Opfer von Gewalttaten haben die Möglichkeit, relativ einfach und schnell ein gerichtliches Kontakt- und Näherungsverbot sowie die Zuweisung der Wohnung gegen den Täter zu erwirken. Um eine einstweilige Verfügung nach dem Gewaltschutzgesetz zu erhalten, ist es erforderlich, einen entsprechenden Antrag bei einem Familiengericht zu stellen. Sobald die einstweilige Verfügung erlassen wurde, besteht für mutmaßliche Täter die Möglichkeit, diese überprüfen zu lassen. Erfahren Sie in diesem Artikel, wie Sie eine einstweilige Verfügung nach dem Gewaltschutzgesetz beantragen können und welche Optionen bestehen, um eine solche Verfügung aufheben zu lassen!
KOSTENLOSE ERSTEINSCHÄTZUNG DIREKT VOM ANWALT ANFORDERN!
Sie wollen eine einstweilige Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz beantragen oder sich gegen eine ergangene Entscheidung zur Wehr setzen? - Wenn Sie eine rechtliche Ersteinschätzung benötigen, dann können Sie uns gerne kontaktieren. Unsere Ersteinschätzung ist unverbindlich und für Sie vollkommen kostenlos.
Das Gewaltschutzgesetz (kurz: GewSchG) dient dem Opferschutz: Das Opfer soll vor gewaltätigen Übergriffen durch einen Täter geschützt werden.
Damit sind nicht nur körperliche Tätlichkeiten wie Körperverletzungen oder häusliche Gewalt gemeint, sondern auch psychische Gewalt wie Telefonterror, Stalking, Nachstellung, usw. zählen hierzu.
Das Opfer muss aber nicht abwarten, bis der Täter zuschlägt. Vielmehr reicht bereits eine Drohung mit Gewalt aus, um ein Gewaltschutzverfahren eröffnen zu können.
Das Gewaltschutzgesetz bietet Opfern hierbei die Möglichkeit, ein einstweiliges Gewaltschutzverfahren einzuleiten und so ein Kontakt-, Näherungs- und Betretungsverbot der Wohnung gegen den Täter zu erwirken. Zudem kann auch die Wohnungsüberlassung beantragt werden.
Sie sind Gewaltopfer geworden und möchten sich gegen den Täter wehren? Dann bieten sich Ihnen folgende Möglichkeiten an:
Für das Gewaltschutzverfahren sind die Familiengerichte zuständig, auch wenn Opfer und Täter nicht miteinander verwandt sind.
Um ein Verfahren einzuleiten, müssen Sie einen Rechtsanwalt oder das Familiengericht aufsuchen und dort den Sachverhalt, also die Gewalttätigkeit an Eides statt versichern. Sofern Sie bereits eine polizeiliche Anzeige erstattet haben und/oder die Verletzungen von einem Arzt dokumentiert sind, empfiehlt es sich, diese Unterlagen zur näheren Glaubhaftmachung vorzulegen. Bei Telefonterror empfiehlt es sich, die Anrufliste auszudrucken und ebenfalls vorzulegen. Auch können Sie vorsorglich Zeugen benennen. Das Gericht wird diese in der Regel jedoch nicht hören.
Sobald Sie einen Antrag auf Gewaltschutz stellen, wird das Gericht im Eilverfahren darüber entscheiden. Da es sich um eine dringende Angelegenheit handelt, müssen Sie spätestens 4 Wochen nach dem Vorfall einen Antrag gestellt haben. Andernfalls darf das Gericht annehmen, dass Sie kein Interesse an einer eiligen, einstweiligen Anordnung haben.
Die Dauer der einstweiligen Anordnung ist befristet. Meist befristen die Gerichte diese auf 6 Monate. Bei weiteren Zuwiderhandlungen kann eine Verlängerung beantragt werden.
Da es sich um eine nichtöffentliche Angelegenheit handelt, ist der nachfolgende Beschluss komplett anonymisiert. Sämtliche Daten wurden entfernt; ein Rückschluss auf das Verfahren sowie die
Beteiligten ist nicht mehr möglich.
Ein Rechtsmittel gegen den einstweiligen Anordnungsbeschluss gibt es nicht. Es kann lediglich ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt werden.
Das Gericht wird dann einen nichtöffentlichen Termin bestimmen. Zu diesem Termin werden keine Zeugen geladen. Nur präsente Zeugen, also welche die ohne Ladung erscheinen, können vernommen werden. Daher empfiehlt es sich, seine Zeugen zu bitten, mit zu dem Termin zu kommen. In der mündlichen Verhandlung reden die Beteiligten über den Vorfall. Insbesondere hat der Antragsgegner dann die Möglichkeit, den Sachverhalt aus seiner Sicht zu schildern.
Meist endet die Verhandlung dann mit einem Vergleich, indem die Beteiligten ein gegenseitiges Kontaktverbot, etc. vereinbaren. Kommt kein Vergleich zustande, so entscheidet das Gericht nochmals durch Beschluss neu.
Nicht selten kündigt der Antragsteller sein Handeln vorher an und droht schon im Vorfeld mit dem Gewaltschutzantrag. Betroffene Antragsgegner können schon vor Antragsstellung aktiv werden und bei Gericht eine sogenannte Schutzschrift hinterlegen.
Die Schutzschrift kann schriftlich oder zur Protokoll des zuständigen Amtsgerichts hinterlegt werden. In jedem Falle sollte der Sachverhalt an Eides statt versichert werden. Ein Rechtsanwalt kann Ihnen hierbei behilflich sein.
In der Regel ergehen Gewaltschutzanordnungen ohne vorherige Befragung des Antragsgegners. Die Schutzschrift bewirkt, dass das Gericht bei seiner Entscheidung über den Antrag das Vorbringen des Antragsgegners berücksichtigt. Unhaltbare Vorwürfe und andere Unrichtigkeiten lassen sich so ausräumen.
Die Kosten eines Gewaltschutzverfahrens muss grundsätzlich die Partei zahlen. Wenn Sie rechtsschutzversichert sind oder wegen Mittellosigkeit Verfahrenskostenhilfe beanspruchen können, dann wird das Kostenrisiko insoweit aufgefangen.
Entscheiden Sie das Verfahren für sich und obsiegen Sie, so haben Sie gegen die andere Partei einen Anspruch auf Tragung der Rechtsanwaltskosten und Gerichtskosten. Das setzt voraus, dass das Gericht diese Anordnung trifft.
Sie sind Opfer einer Gewalttat und wollen gegen den Täter vorgehen und eine einstweilige Anordnung erwirken? Gegen Sie wurde eine einstweilige Anordnung erlassen und es wird behauptet, dass Sie Täter sind?
Bei uns befinden Sie sich in guten Händen. Wir beraten und vertreten Sie auch hinsichtlich weiterer Ansprüche wie Schadensersatz. Zudem gewährleisten wir eine rechtgebietsübergreifende Opfervertretung: Wie haben daher nicht nur Ihre sozialrechtlichen Ansprüche auf Opferentschädigung im Blick, sondern werden für Sie auch strafrechtlich im Rahmen der Nebenklage und Adhäsion tätig.
Sprechen Sie uns einfach an, damit wir Ihnen weiterhelfen können!
Bitte beachten Sie, dass trotz sorgfältiger Recherche keine Gewähr für die inhaltliche Richtigkeit oder Aktualität, etc. der Informationen übernommen werden kann. Ebenso wird jegliche Haftung ausgeschlossen. Diese Informationen ersetzen keine Rechtsberatung. Die Informationen sind allgemein gehalten, während eine Rechtsberatung sich inhaltlich ganz konkret mit Ihrem persönlichen Anliegen auseinandersetzt. Es ist daher dringend zu empfehlen, dass Sie sich, soweit Sie konkret betroffen sind, unverzüglich mit einem Rechtsanwalt in Verbindung setzen. Stand der Information: Juli 2018.
Nach Prüfung werden wir Ihre Frage beantworten. Bitte beachten Sie jedoch, dass die Beantwortung Ihrer Rechtsfrage grundsätzlich keine Rechtsberatung ersetzt. Auch hier gilt der Gewährleistungsausschluss. Insbesondere wird daraufhingewiesen, dass eine zeitnahe Antwort u.U. nicht immer erfolgen kann. Natürlich freuen wir uns auch über Anmerkungen, Verbesserungsvorschläge und ein Feedback!
Kommentar schreiben
Birgit D. (Donnerstag, 21 Juli 2016 13:42)
Sehr geehrte Rechtsanwälte,
gegen mich wurde ein " Familienbeschluss" in einer Gewaltschutznahme erlassen, es kam zu einer Zwangsvollstreckung.
Es wird behauptet, dass ich Täterin sei, war aber / Opfer/ einer sexuellen Nötigung als Patientin eines Zahnarztes, welcher mir im 08/ 2014 ( Jäger) mit einer Jagdwaffe eine schwere Kopfverletzung am Hinterkopf zufügte.
Ich erhob Klage in Kassel über die Staatsanwaltschaft wegen gefährlicher Körperverletzung mit Tötungsabsichten, dieser wurde zwar schriftlich stattgegeben, es gab 2 Zeugen. Eine schriftliche polizeiliche Anhörung durch die Polizei. Bisher hatte dieses keinerlei Konsquenzen, bis auf insgesamt 5 Stellungnahmen durch das Amtsgericht, vielmehr kam es über das Familiengericht in einer angeblichen Familiensache durch die Ehefrau des Klägers zu einer Zwangsvollstreckung, welche jetzt auch durch neg. Schufa Eintrag in meinen Universitären Bildungskredit an der Universität Kassel eingreift.
Wie kann ich hier gegen, dieses Ehepaar, mit Schmerzensgeldforderungen juristisch vorgehen? Die Sachlage richtig stellen vor Gericht und einen entsprechenden Vergleich, auch auf Grund Berufsschädigung verlangen?
Der Kläger / Zahnarzt, hatte zudem Fango und Massagen verschrieben, welches sich in Richtung strafrechtlichem Verstoß gegen den Arzt- Patienten Kontext wendet.
Über ihre Rückmeldung und Unterstützung dieser massiven wirtschaftlichen Manipulation wäre ich sehr dankbar.
Mit freundlichem Gruß
Birgit D.
Antwort zu #1 (Donnerstag, 21 Juli 2016 14:53)
Sehr geehrte Frau Birgit D.,
zunächst einmal möchte ich mitteilen, dass ich Ihre Anfrage anonymisiert habe. Dies dient Ihrer Datensicherheit, zumal es sich um ein sensibeles Thema handelt.
Ihr Anliegen habe ich wie folgt verstanden: Es gab einen sexuellen Übergriff. Nunmehr steht im Raume, ob Sie oder der Zahnarzt diesen veranlasste. Seitdem verbündet sich der Zahnarzt mit seiner Ehefrau gegen Sie.
Die Staatsanwaltschaft hat die Ermittlungen aufgenommen und es wurde nunmehr Anklage gegen ihn erhoben.
-> Hier können Sie als Nebenklägerin auftreten! Weitere Informationen finden Sie hier: http://www.recht.help/informationen/opferschutz/opferrecht-nebenklage-im-strafverfahren-strafprozess/.
Bitte beachten Sie, dass wir als Nebenklägervertreter deutschlandweit agieren.
Daneben wurde gegen Sie -wohl wegen falscher Umstände- ein Gewaltschutzbeschluss erwirkt. Ich gehe davon aus, dass Sie mit "Vollstreckung" die Geltendmachung und Vollstreckung der Kosten dieses Gewaltschutzverfahrens meinen.
->Sie können hier einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung stellen. In diesem Rahmen wird der Beschluss nocheinmal überprüft und ggf. aufgehoben. Im Vorfeld würde ich Ihnen dazu raten, den Sachverhalt richtig zu stellen und Ihre Schilderungen an Eides statt zu versichern.
->Wegen den Falschangaben, denen Sie sich gegenübersehen, können Sie wegen der Verletzung Ihres Allgemeinen Persönlichkeitsrechts wohl Unterlassung und ggf. auch ein "Schmerzengeld" einfordern. Hier muss geprüft werden, was, wo und wie geäußert wurde.
->Wegen des sexuellen Übergriffs steht Ihnen ggf. ebenfalls ein Schmerzensgeld zu. Hier ist es u.U. ratsam, dass Sie dieses im Strafverfahren geltend machen udn Adhäsionsklage erheben. Nähere Informationen hierzu finden Sie hier: http://www.recht.help/informationen/opferschutz/opferrecht-schadensersatz-schmerzensgeld-im-strafverfahren-adhaesionverfahren-adhaesionsantrag/
Mit freundlichen Grüßen
Sven Nelke
Rechtsanwalt
Sut (Samstag, 23 Juli 2016 09:36)
Guten Morgen,
ich habe mal paar Fragen, ich bin angeblich Täter, da die Frau 1. bei der Polizei und ich arbeiten musste.
Vorgeschichte: Ich hatte streit mit meiner Partnerin. Sie hatte mich angegriffen und ich habe Sie festgehalten, daraus kam blaue Flecke am Handgelenk, ich war voll mit Kratzer. Sie ging damit zur Polizei, und ich wurde von meiner Wohnung ausgewiesen für 10 Tage! Nach 8 Tage des Ablaufes ... ging sie dann zum Amtgericht und stellte ein Antrag auf einstweilige Verfügung! Was nicht nicht richtig begründet ist, da sie mich "fertig machen will"
Kann ich dagegen vorgehen? und wie am Besten?
Ich habe mir bist jetzt NIE was zu schulden kommen lassen, und in den 10 Tage habe ich KEINE Auflagen verstoßen.
Mit freundlichen Grüßen
Y.W. (Montag, 29 August 2016 07:18)
Sehr geehrte Damen und Herren, ich brauche mal dringend Ihre Hilfe. Mein 18 jähriger Sohn hat am vergangenen Freitag eine einstweiligen Anordnung im Gewaltschutzverfahren bekommen. Er hat jetzt 4 Tage Zeit (der heute endet) sich dazu zu äußern. Da wir vieles widerlegen können was seine Ex-Freundin vorgetragen hat, Beweise liegen unsererseits vor, möchte mein Sohn sich dazu äußern. Jetzt meine dringende Frage: Muss er einen Antrag auf Widerspruch stellen oder reicht es aus das er sich zu der Anordnung äußert?. Es wäre super wenn ich heute eine Antwort von Ihnen bekommen könnte, da die Äußerung oder der Antrag noch heute abgegeben werden muss. Vielen Dank und viele Grüße Y.W.
Antwort zu #3 (Mittwoch, 07 September 2016 14:26)
Sehr geehrter Herr Sut,
Sie können bei Familiengericht nur den oben beschrieben Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung stellen. Dann kommt es zum Termin. Spätestens dort sollten Sie Ihren Sachvortrag eidesstattlich versichern. Dann sollte der Beschluss eigentlich aufgehoben werden.
Man hört oft davon, dass die Möglichkeit, nach dem Gewaltschutzgesetz eine einstweilige Anordnung zu erhalten, missbraucht wird.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Nelke
Rechtsanwalt
Antwort zu #5 (Mittwoch, 07 September 2016 14:33)
Sehr geehrte Frau Y.W.,
das Gericht hat wohl noch keinen Beschluss erlassen und erwartet von Ihrem Sohn eine Stellungnahme. Die Stellungsnahme wird das Gericht in seine Erwägungen einschließen. Ihr Sohn sollte hiervon Gebrauch machen. Wenn Ihr Sohn seine (Ex-)Freundin tatsächlich nicht gewaltätig anging, dann sollte er nicht nur die Beweise nennen, sondern auch seinen Vortrag durch Abgabe einer Versicherung an Eidestatt untermauern.
Wenn das Gericht bereits einen Beschluss gegen Ihren Sohn gefertigt hat, bleibt ihm nur der Antrag, eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Auf die Antwort zu #5 wird hierbei verwiesen.
Grundsätzlich: Als Laie kann man hierbei vieles falsch machen, weswegen wir immer dazu raten, sich anwaltlich unterstützen zu lassen. Diesen Ratschlag kann ich Ihnen nur wärmstens ans Herz legen.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Nelke
Rechtsanwalt
Pascal (Montag, 12 September 2016)
Hallo wie ist das wenn der Antragsteller selber dagegen verstößt und Kontakt mit AntragsGegner auf nimmt und so soft sonstiges?
Antwort zu #7 (Montag, 12 September 2016 12:13)
Hallo Pascal,
der Antragsgegner sollte sich wehren, den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung stellen und sodann spätestens im Termin beweisen, dass er seitens der Antragstellerin oder des Antragstellers kontaktiert wurde, obwohl der Beschluss in der Welt ist.
Das Gericht sollte sodann den Beschluss aufheben und die Kosten der Antragstellerseite auferlegen. Rechtlich lässt sich nämlich argumentieren, dass die Antragstellerseite kein Rechtsschutzbedürfnis hat, den Beschluss aufrechtzuerhalten. Schließlich sucht sie ja den Kontakt.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Nelke
Rechtsanwalt
STEFANIE (Donnerstag, 03 November 2016 16:52)
Mein Freund wurde von einer Nachbarin angezeigt wegen Nötigung. Nach Vernehmung durch die Polizei wurde das Verfahren nach 28 Tagen durch die StA eingestellt. 3 Wochen nach Anzeigeerstattung kam Post vom RA der Nachbarin, worin sie plötzlich auch massive Drohungen behauptete und worin die Erstattung der anstehenden Unzugskosten gefordert wurde. Ebenfalls 3 Wochen nach Anzeigeerstattung hat sie eine einstweilige Verfügung (Annäherungsverbot) beantragt und bekommen. Wir wohnen im gleichen Haus und er darf sich deren Wohnung, die direkt neben unserer liegt, nicht auf 20 m nähern. Was können wir tun? Muss der Antrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung begründet werden?
Vielen Dank für Ihre Hilfe!
carmen (Sonntag, 27 November 2016 11:22)
Sehr geehrte Damen und Herren, ich brauche mal Ihre Hilfe oder Ihren Rat.
Am 23 Oktuber bin von zu Hause gefluchten weil mein Eheman hat mich 2 Ohrfeigen in gesicht gegeben und auch psychische Gewalt.
Ich habe ein Antrag Kontakt- und Näherungsverbot mit einem Antwalt gemacht. Weil er (mein Eheman) weiter und weiter schreibt per Msn, emails...und machmal habe ich Angst, ob er ein Tag durcheinander sein könnte und etwas zu mir machen könnte.
Er trink machmal viel deswegen mache ich mich sorge und ich habe den Antrag gemacht. Weil ich schutzen musste.
Aber ich habe Angst was ist mit Ihm Passiert könnte, ich möchte nicht dass er in Gefängnis oder gestraft wird. Ich möchte auch kein Geld von Ihm. Wenn den Richter Ihm zum Therapie schicken würde. Das wäre gut, weil er dass braucht.
Was mit meinem Eheman passiert kann? Ich mag mich viel sorge an Ihn.
Bitte erzählen Sie mir, ale Leute sagt nur dass ich nur an mich denken soll, aber das ist nicht so. Ich kann nicht.
Vielen Danke im Voraus
Carmen
Antwort zu #10 (Sonntag, 27 November 2016 14:31)
Hallo Carmen,
da Sie bereits einen Anwalt haben, sollten Sie diesen aufsuchen. Ich kann Ihnen bestenfalls eine Ersteinschätzung liefern; Ihr Anwalt kennt aber Sie und den Fall und kann Sie umfassend beraten.
Um Verständnis wird gebeten.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Nelke
Rechtsanwalt
Antwort zu #9 (Sonntag, 27 November 2016 14:34)
Hallo Stefanie,
Ihr Freund sollte diesen Antrag stellen und diesen Antrag auch begründen, ggf. an Eides statt versichern. Ich kann Ihnen nur anraten, sich hierbei anwaltlich unterstützen zu lassen.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Nelke
Rechtsanwalt
Jutta (Mittwoch, 14 Dezember 2016 01:48)
Hallo, meine Vermieterin terrorisiert mich, seit ich herausgefand, dass die Miete ungerecht aufgeteilt ist. Ich wohne zur Untermiete und zahle 430,- € incl. NK für ein 20-qm-Zimmer, die Wohnung ist 43 qm groß und kostet 470,- € inkl. NK. Die Wahrheit kam heraus, als sie nicht nachdachte und mir den Mietvertrag zumailte. Der Wohnungseigentümer bestätigte die Miete. Als ich fragte, ob die Miete gerecht aufgeteilt werden kann, ist seitdem Terror.
Die Vermieterin, meine "Übermieterin" also, zog Ende September in die Wohnung plötzlich wieder ein, obwohl im Mietvertrag steht, sie halte sich "vorrangig" außerhalb der Wohnung auf. Seit Ende September gab es die Vorkommnisse:
29. September zerstörte sie beide Schlösser vom Flurschrank (Zeuge vorhanden)
2 Wochen später: Badezimmerbadschlüssel abgebrochen (Zeuge vorhanden)
1 Tag später legte sie verschimmeltes Fleisch mit Sauce in meinen Kühlschrank. Der Kühlschrank ist unbenutzbar, weil der Gestank nicht weggeht. (Zeuge vorhanden)
Am selben Tag verschwand der Duschschlauch im Bad (indirekter Zeuge, der sah, dass der Duschschlauch verschwunden ist). Sie behauptet per Email, der Duschschlauch sei von mir zerstört worden, aber angeblich zwei Tage früher.
4 Tage später: Schreiben von Vermieterin, sie wolle innerhalb von 5 Tagen mein Zimmer besichtigen. Andernfalls droht sie, die Tür aufzubrechen und mir die Kosten für den Schlüsseldienst anzulasten.
Mitte November: Diebstahl einer Visitenkarte, die in meinem Zimmer lag. Später finde ich die Karte im Küchenschrank mit einem Zettel von ihr. Darauf stehen alle Telefonnummern der Visitenkarte mit einem Vermerk: Freunde!! Anrufen! Am besten abends!! Am besten auf den AB sprechen!!
Ende November: Ein Ebaypartner teilt mit, dass das Paket an mich zurückgekommen ist mit dem Vermerk, die Annahme sei (angeblich) verweigert worden.
29. November: Die Vermieterin stürmt in mein Zimmer, wo gerade die Tür offen ist, nachts um 22 Uhr. Sie ist schon halb drin und droht, den Hund reinzulassen, wenn ich sie das Zimmer nicht besichtigen lasse. Als es mir gelingt, sie herauszuschieben, ruft sie die Polizei und behauptet, ich hätte sie gewürgt. Keine Würgemale zu sehen!!!
Zeugin vorhanden!!
Die Vermieterin beantragt anschließend GEGEN MICH ein Gewaltschutzverfahren. Das geht nicht gleich durch, mir wird Zeit gegeben zur Erwiderung.
9. Dezember: Die Vermieterin belauscht mich, als ich in meinem Zimmer bin und hört, dass die Zeugin bei mir ist und dass ich mit dem Amtsgericht telefoniere, weil ich über ein Gewaltschutzverfahren gegen die Vermieterin nachdenke. Sie brüllte los, sie werde zur Polizei gehen und aussagen, dass meine Zeugin von mir gekauft sei. Sie droht, ihren Hund auf uns loszulassen.
Am Abend komme ich heim und stelle fest, dass sie das Wohnungsschloss ausgetauscht hat. Übers Wochenende ...
Ich beantrage am Montag eine Eilverfügung, dass sie sofort das Schloss zurückzutauschen hat und habe Erfolg.
REICHT SOWAS FÜR EIN GEWALTSCHUTZVERFAHREN?
Ist es auch Gewalt im Sinne des Gewaltschutzgesetzes, wenn man einfach aus der Wohnung ausgesperrt wird?
Danke für Ihre Mühe fürs Lesen von alldem!!!
Lieber Gruß von Jutta
Antwort zu #13 (Mittwoch, 14 Dezember 2016 15:31)
Hallo Jutta,
ich sehe, dass Sie unter dem Verhalten der Vermieterin leiden. Grundsätzlich ist Psychoterror auch eine Form von Gewalt. Im Sinne des Gewaltschutzgesetzes muss die Gewalt aber den Körper, die Gesundheit oder die Freiheit des Opfers verletzen. Körperliche Schäden sind nicht ersichtlich. Das bloße Aussperren aus der Wohnung reicht nach überwiegender Meinung nicht aus, um eine Freiheitsverletzung anzunehmen. Aus diesem Grund sehe ich eher keine Möglichkeit, nachdem Gewaltschutzgesetz zu verfahren.
Gleichwohl können Sie aber im Wege von Unterlassungklagen oder gar Eilanträgen gegen diese Attacken und unwahren Tatsachenbehauptungen vorgehen.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Nelke
Rechtsanwalt
Sumi (Sonntag, 08 Januar 2017 12:07)
Guten Tag,
gg. mich wurde eine einstweilige Anordnung (eA) erlassen. Da die Begründung glaubhaft gemacht wurde und ich mich in der mündlichen Verhandlung (die vom Gericht direkt angeordnet wurde) nicht äußern wollte, werden wir nun eine Hauptsachenverhandlung führen, insofern die Antragstellerin die Frist nicht verstreichen lässt. Ich bitte Sie um eine kurze zweite Meinung neben der meines Anwalts:
Die Richterin im Eilverfahren bemaß dem "Verlauf der Entwicklung" höhere Bedeutung zu als die Eilbedürftigkeit, die aus unserer Sicht nicht gegeben ist, zumal wir im Hauptsacheverfahren auch darlegen können, dass der "Verlauf" eben nicht immer härter und kritischer wurde, sondern eher milder. Was halten Sie von dieser Argumentation, die auch aus der Sicht meines Anwalts falsch ist? Hinzu kommt, dass die Antragstellerin sozusagen "das perfekte Opfer" darstellt. Inwieweit spielen in dem Hauptsacheverfahren, in welchem es ja nur darum geht, die eA wieder aufzuheben, Nachrichten und Vorfälle eine Rolle, die sich irgendwann im Frühling/Sommer/Herbst des letzten Jahres ereignet haben? Inwieweit müssen diese ganzen Dinge, die aber alle auch in der Begründung des Antrags auf Erlass einer eA aufgeführt sind, noch berücksichtigt werden und entsprechend verteidigt werden? Dazu muss man auch sagen, dass man sich fragen könnte, warum die Antragstellerin die eA nicht bereits im Sommer beantragt hat, wo der "Verlauf" sozusagen auf dem Höhepunkt war und sie theoretisch eindeutige Beweise hätte, die für eine Eilbedürftigkeit sprechen würden.
