteilt haben (eine solche kann ich auch nicht ausmachen), können Sie Ansprüche gegen den Fotografen geltend machen. Neben Unterlassung und Löschung können Sie auch Auskunft verlangen, ob er Fotos von Ihnen schon verkauft hat. Dann wären Sie auch imstande, den Gewinn abzuschöpfen. Dieser Anspruch würde Ihnen dann nämlich auch zustehen.

    Wenn Sie eine Vertretung wünschen, können Sie mir gerne eine Email schreiben.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #26

    Nicki Schmidt (Mittwoch, 01 April 2020 02:32)

    Hallo, folgender Fall. Ich betreibe einen Youtubekanal worum in manchen Videos mein Expartner zu sehen war. Dies im gegenseitigem Einverständnis. Nur mündlich nicht schriftlich. Nun habe ich mich getrennt und er droht mir damit eine einstweilige Verfügung zu stellen bzgl Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte, weil er in den Videos zu sehen sei.
    Meine Frage lautet kann er das und würde ich Probleme bekommen? Und muss ich diese Videos löschen?
    Er gab ja damals sein mündliches "ok" und nun will er mir nur einen reinwürgen damit.

    Vielen Dank.

  • #27

    Steffi E. (Sonntag, 26 April 2020 21:54)

    Guten Abend,
    kann ich einen Verein (Hundeverein) dazu auffordern, Bilder von mir und meinen Hunden auf sämtlichen Seiten zu löschen und auch die weitere anderweitige Nutzung dieser Bilder untersagen? Angefertigt hat diese meine Tochter, somit sind keinerlei Kosten für den Verein entstanden.

    Liebe Grüße
    Steffi E.

  • #28

    Antwort zu #26 (Dienstag, 05 Mai 2020 08:32)

    Hallo Frau Schmidt,

    Ihr Ex darf durchaus seine bereits erteilte Einwilligung widerrufen, was bedeutet, dass Sie die Videos löschen müssten, wenn Ihr Interesse an der Nichtlöschung dem Interesse des Ex an der Löschung überwiegt. Um letzteres beurteilen zu können, müsste ich den Sachverhalt besser kennen. Vorher kann ich keine richtige Aussage treffen.

    Beachten Sie, dass ihr Ex dann für die Kosten der Löschung aufzukommen hat, falls sein Löschungsverlangen berechtigt ist.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #29

    Antwort zu #27 (Dienstag, 05 Mai 2020 08:36)

    Guten Morgen Steffi,

    ich verweise auf meine Antwort zu #26 in #28. Sie dürfen die Löschung sicherlich verlangen, weil insoweit auch kein Informationsinteresse der Allgemeinheit besteht.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #30

    Maria (Donnerstag, 21 Mai 2020 11:46)

    Ich habe vor einigen Monaten eingewilligt, dass meine Bilder bzw. ein Video für eine Kampagne veröffentlicht werden. Heute möchte ich nicht, dass man mich in Verbindung mit dieser Marke setzt sowie der Kampagne, da es primär um Religion ging und ich nun eine andere Einstellung dazu habe. Ich wurde dafür nicht bezahlt, sondern habe mich damals einfach als Model bereitgestellt, es gab keinen Vertrag. Es ist auf YouTube zu sehen und mein Instagram-Account wurde ebenfalls abgebildet, was ich erst sah, als das Video veröffentlicht wurde.

  • #31

    Antwort zu #30 (Mittwoch, 03 Juni 2020 07:18)

    Hallo Maria,

    wenn sich Ihre innere Einstellung grundlegend geändert hat, dass liegt ein wichtiger Grund vor und Sie können Ihre Einwilligung widerrufen. Wenn Sie aber einfach nicht mit dem Ergebnis an sich zufrieden sind, dann müssten Sie entweder einen sogenannten Autorisierungsvorbehalt im Voraus vereinbart haben oder aber es müssen weitere Umstände hinzukommen, auf die Sie sich berufen können.