Antwort zu #15 (Montag, 09 Januar 2017 15:13)
Guten Tag,
ich maße es mir nicht an, den Sachverhalt, den ich übrigens nicht kenne, besser als Ihr Anwalt beurteilen zu können. Ob die Richterin richtig oder falsch entschieden hat, kann ich nicht wissen. Sie scheinen in guten Händen zu sein und sollten sich bei Fragen an Ihren Anwalt wenden.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Nelke
Rechtsanwalt
Andi (Montag, 20 März 2017 12:38)
Guten Tag,
gegen mich wurde eine einstweilige Anordnung erlassen. In der mündlichen Verhandlung habe ich dann gewonnen und die Antragstellerin musst den Antrag zurückziehen. Der Verfahrenswert wurde auf 1000€ festgelegt. Jetzt meine Fragen:
1. wieviel musste die Antragstellerin wirklich bezahlen ( nach Aussage der Richterin wird es zwischen 60 und 90€ liegen) was eine Frechheit wäre, weil wenn sich sowas rumspricht werden viele es probieren den Ex-Freund noch eins auszuwischen
2. so wie ich gehört habe, kann man gegen die Antragstellerin wegen falscher eidesstattlichen Versicherung (eindeutig beweisbar) vorgehen. Verjährungsfrist 3 Jahre, ist das so richtig?
Grüße
Andi
Antwort zu #18 (Montag, 20 März 2017 15:21)
Guten Tag Andi,
hier die Antworten:
Zu 1.: Das könnte passen. Der Verfahrenswert beträgt 1000€. Je nachdem wie das Verfahren beendet wurde und wem das Gericht die Kosten auferlegt hat, könnte es mal mehr oder mal weniger sein. Sie machen dazu keine Angaben, weswegen ich Ihnen nichts konkretes sagen kann.
Zu 2.: Gehen Sie zur Polizei und machen Sie eine Anzeige. Das sollten Sie schnellstmöglich tun. Zu der "Verjährungsfrist" kann ich nichts sagen, da ich nicht weiß, was Sie meinen.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Nelke
Rechtsanwalt
Andi (Montag, 20 März 2017 23:07)
Sehr geehrter Herr Sven Nelke,
vielen Dank für die rasche Antwort.
Zu 1: nach meinem Widerspruch gegen die einstweilige Anordnung habe ich die mündliche Verhandlung gewonnen. Laut Urteil des Familiengerichtes (Beschluss) hat die Antragstellerin den Antrag für die einstweilige Verfügung zurückgezogen und ihr auch die Verfahrenskosten auferlegt.
Zu 2: die Antragstellerin hat nachweislich gelogen um die einstweilige Verfügung zu bewirken. Und das unter einer eidesstattlichen Versicherung vor dem Familiengericht. Vorwurf: Körperverletzung, Stalking, Telefonterror. In desem minderschweren Fall hab ich eben gehört, dass die Verjährungsfrist für eine falsche eidesstattlichen Versicherung 3 Jahre beträgt??
Grüße
Andi
Jürgen (Dienstag, 21 März 2017 01:46)
Vor 4 Monaten kam es zu einem Streit mit meiner Lebensgefährtin, worauf sie die Polizei rief. Die Polizei gab mir, ohne mich anzuhören, einen Platzverweis. Diesem wollte ich nicht nachkommen, weil es zwar ein heftiger aber dennoch rein verbaler Streit war. Wie ich später erfuhr hat meine Lebensgefährtin ausgesagt, dass ich sie bedroht hätte. Da ich mich geweigert habe aus der gemeinsamen Wohnung zu gehen, hat mich die Polizei in Gewahrsam genommen. Am nächsten Tag hat meine Lebensgefâhrtin eine richterliche Verfügung erwirkt, wonach ich die Wohnung für 6 Monate nicht mehr betreten und mit ihr und ihren Kindern keinen Kontakt herstellen darf. Dies alles hat sie aus sehr emotionalen Gründen und unüberlegt getan, weil sie sehr eifersüchtig war bzw. ist und mich sozusagen "bestrafen" wollte. Schon 2 Tage nachdem sie die Verfügung beim Gericht erwirkt hatte, haben wir wieder regelmässigen Kontakt und obwohl ich nicht mehr mit ihr wohne, übernachte ich auch öfter bei ihr. Dass wir Kontakt haben, koennen Zeugen auch beweisen.
Leider habe ich jetzt ein Verfahren am Hals wegen Widerstand gegen die Polizeibeamten, die mich damals aus dem Haus tragen mussten.
Da meine Lebensgefährtin die Verfügung nicht zurücknehmen will, dachte ich mir, ich schreibe dem Gericht einen Brief worin ich meine Verstöße gegen die Verfügung selbst anzeige und gleichzeitig fordere, dass die Verfügung zurückgenommen wird.
Dazu folgende Fragen:
1. Ist diese Möglichkeit rechtlich überhaupt gegeben und hat sie Aussicht auf Erfolg?
2. Hätte dies positive Auswirkungen auf das Verfahren wegen Widerstand gegen mich?
3. Welche negativen Folgen hätte das evtl. für a) meine Freundin und b) für mich?
Vielen Dank schon einmal für Ihre Antwort!
Antwort zu #19 (Dienstag, 21 März 2017 10:17)
Guten Tag Andi,
hier die Antworten:
Zu 1.: Wenn die Kosten Ihr auferlegt worden sind, müssen Sie nichts zahlen.
Zu 2.: Nach § 78 Abs.3 Nr.3 StGB dürfte die Strafbarkeit wegen falscher Versicherung an Eides Statt nach § 156 StGB nach 3 Jahren verjähren.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Nelke
Rechtsanwalt
Antwort zu #20 (Dienstag, 21 März 2017 10:24)
Guten Tag Jürgen,
hier die Antworten:
Zu 1.: Wenn der Gewaltschutzbeschluss beiderseitig nicht gelebt wird, dann besteht auf seiten Ihrer Freundin kein Rechtsschutzbedürfnis (mehr) und der Beschluss ist aufzuheben. Bei Gericht müssen Sie dies aber hinreichend glaubhaft machen.
Zu 2.: Nein! Sie haben den Anordnungen der Polizei nicht Folge geleistet und sich denen (körperlich) widersetzt. Egal ob Ihre Freundin berechtigt oder nicht die Polizei einschaltete: Der Polizei ist zu folgen! Lassen Sie sich am besten strafrechtlich vertreten.
Zu 3.: Wenn der Beschluss verworfen wird, dann wird das Gericht eine neue Kostenentscheidung treffen. Das Gericht wird in diesem Falle die Kosten entweder beiden zu gleichen Teilen oder Ihrer Freundin auferlegen.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Nelke
Rechtsanwalt
Andi (Dienstag, 21 März 2017 11:17)
Sehr geehrter Herr Sven Nelke,
vielen Dank für Ihre Antwort.
Bei Punkt 1 habe ich mich leider undeutlich ausgedrückt. Meine Frage ist, wieviel die Ex-Partnerin zu zahlen hat, da sie ihren Antrag zurück nehmen musste und der Verfahrenswet 1000€ beträgt und ihr die Verfahrenskosten auferlegt wurden laut Beschluss vom Famieliengericht
Grüße
Andi
Antwort zu #23 (Dienstag, 21 März 2017 12:53)
Guten Tag Andi,
da kann ich Ihnen nicht helfen, weil Sie sich erneut unklar ausdrücken. Es ist nicht ersichtlich, ob Sie VKH erhalten hat, ob sie anwaltlich vertreten war, etc. Bitte besuchen Sie im Internet eine Seite, die einen "Gerichtskostenrechner" anbietet. Diese Seite bietet keinen Rechner an.
Im Übrigen können Sie sich unter dem Reiter "Kostenrecht" die dortigen Informationen, die Ihre Frage wahrscheinlich beantworten werden, aneignen.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Nelke
Rechtsanwalt
Stefan (Dienstag, 25 April 2017 21:56)
Ich habe ein schriftliches Kontaktverbot von der Polizei aufgrund angeblicher Häuslicher Gewalt zu meiner Freundin bekommen. Ist die Wirksamkeit aufgehoben wenn meine Freundin den Kontakt zu mir hällt?
Antwort zu #25 (Mittwoch, 26 April 2017 11:42)
Guten Tag,
es handelt sich um eine polizeiliche Maßnahme in Form eines Rückkehrverbotes. Allein die Polizei trifft diese Maßnahme und setzt sie auch durch, unabhängig davon, ob das Opfer dies auch wünscht oder nicht. Sprich: Die Maßnahme bleibt wirksam.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Nelke
Rechtsanwalt
chris (Montag, 26 Juni 2017 03:13)
hallo, ich habe einen antrag auf anordnung wegen gewaltschutz erhalten. ist das das selbe wie eine einstweilige anordnung? in dem schreiben steht das über den antrag auf bewilligung der verfahrenskostenhilfe entschieden wird. meine ex-freundin hat u.a. zwei datums angegeben, ich wäre bei ihr gewesen und hätte sie belästigt. sie gibt auch einen zeugen an. allerdings war ich zu diesen 2 terminen noch nicht mal in ihrer stadt. ist also gelogen. auch einige anderer sachen entsprechen nicht der wahrheit oder wurden verdreht. wirklich krass. das schreiben ist vom 7.6. bisher habe ich nix mehr gehört, soll ich also abwarten? desweiteren schuldet sie mir auch noch geld und ein paar sachen in ihrer wohnung die mir sind. vielen dank für eine auskunft.
Sophia B. (Freitag, 21 Juli 2017 07:15)
Sehr geehrter Herr Sven Nelke,
aufgrund von (vermeintlichen) Nachstellungen im privaten wie öffentlichen Bereich will ein Arbeitskollege in den nächsten Tagen eine einstweilige Verfügung beim Amtsgericht gegen mich beantragen. Die ersten "Nachstellungen" liegen bereits einige Wochen, teilweise Monate zurück. Wir haben jetzt Ende Juli, die ersten "Nachstellungen" erfolgten im April/Mai. Die letzte Aktion dieser Art erfolgte vor vier Tagen.
Ich habe gelesen, dass der Antragsteller eine bestimmte Frist (4-8 Wochen nach Kenntnis von Täter und Rechtsverletzung) bei der Beantragung einer einstweiligen Verfügung einhalten muss. Die ersten Vorfälle liegen aber bereits länger als 8 Wochen zurück.
Kann der Antragsteller trotzdem eine einstweilige Verfügung gegen mich beantragen und kann diese tatsächlich wirksam werden?
P.S.: Ich selbst habe die mir zum Vorwurf gemachten Nachstellungen nie als solche betrachtet, mein Kollege scheint in dieser Hinsicht sehr sensibel zu sein. Aber das ist eine andere Geschichte. Wichtig ist nur die oben gestellte Frage: Kann sein Antrag auf eine einstweilige Verfügung Erfolg haben?
Viele Grüße
Sophia B.
Erik Linse (Freitag, 21 Juli 2017 13:00)
Sehr geehrte Herren,
Ich habe eine Frage. Kann ich beim zuständigen Amtsgericht erfragen, ob eine einstweilige Verfügung gegen mich beantragt wurde? Meine Nachbarin drohte mir damit, weil ich ihr angeblich nachstellen würde. An den Vorwürfen ist aus meiner Sicht nichts dran. Ich frage mich aber trotzdem, ob sie nun tatsächlich etwas unternommen hat. Ich möchte sie aber nicht persönlich danach fragen.
Gruß
Erik Linse
Jami (Montag, 24 Juli 2017 21:00)
Guten Tag,
wenn sich nachweislich herausstellt, dass der Antragsteller gelogen hat, wie kann man dagegen vorgehen?
Hat man Ansprüche?
LG,
Jami
Antwort zu #27 (Dienstag, 25 Juli 2017 10:03)
Guten Tag,
was Sie meinen ist der einstweilige Antrag auf Erlass einer Gewaltschutzanordnungen. Es handelt sich inhaltlich nicht um eine "einstweilige Verfügung", allerdings werden die Begriffe in der Praxis gerne verwechselt.
Wie Sie sich dagegen am besten erwehren, entnehmen Sie bitte dem Beitrag oder eben den vorherigen Kommentaren.
In dem Verfahren geht es nicht um Geld oder die Herausgabe von Sachen, sondern schlicht und ergreifend nur um den Gewaltschutzantrag. Sollten Sie Ansprüche finanzieller Art geltend machen wollen, sollten Sie dies hiervon getrennt verfolgen. Ggf. können Sie sich aber auch bei Gericht hierüber innerhalb des Gewaltschutzverfahrens vergleichen.
Ich kann Ihnen nur dringend anraten, einen Rechtsanwalt aufzusuchen.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Nelke
Rechtsanwalt
Antwort zu #28 (Dienstag, 25 Juli 2017 10:11)
Guten Tag,
es ist richtig, dass man nicht ewig warten kann, um diesen Antrag zu stellen - jedenfalls nicht als Eilverfahren.
Der Antrag könnte Erfolg haben, denn grundsätzlich ist auf die letzte Handlung und nicht auf die Erste abzustellen. Ob der Antrag Erfolg hat oder nicht, hängt davon ab, was der Antragsteller glaubhaft vorträgt und ob das Gericht dies sodann als Stalking ansieht oder nicht.
Grundsätzlich würde ich Ihnen empfehlen, den Kontakt zum mutmaßlichen Antragsteller auf ein Minimum zu reduzieren.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Nelke
Rechtsanwalt
Antwort zu #29 (Dienstag, 25 Juli 2017 10:14)
Guten Tag,
natürlich können Sie beim Familiengericht vorstellig werden und dort Fragen stellen. In Ihrem Fall bietet es sich an, dass Sie dort eine sogenannte Schutzschrift hinterlegen. Sagen Sie einfach, dass Ihnen mit dem Antrag gedroht wurde, aber dieser unbegründet sein dürfte. Geben Sie Gründe an, weswegen der Antrag unbegründet ist. Das Gericht wird Ihre Aussage protokollieren und hinterlegen. Sollte der Antrag dann tatsächlich gestellt werden, so wird das Gericht Ihre Schutzschrift bei der Entscheidungsfindung berücksichtigen.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Nelke
Rechtsanwalt
Antwort zu #30 (Dienstag, 25 Juli 2017 10:17)
Guten Tag,
Ihr Vorbringen ist zu unkronkret, um zielgerichtet antworten zu können. Grundsätzlich könnte man noch dagegen vorgehen.
Im Übrigen wurden über Sie unwahre Tatsachen verbreitet, weswegen Ihr Persünlichkeitsrecht verletzt wurde. Aus diesem Grund dürfte Ihnen ein Unterlassungsanspruch zustehen, den Sie geltend machen können.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Nelke
Rechtsanwalt
Jami (Dienstag, 25 Juli 2017 15:21)
Guten Tag,
vielen Dank für die Antwort.
Es geht darum dass Anzeigen wegen einer Bedrohung erstattet wurden und auch mit Datum hinterlegt sind in der einstweiligen Anordnung. Die Sache ist aber dass ich mich zum genannten Zeitraum nachweislich garnicht in der nähe aufgehalten habe. Somit kann ich beweisen dass gelogen wurde und ich möchte dagegen vorgehen falls ich die mündliche Verhandlung gewinne.
LG,
Jami
Sven M. (Mittwoch, 26 Juli 2017 18:49)
Lieber Herr Nelke,
ich habe gelesen, dass die einstweilige Anordnung per Gerichtsvollzieher übermittelt wird. Kündigt der Gerichtsvollzieher sein Kommen vorher schriftlich an oder erscheint er "überraschend" plötzlich vor meiner Haustür?
Viele Grüße
Sven
Antwort zu #35 (Donnerstag, 27 Juli 2017 09:38)
Guten Tag,
da kann ich Ihnen keine Einschätzung zu abgeben, da ich den genauen Sachverhalt nicht kenne. Bedrohungen kann man aber auch über Fernkommunikation übermitteln.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Nelke
Rechtsanwalt
Antwort zu #38 (Donnerstag, 27 Juli 2017 09:40)
Guten Tag,
der Gerichtsvollzieher kommt "überraschend" vorbei und wirft den Beschluss in den Briefkasten, wenn er keinen antrifft.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Nelke
Rechtsanwalt
C.Dahnert (Dienstag, 15 August 2017 11:56)
Guten Tag,
ich habe eine einstweilige Anordnung wegen "angeblichen" Stalking erhalten. Die Anordnung sieht vor, dass ich vom Antragsteller mindestens 50 Meter Anstand halten soll. Sie gilt auch für den Arbeitsplatz, an dem der Antragsteller und ich gemeinsam tätig sind. Dieser Abstand ist aber aufgrund beengter Verhältnisse unmöglich einzuhalten. Das Gericht hat dieses Problem ebenfalls erkannt und den Antragsteller aufgefordert, seinen Antrag zu konkretisieren und zu verdeutlichen, wie die Maßnahmen gegen mich umgesetzt werden können. Der Antragsteller ist jedoch "stur" geblieben und will nicht von der 50 Meter - Abstandsregel absehen.
Wie wird das Gericht nun entscheiden? Mir ist vom Antragsteller versichert worden (und er hat dies auch dem Gericht deutlich gemacht), dass die Maßnahmen meine Arbeit nicht beeinträchtigen werden.
Viele Grüße
Claudia Dahnert
Antwort zu #39 (Dienstag, 15 August 2017 12:30)
Sehr geehrte Frau Dahnert,
Sie sollten den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung stellen und Ihr Vorbringen sodann spätestens im Termin äußern. Wie das Gericht entscheiden wird, kann ich aufgrund Ihrer Anfrage nicht abschätzen. Im Termin besteht dann aber die gute Möglichkeit, dass Sie mit der Gegenseite einen Vergleich abschließen, der auch Ihre Interessen wahrt.
Ich kann Ihnen nur anraten, sich anwaltlich vertreten zu lassen.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Nelke
Rechtsanwalt
Daniela (Donnerstag, 17 August 2017 16:35)
Sehr geehrter Herr Nelke,
gegen mich ist eine einstweilige Anordnung erlassen worden. Der Verfahrenswert beträgt 1000 Euro. Wie hoch werden die kosten für mich sein?
Antwort zu #41 (Freitag, 18 August 2017 09:46)
Guten Tag,
Informationen zum Kostenrecht finden Sie hier: https://www.recht.help/informationen/kostenrecht/
Mit freundlichen Grüßen
Sven Nelke
Rechtsanwalt
Imbranato (Donnerstag, 07 September 2017 13:08)
Meine Frage ist :
Muss sich nur der Täter bzw. Kinder an die einstweilige Verordnung halten oder auch das Opfer + Kinder.
Opfer / Kinder müssen jeden Tag am Haus des Täters vorbei laufen und es sieht immer so aus dass das Opfer / Kinder sozusagen den Täter / Kinder provoziertl mit seiner Haltung .
Mit freundlichen Grüßen
Imbranato
Sara (Montag, 25 September 2017 14:31)
Lieber Herr Nelke,
vor ca. 5 Wochen ist eine einstweilige Anordnung gegen mich erlassen worden. Laut dem Gericht muss ich die Kosten tragen. Ich habe aber bis heute keine Rechnung erhalten. Kann es sein, dass keine Kosten entstanden sind? Wie lange muss ich auf die Rechnung warten? Gibt es bestimmte Mindestzeiträume, an die sich das Gericht halten muss?
Viele Grüße
Sara
Antwort zu #43 (Freitag, 06 Oktober 2017 13:13)
Guten Tag,
der Beschluss verpflichtet grundsätzlich nur Tätrer. Opfer sollten aber bereits im eigenenm Interesse Begnungen vermeiden, zumal rechtlich argumentiert werden könnte, da diese andernfalls kein Interesse (Rechtsschutzbedürfnis) mehr an den Anordnungen haben. Die Kinder sollten einfach einen anderen Weg nehmen, auch wenn dies mit einem Zeitaufwand verbunden ist
Mit freundlichen Grüßen
Sven Nelke
Rechtsanwalt
Antwort zu #44 (Freitag, 06 Oktober 2017 13:16)
Guten Tag,
wann die Rechnung kommt, kann ich Ihnen nicht sagen, da Gerichte oder auch bei Gericht die unterschiedlichen Kammern oder die eingesetzten Rechtspfleger unterschiedlich schnell arbeiten. Ggf. lässt die Gegenseite noch Kosten gegen Sie festsetzen, weswegen es dann auch einmal länger dauern könnte. Nach meiner Erfahrung sind bis zu 2 Monaten noch üblich.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Nelke
Rechtsanwalt
Jan (Donnerstag, 12 Oktober 2017 04:28)
Guten Tag,
meine Freundin hat eine einstweilige Verfügung gegen mich beantragt und am direkt nächsten Tag wieder zurückgezogen. Die Verfügung liegt mir vor, per heute vor. Mit Termin zu einer mündlichen Verhandlung. Findet dieser Termin dann trotzdem statt? Bekomme ich Nachricht über das Zurückziehen? Wird dann die Verfügung auch direkt wieder aufgehoben? Anzeigen oder sowas gegen mich wurden ebenfalls keine gestellt. Sollte ich selber beim Gericht anrufen und nachfragen???
Danke für eine Antwort,
Jan
Antwort zu #47 (Donnerstag, 19 Oktober 2017 10:50)
Guten Tag,
sofern Sie keine Abladung erhalten haben, müssen Sie davon ausgehen, dass der Termin stattfindet. Es spricht nichts dagegen, auf der Geschäftsstelle anzurufen und sich zu erkundigen.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Nelke
Rechtsanwalt
Moin moin (Freitag, 05 Januar 2018 05:04)
Ich habe ne frage, und zwar wurde mir von einem Anwalt geraten zur mündlichen Verhandlung wegen einer einstweiligen Anordnung zu gehen mit der Aussage die Gerichte versuchen zu 50% das zu schlichten, ich habe voll eine gedrückt bekommen und über den eigentlichen Vorwurf wurde garnicht gesprochen ! 1) Soll ich unser Fahrzeug mutwillig gegen einen Baum gelenkt haben, das Auto aber keinen Kratzer hat. 2) Leider nicht zu beweisen. .. meine Frau behauptet ich hätte sie mit der Faust ins Gesicht geschlagen, was aber nicht der Fall war , stellte sich Tage später raus das sie die Füße auf dem Armaturenbrett gehabt hat und vermutlich beim Bremsen mit dem Auge auf ihr Knie geschlagen ist. Sie nutzt die wegweisung total aus, Problem ist das ich vorbestraft bin wegen Gewaltdelikten die ich aber wirklich nicht begangen habe, sondern damals weil ich Blind vor Liebe war einfach hinnahm... Ich habe solch eine Angst da sie mir unsere 3 Kinder entzieht, sich aber selber nicht kümmert . Die Kinder sind bei den Großeltern und da wollen sie nicht sein, zumal mich am Neujahrsmorgen körperlich vor den Augen der Kinder angegangen sind, als ich mich dann hinknietenachdem Opa von einem anderen Herrn verwiesen worden war, um meine Kinder zu trösten, entriss mir meine Schwiegermutter die Kinder gewaltsam aus den Armen und tat dem kleinsten dabei noch weh. Ich weiß echt nicht weiter. Danke
Antwort zu #49 (Freitag, 05 Januar 2018 10:20)
Guten Tag,
dem Rat dieses Anwalts kann ich mich nur anschließen. In der mündlichen Verhandlung sollten Sie berichten, was passiert ist und das an Eides statt versichern. Ich rate Ihnen, sich anwaltlich unterstützen zu lassen, da das Gewaltsschutzverfahren zumindest indirekt auch Auswirkungen bzgl. der Kinder haben könnte.
Ihnen die Kinder wegzunehmen, das geht grundsätzlich nicht einfach so. Wenn Sie sorgeberechtigt sind, dann wäre es durchaus denkbar, dass Sie bestimmen können, dass die Eltern nicht bei den Großeltern wohnen sollen, da schließlich Sie und ggf. Ihre Frau das Aufenthaltsbestimmungsrecht bzgl. der Kinder inne haben. Wegen der Kinder sollten Sie das Jugendamt oder einen Anwalt aufsuchen.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Nelke
Rechtsanwalt
Katrin (Samstag, 13 Januar 2018 22:34)
Guten Abend,
ich lebe schon seit mehr als 24 Monaten unter "Gewaltschutz", der Täter gestand im Strafprozess, bekam Haft unter 2 Jahre, auf Bewährung. Vor Silvester gab es nun erneutes Stalking! Was kann ich tun. Ich bin kräftmäßig so erschöpft und ratlos, weil mir nicht vermittelt wird, dass ich geschützt werde. Ist dieses erneute Stalking kein Grund zum Widerruf der Bewährung? So wurde es mir jedenfalls seitens der Polizei mitgeteilt, die diese Aussage wohl vom Staatsanwalt bekommen haben.
Sie können sich denken, dass ich vollkommen erschöpft bin und nun nicht weiß, wie weiter.
Was kann ich rechtlich nun tun? Mir wäre es wichtig, dass das erneute Stalking Folgen hat, auch, wenn es nicht zu einer erneuten Verletzung kam, sondern nur ein Beobachten stattfand. Aber meine Angst ist unermesslich. Er hat mich ja schon verletzt. Muss ich das wirklich "aushalten"? Im Gewaltschutzbeschluss sind 500 m Schutzzone veranlasst!
Hilfesuchende Grüße,
Katrin
Lidah (Montag, 29 Januar 2018 22:33)
Meine Partner schlägt mich jeden Tag und macht mir Angst und unsre 3kinder auch er schlägt mich so stark. Das ich Tage lange alles vergesse weil mein Kopf anschwelt und meine Kinder haben so richtig Angst er droht die Kinder die müssen beten. Und er ist ein sehr radikaler Islamist er hasst mich und er werd mich bald töten das ist kein Witz. Ich möchte nur mein Frieden ich habe früher sehr oft die polizei gerufen und einmal kamm es zu Gericht. Aber ich musste lügen er hat auf mich Leute aufgehitzt die sollten mich täten ichbhabe gemacht was der gesagt hat. Ich werde blad sterben ichbhabe es heute bemerkt er will mich töten ich vertraue nicht die polizei er kennt zu viele komische Menschen ,was kann ich tun wer kann mir und meine Kinder helfen
Antwort zu #51 (Dienstag, 30 Januar 2018 10:18)
Guten Tag Katrin,
ich kann Ihre Situation verstehen. Sie sollten den Sachverhalt dem Familiengericht anzeigen und dort die Festsetzung von Ordnungsmitteln beantragen. Auch sollten Sie zur Polizei oder Staatsanwaltschaft gehen und dort den Sachverhalt anzeigen. Ich gehe davon aus, dass das Familiengericht sodann eine Zwangsgeld festsetz und seitens der Staatsanwaltschaft die Bewährung widerrufen und gleichzeitig wegen Verstoß gegen das Gewaltschutzgesetz auch neu ermittelt wird.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Nelke
Rechtsanwalt
Antwort zu #52 (Dienstag, 30 Januar 2018 10:23)
Guten Tag Lidah,
Sie sollten zur Polizei gehen und den Sachverhalt anzeigen. Fragen Sie dort nach Schutz. Bestenfalls wird man Sie an ein Frauenhaus, o.ä. vermitteln, wo Sie untertauchen können. Sie sollten auch zum Familiengericht und dort den vorbezeichneten Antrag auf Erlass einer Gewaltschutzanordnung stellen.