    Wenn Sie betreffend des Videos getäuscht worden sind, man Sie also in einen anderen Kontext gestellt hat, als dass es vorher vereinbart war, dann können Sie ggf. die Anfechtung wegen Täuschung erklären.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #32

    Ferdinand Schwab (Donnerstag, 01 Dezember 2022 08:24)

    Sehr geehrter Herr Nelke,
    wir haben eine Wählergemeinschaft. Aus dieser heraus ist Person X als Bürgermeisterkandidat angetreteten. Für die Wahlwerbung wurden sowohl Potrait als auch Gruppenbilder, sowie Videos gefertigt und auf Onlineauftritten veröffenltlicht. Nach der Wahl (Person X wurde nicht zum Bürgermeister gewählt) trat diese Person aus der Wählergemeinschaft aus und das Verhältnis ist mittlerwerile zerrüttet. Deshalb erfolgte wohl auch eine Untersagung der Bildrechte, sowie die Aufforderung zum Neuschnitt der Videos. Potraitaufnahmen haben wir unverzüglich entfernt und auch die Videos neu geschnitten. Allerdings ging das Fertigen der Gruppenbilder welches wir auf unserer Homepage veröffentlicht haben mit doch immensem Aufwand einher, weshalb wir dieses nicht entfernt haben. Wir sind eine relativ kleine Gruppierung mit fast keinen finanziellen Mitteln und alles was wir machen geschieht i.d.R. ehrenamtlich. Das Gruppenbild ist das Einzige in guter Qualität, das wir aktuell verwenden können. Daher die Frage können wir dies noch online lassen und wenn ja wie lange.
    Vielen Dank für Ihre Einschätzung

  • #33

    Antwort zu #32 (Freitag, 09 Dezember 2022 17:45)

    Sehr geehrter Herr Schwab,

    grundsätzlich können Einwilligungen widerrufen werden. Es gibt aber auch Ausnahmen. Werden jedenfalls Einwilligungen widerrufen und bedarf sodann weiterer Anstrengungen, um eine Person besipielsweise aus einem Video zu schneiden, können unter Umständen die Kosten der Änderung jener Person auferlegt werden.

    Ich kann Ihnen leider nicht konkret sagen, ob das Gruppenbild nach wie vor zu verwenden erlaubt ist oder nicht Dafür müsste ich es einmal sehen und auch die Entstehungsgeschichte verstehen.

    Nehmen Sie doch zu uns Kontakt auf. Wir bieten auch kostenlose Ersteinschätzungen am Telefon an. Vlt. wird Ihnen dann ja schon weitergeholfen.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

    P.S.: Tut mir leid für die späte Rückmeldung. Bei erhöhter Arbeitsauslastung kann es hier auch mal länger dauern.

  • #34

    Kerstin B (Freitag, 23 Dezember 2022 21:37)

    Ich habe früher bei einer Homepage, wo Mitglieder einer Pokercommunity aufgelistet werden, die Erlaubnis erteilt, drei Fotos mit meinem Namen und meinem Pokernick zu veröffentlichen. Nun bin ich mit deren Pokermentalität nicht mehr einverstanden und spiele dort auch nicht mehr. Ich habe den Betreiber der HOmepage und Veranstalter der Pokerligen aufgefordert, mein Foto plus Namen aus der Mitgliederliste zu entfernen. Dieses kommt der Herr nun nicht nach. Wie kann ich weiter vorgehen? VG Kerstin B

  • #35

    Antwort zu #34 (Donnerstag, 12 Januar 2023 11:31)

    Sehr geehrte Kerstin,

    in Ihrem Fall lässt sich ein Löschungsanspruch sicherlich nur noch anwaltlich durchsetzen. Sie sollten einen Anwalt konsultieren, ihm den Fall schildern, damit er ihn ersteinschätzen und ggf. weitere Schritte für Sie veranlassen kann.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #36

    Jana K. (Mittwoch, 25 Januar 2023 19:42)

    Sehr geehrter Herr Nelke,

    ich war 7 Jahre mit meinem Pferd an einem kleinen Stall. Ohne Begründung wurde uns von der Stallbesitzerin Ende Dezember der Stall gekündigt. Sie hat den halben Stall einfach aufgelöst und sucht jetzt neue Einsteller. Die Stallbetreiberin führt eine Internetseite und mehrere Social Media Seiten den Stall betreffend (Instagram und Facebook). Über die Jahre sind natürlich einige Fotos auf welchen ich zu sehen bin abgebildet worden. Im Rahmen eines Kurses am Stall musste ich (den Kurs berreffend) eine Einwilligung zur Verwendung der Bilder unterschreiben. Es sind aber auch viele Bilder unabhängig vom Kurs auf den Seiten gelandet. Da habe ich -meines Wissens - nie eine Einwilligung dazu unterschrieben. Da uns der Stall nun gekündigt wurde, möchte ich nicht weiter auf den Seiten zu sehen sein, da das Verhältnis nun zerrüttet ist. Muss ich in diesen Fall bei einem Widerruf meinerseits mit Schadensersatzansprüchen gegen mich rechnen, wenn sie die Fotos entfernt? Und kann ich darauf bestehen, dass alle Fotos (es sind nicht so viele - aber eben doch vereinzelt) von mir entfernt werden?

  • #37

    Antwort zu #36 (Mittwoch, 25 Januar 2023 20:58)

    Sehr geehrte Jana,

    also man kann auch mündlich einwilligen. Der Schriftform bedarf es nicht. Wenn Sie eine Einwilligung bestreiten, hat die Gegenseite zu beweisen, dass Sie die Einwilligung gebeben haben. Oft klappt das ohne "Papiere" eben nicht.

    Wenn Sie die Einwilligung erteilt haben, können Sie diese widerrufen, wenn es dazu einen nachvollziehbaren Grund gibt. Ein zerrüttetes Verhältnis könnte ausreichen. Ggf. könnten der Gegenseite dann aber Kosten entstehen, die Sie zu tragen haben. In der Regel sind dies bei Filmbeiträgen die Kosten des Schnitts. In Ihrem Falle wüsste ich nicht, was das für Kosten sein könnten.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

    Zudem könnte

  • #38

    Gabriel M. (Donnerstag, 02 Februar 2023 09:07)

    Sehr geehrter Herr Nelke,

    bei uns wird nächste Woche ein Video von Mitarbeiter:innen gedreht und auf diverse Plattformen (Homepage, Sozial Media) hochgeladen. Dieses Video dient dazu, einen kleinen Einblick in unser Unternehmen zu erhalten und sollte neue Bewerber:innen ansprechen. Dazu wird eine freiwillige Einwilligung der Mitarbeiter:innen eingeholt.
    Meine Frage: Gibt es eine andere Rechtsgrundlage als die Einwilligung, da diese ja jederzeit widerrufen werden kann? Und kommt es tatsächlich zu einem Widerruf-muss anschließend das Video wirklich gelöscht werden?

    Ich wäre Ihnen für eine kurze Beantwortung meiner Frage sehr dankbar.
    Vielen herzlichen Dank!

    Mit freundlichen Grüßen
    Gabriel M.

  • #39

    Antwort zu #38 (Donnerstag, 02 Februar 2023 15:03)

    Sehr geehrter Gabriel,

    als Arbeitgeber denke ich, ohne den Sachverhalt genau zu kennen, dass es bei Ihnen auf die Einwilligung doch ankommt. § 23 KUG normiert zwar Ausnahmen, aber ich denke nicht, dass diese Ihnen weiterhelfen werden.

    Wenn es zu einem Widerruf kommt, muss das Video nicht gelöscht werden, wohl aber die Teile, auf denen die Mitarbeiter:innen erkennbar sind. Ggf. reicht unter Umständen aber eine Verfremdung in diesem Fall aus und ggf. können Sie dann die Kosten, die sich aus der Entfernung ergeben, dann von Mitarbeiter:innen erstattet verlangen.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #40

    Benedikt Martin (Donnerstag, 29 Juni 2023 12:44)

    Hallo,

    im Falle einer vorliegenden Einverständniserklärung zur Verwendung von Fotos und Videomaterial: Wie lange müssen diese Erklärungen aufgehoben werden?

    Vielen Dank!

  • #41

    Antwort zu #40 (Freitag, 30 Juni 2023 10:06)

    Sehr geehrter Herr Martin,

    ein Frist gibt es nicht. Es empfiehlt sich, diese solange aufzuheben, wie Sie diese potenziell noch zu Beweiszwecken benötigen.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #42

    Michael Blume Kühnast (Montag, 07 August 2023 18:25)

    Guten Tag. Ich bin Mitglied und im Vorstand eines gemeinnützigen Vereines. Ich werde den Verein und Vorstand verlassen, weil ich vorsätzlich vom Vorsitzenden belogen und getäuscht wurde. Ich habe nie schriftlich bzw. Mündlich mein Einverständnis zur Verwendung von Bildern mit mir gegeben. Kann ich fordern das er keine Bilder auf denen ich abgelichtet bin zu verwenden.