Wenden Sie sich auch an das Hilfetelefon des Bundesamtes für Familie: https://www.hilfetelefon.de/ - Auszug der Internetseite:
"Herzlich willkommen! Das Hilfetelefon "Gewalt gegen Frauen" ist ein bundesweites Beratungsangebot für Frauen, die Gewalt erlebt haben oder noch erleben. Unter der Nummer 08000 116 016 und via Online-Beratung unterstützen wir Betroffene aller Nationalitäten, mit und ohne Behinderung – 365 Tage im Jahr, rund um die Uhr. Auch Angehörige, Freundinnen und Freunde sowie Fachkräfte beraten wir anonym und kostenfrei."
Speziell geschulte Fachkräfte helfen Ihnen dort weiter.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Nelke
Rechtsanwalt
Heiko (Montag, 05 Februar 2018 22:24)
Habe heute einen Antrag auf einstweilige Anordnung nach Gewaltschutzgesetz beim Amtsgericht gestellt, nachdem der neue Partner meiner Ex mir erneut körperliche Gewalt angedroht hat und mich"platt"machen will.
Die Ex ist ausgezogen und wohnt seit zwei Jahren.bei ihm. Er will das Haus versteigern.lassen und mich raus haben, am liebsten mit Gewalt.
Die Richterin rief noch heute bei mir an und will mehr Ausführungen und Sachverhaltsschilderungen, warum ich mein Leib und Leben gefährdet sehe.
Habe im Antrag bereits alles detailliert geschildert, die Vorfälle von vorgestern und noch eine Strafanzeige wegen Bedrohung (war auch in der Vergangenheit.so vorgekommen) bei der Staatsanwaltschaft gestellt (auch der Fam.Richterin in Kopie vorliegend).
Was muss ich denn noch alles schildern, dass ich die Anordnung nach Gewaltschutzgesetz erhalte?
Wenn der Typ mich getötet hat, ist es wohl zu spät oder zählen verbale Bedrohungen bei Gericht nichts.?
Antwort zu #55 (Mittwoch, 07 Februar 2018 15:16)
Guten Tag,
die Richterin mag Ihnen im Zweifel schon erklärt haben, was Sie von Ihnen will. Da ich Ihren Antrag und den Sachverhalt nicht kenne und auch das Telefonat nicht mitgehört habe, kann ich Ihnen eigentlich nichts nähers sagen.
Natürlich zählen verbale Drohungen, aber dahinter muss eine gewisse Qualität stecken. Diese hat die Richterin wohl hinterfragt und diese sollten Sie der Richterin "liefern".
Sollte es in der Vergangenheit bereits zu Drohungen oder gar Handgreiflichkeiten gekommen sein, so sollten Sie dies ebenfalls schildern.
In Ihrer Angelegenheit ist es ingesamt ratsam, einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Einen Antrag auf Gewaltschutz richtig zu stellen, ist nicht leicht und anwaltliche Hilfe ist immer von Vorteil.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Nelke
Rechtsanwalt
Anja Neumann (Freitag, 09 Februar 2018 19:01)
Guten Tag,
Ich habe im Januar ein Beschluss für die einstweilige Verfügung erhalten. Gemeinsam mit meiner Mutter und meinem Bruder. Wir haben uns bei einer Anwältin informiert und sind dagegen vorgegangen. Am 31.01. Hatten wir deswegen eine Anhörung. Bei dieser stellte sich raus, dass ich und meine Mutter zu Unrecht beschuldigt wurden und der Beschluss gegen uns aufgehoben wurde. Nun habe ich heute einen Brief erhalten, da ich VKH beantragt hatte. Ich muss nun monatlich 188,00€ zählen. Für max. 48 Monate. Muss ich diese zahlen, denn schließlich wurde ich ja zu Unrecht beschuldigt und der Beschluss gegen mich wurde aufgehoben. Oder kann ich dagegen vorgehen? Denn schließlich hatte ich ja nie vor, vor Gericht zu gehen und ich sehe es nicht ein, jetzt allein die Kosten zu tragen. Da der Antragsteller mittellos ist und meine Mutti und Bruder auch.
Ich danke schön für die Antwort.
Renate mueller (Montag, 12 Februar 2018 01:13)
Ich brauche hilfe da ich bedrod werde von türken und weis nicht was ich machen soll mann draud sich nicht auf der Straße zu gehen was soll ich machen
Jo Ber (Mittwoch, 14 Februar 2018 14:57)
Hallo Guten Tag,
ich habe fristgerecht 14 Tage vor Ablauf des Gewaltschutzbeschluss Antrag auf Verlängerung gestellt. Es kam im Zeitraum des Gewaltschutz zu einem Überfall auf mich und zu weiteren (geringeren) Verstößen gegen die Auflagen.
Das habe ich als Grund für den Verlängerungsantrag angegeben.
Weil zum Zeitpunkt des Antrags auch bereits eine Ladung als Zeugin im Strafverfahren gegen den Antragsgegner vorlag, habe ich auch das angegeben.
Die relevante Akte lag im Zeitraum, wo der Gewaltschutz hätte verlängert werden müssen, nicht im zuständigen Amtsgericht, weil die Akte für das Strafverfahren (u.A. wegen Verstoß gegen Gewaltschutz) gebraucht wurde.
Nun ist über einen Monat nach dem Strafverfahren die Akte nicht zurück geschickt worden, und ich erhielt schriftlich vom Amtsgericht die Mitteilung, dass Aufgrund des mittlerweile abgelaufenen Gewaltschutz, dieser nicht verlängert werden kann.
Es gab zusätzlich in der Zwischenzeit einen Richterwechsel, und die zuständigen Vertretungsrichter hatten jeweils nicht entscheiden wollen, weil die Akte nicht da war.
Aber eigentlich hätte doch die eidesstattliche Schilderung des Überfalls und die Bitte um einstweilige Anordnung ausreichen müssen, um die Sache zu entscheiden, oder?
Nun meine Frage: Ich werde aufgefordert binnen 14 Tagen mitzuteilen, ob ich an meinen Anträgen festhalten möchte (zusätzlich zur Verlängerung hatte ich auch Verhängung von Ordnungsgeld wegen des Verstoßes beantragt) - heißt das, wenn ich den Antrag zurück ziehe, um einen neuen Antrag zu stellen, dass mir die Kosten des Verfahrens auferlegt werden? Oder kann mir das zurückziehen des Antrag irgendwie anders auf die Füße fallen?
Dieser Tage erwarte ich die Zustellung des Urteils im Strafverfahren. Vom Antragsgegner geht aus meiner Sicht weiterhin Gefahr für mich aus. Er versucht über Dritte Informationen über mich zu erhalten und hat mindestens einmal nachweislich versucht mich nach Ablauf des Gewaltschutz zu kontaktieren.
Reicht das für einen neuen Antrag?
Ich habe eine Anwältin, die momentan restlos überarbeitet scheint, und mir wesentliche Informationen zu dieser Sache nicht geben kann/mag, sie hatte mich aufgefordert, mich in dieser Sache selbst zu vertreten, weil sie meinte, ich bekomme mit der Sachlage ohne weiteres die Verlängerung. Da ich aber in Erwartung eines schnellen und unkomplizierten Verfahrensverlauf keinen Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt habe, kann ich sie jetzt auch nicht rückwirkend beauftragen, ohne, dass mir dabei empfindliche Kosten entstehen, die ich nicht tragen kann. Stimmt das?
Ich wäre sehr dankbar über eine Antwort,
Mit freundlichem Gruß
Jo Ber
Sara F. (Donnerstag, 15 Februar 2018 19:47)
Lieber Herr Nelke,
gegen mich ist eine einstweilige Anordnung aufgrund falscher Anschuldigungen gefordert worden. Ich bin vom Gericht um Stellungnahme gebeten worden und habe dies schriftlich auch getan.
Meine Frage an Sie lautet: Wird das Gericht dem Antragsteller die schriftliche Stellungnahme vorlegen bzw. kann der Antragsteller auf meine Erwiderungen ebenfalls reagieren?
Viele Grüße
Sara F.
Klaus Gransow (Donnerstag, 15 Februar 2018 20:23)
Sehr geehrter Herr Anwalt,
gegen mich ist im letzten Jahr eine einstweilige Anordnung angeordnet worden, welche vor wenigen Tagen ausgelaufen ist. Die Antragstellerin hat das Gericht noch vor dem Auslaufen der Anordnung um eine Verlängerung gebeten. Ich habe dem Gericht meine Sicht der Dinge in einem Brief dargelegt, es ist noch kein Urteil gefallen.
Ich glaube, dass eine Verlängerung ungerechtfertigt wäre. Kann ich die Antragstellerin direkt kontaktieren, um sie darum zu bitten, den Antrag auf Verlängerung zurückzuziehen? Oder sollte ich das lieber bleiben lassen?
Mit freundlichen Grüßen
Klaus Gransow
Kerstin Paul (Donnerstag, 01 März 2018 12:28)
Sehr geehrter Herr Anwalt,
gegen mich ist heute eine einstweilige Anordnung erlassen worden. Ich möchte diese anfechten und eine mündliche Verhandlung beantragen. Bis wann muss ich dies tun?
Detlef Kreikamp (Montag, 12 März 2018 09:44)
Bin heute morgen von der Polizei vernommen worden. An der Bushaltestelle Friedrich Bayer Straße, Wuppertal. Es geht um einen Schüler im Alter von ca. 8-10 Jahren, den Ich angesprochen habe. Zwei Tage später, hat mich die Mutter aufgefordert, den Jungen in Ruhe zu lassen. Dies hab Ich dann auch getan.
Heute morgen (12. März 2018, Zeit: zwischen 6.00 - 6.15 Uhr), dann die zwei Beamten (Polizei) 3*** Sterne. Ich bin kurz nach dem, die Mutter des Jungen, von den Polizeiwagen kam. Persönlich, bin Ich gleich darauf zugegangen, so wurde Ich gleich zitiert, dass Ich dies zu unterlassen habe. Man spricht keine Kinder an. (Eine Rechtfertigung gegenüber meiner Person persönlich steht mir nicht zu). Für die Beamten, habe Ich in diesem Fall kein Recht. Es liegt ab jetzt ein Strafverfahren gegen Sie vor. Zu dem, Ich mich, in der Anhörung äußern kann? Ist dem so? Kann Ich von meiner Seite, hier gleich zum Amtsgericht gehen? Und mich dazu äußern?
Etwas muss Ich noch loswerden. Habe den rechts sitzenden Polizisten, am Arm berührt, da Ich Hörbehindert bin. Dies habe Ich im Vorfeld erwähnt. Nur wenn der Polizist auf seine Knie schaut, dann kann Ich trotz Hörgeräte nichts verstehen. Weil die Aussprache unvollständig für mich ist. Dabei wurde der Polizist sehr harsch. Und diesbezüglich, mich fast in eine Ausweglosigkeit zu bringen,(das Ich mich wohl persönlich, kreuz und quer stellen würde). Dies wirkt auf mich nicht Rechtens. Eine Sogenannte Herausforderung zur Gewalttat - Provokation, Provozieren von Seiten des Polizisten, den Wagen als Fahrzeugführer fährt. Wo, Ich ihm das mitteilte, stieg er wieder in den Dienstwagen.Es waren 2 Beamte (sprich Polizei).
Monta (Donnerstag, 15 März 2018 13:28)
hallo ich habe ein frage bitt antwor
seit 3 wochen habe ich mit mein frau problem und habe ich si geschlägen die polizia war da und habe ich bekommen hause veroboten 10 tag und ich habe das akzeptier . meine frau war beit gericht wegen verlanger dannach kommt bescheid das ich darf nicht dort vor 6 monaten jetzt meine frau will zurücknehmen das von gericht und wieder zussamen auch sie hat bei polizia keine anzeig gemacht -.... kann sie zurücknehmen das von Gericht und wieder zurück zusammen ich bin müdem und ich will nach hause mit meine frau antwort bitte
Daniel Lütke (Dienstag, 17 April 2018 21:21)
Hallo Herr Anwalt,
gegen mich soll bald ein Annäherungsverbot beantragt werden.(wurde mir geschrieben) Der Tatvorwurf lautet: Stalking und auflauern einer Jungen Frau. Ich habe mir nichts zu schulden kommen lassen und erfülle auch nicht das Stalking. Ich sehe die Junge Frau höchstens alle 2 Wochen und schreibe ihr nicht oder rufe sie an. Sie wohnt in einer Jugendhilfe Einrichtung (WG) welche mich noch Ambulant in meiner eigenen Wohnung betreut. Dort bin ich gelegentlich zu Gast, wenn ich was mit den Betreuern im Büro zutun habe. Die Wissen vom Stalking Vorwurf, wollen sich da aber komplett raushalten. Diese Junge Frau hat aufgrund einer damaligen Vergewaltigung schwere Psychische Erkrankungen erlitten und hat wohl nun angst, das ich selbiges mit ihr vor habe, was nicht stimmt. Ob es so ist kann ich natürlich nicht sagen, es ist nur eine Vermutung. Wir beide spielen Pokemon Go auf dem Handy und sie besucht regelmäßig ein Gebäude einer Freien Gemeinde was virtuell eine Arena ist. Dieses Gebäude ist ca. 300m Luftlinie von mir entfernt und manchmal sieht sie mich dort in der nähe und meint ich wäre nur wegen ihr dort um sie zu stalken. Kann sie auch ohne das ich was getan habe diesen Antrag stellen? Was kann ich tun, damit rauskommt, das sie sich nur alles einbildet? Werden ihre Psychischen Erkrankungen und das Erlebte berücksichtigt also das sie Angst vor Männern hat?
MFG Daniel Lütke
Antwort zu #57 (Mittwoch, 18 April 2018 13:28)
Guten Tag,
das Sie anwaltlich vertreten sind, bitte ich Sie, Ihre Anwältin zu fragen. Das Gericht hat jedenfalls eine Kostenregelung beschlossen, wonach Sie an den Kosten partizipieren. Ggf. ist die Beschwerde möglich. Ihre Anwältin sollte Sie diesbezüglich beraten können.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Nelke
Rechtsanwalt
Antwort zu #58 (Mittwoch, 18 April 2018 13:29)
Guten Tag,
Sie sollten zur Polizei gehen und Anzeige erstatten und zudem einen Rechtsanwalt aufsuchen.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Nelke
Rechtsanwalt
Antwort zu #59 (Mittwoch, 18 April 2018 13:31)
Guten Tag,
Ihre Anwältin sollte Ihnen mit Rat und Tat zur Seite stehen. Eine Ersteinschätzung neben einem bestehenden Anwaltsmandat leiste ich nicht, da ich dies als unkollegial empfinde und Ihre Anwältin die Angelegenheit auch viel besser beurteilen kann als ich von dieser Stelle aus. Ich bitte um Verständnis.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Nelke
Rechtsanwalt
Antwort zu #60 (Mittwoch, 18 April 2018 13:32)
Guten Tag,
die Gegenseite kann dazu Stellung nehmen, wenn das Gericht Ihre Erwiderung zur Stellungsnahme weiterleitet. Dies wird von Gericht zu Gericht, von Fall zu Fall, aber auch von Richter zu Richter unterschiedlich gehandhabt.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Nelke
Rechtsanwalt
Antwort zu #61 (Mittwoch, 18 April 2018 13:34)
Sehr geehrter Herr Gransow,
prinziepiell können Sie die Antragstellerin nunmehr kontaktieren, da ein Beschluss dem nicht im Wege steht. Es ist also erlaubt. Ich würde aber dringend davon abraten. Offensichtlich will die Antragstellerin keinen Kontakt zu Ihnen, was Sie besser respektieren sollten.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Nelke
Rechtsanwalt
Antwort zu #62 (Mittwoch, 18 April 2018 13:36)
Guten Tag,
es gibt keine Frist. Solange der Beschluss noch "aktiv" ist, können Sie den Antrag stellen. Der Beschluss ist befristet. Nach Ablauf der Frist macht Ihr Antrag keinen Sinn mehr, weswegen Sie zeitnah reagieren sollten.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Nelke
Rechtsanwalt
Antwort zu #63 (Mittwoch, 18 April 2018 13:40)
Guten Tag,
ich kann nicht ganz durchblicken, was Ihnen zur Last gelegt wird, weswegen ich Ihnen diesbezüglich auch nicht anworten kann. Sie sollten -schon alleine zum Eigenschutz- jedoch die Kinder nicht mehr ansprechen, etc.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Nelke
Rechtsanwalt
Antwort zu #64 (Mittwoch, 18 April 2018 13:44)
Guten Tag,
Sie sollten Ihre Frau nicht bedrängen und auch kein Kontakt zu Ihr aufnehmen. Ihre Frau wurde Opfer Ihrer Gewalttat und hat daher das Recht, gegen Sie eine einstweilige Anordnung zu beantragen. Dies ist auch geschehen. Wenn Ihre Frau nicht von alleine auf Sie zukommt, dann können Sie nur den im Fließtext näherbezeichneten Antrag stellen und hoffen, dass im Gerichtstermin eine für Sie positive Klärung herbeigeführt werden kann. Ich deute den Sachverhalt aber dahingehend, dass Ihre Frau aktiv Abstand von Ihnen sucht.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Nelke
Rechtsanwalt
Antwort zu #65 (Mittwoch, 18 April 2018 13:45)
Guten Tag,
Sie können beim Familiengericht vorstellig werden und dort eine Schutzschrift zu Protokoll erklären und die Dinge aus Ihrer Sicht schildern. Dann wird Ihr Vorbringen sicherlich Beachtung finden.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Nelke
Rechtsanwalt
Erik (Sonntag, 13 Mai 2018 20:42)
Sehr geehrter Herr Nelke,
meine Lebensgefährtin und ich sehen uns seit über einem Jahr Attacken Ihres Ex Partners ausgesetzt.
Wir haben bereits anzeige wegen Stalking und Bedrohung erstattet. Diese wurde eingestellt mit dem Hinweis der Staatsanwaltschaft es würde sich ja lediglich um eine Familienangelegenheit handeln. Es hat schon eine Körperverletzung stattgefunden. Er hat unseren Briefkasten durchwühlt als wir in Urlaub waren. Es gibt auch umfangreiche Protokolle zur Belästigung über SMS. Er beschimpft, bespuckt und beleidigt meine Lebensgefährtin bei jeder Gelegenheit.
Ich werde auch vom Ex Partner meiner Lebensgefährtin bedroht, beschimpft, beleidigt.
Wir schreiben ständig an die Anwältin meiner Lebensgefährtin, an das Jugendamt, da auch ein gemeinsamer Sohn existiert, und erhalten keinerlei Rückmeldung, es wird auch nicht reagiert. Wir haben keinerlei Vertrauen mehr.
Wir wollen jetzt selbst einen Eilantrag nach dem Gewaltschutzgesetz beim Familiengericht stellen, in der Hoffnung dass dann etwas Ruhe einkehrt. Mittlerweile sind wir so verzweifelt, dass wir den direkten anwaltlichen Rat nicht mal mehr in Betracht ziehen. Wir haben uns hier in der Region schon intensiv nach einem neuen Anwalt umgeschaut, dies wurde aber von den Anwälten abgelehnt.
Kennen Sie einen kompetenten Anwalt im Bereich Familienrecht, der diesen Fall übernehmen könnte, der evtl. auch überregional aktiv würde?
Vielen Dank im Voraus für Ihre Einschätzung.
Antwort zu #75 (Montag, 14 Mai 2018 13:27)
Guten Tag,
Sie müssen zweierlei unterscheiden:
1 - Bezüglich des Stalkings, der Drohungen und auch wegen der Körperverletzung können Sie eine einstweilige Verfügung nach dem Gewaltschutzgesetz beantragen. Der letzte Vorfall sollte "frisch" zurückliegen - also nicht mehr als maximal 1 Monat.
2 - Bezüglich der Beleidigungen und ggf. unwahren Tatsachenbehauptungen können Sie nur nach dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht Ansprüche verfolgen.
In dem zweiten Punkt bin ich überregional tätig. Bezüglich des ersten Punktes nicht immer, würde dann aber den Antrag in einem Mandant miterledigen, Bitte beachten Sie, dass -sofern Sie keinen Anwalt vor Ort beauftragen- ggf. erhöhte Auslagen wie Anfahrtskosten zu Gerichtsterminen etc. entstehen, die in der Regel Sie dann auch zu tragen haben. Die ließe sich vermeiden, wenn Sie auf einen regional änsäßigen Anwalt zurückgreifen.
Wenn Sie wünschen, können Sie mit mir in Emailkontakt treten.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Nelke
Rechtsanwalt
Schröder Arnd (Samstag, 02 Juni 2018 16:16)
Folgende Frage:
1.Müssen die Gerichte auch gegen Behörden (Öffentliche Körperschaften den Gewaltschutz durchsetzen?
2.Wer Muss den Schutz von Zeugen und Opfer Gewährleisten wenn sogar die Polizei Tief Involviert ist, und Beweismittel in Gerichtsverfahren vorenthalten werden durch die Instanzen.
Bislang Bekomme ich weder vom Innen- noch vom Justiz Ministerium, Antworten im Gegen teil es wird Ignoriert und neue Schikanen durch Polizei.
Wer Muss in solchen Fällen eingreifen Landesregierung oder auf Bundes Ebene.
Die Zeugin ist bereits Tod durch Unterlassen des §13 STGB.
mainka (Sonntag, 03 Juni 2018 22:28)
Mein ex man bedroht mich mit dem Satz( ich dreh dir den hals um um )beleidigt mich wir wohnen leider im gleichen haus. Würde ich eine einstweilige Verfügung bekommen wir haben auch 2 Kinder 6und 8Jahre alt
Antwort zu #77 (Dienstag, 05 Juni 2018 10:54)
Guten Tag,
Sie können eine Anzeige wegen Strafvereitelung durch die Polizei stellen, dann wird eine andere Staatsanwaltschaft gegen die Täter bei der Polizei ermitteln.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Nelke
Rechtsanwalt
Antwort zu #78 (Dienstag, 05 Juni 2018 10:58)
Guten Tag,
wenn es sich um einer ernsthafte Drohung handelt, dann haben Sie gute Chancen auf Erlass der einstweiligen Anordnung. Sie sollten die Hintergründe in einem etwaigen Antrag genau darlegen und zeigen, dass die Grenze zur Gewalt überschritten ist, bzw. die Drohungen ernst zu nehmen sind.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Nelke
Rechtsanwalt
Ulrich (Montag, 11 Juni 2018 11:26)
Hallo,
am 8. Juni fand ich eine Einstweilige Anordnung in meinem Briefkasten. Der Antrag dazu wurde aber am 18. März gestellt, der Antragsteller hatte damals aber seine Angaben nicht eidesstattlich versichert und dies wohl später nachgereicht. Die Verordnung zitiert nur Tatsachen aus der Zeit vor dem 16. März. Oben drüber steht aber, dass keine Anhörung erfolgt ist "wegen Dringlichkeit des Falls".
Es hat seit 16. März keinerlei Kontakt zwischen mir und dem Antragsteller gegeben. Die Verordnung zitiert ja auch keinen. Ganz unabhängig von einer Beurteilung der Gründe, ( in denen nichts von akuter Gewaltandrohung o.ä. die Rede ist), gibt es fast drei Monate nach dem behauptetem Vorfall eine Rechtsgrundlage für eine Anordnung ohne Anhörung? In drei Monaten müsste eine Anhörung doch eigentlich zu organisieren sein.
Ich habe begründete Sorge, dass der Antragsteller die Anordnung ausnutzt, um mir durch Falschbehauptung eines Kontakts Schaden zuzufügen. Es reicht ja schon eine behauptete Begegnung in der Strasse, um strafrechtliche Sanktionen auszulösen.
Frage: 1. Hat eine Anordnung rechtliche Gültigkeit, wenn sie mit solcher Verzögerung erlassen wird? Insbesondere, wenn sich erweist, dass der Antragsteller Dokumente erst mit großem Abstand eingereicht hat? Sie schreiben oben von einer Frist von zwei Wochen zur Antragstellung. Gibt es nach der Antragstellung keine Fristen mehr?
2. Wie kann ich erwirken, dass das Gericht eine Anhörung baldmöglichst vornimmt? Aus meiner Sicht ist hier wegen der oben erwähnen Manipulationsmöglichkeit Dringlichkeit gegeben.
Vielen Dank!
Frau Michel (Samstag, 16 Juni 2018 12:05)
Guten tag.
Ich möchte bitte eine einsweillige verfügung gegen meinen freund und dessen eltern erwirken.. das sich diese leute mir und meiner tochter nicht nähern dürfen.
Werde seid jahren durch diese menschen terrorisiert vor allem durch seine mutter.
Die frau terrorisiert so lange meinem freund bis er ihr all unser gelb gibt.. damit sie sich in rumänien in irgend einem dorf ein haus bauen kann.
Ich kann und werde so nicht mehr weiter machen.
Habe grosse angst um mein kind das sie, sie nach rumänien verschleppen.
Was soll ich tun können sie mir weiter helfen.. und das ich noch gar nichts es gibt viele schlimme einzelheiten, jedoch möchte ich jetzt nicht ins detail gehen.
Diese frau ist einfach nur furchtbar sie nehmt uns komplett aus obwohl sie weiss das wir eine kleines kind zu versorgen haben.
Möchte mich nur noch lossreissen von diesen menschen und friedlich mit meiner tochter leben.
Das sorgerecht für die kleine habe ich.
Antwort zu #81 (Montag, 18 Juni 2018 10:05)
Guten Tag,
(zu 1.) wenn ein Beschluss einmal in der Welt ist, dann hat er auch Gültigkeit. (Zu 2.) Eine Überprfüung des Beschlusses findet erst statt, wenn Sie den oben genannten Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung stellen.
Ob der Beschluss richtig oder falsch ergangen ist, hilft Ihnen ersteinmal nicht. Solange er in der Welt ist, müssen Sie diesen beachten.
Ich würde Ihnen empfehlen, sich anwaltlich unterstützen zu lassen. Der Beschluss scheint vor allem auf rechtlicher Ebene angreifbar zu sein. Das sollten Sie einer Fachfrau oder einem Fachmann überlassen.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Nelke
Rechtsanwalt
Antwort zu #82 (Montag, 18 Juni 2018 10:08)
Guten Tag,
sollte Gewalt eine Rolle spielen, können Sie den vorbezeichneten Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung stellen.
Sollte der Kontakt zum Kinde kindeswohlgefährdent sein, dann können Sie den Kontakt verbieten oder ggf. auch gerichtlich verbieten lassen.
Sie sollten sich an das Jugendamt wenden und auch einen Anwalt aufsuchen.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Nelke
Rechtsanwalt
Michael (Freitag, 29 Juni 2018 04:05)
Hallo !!! Ich habe eine Einstweilige Anordnung in meinem Briefkasten von meiner Ex die mich betrogen hat und ich natürlich sauer war.
Da es aber paar wichtige dinge noch zu klären sind ist meine frage " Dar ich Ihr einen Brief schreiben wo es um Klärung Finaziellen Dingen geht oder ist das auch verboten"?
Antwort zu #85 (Freitag, 29 Juni 2018 12:56)
Guten Tag Michael,
Ihre Frage ist schwierig, weil Sie ein berechtigtes Interesse haben, andererseits aber die Kontaktaufnahme mittels Fernkommunikation (hierzu zählen auch Briefe ) verboten wurde. Ich rate Ihnen deswegen, einen Anwalt zu mandatieren und die Ex anschreiben zu lassen oder ggf. gegen den Gewaltschutzbeschluss vorzugehen. Sie sollten -solange der Beschluss in der Welt ist- auch auf Briefe verzichten.
Bitte beachten Sie auch, dass ich Ihre Frage erst zielsicher beantworten kann, wenn ich den Beschluss prüfe. Ich gehe aber davon aus, dass die Kontaktaufnahme mittels Fernkommunikation verboten wurde.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Nelke
Rechtsanwalt
Michael Mühlhaus (Sonntag, 01 Juli 2018 23:55)
Hallo !!! Muss ich bei einem Antrag auf müdliche Anhörung schon Beweise hinzufügen oder erst bei der Verhandlung ?? Ausdrucke usw ...
Lg Michael
Antwort zu #87 (Montag, 02 Juli 2018 13:26)
Guten Tag,
das müssen Sie nicht, jedoch empfehle ich es. Nur Ausdrucke werden Ihnen ggf. nicht ausreichen; Sie sollten Ihren Vortrag auch an Eides statt versichern.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Nelke
Rechtsanwalt
Michael (Dienstag, 03 Juli 2018 16:41)
Hallo !!!!! Ich habe noch einer Frage : Habe meine Freundin beim fremd gehen erwischt aber erst nächsten Tag gefragt wo sie war !!! Sie sagte zuhause und ich habe sie mit dem fremdgehen konfrontiert. Sie hat es dann nach nachhaken zugegen.Bin leider dabei lauter geworden und sie hat Anzeige wegen "Bedrohung -Nötigung"draus gemacht bei der Polizei.2 Tage später habe ich die Einsweillige Verfügung bekommen wo drin steht das " Sie "mir offen und freiwillig mitgeteilt hat das es schluss sei ,da sie wen neues hat und " Dewegen wäre ich so abgegangen. Bring es das anzuführen das es eine Falschaussage war an Eidesstatt für den Antrag.Habe alle ihre Watsapp Nachrichten wo sie es zugibt das sie es mir nicht sofort gesagt hat , wo sie war und es mir nicht sagen wollte .Aufgrund der Lügerei bin ich nur sauer geworden .
Antwort zu #89 (Dienstag, 03 Juli 2018 17:34)
Guten Abend,
also nur weil Sie die Freundin in einem Punkte der Lüge überführen können, heisst es nicht das Sie recht kriegen. Wenn die eidesstattliche Versicherung falsch war, dann sollten Sie das zur Anzeige bringen.
Für das einstweilige Anordnungsverfahren ist erforderlich, dass Sie glaubhaft machen, Ihre Freundin in Folge des Streits weder bedroht, noch genötigt zu haben. Denn nur hierauf kommt es an. Alles andere ist unerheblich, ob gleich es ebenfalls Erwähnung finden sollte.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Nelke
Rechtsanwalt
Bernhardt Johmke (Mittwoch, 11 Juli 2018 17:05)
Sehr geehrter Herr Anwalt,
im Februar 2018 wurde eine einstweilige Anordnung gegen mich um 6 Monate verlängert. Es wurde mir auch aufgetragen, alle weiteren Kosten zu übernehmen. Ich habe aber bis zum heutigen Tag (11.07.18) keine Rechnung vom Gericht erhalten.
Das Urteil liegt fast 5 Monate zurück und ich plane bald eine länger dauernde Reise zu unternehmen. Ich kann in dieser Zeit nicht regelmäßig meine Post sichten. Was passiert, wenn doch noch eine Rechnung kommt und ich diese dann nicht rechtzeitig bezahle?
Wenn es Ihnen Ihre Zeit erlaubt, würde ich mich über eine baldige Antwort freuen!
Herzliche Grüße
Bernhardt Johmke
Antwort zu #91 (Mittwoch, 11 Juli 2018 17:44)
Guten Tag,
wenn die Rechnung nicht bezahlt wird, erhalten Sie erst ein Mahnung. Später wird dann der Gerichtsvollzieher beauftragt. So ist es eigentlich üblich.
Den besten Tipp, den ich Ihnen aber geben kann ist: Kümmern Sie sich um die Entleerung Ihres Briefkasten! Stellen Sie sich doch einmal vor, wenn einer gegen Sie ein Mahnverfahren einleitet und Sie -alleine weil Sie im Urlaub sind- untätig bleiben. Dann sind in relativ kurzer Zeit Titel in der Welt, die Sie mit dem Hinweis, im Urlaub gewesen zu sein, nicht angreifen können.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Nelke
Rechtsanwalt
Markus (Montag, 16 Juli 2018 08:33)
Mein Nachbar, ein Jugendlicher arbeitsloser, bedroht mich des Öfteren mit Schläge. Gestern gab es einen Zwischenfall, in dem er mir innerhalb von wenigen Minuten dreimal angedroht hat mich abzustechen Des weiteren hat er mir ein Schlüsselbund hinterhergeworfen, um mich zu schützen ob ich mich weg gedreht und bin in den Hausflur gegangen danach hat er mir einen Blumenkasten inklusive Bepflanzung hinterher einen Hausflur geschmissen dieser flog nur knapp an mir vorbei. Ich werde ständig massiv attackiert, auch beleidigt von den Eltern des Jugendlichen sowie von dessen Freunden. Ständig wird mir Hundekot vor die Fenster geworfen und ihre Hunde dürfen unter meinem Fenster koten . Meine Wohnung stinkt gerade jetzt im Sommer überall nach Kot sobald ich die Fenster öffnen. Ich habe Angst die Wohnung zu verlassen, um evtl körperlichen Gewalt zu entgehen, ich selber bin aufgrund einer sehr schweren neunstündige Operation so in Sorge, dass ein Schlag oder Tritt meine Naben eventuell aufbrechen könnte. Habe ich die Möglichkeit hier eine einstweilige Verfügung zu erwirken ?
Antwort zu #93 (Montag, 16 Juli 2018 10:07)
Guten Tag,
ja, Sie haben wegen den Bedrohungen die Möglichkeit, eine einstweilige Verfügung zu erwirken. Sie sollten den Sachverhalt auch bei der Polizei zur Anzeige bringen.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Nelke
Rechtsanwalt
Bernd Seibert (Montag, 23 Juli 2018 16:18)
Sehr geehrte Rechtsanwälte,
ich hatte gestern einen heftigen Streit mit meiner Partnerin. Im Endeffekt ging es einmal wieder um das leidige Thema Eifersucht. Sie ist ein sehr emotionaler Mensch und ging dann irgendwann auf mich los. Ich habe ihr die Hände festgehalten und dann rief sie nach ihren Kindern, sie möchten die Polizei rufen.
Diese wach auch sofort zu Stelle. Ich war bereits schon außerhalb der Wohnung, wurde dort aber von der Polizei gestellt.
Nach der Untersuchung bei meiner Partnerin, wurden Hautrötungen an den Armen und an der Stirn festgestellt. Wir waren bei einem Handgemenge mit den Köpfen zusammen gestoßen.
Mir wurde der Wohnungsschlüssel entzogen und für 10 Tage, muss ich mich von ihr fern halten.
In der Anordnung zum Schutz vor Gewalt steht, dass ein Strafverfahren gegen mich eingeleitet wird. Heißt das es kommt zu einer Gerichtsverhandlung. Benötige ich hier den Rechtsbeistand eines Anwaltes oder kommt es hier nur zu einer Anhörung?
Liebe Grüße
Bernd Seibert
Antwort zu #95 (Montag, 23 Juli 2018 16:25)
Guten Tag,
zu einer Gerichtsverhandlung kommt es erst, wenn Sie einen Antrag stellen. Schauen Sie doch bitte im Fließtext nach. Dort steht alles beschrieben.
So wie sich das anhört, haben Sie aber keine einstweilige Anordnung des Familiengerichts, sondern lediglich ein polizeiliches Rückkehrverbot. Gegen letzteres rate ich von einer Rechtsverteidigung ab, da die Chancen in der Regel recht gering sind.
Es wurde wohl auch eine Anzeige wegen Körperverletzung erstellt und gegen Sie wird nunmehr ermittelt. Es kann sein, dass es zu einem Strafprozess kommt. Das kann man schwierig abschätzen. Sollten Sie nicht vorbestraft und der Köperschaden gering sein, dann halte ich eher eine Einstellung für wahrscheinlich.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Nelke
Rechtsanwalt
Mit freundlichen Grüßen
Sven Nelke
Rechtsanwalt
Nachtrag zu #20 (Dienstag, 24 Juli 2018 09:56)
Ein User machte mich darauf aufmerksam, dass in einer meiner Antworten ein Fehler unterlaufen ist. Nach § 78 Abs.3 Nr.4 StGB kann eine falsche Falsche Versicherung an Eides Statt (§ 158 StGB) richtiger Weise nach 5 Jahren -und nicht wie dargestellt nach 3 Jahren- nicht mehr verfolgt werden.
Kerstin T. (Mittwoch, 25 Juli 2018 15:08)
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe eine Frage bzw. Anliegen und weiß nicht genau, wo ich eine Antwort finden kann und hoffe vielleicht hier.
Der Sachverhalt: Ich habe vor Jahren den Kontakt zu meiner Mutter abgebrochen und ihr das auch mittgeteilt. Sie lebt nach wie vor in Wien, ich damals auch noch. Meine Mutter hat den Kontaktabbruch nie akzeptiert. Sie hatte - als ich noch in Wien war - oft angerufen, mir nachspioniert, mir nachgestellt, tauchte "zufällig" in der Nachbarschaft auf, usw. Ich bin vor sechs Jahren nach Deutschland gezogen, wo ich bis jetzt lebe. Auch dort haben die vielen Telefonanrufe nicht aufgehört. Über Dritte hat sie versucht Informationen über mich zu erhalten und versucht es bis heute. Jetzt steht meine Hochzeit bevor, von der sie irgendwie erfahren hat (und selbsterklärend nicht eingeladen ist). Jetzt dreht sie durch. Das bedeutet, dass sie über alle möglichen Kanäle versucht an Informationen heran zu kommen, und ich Angst habe, dass sie bei der Hochzeit auftaucht. Keiner dieser "Tatbestände" wirkt auf mich so, als ob ich irgendetwas dagegen machen könnte. Daher meine Frage an Sie, ob ich irgendwelche Möglichkeiten habe sie von mir fernzuhalten?
Der Grund für den Kontaktabbruch war, dass mich meine eigene Mutter jahrelang physisch und psychisch misshandelt hat. Täglich gab es Schläge, ich wurde regelmäßig verprügelt, usw. Das wurde nie angezeigt und ich konnte erst nach Jahren überhaupt darüber reden. Ich hatte versucht mit meiner Mutter darüber zu sprechen, aber sie hatte es nur abgestritten. Um von diesem missbrauchenden Umfeld frei zu werden, habe ich den Kontakt abgebrochen.
Nochmal zurück zu meiner Frage: welche rechtlichen Möglichkeiten habe ich meine Mutter aus meinem Leben fernzuhalten?
Vielen Dank für Ihre Unterstützung!
Kerstin T.
Antwort zu #98 (Mittwoch, 25 Juli 2018 18:06)
Sehr geehrte Kerstin T.,
mir ist keine Möglichkeit bekannt, den Kontakt verbieten zu lassen, wenn kein Stalking, o.ä. vorliegt. Vor Jahren habe ich einmal einen Antrag einer Kollegin in den Händen gehalten, die dies als Anspruch aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht zu Gericht trug. Das Gericht machte darauf ein Gewaltschutzverfahren, was letztendlich -gut für meine Mandanten- "verloren" wurde.
Mir ist in Ihrem Fall jedenfalls keine Möglichkeit bekannt.
In jedem Falle dürfen Sie oder die Veranstalter Ihrer Mutter ein Hausverbot ausprechen, sodass Sie sich vom Ort der Hochzeit entfernen muss, wenn sie denn tatsächlich kommt. Vielleicht schreiben Sie einen Brief und bitten nachdrücklich darum, dass Sie nicht kommen soll, da ansonsten Ihr schönster Tage im Leben durch Ihre Anwesenheit ruiniert werden würde.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Nelke
Rechtsanwalt
Inna G. (Freitag, 27 Juli 2018 00:07)
Sehr geehrte Rechtsanwälte,
Ich habe im Feb 2018 eine Gewaltschutzanordnung gegen meinen Ex Freund erwirken lassen. Wir hatten uns aufgrund seines Verhaltens getrennt. Er versuchte aber weiterhin Kontakt zu mir aufrecht zu erhalten. Und hat mich am 16.2. 2018 in einem Waschsalon in dem ich mit meiner Freundin war, aufgesucht um mit mir zu reden. Den Beschluss hatte ich am 14.2. 2018 erwirken lassen, daher war dieser noch nicht zugestellt und mein Ex Freund hatte daher keine Kenntnis darüber. Meine Freundin verständigte daraufhin die Polizei. Die Situation löste sich auf und ich habe noch vor Ort die Beamten daraufhin gewiesen, dass ich nicht möchte das es in irgendeiner Form eine weitere Verfolgung wegen Verstoßes gegen das Gewaltschutzgesetz gegen meinen Ex Freund geführt wird. Die Beamten sagten, dass sie aufgrund der Situation von Amtswegen ermitteln müssen. Nun habe ich Post bekommen zur Zeugenvorladung da das Ermittlungsverfahren von Antswegen weitergeleitet wurde. Meine Frage wäre, ob ich die Aussage bei der Polizei nun verweigern darf, da ich nach wie vor nicht möchte das dieses Verfahren weiter geführt wird oder was ich bei der Polizei aussagen müsste, damit das Verfahren eingestellt wird??
Ich wäre Ihnen für einen Rat sehr dankbar.
Viele Grüße
Inna G.
Antwort zu #100 (Freitag, 27 Juli 2018 15:20)
Sehr geehrte Inna G.,
bitte haben Sie Verständnis dafür, wenn ich Ihnen keine Empfehlungen für eine Falschaussage ausspreche. Gegenüber der Polizei müssen Sie jedoch nicht aussagen. An Ihrer Stelle würde ich also gar nichts sagen.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Nelke
Rechtsanwalt
Anonym (Dienstag, 14 August 2018 02:06)
Sehr geehrte Damen und Herren,
ist es möglich eine einstweilige Anordnung nach § 1 GwSchG die bis September 2017 befristet war jetzt noch zu verlängern? Der Antragsgegner hat sich kürzlich wieder der Wohnung der Antragssteller genähert und diese haben nun Angst vor etwaigen Übergriffen oder wiederholter Annäherung.
Viele Grüße
Sibel (Freitag, 17 August 2018 03:32)
Hallo, habe gegen meinen Ehemann eine einstweilige anordnung machen lassen. Am kommenden Dienstag ist der Gerichtstermin. Kann ich heute also am Freitag alles zurücknehmen? Ich lebe vom. Jobcenter. Muss ich trotzdem eine Geldstrafe bezahlen? Und muss ich es über meinen Anwalt machen lassen? Vielen Dank schonmal
Antwort zu #102 (Montag, 20 August 2018 10:52)
Guten Tag,
wenn ein Grund besteht, dann kann die Anordnung auch verlängert werden. Es ist zu fragen, ob in der Zeit der Anordnung ein weiterer Verstoß veranlasst wurde.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Nelke
Rechtsanwalt
Antwort zu #103 (Montag, 20 August 2018 10:53)
Guten Tag,
wieso sollen Sie den Antrag den zurücknehmen? Sie sollten in jedem Falle Verfahrenskostenhilfe beantragen.
Zurücknehmen können Sie Ihren Antrag grundsätzlich schon, dann haben Sie aber auch die Kosten zu tragen. Der Empfang von ALG II privilegiert Sie hierbei nicht.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Nelke
Rechtsanwalt
Gaby (Samstag, 25 August 2018 07:27)
Guten Tag Herr Nelke,
ich bin ziemlich verzweifelt und bräuchte schnellstmöglich Rat und Hilfe. Ich werde seit Jahren von meinem Ehemann, mit dem ich in einem Haus (Doppelhaus mit meinen Eltern) wohne, psychisch fertig gemacht, worunter auch meine Eltern (75/78) sowie meine Kinder (21/25, die aber mittlerweile außer Haus sind) sehr leiden. Er droht mir nicht nur mit meinem finanziellen Ruin sondern auch mit meinem Leben. Er befindet sich in psychologischer Behandlung, schiebt mir für seine angeblich „psychische Erkrankung“ den Buhmann zu und hat es damit sogar soweit gebracht das er nun seit fast 1 Jahr arbeitsunfähig geschrieben ist, sich momentan in einer 6 wöchigen Psycho-somatischen Reha befindet und mir nach dieser Zeit mit einer Wohnzuweisung wegen angeblicher psychischer häuslicher Gewalt meinerseits droht. Wie kann ich mich davor schützen das ich das Haus verlassen muss (da ich meine Eltern, die beide krank sind, betreue und unterstütze), wenn er diesen Antrag stellt, da seine Vorwürfe gelogen sind und er mich/uns aus Habgier und Boshaftigkeit nur fertig machen will (was meine Familie auch bestätigen kann)? Wie kann man diesen Wahnsinn beenden bzw Einhalt gebieten? Bitte helfen Sie uns...
Antwort zu #106 (Montag, 27 August 2018 09:40)
Guten Tag,
wenn es sich um Gewalt handelt, können Sie einen Antrag auf Wohnungszuweisung nach dem Gewaltschutzgesetz stellen. "Vorwürfe" und "Ängste" reichen jedoch nicht aus.
Ich gehe davon aus, dass Sie getrennt sind. Ggf. ließe sich ein Wohnungszuweisung über das Gericht veranlassen. Um das beurteilen zu können, sind einige Nachfragen zu beantworten.
Ich kann Ihnen nur empfehlen, sich anwaltlich beraten zu lassen. Eine solche Beratung kann ich hierüber nicht bezwecken. Bei Ihnen geht es weniger darum Fragen zu beantworten. Vielmehr wäre eine Strategie auszuarbeiten.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Nelke
Rechtsanwalt
Marie.B (Donnerstag, 06 September 2018 00:26)
Sehr geehrte Rechtsanwälte,
Durch häusliche Gewalt wurde meinem noch Ehemann ein Kontaktverbot von 10 Tagen von der Polizei auferlegt. In diesen 10 Tagen bestand bisher kein Kontakt. Jedoch habe ich Angst das sich dies ändert sobald diese Tage vorbei sind und leide unter Angst, dass bei einem Wiedersehen es zu weiteren Vorfällen kommt. Wäre diese Angst ein Grund um ein weiteres Kontaktverbot von 6 Monaten zu beantragen und habe ich Chancen das diesem Antrag vor Gericht stattgegeben wird?
Mit freundlichen Grüßen M.
Joschka (Donnerstag, 06 September 2018 19:25)
Guten Tag.
Ich habe vor 5 Monaten meine Exfreundin kennengelernt.
Sie kam aus Italien mit einem italienischen aufenthaltstitel für Europa der unbefristet ist.
Wir arbeitet am am selben Arbeitsplatz. Da sie eine an job gebundene Wohnung hatte und dieser ihr zum 01.08. Gekündigt wurde, haben wir beschlossen eine Wohnung zu mieten.
Wir fanden eine schöne 2 Zimmer Wohnung. Die Vermieter wollten sie nicht als Mieterin im Vertrag. Sie bestand aber drauf da sie einen Wohnsitz nachweisen musste um einen aufenthaltstitel für Deutschland zubekommen. Den aufenthaltstitel hat sie bis Ende diesen Jahres erhalten.
Am 01.08. Sollten wir in die Wohnung einziehen und brachten erst mal ihre paar Sachen rüber. In der Wohnung angekommen beendet sie die Beziehung vor det tür und hat den Vertrag in der wohnung und beide Schlüssel an sich gerissen. Sie knallte mit die Tür vor der Nase zu und öffnete die Tür nicht mehr.
Ich ging in meine alte Wohnung zurück und wir kommunizierten über Whatsapp.
2 Tage später reiste ein alter Mann aus Marokko an, angeblich ihr Vater und ist eingezogen.
Ich kontaktierte den Vermieter dieser kündigte uns fristlos.
Ich akzeptierte die Kündigung und erklärte dem Vermieter, dass ich keinen Schlüssel habe den ich zurück geben kann.
Nach dem ich 2 mal mit der Polizei dort war und leidet nicht erreichen konnte, versucht nun ihr Anwalt mit einem Versicherung an eid ein nährungs und Kontakt Verbot gegen mich zu bewirken.
Ich habe darauf mit meinem Anwalt auch eine Versicherung an eid abgegeben und einen 2 ten Anwalt genommen der sie nun auf falscher Aussage verklagt.
Mein Anwalt schlug nur vor der Gegenseite ein Angebot zu machen.
" wenn sie die Klage zurück ziehen verzichtet meine Anwältin auf Antrag wegen kosten Übernahme" also jeder trägt seine Kosten selbst.
Das wurde abgelehnt.
Nun sehen wir uns bald vor Gericht.
Neben bei läuft die Sache mit dem Mieter noch.
Er hat mich angerufen und nach der Miete gefragt.
Ich bin Student und kann mir 2 Wohnungen nicht leisten und die ganze Zeit denk ich dran, dass der Verlierer alle Kosten trägt
Die belaufen sich derzeitig auf 4.800€ und ich habe bereits 350€ Anzahlung geleistet.
Meine Anwältin ist anwältin für mietrecht und hat kaum Zeit.
Können sie mir bitte sagen wie ich aus der Sache rauskomme ohne noch Jahre lang dafür zu arbeiten.
Ich befürchte das sie die Miete niemals zahlen wird und dann einfach wieder nach Italien geht
Katja B. (Freitag, 21 September 2018 10:52)
Darf die Polizei im Rahmen des Gewaltschutzgesetzes einen 13 jährigen für 10 Tage der Wohnung verwiesen werden?Und wie kann ich mein Kind wieder nach Hause holen bevor die 10 Tage um sind?
Antwort zu #108 (Montag, 24 September 2018 12:39)
Guten Tag,
wenn Sie Opfer häuslicher Gewalt geworden sind, dann ist der Antrag erfolgsversprechend. Konkret kann ich Ihnen leider wenig dazu sagen, weil ich den Vorfall nicht kenne.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Nelke
Rechtsanwalt
Antwort zu #109 (Montag, 24 September 2018 12:48)
Guten Tag,
es tut mir leid, dass Ihre Anwältin kaum Zeit für Sie hat. Sie ist aber die richtige Ansprechpartnerin dafür. Grundsätzlich sind auch Sie gegenüber dem Vermieter zur Zahlung der Miete verpflichtet, wenn der Mietvertrag -auch- mit Ihnen abgeschlossen wurde. Das wird Ihnen Ihre Anwältin sicherlich schon mitgeteilt haben.
Aufgrund der Komplexität des Sachverhalts sollten Sie sich dringend einmal mit Ihrer Anwältin zusammensetzen und eine Strategie entwickeln. Dies wurde bis dato ggf. nicht getan. Die Strategie sollte einerseits Erfolgsaussichten und andererseits die Möglichkeit zur Schadensbegrenzung ausloten.
Ggf. haben Sie die Möglichkeit Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe zu beantragen. Hierfür sollten Sie auch mit Ihrer Anwältin Kontakt aufnehmen.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Nelke
Rechtsanwalt
Antworten zu #110 (Montag, 24 September 2018 12:54)
Guten Tag,
die Polizei agierte aufgrund des Polizeigesetzes. Bei uns in NRW ist § 34a PolG einschlägig. Dieser unterscheidet zwar nicht zwischen Minderjährigen und Erwachsenen, dennoch halte ich es ebenfalls für ziemlich bedenklich, einen 13-jährigen quasi in die Obdachlosigkeit zu befördern.
Ihr Sohn, wohl verteten durch Sie, kann beim Verwaltungsgericht einen Eilantrag stellen und so schnell eine gerichtliche Entscheidung herbeiführen. Sinnvoll wäre es auch, bei der Polizei vorstellig zu werden und den Sachverhalt dort zu erläutern und auf Aufhebung der Maßnahme zu drängen.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Nelke
Rechtsanwalt
Silvia Fleischmann (Mittwoch, 26 September 2018 03:05)
Hallo.
Kann man noch etwas mit einer Einstweiligen Verfügung machen, auch wenn das ganze Geschehen über ein Jahr her ist(Februar 2017 und April 2017)?
Ich habe jetzt immer noch Angst vor meinem Ex.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort zu #114 (Mittwoch, 26 September 2018 12:49)
Hallo Frau Fleischmann,
für eine einstweilige Verfügung ist es zu spät. Ggf. können und sollten Sie das Hauptsacheverfahren einleiten. Ich kann Ihnen nur anraten, sich anwaltlich unterstützen zu lassen.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Nelke
Rechtsanwalt
Michelle S. (Sonntag, 14 Oktober 2018 00:32)
Sehr geehrte Damen und Herren,
Gestern Abend rief ich nach einem eskalierendem Streit mit meinem Freund die Polizei, die eine Kontakt und Näherungsverbot ausstellte. Mein Freund war zu dem Zeitpunkt nicht mehr in der Wohnung.
Nun habe ich mich auf eigene Faust zusammen mit meinem Freund und seiner Mutter an einen Tisch gesetzt und wir konnten die Sache „bereinigen“.
Da ich vorerst keinerlei polizeiliche Maßnahmen wahrnehmen möchte, ist nun meine Frage, ob ich auf diese polizeiliche Anordnung verzichten kann, oder sie zurücknehmen kann.
Liebe Grüße
Michelle S.
Antwort #116 (Montag, 15 Oktober 2018 11:33)
Sehr geehrter Frau Michelle,
auf die polizeiliche Anordnung können Sie nicht verzichten, da diese eine Maßnahme ist, die im Ermessen der Politei steht. Da es nicht Ihre Entscheidung ist, können Sie darauf auch nicht verzichten.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Nelke
Rechtsanwalt
Martin H. (Donnerstag, 25 Oktober 2018 22:15)
Sehr geehrte Rechtsanwälte,
es geht um zwei einstweilige Anordnungen nach GewSchG vom April und Juli 2017. Lassen sich diese jetzt noch aufheben, etwa duch Antrag auf ein Hauptverfahren? Leider hat der beauftragte Anwalt damals keine Schutzschrift eingereicht und ohne mein Einverständnis einem Vergleich zugestimmt, der mich im Fall der ersten Anordnung der Wohnung verwiesen hat. In der zweiten Anordnung sprach das Gericht ein Kontaktverbot aus. Auch von diesem Beschluss des Amtsgerichts wusste ich vorhr nichts und konnte mich zu den Vorwürfen nie vor Gericht äußern. Nach meinem laienhaften Verständnis gibt es doch den Anspruch auf richterliches Gehör.
Antwort zu #118 (Montag, 29 Oktober 2018 10:15)
Guten Tag,
es tut mir leid, Ihnen eine Handlungsempfehlung auszusprechen, ohne den Streitstand konkret zu kennen. Sie sollten sich dringend einmal an Ihren Anwalt wenden und dort nachfragen.
Die Einleitung eines Hauptsacheverfahrens sollte aber möglich sein.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Nelke
Rechtsanwalt
Köhler (Freitag, 09 November 2018 21:39)
Kann der Beschluss oder Anzeige bei der Polizei zurückgezogen werden trotz eidelstatlicher Versicherung.
Da meine Freundin von ihrer Mutter dazu genötigt würde und sie wollte es so nicht.
Meine Freundin wollte erstmal nur ein Kontaktverbot erwirken.
Vorgeworfen wird mir das ich mein Kind (10 Monate alt) an die Wand gedrückt hätte und ihr eine gelatscht habe.
Ich habe Total Angst und meine Freundin möchte wieder zu mir nur darf sie es nicht!
Ist erst heute angekommen und ab 7.11 gültig.
Antwort zu #120 (Montag, 12 November 2018 08:53)
Guten Tag Herr Köhler,
sofern die Polizei ein Rückkehrverbot aussprach, kann dies nicht einfach zurückgezogen werden. Es handelt sich um eine Maßnahme der Polizei. Ihre Freudin könnte dort vorstellig werden und eine Rücknahme durch die Polizei selbst erbitten.
Wird ein Beschluss vom Familiengericht nicht gelebt, so verliert er ohnehin seine Wirksamkeit. Hier wäre jedoch anzuraten, den Antrag auf Durchführung eines Termins zu stellen. Ihre Freundin könnte dann vor dem Termin noch klarstellen, dass Sie den Antrag zurücknimmt. Mit der Rücknahme gehen jedoch Kosten einher.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Nelke
Rechtsanwalt
Anonym (Sonntag, 25 November 2018 05:32)
Guten Morgen,
am Freitag Abend hatten wir meiner und ich verbaler auseinander Setzung. Wir haben zwei Kinder, die bereits geschlafen haben. Damit die Situation nicht eskaliert, habe ich die Wohnung verlassen. Ca. zwei Stunden später kam ich zurück und fande die Wohnung leer. Ca. 45 Minuten später kam die Polizei mit einer Schriftstück, auf dem für zwei Annäherungsverbot beschrieben ist. Nun weiß ich, wie unsere Kinder mich gerne um sich haben. Im Gegensatz zu meiner Frau habe ich in diese Situation/Minuten keine Anlaufstelle, ihre Unterstellung zu widerlegen. Momentan weiß ich nicht, wo ein und aus geht. Welche Rechte kann ich schnell in Anspruch nehmen.
Mit besten Grüße
Antwort zu '122 (Montag, 26 November 2018)
Guten Tag,
Sie können sich gegen das polizeiliche Rückkehrverbot im Wege des Eilrechtsschutzes bei Gericht erwehren. Die Rechtsmittelbelehrung sollte beigefügt sein. Die sollten Sie einmal lesen. Ich kann jedoch nicht empfehlen, gerichtliche Schritte zu unternehmen, da die Erfolgsaussichten grundsätzlich sehr gering sind.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Nelke
Rechtsanwalt
Tina Gratz (Samstag, 12 Januar 2019 04:57)
Sehr geehrte Rechtsanwaelte,
durch haeusliche Gewalt ueber Jahre, verletzt an Leib und Seele, habe ich heimlich mit Hilfe meines Sohnes, mein!!! Haus verlassen muessen und bin wieder in mein altes Bundesland gezogen. Bin traurig mein Haus nun verkaufen zu muessen.
Mein Expartner hatte, nachdem ich allen Mut zusammen hatte, Anfang November 2018 die Aufforderung vin mir bekommen bis zum 30 ten November 2018,sich und sein Hab und Gut aus MEINEM Haus zu entfernen.
Schriftlich, Per Email, mehrmals Erinnerungen durch SMS und auch mündlich!!!
Er hat keinen Mietvertrag und nie nicht Miete oder aehnliches an mich gezahlt.
Am 29ten November stand die Polizei vor meiner Tuer. Sie sagten, sie gingen einem Hinweis nach. Jemand hatte ihnen gesteckt dass es mir gar nicht gut gehen wuerde und ich koerperliche und seelische Gewalt durch meinen Partner erleiden muesste. ( Mindestens 3 Strassenzuege bekommen es mit, wenn mein Ex seine verbalen Bruellausraster hatte, war ja laut und peinlich genug und wöchentlich. Kurz bevor er explodierte und seine Stimme in ganz Nauen zu hören war und somit auch die verbalen Beleidigungen und mejne "Kosenanen" wie Fot.. oder Drecksvie..... flog ich mit den Hunden raus, raus auf die Strasse. Egal, welche Uhrzeit, egal ob Regen oder tiefste Nacht... Wie oft? Fast täglich.
Meine blauen Flecke, Brueche.. mein Humpeln oder oder wurden von ihm vor anderen, mit den Worten :Tina ist bekloppt und wieder gestolpert. Wurde ihm auf den Kopf zugesagt, er haette mich geschlagen, gab er es nicht zu, nein, er begruendete seine Gewalt gegen mich mit der Aussage :" Tina haette ihn ja auch gehauen!
Verteidigen!!! Nennt mann das nicht so?
Naja, jemand hatte wohl Mitleid mit mir und der Polizei einen Hinweis gegeben.
Endlich, denn ich hab sooo oft, sooo laut vor Angst und Schmerz um Hilfe gerufen... Nichts..... Er ja Nauener, ich nur eine aus dem Westen. Kein Scherz.. sogar als einmal nachts die Polizei aus Nauen gerufen wurde und ich mal wieder nachts um 03 00h weinend auf der Strasse stand.. wurde ich verhöhnt und stehen gelassen. Davor scherzten die beiden Polizisten noch mit dem Ex in meiner Kueche herum, so ala Wir Nauener Muessen Zusammenhalten!!! Nein? Oh doch !!
Also die Polizeibeamten jetzt im November bemerkten gleich was mit mir los war und welche Angst mich jagte... Ich war eh mit den Nerven am Ende, war heimlich am packen. Ich musste ja gehen, ich musste mein Haeuschen lassen und retten, was bich zu retten war... Er hat alles getan um mich zu vernichten. Ein toxischer Phychopath, der mir sogar tagtäglich etwas vor ass und es genoss mucg hungern zu sehen. Kochen durfte ich aber....
Egal.. die Beamten sprachen laaange beruhigend auf mich ein, wollten einen Arzt, eine Phychologin jimmen lassen, da der letzte Gewaltakt durch Ralf erst 4 Tage her war. Eine Bekannte konnte am Handy mithören, während er mir weh tat, Er wollte verhindern, dass ich die Polizei rief und schlug auf m... naja, hab wohl irgendwo auf dem Handy herumgedrueckt, wollte es ihm nicht geben, wollte Hilfe rufen......
Kurz gemacht. die Polizei rief diese Bekannte an und ich musste mit beiden Hunden mein Haus verlassen und bin nit tu B. gefahren.
In der Zwischenzeit wurde der Ex abgefangen, ihm wurde Hausverbot fuer 14Tage erteilt und die Schluessel wurden ihm abgenommen. Er haette ja eh 1 Tag spaeter, also am 30 Nov draussen sein muessen......
Am 1ten Dezember bin ich in meiner neuen Wohnstaette angekommen.
Er laesst nicht locker, er war schon 3mal hier in der Naehe in einer Pension und stand vor meiner Tuer
Das Haus wurde nun von einem Markler am 10 Januar 2019 bei Ebay angeboten und was macht mein Ex???
Obwohl ich der Stadt Nauen mitgeteilt habe, das ER seit dem 01.Dezember 2018 nicht nicht mehr dort, dort wo mein Haus sich befindet, also nicht mehr unter der Adresse gemeldet ist, Nicht mehr wohnt und er auch niemals mehr dort wohnen wird..
{Wurde mir durch das Einwohnermeldeamt per email ach bestaettigt und gedankt)
Hat er wirklich am 11 Januar einen Schluesseldienst kommen lassen und beide Haustueren(vordere u hintere) aufbrechen lassen !!! Beide Schlösser austauschen lassen und es mir per WhatsApp mitgeteilt....
Er natuerlich hat die Schlüssel
Wie geht das denn?
Bin fertig und traurig.. hoert das nie auf? Musste doch schon mein Haeuschen 7 Jahre lassen und wegziehen vor ihm. Nun ist er in meinem Haus? Darauf hat er es naemlich abgesehen. dass genau ist sein Plan... Er will dort, in meinem Haus kostenlos wohnen. Strom war abgestellt und was macht er und prahlt auch noch damit? Sein Freund hat die Zange, die man braucht um gesperrten Strom zu nutzen.
Er hat sich angeblich am 18ten Dezember vom Amt eine neue Melde Bescheinigung geholt
Amt schreibt mir gestern per Email ein klares NEIN!!!
Ex aber schickt mir ein Foto seiner Anmeldung bzw Meldebescheinigung
Antwort zu #124 (Dienstag, 15 Januar 2019 13:52)
Guten Tag,
Sie sollten den Sachverhalt bei der Polizei zur Anzeige bringen und dann einen Rechtsanwalt aufsuchen, um Ihre Ansprüche herauszuarbeiten. Ihren Erfahrungsbericht kann ich an dieser Stelle nicht entsprechend aufarbeiten.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Nelke
Rechtsanwalt
Martin (Sonntag, 03 März 2019 11:29)
Hallo, meine Lebensgefährtin ist Schmerzpatientin und zeitweise durch deren Einnahme stark in ihrem Urteilsvermögen eingeschränkt ( weiß manchmal am nächsten Tag nicht was sie abends gesagt hat).
Nun hatten wir am letzten WE einen Streit der eskaliert ist und sie mich mit ihren Gehhilfen geschlagen hat. Im Gegenzug habe ich sie festgehalten und nicht aus dem Haus gelassen da ich sie in diesem Zustand auch nicht Auto fahren lassen wollte.
Im Verlauf des Streits hat meine Lebensgefährtin dann noch mehr Schmerzmittel (BTM) und Schlaftabletten genommen so daß sie völlig weggetreten war. Ich habe mich dann die ganze Nacht um sie gekümmert.
Streits dieser Art sind bei uns leider schon öfters vorgefallen aber ohne dieses Ausmaß anzunehmen.
In der Nacht hat sich die Situation aber beruhigt und wir hatten vereinbart daß ich für einige Tage ausziehe.
Unsere Kinder waren in der Nacht nicht da und als unsere Tochter heim kam hat sie die Polizei gerufen ( da war der Streit aber schon ca. 7 Stunden her ! ).
Die Polizei kam während ich gepackt habe und hat dann trotzdem ein Kontakt- und Umgangsverbot ausgesprochen, was ich schon nicht verstanden habe.
Ich bin diesem dann auch nachgegangen und habe das Haus verlassen.
Nun hat meine Lebensgefährtin zwischenzeitlich den Kontakt zu mir gesucht, aber durch Intervention einer Frauenhilfsstelle auch beim Amtsgericht einen Antrag gestellt den ich noch nicht erhalten habe.
Ich bin grade sehr verzweifelt da ich nicht weiß wie ich vorgehen soll, einerseits muss ich mich ja gegen die Anschuldigungen wehren da ich nicht nur Täter ( habe sie nicht gehen lassen ) bin sondern ja auch irgendwie Opfer ( sie hat micht geschlagen - ist ärztlich dokumentiert )
Was wären denn nun für mich die nächsten Schritte ?
Ich bin selbstständig und habe in dem gemeinsam gemieteten Haus mein Büro und meinen kompletten Berufs- und Lebensmittelpunkt.
Ich möchte die Beziehung auch weiter aufrecht erhalten, aber meine Existenzgrundlage ist einfach gefährdet.
MfG
Amtwort zu #126 (Montag, 11 März 2019 10:16)
Guten Tag,
Sie sollten den im Fließtext beschriebenen Antrag stellen und bei Gericht Ihre Sicht der Dinge dartun und durch eidesstattliche Versicherung glaubhaft machen. Mehr können Sie nicht tun. Insbesondere wird empfohlen, sich an die Anordnungen zu halten. Tun Sie dies nicht, laufen Sie Gefahr, dass Anzeige gegen Sie erstellt wird. Eine mögliche Strafe wäre ebenfalls nicht sehr zuträglich für Ihren Beruf.
Wenden Sie sich doch an die Polizei und bitten Sie um Unterstützung, dass Sie zumindest Ihre wichtigen Sachen herausholen können.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Nelke
Rechtsanwalt
manfred (Mittwoch, 13 März 2019 17:38)
mir wurde von meiner ex ne einatweilige verfügung angeordnet diese gilt bis 8 .monat 2019 jetzt hab ich am 9.4 scheidunstermin darf ich da erscheinen?
bodo liefeldt (Donnerstag, 28 März 2019 17:12)
ich hatte märz 1975 in erfurt evg. eine theol. Ausbildung anerkannt,mit einmal hielt man mich für ungeeignet. ich hatte in erfurt gelebt, war aber deshalb von mehreren stasigruppen überwacht (s.akte) . nach der wende nach jüterbog (geb.ort),wo niemand bescheit wußte. es kam zu Rufmord bis physisch/psychische mißhandlung . die einen beschimpften mich als "kirchenmann" , andre für den "zu blöd dazu". kirche gab bis heute keinen grund an . gesundheitlich angegriffen, von ärzten verspottet, landete ich vor 2 jahren in dr AWO pflege . wen habe ich wie anzuzeigen ?
Chris (Samstag, 30 März 2019 21:23)
Habe so ein Beschluss bekommen.
Antragstellerin hat nicht wahrheitsgemäß ihre Aussage gemacht. Wir hatten zwischenzeitlich auch Kontakt gehabt mit Telefonie, treffen und über narichten. Das hat sie nicht erwähnt. Sie behauptet, ich hätte sie geschlagen und das stimmt auch nicht. 250.000€ oder Haftstrafe bis 2 jahren. Bewilligung auf verfahrenskostenhilfe wurde abgelehnt. Icg war weder bei der Polizei noch bei gericht deswegen. Habe keine aussage gemacht und habe auch nichts beantragt. Was kann ich tun?
Antwort zu #128 (Dienstag, 02 April 2019 12:57)
Sehr geehrter Manfred,
rufen Sie doch bei Gericht an und fragen Sie dort nach. Ich gehe davon aus, dass Sie dennoch erscheinen sollen. Dies ist so üblich, allerdings kann ich auch nur für das AG Köln sprechen und auch nur aus meiner Erfahrung berichten. Grundsätzlich haben Sie recht und der Beschluss gilt.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Nelke
Rechtsanwalt
Antwort zu #129 (Dienstag, 02 April 2019 12:59)
Guten Tag Herr Liefeldt,
Ihre Frage geht am Thema vorbei. Sie sollten bei der Polizei vorstellig werden und dort den Sachverhalt zur Anzeige bringen. Die Polizei sollte Ihnen weiterhelfen können.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Nelke
Rechtsanwalt
Antowrt zu #130 (Dienstag, 02 April 2019 13:00)
Sehr geehrter Chris,
Ihre Handlungsmöglichkeiten entnehmen Sie bitte dem Fließtext oder der Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses, den Sie erhalten haben.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Nelke
Rechtsanwalt
E.k (Samstag, 06 April 2019 23:38)
Hallo ,
Gegen mich wurde eine EV erlassen und zwar am 20.03.2019 zuvor habe ich bereits eine Anzeige wegen Nachstellung erhalten und zwar am 8.03.2019.
Meine ex Freundin hat mich wegen Nachstellung angezeigt und dann noch eine EV erwirkt. Unter sehr krassen Behauptungen. Wir haben uns am 7.02 getrennt , ich habe ihr sehr viel geachrieben das stimmt , aber alle 2 Tage haben wir quasi auch trotzdem telefoniert, schriftliche antworten habe ich quasi nicht erhalten. So telefonierten wir nachweislich sehr lange am 13.02,14.02 und 17.02 . Sie sagt auch ich hätte ihrem Auto nachgestellt , dies waren aber mehr zufällige Begegnungen, zumal ich gerade mal vom 8.02-13.02 vor Ort war weil ich mich von 13.02 - 20.02 im Krankenhaus befand. Am 21.02 stand sie dann wieder bei mir vor der Tür und wollte mich Quasi zurück. Das ging dann bis zum 1.03 . Sexueller Kontakt , ich liebe dich hier und da usw usw, das volle Programm ! Am 1.03 hat sie mich dann augenscheinlich betrogen :/ da bin ich schon in Form von imassage ausgerastet und nannte sie auch einmal schlampe! Sie ist dann am 2.03 gekommen , hat mir eine Ohrfeige gegeben hat geschrien ich zeige dich an und war wieder weg :/ ich habe dann bis zum 8.03 versucht sie zu kontaktieren ohne Erfolg , geschrieben und geschrieben , am 8.03 dann die Anzeige, die Mutter ist gekommen und hat sie mir gezeigt und meinte sie will nichts mehr von dir . Ich habe ihr dann noch 3 Mails geschrieben um ein Umdenken stattfinden zu lassen, leider ohne Erfolg am 20.02 folgte die EV. Annährubgsverbot 50m (wir leben in einem Ort und sind beide vereinststechnisch aktiv) , ich kann mich nichts mehr frei bewegen, Kontakt verbot (was mir eig egal ist) . In der EV beschreiben sie mich zusätzlich zur Nachstellung und unzumuterbarer Belästigung via Telekommunikationsmitter auch als einen agressiven , alki und das sie hörte ich sei wegen köperverletzung vorbestraft, zusätzlich hätte ich gesagt ich würde ihren neuen so dann auch sie umbringen wollen, nichts davon stimmt. Zwar beruft sich die Entscheidung des Gerichts nur auf die ersten beide Punkte aber das steht da ja trotzdem drin. Zusätzlich erwähnt sie nicht mal das sie von 21.02- 1.03 wieder eine Art Beziehung führten :/ und vorher wurde auf meine Nachrichten immer reagiert. Ist das möglich ?! Ich habe Paare sich trennen sehen wo mehr passiert ist, zumal wir uns beide in einer sehr emotionalen Situation befanden , also ich habe wirklich viel geschrieben, das würde ich nicht abstreiten und versucht abzurufen , aber nach dem man wiede gekommen ist , rückwirkend so ein Zeitraum anzeigen ?! Wo sieht das für mich aus ? Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen
Freundlicher Gruß
Ek
Antwort zu #134 (Montag, 08 April 2019 15:47)
Sehr geehrter Herr EK,
mit einer inhaltlichen Einschätzung bin ich vorsichtig, da ich die Behauptungen der Gegenseite nicht kenne. Wenn jedoch gelogen wird, dann sollten Sie sich erwehren. Was zu tun ist, entnehmen Sie bitte dem Fließtext oben.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Nelke
Rechtsanwalt
Ek (Montag, 08 April 2019 18:40)
DIe behauptung der Gegenseite lautet ich hätte sie seit dem 7.02 unzumutbar durch Telekommunikationsmittel belästigt und ihr nachgestellt! ich habe sehr viel geschrieben, trotzdem ist es aber so das wir immer wieder Telefonierten, nachweißtlich zb 13.02,14.02,17,02 und dann wieder eine Beziehung führten vom 21.02-1.03. Sie gibt dies alles aber gar nicht erst an, muss sie das tun? ist dies nicht relevant ? kann man dann Rückwirkend einfach sonste was anzeigen ? mal von den Vorwürfen der Gewalt ganz zu schweigen, dies steht zwar in ihrer Eidenstattlichen Versicherung aber die Einstweilige Verfügung bezieht sich nur auf Telekommunikationsmittel und Nachstellung. Die Frage ist ja darf man in einer EV solche, nach meiner Ansicht wichtigen dinge einfach weg lassen ?!
freundlicher Gruß
EK
Antwort zu #136 (Dienstag, 09 April 2019 12:50)
Guten Tag,
ob man dies darf oder nicht, kann ich Ihnen nicht sagen. Jedenfalls darf man nichts falsches an Eides statt versichern. Auf meine Antwort zu #135 kann ich nur Bezug nehmen und Ihnen dringend anraten, einen Anwalt zu nehmen. Ihr Anwalt wird die ganzen Schreiben udn auch Akten sichten und Ihnen dann mit Rat und Tat zur Seite stehen. Dies kann ich hier nicht leisten.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Nelke
Rechtsanwalt
Shannon Howell (Samstag, 13 April 2019 04:53)
Guten Morgen,
Meine Schwiegermutter wurde gestern von ihren Mann schwer verletzt. Nun hat sie ihn angezeigt und die Polizei hat ein Kontaktverbot erlassen. Allerdings schickt ihr Mann (Täter) ihrem Sohn Sprachnachrichten. Wo er versucht ihn einzuschüchtern, zu bedrängen, beeinflussen und ihn dazu zu bringen seiner Mutter (Opfer) die Anzeige auszureden und zurück zu nehmen. So nun meine Frage: darf er dies tun? Soll der Sohn damit zur Polizei?
Antwort zu #138 (Montag, 15 April 2019 19:21)
Guten Abend Frau Howell,
die Vorlage bei der Polizei kann sicherlich nicht schaden. Ggf. könnte dieses "Einschüchtern" auch justiziabel sein. Hierfür müssten die Nachrichten einmal geprüft werden. Beachten Sie auch, dass Ihre Schwiegermutter beim Familiengericht den im Fließtext ersichtlichen Gewaltschutzantrag stellen kann.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Nelke
Rechtsanwalt
Jenny (Montag, 15 April 2019 22:35)
Wie lange darf man ein gewaltschutz Beschluss zurück nehmen
RH (Sonntag, 21 April 2019 11:30)
Hallo
gg. mich war ein Beschluß im Gewaltschutzvrfahren gefaßt worden (ich bin wirklich unschuldig). Krankheitsbedingt habe ich erst am m.E. letzten Tag einen Antrag auf Anhörung bei Gericht eingeworfen. Kurz vor Ende wurde eine Verlängerung beantragt - gegen die ich auch etwas später eine Stellungnahme einreichte, die in allen Punkten vom Gericht so akzeptiert wurde - die absurd-falsche Gedankenwelt der Antragsstellerin war diesmal auch dem Gericht klar geworden.
Leider habe ich noch keinerlei Bestätigung über eine mündliche Anhörung - es müsste ja sonst eine Rechnung vom Gericht irgendwann an mich gestellt werden.
Andererseits bräuchte ich wohl einen Anwalt, der zwischen Polizeipräsident und Innenminister eine außergerichtliche Kompensation für meine schikanösen Erfahrungen mit der Polizei in Millionenhöhe aushandelt.
Wann wäre der letzte Tag zur Beantragung einer mündlichen Anhörung gewesen, wenn die Frist der Anhörung bis zum 15.03. gewesen wäre (Datum geändert). Reicht es dann, wenn der Antrag am 15.03. eingeworfen wurde? Oder ist das einen Tag zu spät?
Vielen Dank im voraus.
Melanie (Montag, 06 Mai 2019 20:33)
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt
Ich habe vor einigen Monaten eine einstweilige Verfügung erwirken können da mein Ex Freund mich dauerhaft gestalkt und bedroht hat diese Verfügung war befristet auf Januar 2019
Seit gestern als 4 Monate nach Ablauf der Befristung fängt er wieder an
Was muss ich tun ? Kann man die einstweilige Verfügung verlängern oder muss ich wieder von vorne anfangen? Erneute Anzeige bei der Polizei aufgeben und erneut einen Antrag bei Gericht Stellen?
Meyer (Montag, 13 Mai 2019 22:06)
Hallo ich möchte wissen ob man eine einstweillige verfűgung über wohnungszuweisung zurück nehmen kann beschluss ist an antragsgegner zugestellt worden. Und wenn ja an wann darf er wieder in die Wohnung.
Antwort zu #140 (Mittwoch, 15 Mai 2019 10:20)
Guten Tag,
leider verstehe ich Ihre Frage nicht.
Sie können Ihren Antrag solange zurücknehmen bis über diesen noch nicht entschieden wurde. Wurde über diesen bereits entschieden und wollen Sie ihn aus der Welt haben, dann sollte der Antragsgegner den oben beschriebenen Antrag stellen und Sie sollten als Reaktion an das Gericht schreiben, dass Sie den Antrag zurücknehmen.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Nelke
Rechtsanwalt
Antwort zu #141 (Mittwoch, 15 Mai 2019 10:21)
Guten Tag,
ich kann Sie nur ermutigen, sich einen Anwalt zu nehmen, da ich Ihre Fragen hier auch nicht ohne Akteneinsicht beantworten kann.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Nelke
Rechtsanwalt
Antwort zu #142 (Mittwoch, 15 Mai 2019 10:23)
Sehr geehrte Melanie,
sie müssen wohl einen neuen Antrag stellen. Es macht auch Sinn, ein Hauptsacheverfahren einzuleiten, damit ein dauerhafter Titel ergeht.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Nelke
Rechtsanwalt
Antwort zu #143 (Mittwoch, 15 Mai 2019 10:28)
Guten Tag,
bitte lesen Sie sich den Kommentar #144 durch.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Nelke
Rechtsanwalt
Janine (Samstag, 18 Mai 2019 10:03)
Sehr geehrte Damen und Herren,
Ich wurde Opfer eines Angriffs vor 9 Monaten. Bis heute keine Akteneinsicht aber Staatsanwaltschaft Ablehnung wegen "kein öffentliches Interesse". Nach dem ich die Personen selbst befragt habe, die Zeugen waren wie der Angreifer mich an den Haaren gezogen über einen Parkplatz gezogen hat und dann mit Kopf auf Motorhaube fixiert und gewürgt hat, stellte sich heraus, daß obwohl Zeugen bekannt diese nicht befragt wurden.
Weil dieser Angreifer, der auch noch mein Nachbar ist und scheinbar psychisch krank, mir immer wieder aufgelauert und den Weg zum Haus versperrt hat, wurde durch Anwältin ein Annäherungsverbot ausgesprochen. Daran hielt sich der Angreifer nicht und es wurde ein Annäherungsverbot bei Gericht beantragt. Vom Gericht wurde dem Angreifer dieses zugestellt und er hatte 1 Woche Zeit sich dazu zu äußern. Dieses tat der Angreifer nicht.
Da ich aber immer wieder Termine absagen musste, weil der Angreifer die Haustür blockierte und tobte, wurde bei Gericht erneut darauf hingewiesen. Nach 2,5 Monaten Verhandlung und dem Angreifer wurde erneut eine Frist gegeben und Anwältin gab Zeugen für meine Seite bekannt. Doch das Gericht teilte mit das nun die Akte gezogen wird und Zeugen befragt werden sollen. Erneut fast drei Monate später wurden weder Zeugen befragt noch eine erneute Verhandlung noch Annäherungsverbot ausgesprochen.
So geht man mit opfern um. Seid 9 Monaten habe ich die Hölle auf Erden.
Ich befinde mich in Traumatherapie seid dem Angriff und habe erhebliche Probleme mit Bandscheibenvorfall HWS und befinde mich auch hier seid 9 Monaten in Dauerbehandlung.
Ein Leben habe ich nicht mehr und die Justiz bleibt untätig.
Daniel K (Donnerstag, 23 Mai 2019 21:16)
Hallo
Ich möchte gern ein annährungsverbot gegen meiner Tochter 3j alt anordnen lassen. Unter welchem Paragraphen würde das umgesetzt
Daniel K (Donnerstag, 23 Mai 2019 21:29)
Hallo
Unter welchem Paragraph kann ich ein annährungsverbot gegen meiner Tochter 3j alt beantragen lassen
Antwort zu#150, #151 (Montag, 27 Mai 2019 09:47)
Sehr geehrter Daniel K.,
einen solchen § gibt es nicht. Einen Anspruch, ihr dreijährige Tochter nicht mehr "erleben" zu "müssen", haben Sie nicht. Im Gegenteil sind Sie zum Umgang mit Ihr grundsätzlich verpflichtet. Sie äußern keine Detailinformationen, ich gehe aber davon aus, dass Sie mit Ihrer Tochter grundsätzlich kein Problem haben, sondern der Antrag eher gegen die Kindesmutter zielt. Sollte dem so sein, dann beachten Sie bitte, dass Ihre Tochter für diese Situation nichts dafür kann und es Ihre Aufgabe als Kindesvater ist, dass beste für Ihre Tochter aus dieser Situation zu machen.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Nelke
Rechtsanwalt
Mariëlle (Donnerstag, 13 Juni 2019 13:12)
Guten Tag ,
Ich werde seit Monaten von einem Mann den ich kenne bedroht,gestalkt und erpresst. Er hat mich sogar schon mit Nacktbildern erpresst. Im Moment findet alles online statt aber er weiß wo ich wohne und hat auch keine Scheu bei mir aufzutauchen hat er mir gesagt . Meine Familie belästigt er auch indem er sie ständig anschreibt und anrufen tut. Ich habe mich beim Hilfetelefon für Frauen informiert und die Beraterin hat mir ein Kontakt und Näherungs verbot vorgeschlagen. Ich weiß nicht was ich tun soll .
Antwort zu #152 (Montag, 17 Juni 2019 15:33)
Guten Tag,
wenn es sich um Stalking handelt, dann können Sie einen Antrag nach dem Gewaltschutzgesetz stellen. Informationen hierzu finden Sie oben im Fließtext.
Die Drohung der Veröffentlichung von Nacktbildern ist ebenfalls juristisch angreifbar: Hier sollten Sie bei Gericht eine einstweilige Anordnung beantragen und ihm verbieten lassen, Nacktbilder zu veröffentlichen. Nähere Informationen finden Sie hier: https://www.recht.help/informationen/fotorecht-und-bildrecht/recht-am-eigenen-bild-verstoss-unerlaubte-veroeffentlichung-verbreitung-unterlassungsanspruch-schadensersatz-hoehe/
Mit freundlichen Grüßen
Sven Nelke
Rechtsanwalt
Iinda (Montag, 02 September 2019 10:28)
Mein Exfreund hat im November letzten Jahres eine einstweilige Verfügung erstellt für 6 Monate, zudem eine Anzeige bezüglich Stalkings,diese wurde fallen gelassen. Nun habe ich ihn bezüglich eines gemeinsamen gegenstandes angeschrieben nach 8 Monaten, kann ich nun belangt werden nach der Frist von 6 Monaten?
Antwort zu #154 (Donnerstag, 05 September 2019 12:01)
Hallo Linda,
wenn die einstweilige Anordnung nicht mehr "aktiv" ist, dann können Sie hieraus nicht mehr belangt werden. Allerdings kann Ihnen nur angeraten werden, sich wegen den Sachen anwaltlich vertreten zu lassen und mit Ihrem Exfreund nur noch auf diese Weise zu kommunizieren.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Nelke
Rechtsanwalt
J (Montag, 09 September 2019 09:26)
Meine Frage ist zum Thema Gewaltschutzgesetz und Kontaktverbot da mein Freund beim Jugendamt aufgrund seiner Mutter etwas lauter geworden ist und vor unserem Sohn er hat nicht geschlagen lediglich versucht ihr das Handy aus der Hand zu reißen, da sie ohne Erlaubnis Bilder von unserer Wohnung auf dem Smartphone hatte, diese Bilder waren zwar schon sehr alt, aber das hatten halt, aber das hatten halt etwas wütend gemacht, weil die Mutter mit allen Mitteln versuchen wollte, das Kind zu bekommen mein Freund wurde daraufhin rausgeschmissen hinzukommt, dass ich ihn angezeigt hatte da er mir gedroht hatte aus seiner Wut hinaus ein paar Tage bevor das Jugendamt Gespräch war, jetzt sieht, das Jugendamt eine Gefahr da die Anzeige als häusliche Gewalt eingestuft wurde und ich jetzt auf weiteres Kontaktverbot zu dem Kindsvater habe er darf, sich auch nicht der Wohnung nähern des Weiteren wurde Kindeswohlgefährdung eingestuft, obwohl eigentlich keine vorliegt, weil mein Partner ist, keine Gefahr für unseren Sohn meine Frage ist einfach, kann ich das aufheben oder wird das für ewig bleiben, wenn ich das tue, wird mir das Kind weggenommen, weil das Jugendamt eine Gefahr darin sieht, was kann ich tun.
Antwort zu #156 (Montag, 09 September 2019 10:13)
Hallo J,
ich konnte Ihren Text nur schwer lesen, weil Punkte fehlen. Ich bin mir nicht sicher, ob ich überhaupt alles verstanden habe. Jedenfalls würde ich Ihnen anraten, eine Rechtsberatung durchzuführen. Gehen Sie zu einem Anwalt (mit Ihrem Freund) und lassen Sie sich ordentlich beraten.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Nelke
Rechtsanwalt
Bernd (Dienstag, 24 September 2019 21:25)
Gutem Abend,
Gegen mich wurde ein sechs monatiges Kontakverbot beschlossen,auch darf ich mich meiner Wohnung bis auf 100 Meter nicht nähern,absurd!
Die Antragstellerin,meine Ehefrau,verstoßt selbst aber immer wieder gegen das Kontaktverbot und schreibt mir emails und versucht mich anzurufen???
Was könnte das für sie als Antragsstellerin für Folgen haben wenn ich das melde?
Vielen Dank
Grüße
Antwort zu #158 (Mittwoch, 25 September 2019 11:15)
Guten Tag,
da nur Ihnen Sanktionen bei Kontaktaufnahme angedroht wurden, haben die Kontaktversuche Ihrer Frau für diese erst einmal keine Folgen. Auf die Antwort in #8 wird im Übrigen verwiesen. Ggf. hilft Ihnen das Verhalten der Antragstellerin, erfolgreich beim Familiengericht den Beschluss aufheben zu lassen.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Nelke
Rechtsanwalt
Niklas (Sonntag, 29 September 2019 22:31)
Guten Tag,
Meine Freundin hat eine einstweilige Verfügung gegen ihren ex freund gestellt der sie in der Vergangenheit geschlagen und terorisiert hat. Seid Wochen nimmt er immer und immer wieder Kontakt zu ihr auf. Außerdem traf sie sich 2x mit ihm in der Hoffnung sich auszusprechen und endliche Ruhe von ihm zu haben. Als sie merkte das das aber in eine falsche Richtung geht brach sie den Kontakt sofort wieder ab. Letztens als sie getrunken hatte schrieb sie ihn dann an. Seid dem Tag an schreibt er ihr wieder ununterbrochen und bedroht sie teilsweise sogar.
Meine Frage ist wie kann meine Freundin dagegen vorgehen und können durch die Kontaktaufnahmen ihrer Seits Probleme auftauchen.
Vielen Dank im Vorraus
Mit freundlichem Gruß
Niklas
Antwort zu #160 (Montag, 30 September 2019 09:39)
Hallo,
Ihre erste Frage wird in der Antwort zu #159 beantwortet und die Antwort zu Ihrer zweiten Frage finden Sie im Fließtext. Bitte haben Sie Verständnis dafür, wenn ich mich nicht wiederholen mag.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Nelke
Rechtsanwalt
Steve (Mittwoch, 02 Oktober 2019 19:15)
Hallo,
Meine Ehefrau und ich lieben uns sehr,sie hat eine schwere Kindheit,schwerster Missbrauch aus der engsten Familie,hinter sich und streitet oft sehr schlimm,mir ist dann meine Hand ausgerutscht,dass über die letzten 10 Jahre drei mal. Jedes mal wurde ich 10 Tage der Wohnung verwiesen.Diesesmal habe ich eine sechs monatige Sperre,Kontaktverbot,Wohnung musste überlassen werden,100 Meter Annäherungsverbot.
Wir lieben uns so sehr sind es gewohnt 24 Stunden miteinander zu verbringen und die Trennung ist nun fast zwei Monate in Takt.Ich vermisse sie und unser Leben bis zum Unerträglichen. Sie meldet sich nicht mehr ,keine Email,kein Wort.Seit diesem Monat habe ich eine neue Wohnung und ich dachte mir ob ich nicht auch aus diesem Grund bei Gericht vorsprechen soll,das wir jetzt beide unsere eigenen Haushalte haben und ich gegen das Annäherungsverbot bin und ich eine Chance möchte.
Vorher hat es immer wieder geknallt da wir auch keine Ausweichmöglichkeiten hatten.
Jetzt könnten wir auch mal ein paar Tage alleine in separaten Wohnungen verbringen ,wenn wir mal Zeit für uns brauchen. Denken sie das ich um eine Anhörung bitten sollte,was könnte im besten Fall dann passieren und was im schlechtesten Fall?
Wie sollte ich mich verhalten?
Vielen Dank
gernot (Donnerstag, 03 Oktober 2019 11:04)
meine tochter wird von ihrer mutter terrorisiert. sie setzt sie permanent unter druck da sie weiß dass meine tochter sich verpflichtet fühlt.
- sie verlangt geld - was meine tochter nicht hat
- sie hat sie finanziell bereits fast in den abgrund gebracht - geld aus der kassa
genommen, waren mitgenommen etc. (meine tochter hat ein kl. bistro)
- mutter arbeitet nicht, hat überall schulden, lebt und gibt einen standard vor den sie
nicht hat und verlangt (immer unterschwellig) von meine tochter dass sie einspringt.
- fährt zum teil 3x im monat auf urlaub (auf pump)
wie gesagt meine tochter hat die finanziellen hilfen nicht, ich auch nicht - außerdem bin ich seit mehr als 10 jahren geschieden.
meine tochter ist nervlich am ende.
welche rechtlichen schritte sind möglich
danke für ihre ratschläge
gernot
Antwort zu #162 (Freitag, 04 Oktober 2019 14:05)
Guten Tag,
ich habe zu Ihrem Fall keinerlei eigene Meinung. Entweder Sie stellen den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Sie stellen ihn eben nicht. Wenn Sie sich nicht bei Ihnen meldet, dann sollten Sie vlt. auch mal daran denken, dass die Liebe nur noch einseitig und zwar von Ihnen aus besteht. Das kann -und will ich aber auch- nicht beurteilen.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Nelke
Rechtsanwalt
Antwort zu #163 (Freitag, 04 Oktober 2019 14:08)
Hallo Gernot,
einen Diebstahl könnte Sie z.B. anzeigen und Rückzahlung verlangen. Sie könnte auch ein Hausverbot für das Lokal aussprechen, u.a. Es gibt mehrere Gestaltungsmöglichkeiten. Ihre Tochter sollte sich anwaltlich beraten lassen.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Nelke
Rechtsanwalt
Steve (Freitag, 04 Oktober 2019 14:29)
Zu meiner Frage #162, was kann denn im besten Fall aber auch im schlimmsten Fall passieren. Leider hatten sie auf diese wichtige Frage nicht geantwortet.
Besten Dank
Grüße
Steve
Antwort zu #166 (Freitag, 04 Oktober 2019 14:32)
Hallo Steve,
im schlechtesten Fall bleibt die einstweilige Anordnung aufrechterhalten und es kommen ggf. weitere Kosten auf Sie zu, da nämlich ein Termin abgehalten wurde.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Nelke
Rechtsanwalt
Steve (Freitag, 11 Oktober 2019 21:21)
Guten Abend,
Herr Nelke und im besten Fall wird die Anordnung zurückgenommen?
Wenn ja,wer bleibt dann auf den Kosten sitzen?
Meine Ehefrau oder Ich?
Vielen Dank
Grüße
Steve
Antwort zu #168 (Montag, 14 Oktober 2019 10:05)
Hallo,
Im Falle der Rücknahme werden die Kosten in der Regel dem Rücknehmenden auferlegt.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Nelke
Rechtsanwalt
Steve (Montag, 14 Oktober 2019 14:51)
Oh ich habe aber das so verstanden das dass Gericht es dann per Entscheid nachdem ich zu Wort gekommen bin gegebenflass zurücknehmen kann und das meine Ehefrau darauf keinen Einfluss hat?
Also das ich um eine Rücknahme bitte und vorspreche und dann das Gericht gegebnfalls dem zustimmt. Meine Ehefrau kann ja den Kontaktverbot nicht einfach zurücknehmen?
Also ich bitte um Anhörung und dann in der Anhörung um die Beendigung des Kontaktverbots und dann wird das Gericht dem entweder zustimmen oder meine Bitte ablehnen,oder? Dann sollte das aber keinen finanziellen Einfluss auf meine Ehefrau haben oder?
Ich bitte ja darum.
Grüße
Antwort zu #171 (Montag, 14 Oktober 2019 14:56)
Hallo Steve,
ich beantworte hier Nachfragen und gebe hier und da mal einen Tipp, aber ich kann keine Fragen beantworten, die einem Vollmandat gleichstehen.
Bitte lesen Sie sich den Fließtext durch, Ihre Anfrage nach dem korrekten Antrag wird darin beantwortet. Im Übrigen können Sie dies auch auf der letzten Seite des Beschlusses durchlesen. Auch da steht einiges, was für Sie relevant ist.
Wenn Sie sich unsicher sind, dann nehmen Sie sich besser einen Anwalt. So einfach, wie Sie sich das vorstellen, geht es nämlich nicht.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Nelke
Rechtsanwalt
Jessica (Dienstag, 22 Oktober 2019 11:19)
Guten Tag, es gibt einen Beschluss zwecks Einstweilige Verfügung nach dem Gewaltschutzgesetz. Wenn die Person, die das auch beantragte wieder zurück bzw aufheben lassen möchte da Änderungen eingetreten sind wie geht das von statten und was kostet das? Muss man das dann auf einmal zahlen oder geht das auch in Raten? Hat das irgendwelche andere Konsequenzen außer das es aufgehoben wurde und zahlen muss!?
Antwort zu #172 (Donnerstag, 24 Oktober 2019 13:18)
Hallo,
schreiben Sie dem Gericht, dass Sie den Beschluss nicht mehr wollen. Ggf. hat die Gegenseite bzw. ihr Freund oder ihre Freundin, o.ä. den im Fließtext ersichtlichen Antrag zu stellen und sie können dann hierauf wie dargestellt Stellung beziehen.
Wenn Sie bedürftig sind, können Sie vlt. Verfahrenskostenhilfe beantragen. Schauen Sie in der Rubrik "Kostenrecht" nach.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Nelke
Rechtsanwalt
Frau (Sonntag, 10 November 2019 11:15)
Hallo,
Ich habe ein Beschluss wegen einstweilige Anordnung § 1 GewSchG, der Antragsgegner außer seine Aktivitäten mich zu verfolgen und mir weiter zu schaden, nach 6 Wochen später des Beschlusses beauftragt einen Anwalt, über den kontaktiert er mich vorab per E-Mail, per Post-Brief, betrifft: Abmachung mit strafbewerte Unterlassungserklärung. Darin geht vor, bei der Einreichung des Antrages in den von mir angegebenen Begründung bzw. Erklärung auf einem darin geschriebenen Satz nimmt er als Beleidigung einer Tatbestand. Er fordert mich auf es in Fristsetzung von 8 Tagen zu widerrufen, dessen wiederholungsgefahr die strafbewerhrte Unterlassungserklärung unterschrieben abzugeben und für die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ich zu tragen habe.
Ich bin misstrauisch, halte mich an dem Beschluss, sehe es als dessen Verstoß eine direkten Kontakt an mich und weiterhin mich zu verfolgen, drohen und schaden.
Wie soll ich mich bitte verhalten?
Mit freundlichen Grüßen
Frauke (Freitag, 22 November 2019 20:36)
Guten Tag, mein Kind hat mehrfach Körperverletzungen erlebt, durch den Vater. Ein Annäherungsverbot gegen den Vater wurde abgelehnt, da eine Anzeige wegen Körperverletzung nicht ausreichend wäre. Ist die Ablehnung korrekt?MfG
Ralph (Mittwoch, 04 Dezember 2019 04:04)
Hallo, meine Ex-Freundin hat mir ein gerichtliches Kontaktverbot zukommen lassen. Ich darf mich ihr nun weder nähern, noch darf ich sie anrufen, schreiben o.ä.! Nun hat sie nach der Trennung leider ihre Katzen bei mir gelassen und kommt derzeit weder finanziell, noch irgendwie anders für sie auf. Ich hab nun aktuell einen Notfall mit einer der Katzen und muss dringend zum Tierarzt mit dem Tier. Ist es mir erlaubt deswegen Kontakt mit meiner Ex aufzunehmen? Sie hat nach der Trennung zugesichert für Tierarztkosten aufzukommen, nur kann ich sie davon ja aktuell Aufgrund
des Kontaktverbots nicht
unterrichten. Gilt so ein Fall als "Wahrnehmung berechtigter Interessen"?
VG
Basti (Mittwoch, 01 Januar 2020 13:36)
Meine Freundin hat gegen mich eine einstweilige Anordnung erwirkt am 22.12.2019 an dem Tag wurde ich auch von der Richterin drüber informiert.
Die Anordnung ist mir bis heute (01.01.2020) noch nicht zugegangen, leider habe ich aber den Fehler gemacht und meiner Ex Freundin geschrieben. Unter anderen habe ich die da gebeten mir auch Kontakt zu unseren Kind zu gewähren.
Kann ich bestraft werden für denn Verstoß ? Weil die Anordnung habe ich ja noch nicht erhalten
Antwort zu #174 (Donnerstag, 02 Januar 2020 12:52)
Guten Tag,
Sie sollten sich an die gerichtliche Verfügung halten. Sofern Sie von den Gegenseite nunmehr entsprechend aufgefordert worden sind, macht es ggf. Sinn, einen Rechtsanwalt zu konsultieren, der den Fall einschätzt und die erforderlichen Schritte für Sie in die Wege leitet. Jedenfalls haben Sie nichts zu befürchten, wenn Sie keine Beleidigung begangen haben.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Nelke
Rechtsanwalt
Antwort zu #175 (Donnerstag, 02 Januar 2020 12:53)
Guten Tag,
das kann ich Ihnen leider nicht sagen, da ich die Hintergründe des Falls nicht kenne. Sollte das Kindeswohl durch den Vater gefährdet sein, so ist ein Umgangsverbot jedenfalls gerechtfertigt. Ich weiß nicht, wie Sie argumentieren und wie das Gericht es bewertet hat.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Nelke
Rechtsanwalt
Antwort zu #176 (Donnerstag, 02 Januar 2020 12:56)
Hallo,
Sie sollten sich einen Anwalt nehmen und eine Klärung herbeiführen. Ich selber würde Ihnen nicht raten, sich persönlich zu melden. Es könnte zwar vieles für die Wahrnehmung berechtigter Interessen sprechen, doch setzten Sie sich hiermit potenziell einer Gefahr aus. Schreiben Sie doch einen Brief an das Gericht, wenn Sie nicht zum Anwalt wollen. Das Gericht wird eine Abschrift sicherlich der Antragstellerin zustellen und auf diesem Wege können Sie sie selbst informieren.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Nelke
Rechtsanwalt
Antwort zu #177 (Donnerstag, 02 Januar 2020 12:57)
Guten Tag,
wenn das Gericht die sofortige Wirksamkeit vor Zustellung anordnete, dann könnte die Kontaktaufnahme zu Ihrem Nachteil geraten. Sie sollten diesbezüglich mit dem Jugendamt Kontakt aufnehmen.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Nelke
Rechtsanwalt
Ratsuchender (Sonntag, 01 März 2020 15:25)
Guten Tag
Ich stellte für meine komplette ein Kontaktverbot beim zuständigen Amtsgericht und erhielt eine Ablehnung. Für mich ist das eine Tragodie, da ich durch die Antragsgegener enorm eingeschränkt bin in meinem Leben. Diese Mauern mit auf, beleidigen mich, verleumden mich, fotografieren mich...Ich werde auch bei Behörden, zB Jugendamt verleumdet. Auch meine Kinder sind diesen Attacken ausgesetzt und über die Jugendamtsmeldungen wird probiert mit zu schaden.
Im Ablehnungsschreiben steht das ich die Kosten tragen muss im Wert von 1000€. Ist das gängig, dass so ein schwerer Fall wie meiner abgelehnt wird, und ich auch noch auf den Kosten als Opfer sitzen bleibe. Wir teuer kostet so ein Kontaktverbot in der Regel? Und welche rechtlichen Mittel stehen mit nun nach einer Ablehnung zur Verfügung? Mein Fall ist sehr verworren, aber bei Nachstellung, ist nicht immer alles für Außenstehende leicht zu verstehen.
Ich bedanke mich für Antworten, Ratsuchender.
Sascha (Sonntag, 08 März 2020 22:28)
Hallo Herr Sven Nelke,
Erstmal vielen Dank, dass es diese Seite gibt. Konnte daraus viele und verständliche Informationen entnehmen.
Kurz zu meiner Geschichte.
Meine Frau und ich hatten vor ein paar Tagen einen Streit mit Wutausbrüchen. Der Streit ging von beiden Seiten in ähnlicher Weise aus. Meine Frau fing mit dem Wutausbruch an und ich habe dann mit gemacht. Was mein Wutausbruch nicht entschuldigen soll. Wir haben beide die Türen laut geknallt und wir haben uns gegenseitig angeschrien. Meine Frau hat dann noch gelogen, was mich noch wütender gemacht hat. Sie hatte sich dann mit den Kindern im Kinderzimmer eingeschlossen. Als ich meine Frau dann vor der verschlossenen Tür fragte, warum sie so lügt, habe ich dann 3x gegen die Tür getreten. Dann fing Sie total laut an zu schreien und unser jüngerer Sohn fing danach an zu weinen. Sie hat wohl gedacht, dass ich die Tür eintreten wollte. Was ich aber nicht wollte. Darauf hin habe ich sofort das Haus verlassen und bin weg gefahren. Kurz danach muss Sie die Polizei gerufen haben. Außerdem hat meine Frau dann wohl meine Schwiegermutter angerufen. Meine Schwiegermutter hat mein Bruder abgeholt und sind dann zu unserem Haus gefahren.
Die Polizei hat dann wohl alles aufgenommen. Einen Platzverweis hat die Polizei nicht ausgesprochen. Was meine Schwiegermutter aber wohl gerne wollte. Die Polizei konnte wohl nichts machen und gab meiner Schwiegermutter den Hinweis, dass sie eine einstweilige Verfügung stellen soll. Darauf hin ist meine Frau mit unseren Kindern bei der Schwiegermutter in ein großes Haus mit vielen Zimmer nur wenige Kilometer entfernt von unserem Haus eingezogen. Wo alle aktuell noch sind.
Meine Schwiegermutter hatte mir ein Kontaktverbot in jeglicher Form ausgesprochen, woran ich mich auch gehalten habe. Meine Frau und ich hatten bis heute noch keinen Kontakt. Der Kontakt war nur telefonisch über die Schwiegermutter. Außerdem hat mir meine Schwiegermutter die einstweilige Verfügung wegen psychischer Gewalt angedroht, wenn ich nicht ganz schnell das Haus verlasse. Habe mich um eine andere Unterkunft bemüht, aber leider kann ich aktuell nirgendwo hin. Familie wohnt sehr weit weg und ich muss beruflich in der Gegend bleiben. Ein Hotelzimmer wäre gerade finanziell einfach nicht drin.
Daher habe ich mich jetzt dazu entschlossen in dem Haus erstmal zu bleiben und habe vor Antragsstellung an das Familiengericht eine Schutzschrift mit einer kurzen Schilderung geschrieben. Und dass ich bereit bin vor Ort ausführlich Stellung zu nehmen. Auch Eides stattlich versichert. Außerdem habe ich meine Lage erwähnt, dass ich nicht so einfach aus dem Haus kann.
Jetzt warte ich mal ab was passiert. Sollte dann eine einstweilige Anordung kommen, werde ich mich schnell an meinen Rechtsanwalt wenden.
Ich hoffe, dass ich bis hier hin alles richtig gemacht habe.
Also nochmal vielen Danke für die Infos.
Gruß
Sascha
Rafael (Montag, 09 März 2020 10:30)
Habe mich mit meiner Frau gestritten, dabei ist sie auf mich loosgegangen. Ich habe die gemeinsame Wohnung verlassen. Sie hat die Polizei angerufen und sich von der Polizistin gut beraten lassen, sie spricht wenig Deutsch ist vor 2 Jahren nach Deutschland gekommen. Hat dan ein Strafbefehl gegen mich Gestellt wegen häuslicher Gewalt und bei Landgericht ein Anährungsverbot erwirkt.
Jetzt möchte Sie das ich zurück komme, weil Sie eingesehen hat das die Gewalt von Ihr ausgegangen ist. Wie soll ich jetzt vorgehen
Antwort zu #182 (Montag, 23 März 2020 10:09)
Guten Tag,
bedenken Sie, dass das Gewaltschutzgesetz Sie lediglich vor Gewalt schützt. Sofern Sie andauernd beleidigt oder ständig unwahre Tatsachen über sie behauptet werden, mithin Sie heimlich fotografiert werden, dann ist Ihr Persönlichkeitsrecht betroffen. In diesem Falle können Sie von der Gegenseite eine strafbewehrte Unterlassungserklärung einfordern und wenn sie nicht abgegeben wird, dann zu Gericht ziehen. Nähere Informationen hier: https://www.recht.help/informationen/pers%C3%B6nlichkeitsrecht/ehrschutz-persoenlichkeitsrecht-beleidigung/ oder auch hier https://www.recht.help/informationen/fotorecht-und-bildrecht/ungewollte-fotoaufnahme-bildaufnahme-ohne-einwilligung-zustimmung/
auf den Kosten der Ablehnung ihres Antrags bleiben sie zunächst sitzen, jedoch betragen diese nicht 1.000 €.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Nelke
Rechtsanwalt
Antwort zu '183 (Montag, 23 März 2020 10:13)
Hallo Sascha,
es tut mir leid, dass Sie zu Hause so viel Unruhe haben. Sie haben jedoch aus Ihrer Sicht der Dinge alle juristischen Schritte korrekt in die Wege geleitet.
Sofern Ihnen auch der Umgang bezüglich der Kinder versagt wird, sollten Sie sich an das Jugendamt wenden.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Nelke
Rechtsanwalt
Antwort zu #184 (Montag, 23 März 2020 10:15)
Hallo Rafael,
Ihre Frau sollte gegenüber der Polizei und auch dem Gericht per Brief mitteilen, dass eine Versöhnung stattgefunden hat. Hierdurch sind Sie dann rechtlich genügend geschützt.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Nelke
Rechtsanwalt
stahlbusch frank (Montag, 13 April 2020 18:24)
befor ich heiratete (ein vietnamesin)gehörte mir laut Mietvertrag die Wohnung,Als meine Fru ion deutschland war beantragten wir das K aus ihrer 1. Ehe nach deutschland zu holen ,Als das kind hier war .würgte meine frau mich .aber sie ging am nächsten tag ,mit dem kind zur polizei und sagte ich hätte sie geschlagen was auch das 16 jährige kind behauptete .sie bekam die wohnung und ich lebe seit dem auf der strassee das Gricht glaupte nur ihr und dem kind .ich bin unschuldig aber deide haben gelogen ich arbeite ich werde 65 jahre alt habe mein leben lang gearbeitet und die wohnun ,,aber ich verdiene zu wenig um mir eine wohnug zu leisten .Sie verdient das 3fache .aber das Gericht gab ihr und dem kind die wohnung ,von beiden war das eine abgekartetes spiel um hier in
Deutschland bleiben zu können .nach einem jahr ehe durfte ich sie nicht mehr berüren. da sie so wie ich denke schon einen Freund hatte. und auch von ihm schwannger war ,und zu mir sagte sie habe krebs. ich habe die vom Arzt geschriebende Krankheit gelesen und dort stand was von ausschabung..sie hat mich seit der Ehe belogen . aber keiner glaubt mir ich habe sie nicht geschlagen .sie hat mich gewürg aber leider ist ja immer der Mann der Schuldige .was kann ich machen. um meine wohnung und mein leben zurück zu bekommen. ich denke das ich nicht der einzige Mann. bin dem es soo geht ???aber die Frauen sind immer die guten ?????
Antwort zu #188 (Dienstag, 14 April 2020 17:02)
Sehr geehrter Herr Stahlbusch,
leider birgt das Gewaltschutzgesetz ein sehr hohes Missbrauchspotenzial. Sie sollten sich in jedem Falle einer gerichtlichen Verfügung nicht widersetzen, diese jedoch mit Ihrem Rechtsbeistand angreifen. Gegebenenfalls wäre es auch hilfreich, wenn Sie bei der Polizei eine Anzeige wegen falscher Verdächtigung stellen.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Nelke
Rechtsanwalt
stahlbusch frank (Montag, 20 April 2020 22:41)
Danke
Also kann jerder Partner laut Gesetz jemanden Töten ,ohne bestraft zu werden , das ist gerechtigkeit -wissen sie was es bedeutet,einem das gesamte leben zu nehmen und in diesem Staat keine gerechtikeit für unschuldigt verurteilt zu werden ? Es gibt in diesem Land bestimmt 5000 Männer die es genauso geht wie mir (scheiss gesetze nur für frauen ) keine gerechtigkeit für uns!! danke für ihre Antwort
Xy (Donnerstag, 30 April 2020 11:40)
Hallo
Ich hatte vor 4 tagen Streit mit meiner Lebensgefährtin die auch bei mir wohnt.Sie war stark angetrunken war etwas besorgen. Als sie nach hause kam wollte ich ihr erst nicht die Tür öffnen aber es dann doch gemacht. Dabei habe ich aus Versehen dem kind(14) weh getan an der Tür. Ich ging dann hoch auf die couch als meine Lg auch oben war ging sie wie eine furie auf mich los und schlug mit flacher hand ins Gesicht und auf den kopf. Ich bin dann aufgestande und wehrte mich indem ich sie ein wenig zurück drängte. Sie fiel zu boden und verlor das Bewusstsein (kann auch gespielt gewesen sein weil sie langsam sich rückwärts auf den Rücken legte)Ich versuchte sie aufzuwecken und schaute am kopf nach ob sie sich verletzt hatte aber war nichts. Ich rief den Krankenwagen und die streife kam auch. Ich hab den freundlichen es genau so erklärt wie es war. Sie erwähnte natürlich nicht das sie mich geschlagen hatte. Nun musste ich die Wohnung für 10tage verlassen und darf keinen kontakt haben.
In dem schreiben steht ganz was anderes drin bzw.nicht ganz korrekt. Was kann ich da jetzt machen? Möchte wieder in meine Wohnung . Da ich ja eigentlich das opfer bin. Sie ist zwar bei mir gemeldet aber ich stehe nur im Mietvertrag. Eigentlich müsste sie die 10tage verbot bekommen.
Thiele (Dienstag, 05 Mai 2020 00:53)
Sehr geehrter Herr Anwalt,
ich wurde über einen langen Zeitraum von 8 Jahren von meinem Ex Lebensgefährten massiv immer wieder bedroht und genötigt. Als Alkoholiker wurde er in den Jahren oft gewalttätig. Ich wohne mit einem Mietvertrag zur Miete mit in seinem Haus. Am 3.1. diesen Jahres hatte ich es geschafft mit meinen letzten mir verbliebenen Habseligkeiten in einer Nacht und Nebelaktion vom hohen Norden 800 km weg von ihm nach Süddeutschland zu flüchten. Hatte dort Arbeit gefunden und eine Wohnung in Aussicht. Ich bin dort aber keine 2 Wochen gewesen und musste in einer psychiatrischen Klinik stationär notaufgenommen werden we ich zusammengebrochen bin. Es wurde eine ptbs diagnostiziert und ich sollte in einer Traumaklinik weiterbehandelt werden um diese Morddrohungen, die ich von ihm vor der Flucht erhalten hatte zu verarbeiten. Er hat in dieser Zeit aber wieder Kontakt zu mir aufgenommen, mir das blaue vom Himmel versprochen, kein Alkohol und Angst haben mehr, ich bin in meiner Lage in Süddeutschland, schwach wie ich war wieder zu ihm in den Norden ins Haus gezogen, Mitte Februar. Doch seitdem ich wieder hier bin ist alles nur noch schlimmer geworden, naiv wie ich war bin ich wieder drauf reingefallen. Ich wurde bis jetzt massiv beschimpft, auch mit schlimmen Betitelungen es wird mir gedroht, Videos von mir zu veröffentlichen, vor ca 2 Wochen drohte er mir mir das Genick zu brechen, am liebsten sofort. Ich habe meine Sachen wieder gepackt und bin in ein Dachgeschoss Zimmer seines Hauses geflüchtet. . Miete bezahle ich immer noch. Ich habe jetzt auch hier eine Arbeit und Wohnung gefunden. Leider ist die Wohnung erst ab 1.7. frei, ich muss also noch 2 volle Monate seine Attacken aushalten. Weggehen oder woanders unterkommen kann ich bis zum 1.7. nicht, möchte ich auch nicht, da er dann auch meine letzten Kleider und Kleinmöbel zerschlagen wird, ich muss ein bisschen was retten, ich habe nicht viel, das Dachgeschoss ist auch nicht abschließbar und ich weiß was er zerstören wird.
Meine Frage nun, ist es möglich wegen der Morddrohung mir das Genick zu brechen und es wie einen Unfall aussehen zu lassen Strafanzeige zu stellen? Auch wegen der Androhung Videos zu verwenden und Schimpfausdrücken? Und hätte ich auch eine Möglichkeit, dass er diese 2 Monate seines eigenen Hauses verwiesen werden könnte deswegen, bis ich ausziehen kann? Ich habe leider alles, was ich hier aufgeführt habe an Beweisen nur als Sprachaufnahme auf dem Handy, da ich das aus Angst ohne sein Wissen mitgeschnitten habe und damit mache ich mich ja selbst strafbar. Ich habe Angst vor seiner nächsten Attacke, dass er mich wirklich umbringt, ich nehme seine Drohungen ernst, wurde schon mehrfach angegangen. Bitte, was kann ich tun, welche Schritte kann ich einleiten, damit er 2 Monate aus seinem Eigenheim verwiesen werden kann? Vielen Dank, ich bin so ratlos und am Ende
Antwort zu #190 (Dienstag, 05 Mai 2020 06:24)
Sehr geehrter Herr Stahlbusch,
die Tötung eines anderen Menschen ist nicht gerechtfertigt und stellt ein schweres Verbrechen dar. Sie vergleichen gerade ein wenig Äpfel mit Birnen. Bitte fokussieren Sie sich auf Ihren Sachverhalt und gehen Sie die Dinge im Rahmen Ihrer Möglichkeiten an. Sie werden sehen, dass auch ein Beschluss aufgehoben werden kann, wenn er auf falschen Behauptungen beruht. Viel Erfolg dafür!
Mit freundlichen Grüßen
Sven Nelke
Rechtsanwalt
Antwort zu #191 (Dienstag, 05 Mai 2020 06:27)
Hallo,
die 10 Tage haben Sie abzuwarten. Es handelt sich um eine polizeiliche Verfügung. Aus meiner Praxis muss ich leider berichten, dass ein Antrag auf einstweilige Aufhebung derartiger polizeilicher Rückkehrverbote in der Regel wenig erfolgsversprechend ist. Im Enddefekt können Sie nur mit einer schnellen Einstellung rechnen, wenn die Frau zugibt, gelogen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Nelke
Rechtsanwalt
Antwort zu #192 (Dienstag, 05 Mai 2020 06:30)
Hallo,
Ihre Fragen kann ich nur zum Teil beantworten. Wenn Sie aber gewalttätig attackiert oder auch "nur" bedroht werden, dann können Sie ihn durch einen Gewaltschutzbeschluss, den Sie beim Familiengericht beantragen müssen, der Wohnung verweisen. Ihm wird auch ein Kontaktverbot auferlegt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Nelke
Rechtsanwalt
Thiele (Dienstag, 05 Mai 2020 06:54)
Geht denn eine Wohnungsverweisung auch aus seinem eigenen Eigenheim wo ich nur zur Miete wohne und über den Zeitraum von 2 Monaten? Und reicht als Beweis eine eidesstattliche Erklärung?
Antwort zu #196 (Montag, 11 Mai 2020 07:45)
Hallo,
der Partner kann wegen Gewalt auch aus seinem eigenen Wohnungseigentum verwiesen werden. Im Einstweiligen Anordnungsverfahren ist hierfür die Glaubhaftmachung durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung ausreichend.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Nelke
Rechtsanwalt
Kuci (Dienstag, 26 Mai 2020 01:24)
Hallo,
Ich habe vor 1 Monat eine Gerichtliche einstweilige Verfügung gegen meinen Mann erwirkt aufgrund von häuslicher Gewalt. Ich möchte die aufheben, kann man das und wie würde es ablaufen?
Simon (Dienstag, 09 Juni 2020 02:46)
Gegen mich wurde eine einstweilige Verfügung über ein 6 monatiges Kontaktverbot erlassen. Gegen diese habe ich während der Zeit mit mehreren SMS verstoßen. Kurz vor Ablauf der Zeit habe ich die Person zufällig in der Öffentlichkeit getroffen und es kam zu einer verbalen Auseinandersetzung. Ich habe mich nicht wie in der Anordnung festgelegt umgehend entfernt, weswegen mich die Person angeklagt hat. (sie hatte auch einen Zeugen) Ich habe eine Zahlung an eine gemeinnützuge Stiftung gezahlt, im Gegenzug hat die Staatsanwaltschaft die Klage fallen lassen. Die SMS wurden allerdings in der Anzeige nicht erwähnt.
Die Anordnung ist mittlerweile ausgelaufen und wurde auch nicht verlängert. Jetzt erpresst mich die Person, mich mit den SMS ein zweites Mal anzeigen zu wollen. Kann ich vor Gericht deswegen nochmal belangt werden?
Christina F. (Donnerstag, 18 Juni 2020 23:00)
Sehr geehrte Rechtsanwälte, ich habe vor kurzem einen Opferschutz gestellt und auch bekommen ,es steht da was mein Ex zu unterlassen hat . Jetzt meine Frage, da steht auch drin das er die gemeinsame Wohnung nicht kündigen darf ,was heißt das für mich ? Muss er weiterhin noch Miete zahlen oder nicht ? Wir haben das mit der Miete so gemacht das jeder von uns die Hälfte zahlt ,deshalb meine Frage.
Vielen Dank
NMa (Dienstag, 23 Juni 2020 16:15)
Meine Frau hat mich seit 2015 mehrmals falsch angezeigt und zweimal davon unter Gewahltschutzgesetz. Ich wurde im Februar 2019 von Amtsgericht von der falsche Anzeige freigesprochen. Jetzt seit November 2019 wirft meine Frau mir vor das ich sie im Oktober 2019 schwer körperlich verletzt habe, aber es stimmt gar nicht. Was kann ich dagegen tun?
Vielen Dank für Ihre Hilfe und Tips im voraus! MfG, NMa
Antwort zu #191 (Mittwoch, 24 Juni 2020 09:09)
Guten Tag,
bitte lesen Sie sich die Antwort zu #140 durch. Ihre Frage wurde schon gestellt und beantwortet.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Nelke
Rechtsanwalt
Antwort zu #199 (Mittwoch, 24 Juni 2020 09:11)
Sehr geehrter Simon,
ohne die SMS zu sehen, kann ich Ihnen nichts raten. Grundsätzlich müssen Sie sich Erpressungen aber nicht gefallen lassen. Sie können diese bei der Polizei anzeigen und daneben einen Unterlassungsanspruch geltend machen,
Mit freundlichen Grüßen
Sven Nelke
Rechtsanwalt
Mo (Montag, 29 Juni 2020 00:36)
Hi,sunny hier Kann man wenn man Gewalschutz von 6 Monaten bekommt Miete verlangen haben ein gemeinsames Haus.. von meinem Konto bleibt nichts übrig..bin finanziell am Ende.Kann das Gericht ihr das Haus überlassen.. sie hat einen Antrag gestellt auf das sie das Haus alleine nutzen will mit 2 Kinder wo sind mein e Rechte..mein Anwalt arbeitet zu langsam..halte es nicht mehr aus brauche Hilfe..darf man einen Menschen sein Haus wegnehmen..sie versucht Kredite aufzunehmen um mich auszubezahlen..was wenn ich weigere..wurde ausgenutzt sie wollte nur das Haus und mich rauss kicken.
Antworzt zu #204 (Dienstag, 30 Juni 2020 16:41)
Hallo Sunny,
da Sie einen Anwalt haben, würde ich bitten, sich an diesen zu wenden. Er kennt Ihren Fall besser und wird Sie besser beraten können als ich.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Nelke
Rechtsanwalt
Andreas Müller (Mittwoch, 15 Juli 2020 09:23)
Meine Frau hat unangekündigt während eines Auslandsaufenthaltes von mir die gemeinsame wohnung verlassen und diese weitgehend ausgeräumt; einee er neue Adresse ist mir nicht bekannt.
Heute erfahre ich von einem Kunden, dass sie in meinem sozialen und beruflichen Nah- und Umfeld herumerzählt, ich wäre „handgreiflich“ gegen sie gewesen, was jeder Grundlage entbehrt.
Wie kann ich mich hiergegen wehren?
Danke für Reflex.
Mit freundlichen Grüßen
A. Müller
Kumaran (Montag, 27 Juli 2020 01:28)
Lieber Anwalt, ich und meine schwangere Frau hatten einen Streit und sie missbrauchte mich körperlich und warf Dinge auf mich. Sie steht auf Depressionen und benimmt sich wild, wenn sie wütend ist. Am nächsten Tag ging sie zu einer Polizeistation und reichte eine Beschwerde gegen mich ein. Ich erhielt ein Verbot von 14 Tagen. Am nächsten Tag ging sie zum Familiengericht. Bis jetzt weiß ich nicht, was passiert ist. Bitte teilen Sie mir mit, ob es mir verboten ist, sie für 6 Monate zu kontaktieren. Ich möchte nicht von meiner Frau und meinem Baby getrennt werden (noch nicht geboren). Ich muss ihr emotionale Unterstützung und Psychotherapie geben. Wir lebten auch in einer Wohngemeinschaft. Ich kann wegen der hohen Kosten nicht im Hotel übernachten. Bitte geben Sie an, was die nächsten Schritte sein würden. Danke dir.
Antwort zu #206 (Montag, 27 Juli 2020 14:40)
Sehr geehrter Herr Müller,
es handelt sich um unwahre Tatsachen, die gegen Sie verbreitet werden. Sie können
- Unterlassung
- Löschung
- und Schadensersatz (bei einer schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung)
verlangen. Zudem muss Ihnen die Täterin
- Auskunft
erteilen, an welchen Stellen oder wem gegenüber Sie noch diese Unwahrheiten behauptete. Wenn Sie einen Anwalt beauftragen, der Ihre Rechte geltend macht, dann muss die Täterin auch die
- Anwaltskosten
übernehmen.
Wenn Sie anwaltliche Unterstützung benötigen, können Sie es mich gerne wissen lassen.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Nelke
Rechtsanwalt
Antwort zu #207 (Montag, 27 Juli 2020 14:42)
Sehr geehrter Herr Kumaran,
erst wenn das Familiengericht entscheidet, dann könnte Ihnen verboten sein, Ihre Frau aufzusuchen, Sie zu kontaktieren oder sich in der Wohnung aufzuhalten und/oder zu nähern. Wegen des Kindes sollten Sie zunächst Kontakt zum Jugendamt aufnehmen.
Wenn Sie aus der Umgebung von Köln kommen, dann können wir Ihnen auch gerne behilflich sein.
Sie können
- Unterlassung
- Löschung
- und Schadensersatz (bei einer schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung)
verlangen. Zudem muss Ihnen der Täter
- Auskunft
erteilen, an wen er diese Fotos weitergeleitet hat. Wenn Sie einen Anwalt beauftragen, der Ihre Rechte geltend macht, dann muss der Täter auch die
- Anwaltskosten
übernehmen. Dies ist nämlich immer dann der Fall, wenn eine widerrechtliche Verbreitung pder gar Veröffentlichung Ihres Fotos vorliegt, wovon ich bei Ihnen ausgehe.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Nelke
Rechtsanwalt
Kumaran (Dienstag, 28 Juli 2020 13:26)
Sehr geehrter Nelke,
Danke für die Rückmeldung.
Ich habe mit meiner Anwältin darüber gesprochen und sie glaubt, meine Frau habe Gewaltschutz gegen mich angewendet und das Familiengericht gebeten, die Einzelheiten des Antrags meiner Frau zu erfahren.
Ich würde gerne meine Rechte kennenlernen. Was kann ich jetzt machen? Ich möchte mein Kind sehen, wenn es geboren ist. Derzeit weiß ich nicht, ob ein Kind geboren wurde oder noch nicht, da ich gebeten werde, meine Frau 14 Tage lang nicht zu kontaktieren.
Bitte klären Sie, welche Schritte ich als nächstes unternehmen kann. Und ich bleibe im Hotel. (Weiß ich nicht ob ich meinem Hause zu gehen danach 14 Tage Können oder muss ich eine neue Apartment finden. Jetzt unklar)
Antwort zu #210 (Dienstag, 28 Juli 2020 14:04)
Sehr geehrter Herr Kumaran,
bitte wenden Sie sich an Ihre Anwältin. Sie vertritt Sie und ist für Ihre Fragen zuständig.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Nelke
Rechtsanwalt
Friberg (Donnerstag, 13 August 2020 18:14)
Wie lange gilt eine einstweilige Verfügung wegen Häuslicher Gewalt?
Bleibt die einstweilige Verfügung auch über Jahre bestehen?
Antwort zu #212 (Dienstag, 08 September 2020 08:10)
Hallo,
die einstweilige Verfügung im Eilverfahren ist zu befristen. Insoweit wird im Beschluss aufgeführt, wie lange die gilt. Sollte es sich um eine Hauptsacheentscheidung handeln, gilt diese zeitlich unbeschränkt.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Nelke
Rechtsanwalt
Thomas Kolodziej (Dienstag, 06 Oktober 2020 09:14)
Kann eine einstweilige Anordnung gegen ein Kind oder einen Jugendlichen beantragt, bzw. erlassen werden?
Shira S (Montag, 12 Oktober 2020 05:44)
Guten tag liebe Damen und Herren
Ich habe mehrere Fragen.
Die verlobte von einem Freund trennte sich von ihm sie haben beide das sorge recht, das Mädchen 9 Jahre möchte auch ihren Papa sehen nur er darf sich nicht mehr als 200m dem Haus nähren was kann er da tun? (wohl bemerkt er hat der Mutter des Kindes nie etwas getan geschweige dem Kind, er ist also unschuldig).
Und dann darf er sich auch nicht bei der Antrags stellerin (seiner ex verlobten) melden (telefonisch, sms/mms/ per Brief oder sozial Media), was er auch nicht macht, was ihn psychisch und seelisch schmerzt wegen seiner Tochter. Allerdings ruft sie sehr oft an also seine ex verlobte er geht aber nicht dran er reagiert aus nicht darauf da er sie ja nicht anrufen darf und daher die frage ist das ein Verstoß von seiner ex verlobten?
(er ist zu dem ein unschuldiger Angeklagter, er tat alles für die Familie er wollte natürlich glücklich werden. Und erzählt halt auch das er gegen sie (die ex verlobte) geschlagen hätte was nicht stimmt, sie hat versucht ihn so zu sagen fertig zu machen. Und nun hoffe ich auf schnelle Antworten da er sehr unglücklich und verzweifelt ist.
Mfg
Antwort zu #214 (Montag, 12 Oktober 2020 08:52)
Sehr geehrter Herr Kolodziej,
nach der Entscheidung des LG Bonn (LG Bonn, Beschluss vom 11.05.2006 - 6 T 110/06) ist der Erlaß einer einstweiligen Verfügung gegen Kinder, die mindestens 14 Jahre alt sind, zulässig, sofern diese um das Unrecht der Tat wussten (dies ist in der Regel ab 14 Jahren der Fall.)
Mit freundlichen Grüßen
Sven Nelke
Rechtsanwalt
Antwort zu #215 (Montag, 12 Oktober 2020 08:55)
Halle Shira,
dein Freund sollte sich wegen seiner Tochter an das Jugendamt wenden, um eine Umgangsregelung zu vereinbaren. Sollte dies nicht klappen, dann ist der Gang zum Rechtsanwalt und ggf. der Gang zu Gericht unausweislich.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Nelke
Rechtsanwalt
Sandra (Dienstag, 22 Dezember 2020 15:12)
Sehr geehrte Rechtsanwälte, mein Mann und ich sind seit 1 jahr getrennt und haben 3 kinder 8, 9, 12j.er zieht nicht aus.. ich habe nun seit 2 Monaten einen Partner, mein Exmann und er haben sich letzte Woche vor unserem Haus geprügelt ohne Polizei. Nun verbietet mir mein Exmann mit meinen kinder zu meinen freund zu fahren oder etwas zu unternehmen. ( verbot auch mit meinen Kindern zu meinen Eltern zu fahren).Darf er das und wenn nein warum?. Lg
Petra O. (Montag, 04 Januar 2021 21:03)
Ende 2018 wurde ich von einem Nachbarn völlig grundlos in Gegenwart meiner schwerbehinderten Mutter mit dessen Hundeleine geschlagen, woraufhin ich zu meiner Verteidigung entsprechende Notwehrhandlungen ergriff. Schon einige Wochen zuvor lief dieser mir 10 Meter bis auf unser privates Grundstück hinterher und trat mir vor 2 Zeugen von hinten in meinen Oberschenkel; warf einen dickeren Knüppel von der Straße aus auf unser privates Grundstück und forderte mich mehrfach vor Zeugen auf, einmal zu ihm auf die Straße zu kommen, damit er mir was auf die Fresse geben könne. Zuvor forderte ich ihn lediglich auf, seine Eier, welche seit dem Gedenktag der Reichsprogrammacht in 2013 an der Hauswand meiner Mutter kleben endlich von dieser zu entfernen. Sein damals Minderjähriger Sohn hatte ihm seinerzeit gestanden, die Eier zusammen mit weiteren Personen an unsere Hausfassade geworfen zu haben. Sämtliche Straftaten wurden von uns auch angezeigt. Da der Nachbar mit falschen eidesstattlichen Versicherungen mittlerweile diverse Gerichtsverfahren mit falschen eidesstattlichen Versicherungen - er stellt sich als Opfer meiner Notwehrhandlungen dar und unterstellte mir ihn zuvor beleidigt zu haben , was tatsächlich nicht stimmt - (Strafverfahren und Gewaltschutzklage) gegen mich eingeleitet hat, weswegen er sicherlich auch noch bestraft werden wird, Frage ich mich, ob ich meinerseits auch jetzt noch einen Gewaltschutzantrag gegen den Nachbarn stellen kann und soll, oder ob ich ihn nur noch auf Unterlassung verklagen könnte. Z. B. Wegen des Bewurfes unseres Grundstückes mit einem dicken Knüppel, oder wegen des Schlagens mit seiner Hundeleine, wegen des Fusstritts von hinten in meinen Oberschenkel, wegen des gegen mich betriebenen Rufmordes.
Kann man Gewaltschutzklage auch darauf richten vom Antragsgegner nicht mehr per Gerichtsverfahren belästigt und geschädigt zu wetden, welche von diesem mit falschen eidesstattlichen Versicherungen eingeleitet worden sind? Kann man Gewaltschutzklage auch darauf richten vom Antragsgegner nicht weiter verleumdet zu werden. Derartige Verleumdungen und mit falschen eidesstattlichen Versicherungen eingeleiteten Verfahren schädigen mich in jedem Fall auch in meiner körperlichen Gesundheit und berauben mich auch meiner Freiheit, über meine Freizeit frei verfügen zu können. Wie lange hat man Zeit ein entsprechendes Hauptverfahren /Gewaltschutzverfahren einzuleiten? Da der Nachbar auch regelmäßig seinen Rüden gegen unsere Hecke hat pinkeln lassen, den von seinen Hunden stammenden Kot regelmäßig auch auf dem Gehweg neben unserem Grundstück liegen lassen hat, wodurch ich meine Gesundheit ebenfalls gefährdet sehe, frage ich auch, ob Gewaltschutzanträge auch darauf gerichtet werden können dem Nachbarn zu verbieten unser Eigentum /den angrenzenden Bürgersteig mit Urin/Kot von seinen Hunden zu verschmutzen?
Antwort zu #218 (Dienstag, 05 Januar 2021 09:08)
Sehr geehrte Sandra,
ihr Exmann dürfte dies nur, wenn es das Kindeswohl Ihrer Kinder gebietet. Offensichtlich stellt er aber eigene Interessen über die Interessen der Kinder. Dies ist nicht nur wenig sinnvoll, sondern auch vollkommen fehl am Platz. Will sagen: Das Verbot ist wohl nicht wirksam.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Nelke
Rechtsanwalt
Antwort zu #219 (Dienstag, 05 Januar 2021 09:16)
Sehr geehrte Petra,
in Ihrem Fall gibt es viele Ansätze, sich zu rechtlich zu erwehren.
Ihr Nachbar darf die Nutzung Ihres Grundstücks im Grundsatz nicht beeinträchtigen. Sie dürfen daher Unterlassung verlangen, dass er Ihr Grundstück derart beschmutzt.
Auch wegen der falschen Vorwürfe und Darstellungen können Sie Unterlassung verlangen, da ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht betroffen ist.
Diese Unterlassungsansprüche können Sie auch gerichtlich geltend machen, dies allerdings nicht im Wege des Gewaltschutzes. Anträge auf Gewährung von Schutz vor Gewalt können nur bei Körperverletzungen, Nachstellungen, Drohungen und Freiheitsberaubungen gestellt werden. Binnen einen Monats können Sie hierbei den Erlaß einer einstweiligen Verfügung beantragen. Ist die Monatsfrist verpasst, ist Grundsätzlich noch der normale Klageweg offen. Da die Ansprüchen wegen den Taten aus 2018 noch nicht verjährt sind, könnten Sie auch hierbei eine "Klage" einreichen. Allerdings ist es nach einer so langen Zeit doch recht schwierig, ein berechtigtes Rechtsschutzbedürfnis darzustellen oder die einzelnen Fälle zu beweisen.
Unter dem Strich sehe ich aber durchaus Möglichkeiten, sich erfolgreich gegen den "Terror" des Nachbarns zu erwehren, da er ja das Mobbing fortlaufend betreibt.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Nelke
Rechtsanwalt
Petra (Dienstag, 05 Januar 2021 10:03)
Nachfrage zu # 221. Ich habe gelesen, dass man vor Erhebung einer Unterlassungsklage den Nachbarn erst einmal außergerichtlich auffordern lassen müßte, bestimmte Dinge zu unterlassen oder sogar zuvor noch ein sogenanntes Schlichtungsverfahren durchzuführen, weil die Klage ansonsten schon deshalb zurückgewiesen werden könnte, weil dieses Vorverfahren unterblieben ist. Ist dies richtig und in diesem Fall überhaupt zumutbar, weil ich eigentlich gar keinen persönlichen Kontakt zu diesem gewalttätigen verlogenen Nachbarn haben möchte und ich es als unzumutbar betrachten würde ein Schlichtungsverfahren mit diesem durchzuführen.
Ergänzend möchte ich anmerken, dass der Nachbar seine Gewaltschutzklage u. a. auch darauf gerichtet hat, dass ich ihn nicht mehr beleidigen dürfte. Ist letzteres nach Ihren vorherigen Ausführungen doch grundsätzlich in einer Gewaltschutzklage gar nicht zulässig? -unabhängig davon, dass ich ihn gar nicht beleidigt habe? Es handelte sich ja bei Beleidigungen nicht um eine Körperverletzung, Drohung oder Freiheitsberaubung.
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Antwort zu #222 (Donnerstag, 07 Januar 2021 17:35)
Hallo Petra,
einstweilige Anordnungen nach dem Gewaltschutzgesetz können auch ohne vorherige Abmahnung beantragt werden. Ihre Überlegungen sind richtig.
Beleidigungen sind keine Gewalt, d.h. dass diese nicht Teil des Antrags sein können. Vielmehr wäre dies rechtlich eine andere Sache. Wegen etwaiger Ehrverletzungen muss in den meisten Bundesländern unter Umständen auch vorher ein Schlichtungsverfahren durchgeführt werden, bevor Klage erhoben werden kann.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Nelke
Rechtsanwalt
Mona (Montag, 18 Januar 2021 17:03)
Liebes Team von Rechtsanwält*innen,
ich wurde beleidigt und körperlich angegriffen von einer Nachbarin gg ich bereits eine Anzeige erstttet habe. Heute ist sie in die Wohnung reingekommen und hat mich wie gesagt angegriffen. Die polizei ist gekommen, bei denen sie eine falsche Aussage mache, dass ich sie angegriffen hätte.
Nun möchte ich einen Eilantrag auf einstweillige Verfüfgung stellen da sie für mich und meine Tochter eine Gefahr ist und möchte gern wissen, ob ich das allein beim Familiengericht (?) machen soll oder über eine*n Anwält*in. Und wenn ja, wieviel würde mich das kosten. Ich habe bereits eine Rechtsschutzversicherung für Mietrecht.
Vielen Dank für eine kurze Rückmeldung!
Mona
Philip (Freitag, 29 Januar 2021 10:12)
Hello Herr Sven,
Ich und meine Frau hatten Streit und wir haben uns beide beschimpft und irgendwann ging es um körperliche Misshandlung. Ich wurde von ihr geschlagen und als Selbstverteidigung hielt ich sie auf, indem ich ihre Arme stark hielt, damit sie blaue Flecken bekam. Sagte ihnen auch, dass ich ihren Bauch getroffen (she war schwanger) habe, was ich nie getan habe. Sie bekam dann ein ärztliches Attest über den blauen Fleck und reichte ein Strafverfahren gegen mich ein. Ich wurde von der Polizei verhört und meine Akten werden jetzt an die Staatsanwaltschaft geschickt. Ich konnte 223 StGB und 185 StGB im Bericht sehen. Ich habe Angst, ob ich verurteilt werde. Könnten Sie bitte klarstellen, welche Art von Bestrafung für mich verhängt wird? Und wird mein Name in das Vorstrafenregister eingetragen?
Anwtort zu #224 (Freitag, 29 Januar 2021 11:35)
Sehr geehrte Mona,
vor dem Amtsgericht können Sie sich auch selbst vertreten und dort bei der Antragstelle einen Antrag mit Hilfe eines Rechtspflegers fomulieren. Gleichwohl rate ich eigentlich immer zu einem Anwalt oder einer Anwältin, da selbstformulierte Anträge -auch unter zur Hilfe nahme eines Rechtspflegers- nicht selten unzureichend sind. Wenn Ihre Rechtsschutzversicherung ohnehin Kostendeckung bewilligt, wäre dies ein grund mehr, einen Anwalt zu beauftragen.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Nelke
Rechtsanwalt
Antwort zu #225 (Freitag, 29 Januar 2021)
Hallo,
das kann ich seriös nicht beurteilen. Bei Körperverletzungen, die nicht so massiv sind, kommt es meist zu Einstellungen gegen Auflagen. Bei Verurteilungen sind in der Regel Geldstrafen zu erwarten. Ob dies im Vorstrafenregister dann auftaucht, hängt von der konkreten Höhe ab. Auch ist es entscheidend, ob bereits etwaige Vorstrafen bestehen, wie massiv die Verletztungen sind, etc.
Wie gesagt, richtig gut kann ich Ihre Anfrage nicht beantworten. Mir fehlt die Akteinsicht und insbesondere auch der Sachverhalt.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Nelke
Rechtsanwalt
Mensah Angelina (Mittwoch, 12 Mai 2021 19:44)
Hallo,
Ich musste gegen meinen Ex Partner einen Gewaltenschutz beantragen, dieser wurde auch genehmigt. Da er mich dreimal häuslich angegangen ist, sodass ich die Polizei rufen musste und ins Krankenhaus kam. Das Jugendamt wollte dass ich diesen Gewaltenschutz beantrage, da sie mir meinen erst geborenen Sohn genommen haben, da sie der Meinung waren durch meinen Ex Partner bestünde eine Kindeswohlgefährdung. Bisher lebt der kleine noch immer bei seinem Vater bis ein Gutachten erstellt wurde. Mein Ex Partner sitzt aktuell in U Haft, auch wegen anderen Straftaten. Ich möchte ihm allerdings einen Brief schreiben, da wir in 6 Wochen eine gemeinsame Tochter bekommen und diesbezüglich noch einige Sachen zu klären wären unter anderem die Vaterschaftsanerkennung und sonstiges. Ich bin mir aber unsicher ob ich ihm überhaupt schreiben darf. Wenn doch ein Gewaltenschutz besteht.
Mit freundlichen Grüßen
Ilona (Donnerstag, 20 Mai 2021 00:10)
Ich habe mir das mal geheiratet von über 20 Jahren nach der Heirat hat mein Mann sich sofort geändert er ist Deutscher ich war damals noch Polen mit kleinen Kind am Tag meiner Hochzeit hat er mich erste Mal geschlagen 3 Wochen später hat er mich so geschlagen dass überall war Blut meine Lippen aufgeblasen überall blaue Flecken ich könnte mich gar nicht anfassen ich konnte gar nicht stehen nicht legen es hat alles mein kleiner Sohn gesehen und wir könnten auch nicht weg er hat das jeden Monat wiederholt jahrelang Polizei hat auch nicht geholfen ich musste alles tun das was er hat mir befohlen er wusste auch dass ich werde alles tun wenn ich habe kleines Kind gehabt war ein Horror die Bilder haben wir vor Augen als wäre es gestern gerade passiert ich und mein bereits erwachsen Kind haben wir beide posttraumatische Belastungsstörung nach zwei Wochen hier in Deutschland musste ich erratica online arbeiten er sagt zu mir es ist doch nichts dabei habe dich nicht so !!!
Er hat verwendet nicht nur physische Gewalt aber auch physische Gewalt.
Heute ist ja immer noch so Unkraut mir.
Ich schäme mich sehr also was mir passiert ich habe nie gedacht das Katja mich nur gebraucht dazu muss ich weiter für immer arbeiten ich habe nie erwartet dass ich für dich so annehmen haben Gewalt im alle Formen. Was kann ich machen. Aus gesetz macht er sich nichts. Bitte um antwort
Antwort zu #228 (Donnerstag, 20 Mai 2021 13:32)
Hallo,
der Gewaltschutzantrag ist nur für den Vater, nicht aber für Sie bindend. Einen brief können Sie schreiben. Allerdings würde ich Ihnen empfehlen lieber einen Rechtsanwalt aufsuchen, der dies für Sie klärt.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Nelke
Rechtsanwalt
Antwort zu #229 (Donnerstag, 20 Mai 2021 13:36)
Hallo Ilona,
Ihre Nachricht ist ohne . und , nur schwer verständlich. Es klingt so, als sollten Sie sich von diesem Mann lösen und sich scheiden lassen. Sollten Sie das nächste Mal geschlagen werden, rufen Sie bitte die Polizei, bestehen Sie auf ein polizeilich angeordnetes Rückkehrverbot und beantragen Sie einen Gewaltschutzbeschluss. Ich denke, die Ehe zu diesem Mann tut Ihnen nicht gut. Ggf. sollten Sie sich auch um einen Therapeuten bemühen, der Erlebtes mit Ihnen aufarbeitet und sich um Ihre Psyche kümmert.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Nelke
Rechtsanwalt
Donald Cramer (Samstag, 27 Mai 2023 00:25)
poizei verfügt wohnungsverweisung und verängert diese.
amtsgericht weist antrag nach ,gewschg zurück, eibedürftigkeit feht
ist ein schadenersatzanspruch gegeben? es ist davon auszugehen, dass die wohnungsverweisung mit faschen angaben erschichen wurde.
Antwort zu #232 (Dienstag, 30 Mai 2023 13:14)
Sehr geehrter Herr Cramer,
wer eine Pflicht verletzt, die bei einem anderen einen Schaden verursachte, ist diesem Geschädigten in der Regel auch zum Schadensersatz verpflichtet. Dies ist der Grundsatz, der natürlich auch in dieser Konstellation Anwendung findet. Ob konkret Schadensersatz verlangt werden kann, kann ich leider nicht zielgerichtet beantworten, da mir die erforderlichen Informationen fehlen.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Nelke
Rechtsanwalt
C.B. (Montag, 31 Juli 2023 14:37)
Was nützt es, wenn man Prozesskostenhilfe beantragt, diese aber abgelehnt wird wegen "keine Aussicht auf Erfolg"?
Man wird geschlagen, ohne offensichtliche Wunden, war auch nicht beim Arzt.
Er streitet alles ab, erfindet eine Geschichte.
Aussage gegen Aussage, ich kann es nicht beweisen.
Jetzt muss ich als Opfer, die die geschlagen wurde, auch noch die Hälfte der Prozesskosten und die Anwaltskosten tragen.
Das ist alles nicht fair!!!�
Antwort zu #234 (Freitag, 04 August 2023 17:01)
Hallo,
ich hätte Ihnen genau deswegen vordergründig eine Adhäsionsklage angeraten. (Schauen Sie mal auf dieser Seite in den Bereich Opferschutz rein).
Dies ist eine Klage, die beim Strafgericht erhoben wird. Hierdurch haben Sie die Möglichkeit, in eigener Sache als Zeuge auszusagen.
Alternativ hätten Sie wohl eher nur PKH beantragen und die Klage erst erheben sollen, wenn diese auch bewilligt wird.
Ich weiß, dass diese Ratschläge zu spät kommen. Vielleicht erreichen Sie aber andere in Ihrer Situation. "Aussage gegen Aussage - Situationen" sind gefährlich und führen leider manchmal auch zu unfairen Ergebnissen. Es tut mir sehr leid, dass Sie gewissermaßen zweimal Opfer geworden sind!
Mit freundlichen Grüßen
Sven Nelke
Rechtsanwalt
Herr Santos (Freitag, 19 April 2024 19:48)
Hallo, meine Frau hat mich fälschlicherweise der sexuellen Belästigung beschuldigt und die Polizei hat ein 10-tägiges Hausverbot gegen mich verhängt. Vor Ablauf der 10 Tage rief mich die Polizei an und teilte mir mit, dass die Angelegenheit vor das Familiengericht gebracht wurde und ich das Haus für weitere 10 Tage nicht betreten darf. hat die Polizei das Recht, eine Angelegenheit vor ein Familiengericht zu bringen, ohne dass der Ankläger zustimmt? Ist es richtig, ein Kontaktverbot ohne Brief zu erhalten?
Antwort zu #236 (Dienstag, 14 Mai 2024 17:34)
Sehr geehrter Herr Santos,
nicht die Polizei hat die "Sache zum Familiengericht gebracht", sondern ich gehe davon aus, dass Ihre Frau einen entsprechenden Antrag stellte.
Gegen ein polizeiliches Rückkehrverbot lässt sich in der Regel kaum etwas machen. Auch weil eine gerichtliche Überprüfung in der Regel nicht binnen 10 Tagen erfolgt, weshalb sich die Sache sodann wegen dem Ablauf der Anordnung erledigt.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Nelke
Rechtsanwalt
Maria Steinbach (Montag, 08 Juli 2024 20:46)
Sehr geehrte Damen und Herren, mein Antrag auf Gewaltschutz wurde am Montag vom Familiengericht abgelehnt. Begründung: Ich könne meinen Antrag nicht begründen. Daß ich zum Termin hätte Zeugen mitbringen können, wurde mir vorher nicht mitgeteilt. Es wurde auch nicht nach einer eidesstattlichen Versicherung von mir gefragt. Statt dessen wurde ich vor Gericht behandelt, als sei ich der Täter und der Täter das arme Opfer.
Es kam nicht zu Gewalt. Es gab aber mehrere lautstarke, gebrüllte Bedrohungen seitens des Täters und Beleidigungen gegen mich über einen längeren Zeitraum. Ich bin stark eingeschränkt in meinem Umfeld, weil ich Angst habe, vor die Tür zu gehen. Der Täter wohnt zwar nicht mehr in der Wohnung nebenan, aber er geht dort ein und aus, und übernachtet auch dort (geschiedene Ehefrau). Er läuft quasi ständig hier rum und ich muß ihn auch ständig sehen.
Die lautstark mehrfach gebrüllten Bedrohungen ("ich schlag dir ein paar in die Schnauze wenn du dein Maul nicht hältst") haben dem Gericht nicht gereicht.
Beschwerde einzulegen, wurde mir heute abgeraten, "das würde nichts bringen weil das dann zum OLG gehe und das entscheide nach Aktenlage". Ich würde keine Zeugenaussagen hinzufügen können.
Dieses Gewaltschutzgesetz ist eine Farce. Es schützt so die Täter und nicht die Opfer.
Anzeige hatte ich natürlich vorher erstattet.
Zu guter Letzt darf ich noch die Gerichtskosten bezahlen - als Opfer.
Bitte um Ihre Einschätzung. Ich habe in anderen Fällen gelesen, man kann sehr wohl einen neuen Gerichtstermin verlangen, in dem dann auch Zeugen gehört werden.
Vielen Dank.
Antwort zu #238 (Dienstag, 09 Juli 2024 01:18)
Sehr geehrte Frau Steinbach,
Ihre Anfrage eignet sich leider nicht für diese Art der Beantwortung. Um seriös über Erfolgsaussichten zu beraten, müsste ich den Sachstand kennen. Da es sich aber um ein Eilverfahren handelt, können Sie Ihr Vorbringen noch in der 2.Instanz glaubhaft machen durch Beibringung Ihrer eidesstattlichen Versicherung und den schriftlichen Zeugenaussagen.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Nelke
Rechtsanwalt
G. Steinbach (Dienstag, 09 Juli 2024 19:39)
Danke.
Ein örtlicher Rechtsanwalt hat mir was anderes erzählt. Es gäbe keinen Einspruch das würde sofort ans OLG gehen und irgendwie war da keine Lust vorhanden, hinzufahren. Neue Zeugen dürfte ich nicht bringen, das OLG entscheide nach Aktenlage. Zu der jetzt auch nichts Neues mehr hinzuzufügen wäre.
G. Steinbach
Anonym (Mittwoch, 17 Juli 2024 21:09)
Hallo
Ich wollte mich mal kurz erkundigen und zwar geht es darum : mein ex ( von dem ich seit Monate getrennt bin ) lässt mich so weit nicht in Ruhe .. als ich mit ihm in eine Beziehung noch war hat er mich geschlagen , gegen mein Willen zum Sex gezwungen und hatte noch Kumpels beauftragt das ich mit den ins Bett gehen soll vor lauter Angst von denn Schlägen hab ich es getan .. er schlug mich jeden Tag blutig bis zur rippen Bruch bis ich mich endlich von ihm trennen konnte weil ich geflüchtet bin und nun begegne ich ihn jeden Samstag im Bus ( da ich von einen Freund komm und er von irgendwo) und er auch an der Haltestelle austeigen muss wie ich da er um die Ecke von mir wohnt .( Ich aber jetzt im August endlich umziehe weit weg von ihm ) wie gesagt er steigt auch mit aus und er hatte mich 1 mal vor ca 1 Monat abgefangen und mich in einer dunkel Ecke vergewaltig ich habe es zu keiner Anzeige gebracht vor lauter Angst und jetzt vor 1 Woche stieg er wieder mit aus und bedrohte er mich in dem er mich noch dabei im Schritt anfasste und der Oberweite und dann drückte er mit seinen Händen mein Gesicht Wangen zusammen und sagte ich gehöre ihm und das nächste mal wird es wieder Zeit das mir sein Glied rein drückt . Daher frage ich was kann ich jetzt tun .. kann ich jetzt noch Kontakt verbot beantragen? Und zur Anzeige bringen ? Bei der letzten vergwaltigung ging ich Gynäkologie weil er mich anal vergewltig hatte und dies auch in der Akte steht aber ich zu ihr sagte es war mein Verschulden .. wie geh ich jetzt vor ? Anzeigen ? Auch die älteren Sachen ?
Und diesen Kontakt verbot ?
Danke für Ihre Antwort.
Lieben Gruß
Antwort zu #240 (Donnerstag, 18 Juli 2024 15:31)
Sehr geehrte Frau Steinbach,
wenn schon in der ersten Instanz ein Termin stattgefunden hat und dann eine Entscheidung ergangen ist, dann wäre in der Tat die Beschwerde zum OLG statthaft. Neue Beweismittel können da aber angebracht werden. Bei Zugen werden nur präsente Zeugen, die Sie zum Termin mitbringen, gehört.
Ich weiß nicht, was Ihr örtlicher Anwalts sagte oder ob Sie ggf. etwas durcheinanderbringen oder ob ich einfach Ihre Anfrage falsch verstanden habe. Jedenfalls ist es so, wie ich es Ihnen nunmehr sage.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Nelke
Rechtsanwalt
Antwort zu #241 (Donnerstag, 18 Juli 2024 15:36)
Hallo,
es tut mir leid, was Ihnen passiert ist. Sie können natürlich alles anzeigen. Für die Vergewaltigung bedarf es in der Regel auch eines Attests, damit man Ihnen glaubt. Ein Gewaltschutzverfahren wäre ggf. auch noch möglich. Seriös kann ich das aber nicht aus der Ferne beurteilen. Das bedarf einer näheren Unterredung bzw. einer Sachverhaltsaufnahme durch mich. Mein bester Rat an Sie ist daher: Kontaktieren Sie den weißen Ring und/oder einen Anwalt vor Ort, mit dem Sie einen Termin ausmachen.
Ich wünnsche Ihnen alles Gute!
Mit freundlichen Grüßen
Sven Nelke
Rechtsanwalt
Anonym (Donnerstag, 18 Juli 2024 19:10)
Hallo Herr Nelke
Vielen Dank für ihre schnelle Antwort, das heißt was sie mir schrieben das ich trotzdem noch ein Arrest von meiner Gynäkologin bekommen könnte obwohl ich es ihr sagte es war mein Verschulden das ich am anal Eingang verletz war und dies genäht werden musste ?! Und wie lange wird es dauern bis ich diesen gewaltschutz bekäme wenn ich in denn nächsten Tagen all diesen Vorfälle anzeigen würde ? Könnte man mir irgendwie so grob sagen was auf ihn zukäme wird er beladen oder direkt von der Polizei abgeholt ? Und was würde er wenn es zu Gericht bekommen ? Ich habe Angst vor ihm das er seine 2 Drohung wahr macht ..
Ich bedanke ich nochmal für Ihre Antwort!!
Lieben Gruß
Antwort zu #244 (Samstag, 20 Juli 2024 09:23)
Hallo,
ich kann Ihnen das alles nicht wirklich beantworten, da ich die Umstände des Einzelfalls nicht kenne und insbesondere noch nicht einmal weiß, wann das passiert sein soll. Wie gesagt: Wenden Sie sich an den weißen Ring, die Polizei und auch an einen Rechtsanwalt vor Ort, mit dem Sie dann einen Termin ausmachen.
Einstweilige Anordnungen erlässt das Gericht zügig, was mitunter aber auch einmal so 2 bis 3 Wochen bedeuten kann.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Nelke
Rechtsanwalt