  • #43

    Antwort zu #42 (Freitag, 11 August 2023 11:02)

    Sehr geehrter Herr Blume Kühnast,

    grundsätzlich dürfen Sie selbst bestimmen, wie mit Ihren Bildern zu verfahren ist. Nur ausnahmsweise können auch ohne Ihre Einwilligung Bilder veröffentlicht werden, z.B. von öffentlichen Veranstaltungen und das auch nur dann, wenn mit der Veröffentlichung ein Informationsinteresse der Allgemeinheit bedient wird.

    Um Ihnen zielgerichtet antworten, müsste ich einmal die Veröffentlichungen anschauen und beurteilen. Ohne Einsicht kann ich leider nur allgemein antworten.

    Gerne können Sie unsere kostenlose Ersteinschätzung nutzen.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #44

    Antonia Schütt (Freitag, 17 November 2023 23:12)

    Sehr geehrter Herr Nelke,

    für eines meiner Fortbildungsprogramme haben sich einige Teilnehmenden am Ende des Programms bereit erklärt, in Video Testimonials von ihren Erfahrungen zu berichten. Nun wünscht ein Teilnehmer, dass ich ihn aus dem Gesamtvideo herausnehme, was das gesamte Video sinnlos macht, da dieser der Hauptakteur war. Für mich ist das geschäftsschädigend, da sich neue Kunden sehr für das Testimonial Video interessieren. Wie darf ich hier meine Rechte einordnen?
    Herzlichen Dank.

  • #45

    Antwort zu #44 (Dienstag, 21 November 2023 08:38)

    Sehr geehrte Frau Schütt,

    ich müsste ein wenig mehr die Umstände des Einzelfalls kennen, um Ihnen Näheres sagen zu können.Es hört sich nach einer öffentlichen Veranstaltung an. In diesem Falle käme es vielleicht gar nicht auf eine Einwilligung an. Dann wäre auch der Widerruf in diesem Sinne egal. Liegt keine Ausnahme vom Einwilligungserfordernis ab, dann müssten Sie in der Tat zusehen, dass das Recht am eigenen Bild nicht verletzt wird. Ggf. könnten Sie dann Schadensersatz verlangen.

    Wie gesagt: Ohne das Bildmaterial und die Umstände des Einzelfalls genauer zu kennen, kann ich Ihnen auch nichts Genaues mitteilen. Ohnehin ist dieses Thema sehr streitbar.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #46

    Paul Schwörer (Donnerstag, 25 Januar 2024 11:15)

    Guten Tag,

    ich habe während während der Teilnahme an einem Workshop innerhalb eines bezahlten Coachings folgende Einverständniserklärung, die folgenden Auszug enthält:

    ... insbesondere zu Zwecken der Werbung im Internet und den Sozialen Medien. Ich verzichte insoweit auf die mir zustehenden Persönlichkeitsrechte, insbesondere nach dem Kunsturhebergesetz (KUG).
    Mir ist bewusst, dass meine Einwilligung nicht widerrufbar ist.

    Inzwischen liege ich im Streit um die entrichteten Gebühren mit dem Anbieter des Coachings. Ist dies Grund genug, um mein Einverständnis zu widerrufen? Ich möchte nicht mehr mit diesem Anbieter in Verbindung gebracht werden.

    Vielen Dank im voraus.

  • #47

    Antwort zu #46 (Montag, 05 Februar 2024 13:53)

    Sehr geehrter Herr Schwörer,

    im Zweifel ist eine solche Erklärung frei widerruflich.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #48

    Sonia (Dienstag, 16 April 2024 19:05)

    Guten Tag,

    Ich habe am Wochenende an einem kostenpflichtigen Seminar teilgenommen.

    Zu Vorbereitung desselben wurden uns Teilnehmern mehrere Emails geschickt, erst am Vortag des Seminars – ich war bereits angereist – fiel mir folgender Stz in einer dieser vielen Emmails auf:

    Aufnahmen
    Audio- und Videoaufnahmen sind während der gesamten Seminardauer nicht gestattet. Wir behalten uns das Recht vor, Film-, Bild- und Audioaufnahmen anzufertigen und diese zu einem späteren, auch kommerziellen, Zweck zu verwenden.

    Bei der Buchung des Seminars war das NICHT ersichtlich, sonst hätte ich es nicht gebucht.

    Samstagmorgen vor dem Seminar teilte ich der Assistentin mit, dass ich dies nicht möchte; daraufhin wurde ich umgesetzt und mir wurde gesagt, dass versucht werde, darauf zu achten, dass ich nicht auf den Bildern sei.

    Erst später bemerkte ich, dass immer wieder auch Videos angefertigt wurden. Diese wurden in eine WhatsApp-Gruppe der TN gestellt, die diese auch verbreiteten.

    Von daher liegt hier NICHT der Fall vor, dass ich meine Einstellung geändert habe; ich habe es eben leider nur mündlich mitgeteilt.

    Dennoch erfolgte auch eine Änderung meiner Einstellung:
    Das Seminar entsprach kaum den Ankündigungen vorab, es wurden teilweise Falschinformationen gegeben, sodass ich rückblickend sagen muss, dass ich es niemals gebucht hätte, wenn ich das alles geahnt hätte. Dies und Weiteres führt dazu, dass ich mit dieser Dame, die das Seminar geleitet und veranstaltet hat, in keiner Weise in Verbindung gebracht werden möchte.

    Jetzt möchte ich ihr schriftlich mitteilen, dass sie
    a) Meine Bilder nicht verwenden soll und
    b) Ich auch meinen Namen nicht genannt haben möchte

    Was ich nicht „haben muss“, ist, dass sie bereits Gepostetes wieder rausnimmt; ich möchte weder unnötige Kosten noch Aufwand bei ihr und den anderen TN verursachen.

    Wenn ich Ihren obigen Artikel (vielen Dank dafür!), darf ich ihr die Rechte entziehen.

    Kann ich dies tun, ohne zu verlangen, das Bisherige zu löschen?
    Kann ich zudem die Nicht-Verwendung meines Namens verlangen?
    Bei meinem Namen wäre mir die Löschung des Bisherigen wichtig (Vorname wäre mir gleich – es gibt viele Menschen mit meinem Vornamen – der Nachname jedoch nicht, da ich – wie gesagt –wegen ihrer Unseriösität NICHT mir ihr in Verbindung gebracht werden möchte.)

    Über Ihre Rückmeldung würde ich mich sehr freuen!

    Mit bestem Dank & herzlichen Grüßen
    Sonia

  • #49

    Michel Becker (Mittwoch, 24 April 2024 09:09)

    Sehr geehrter Herr Nelke,

    mein Arbeitgeber wirbt auf der Firmenhomepage unter der Rubrik "Karriere" mit einem Bild von mir und meinen Kollegen. Dieses Bild wird ebenfalls für Firmenbanner und Reklametafeln verwendet.
    Neben mir sind noch drei andere Kollegen und Kolleginnen auf dem Bild, von denen zwei nicht mehr im Unternehmen sind.
    Meine ehemalige Kollegin hat mich darauf hingewiesen, dass man ihr Gesicht auf dem Bild entfernt und ein anderes Gesicht auf ihren Oberkörper eingefügt hat. Der andere ausgeschiedene Kollege ist nach wie vor auf dem Foto zu sehen.

    Ich habe damals die Rechte an dem Bild abgetreten.
    Da das Bild verändert wurde und es sich nicht mehr um das ursprüngliche Bild handelt für dessen Verwendung ich meine Einwilligung erteilt habe, würde ich gerne wissen, ob es möglich ist aus diesem Grund meine Einwilligung zu widerrufen?

    Für eine Rückmeldung bin ich Ihnen dankbar.

    Mit freundlichen Grüßen
    Michel Becker

  • #50

    Antwort zu #48 (Sonntag, 28 April 2024 18:56)

    Hallo,

    grundsätzlich sind Einwilligungen frei widerrufbar. Sie tragen aber vor, gar keine Einwilligung erteilt zu haben, weil diese nicht hinreichend kenntlich war bzw. gemacht wurde. Im Zweifel müssten Sie das natürlich belegen können. Vorerst ist es aber ein Argument mehr, die Nichtveröffentlichung verlangen zu dürfen.

    Mt freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #51

    Antwort zu #49 (Sonntag, 28 April 2024 18:58)

    Sehr geehrter Herr Becker,

    ohne das Bild einmal gesehen zu haben, kann ich es nicht sagen. Gleichwohl sollten Sie sich an Ihren Arbeitgeber wenden und um Beseitigung bitten und dann mal schauen, was passiert.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt