Das Adhäsionsverfahren ist ein wichtiger Bestandteil des deutschen Strafrechts. Es ermöglicht Opfern von Straftaten, ihre Ansprüche auf Schmerzensgeld und Schadensersatz im Strafverfahren geltend zu machen, ohne ein separates Zivilverfahren anstreben zu müssen. Wann eine solche Adhäsionsklage sinnvoll ist, was zu beachten ist und welche Voraussetzungen hierfür vorliegen müssen, finden Sie auf dieser Seite!
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Das Wichtigste in Kürze:
Unter welchen Voraussetzung kann der Adhäsionsantrag erhoben werden? Welche
Besonderheiten bestehen?
Das Adhäsionsverfahren dient der schnelleren Regulierung von Schadensersatzansprüchen, die ein Opfer aus einer Straftat erlitten hat. Das Opfer hat dadurch die Möglichkeit, seine
zivilrechtlichen Ansprüche im Strafverfahren gegen den Täter geltend zu machen. Deshalb wird das Adhäsionsverfahren auch 2-in-1-Verfahren genannt.
Das Adhäsionsverfahren bietet gegenüber dem normalen Schadensersatzprozess vor dem Zivilgericht neben der Schnelligkeit vor allem einen großen Vorteil: es gilt der Amtsermittlungsgrundsatz (siehe § 244 Abs. 2 StPO). Während das Opfer vor dem Zivilgericht die Tat darlegen und im Streitfalle auch beweisen muss, kümmert sich im Strafverfahren der Richter um die Sachverhaltsaufklärung.
Zudem kann das Opfer als Zeuge in eigener Sache aussagen, was in einem normalen Zivilprozess nicht möglich ist. Wurde also eine Straftat begangen und stehen keine Beweismittel außer der Aussage des Opfers zur Verfügung, so ist das Adhäsionsverfahren eine sehr gute Möglichkeit, der Beweislast zu entkommen!
Schließlich spart der Adhäsionskläger durch das Verfahren einen zusätzlichen Prozess beim Zivilgericht ein.
Das Adhäsionsverfahren hat grundsätzlich die selben Voraussetzungen wie ein normales Zivilverfahren. Jedoch muss es sich um einen reinen, aus der Straftat erwachsenen, vermögensrechtlichen Anspruch handeln (siehe § 403 StPO) und darüber hinaus muss der Antrag auch hinreichend bestimmt sein, also erkennen lassen, wer von wem weswegen was haben will (siehe § 404 StPO).
Darüber hinaus besteht die Besonderheit, dass das Strafgericht von einer Entscheidung absehen kann, wenn sich das Strafverfahren dadurch verzögert (siehe § 406 StPO). Eine Verzögerung ist vor allem dann anzunehmen, wenn das Opfer eine Geldrente geltent macht. Hierfür ist nämlich in der Regel die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage der Erwerbsfähigkeit erforderlich.
Schadensersatz und Schmerzensgeld sind jedoch regelmäßig adhäsionsfähig!
Das gleiche gilt für das sogenannte Grundurteil. Durch das Grundurteil stellt das Gericht fest, dass der Täter zu Lasten des Opfers eine unerlaubte Handlung begangen hat und diesem daher dem Grunde nach schadensersatzpflichtig geworden ist. Das Grundurteil ist vor allem dann interessant, wenn keine weiteren Beweismittel außer die Aussage des Opfers vorliegen.
Der Antrag auf Durchführung der Adhäsion kann bereits im Ermittlungsverfahren gestellt werden. In der Regel wird das Opfer bei der polizeilichen Zeugenvernehmung bereits auf die Möglichkeit des 2-in-1-Verfahrens hingewiesen (siehe § 406 h Satz 1 Ziff 2 StPO). Wird das Opfer nicht durch die Polizei belehrt, so hat die Staatsanwaltschaft dies unverzüglich nachzuholen.
Regelmäßig legt die Polizei dem Opfer hierfür ein Antragsformular vor. Aber Vorsicht: das Formular der Polizei genügt regelmäßig nicht den Anforderungen, weil der Antrag dadurch nicht hinreichend bestimmt ist (siehe § 404 StPO).
Beachten Sie: Dauert das Verfahren lange an und droht die Verjährung zivilrechtlicher Ansprüche, so sollte das Opfer Klage beim Zivilgericht erheben. Eine Hemmung der Verjährung findet nämlich erst statt, wenn die Staatsanwaltschaft die Ermittlungsakte zum Gericht schickt und das Gericht die Anklage zulässt (siehe § 404 Abs. 2 Satz 1 und 2 StPO).
Andererseits kann der Adhäsionsantrag aber auch beim Strafgericht, also nach der Erhebung der Anklage im Strafverfahren gestellt werden. Er kann sogar noch in der Hauptverhandlung mündlich zu protokoll erklärt werden (siehe § 273 Abs. 1 StPO).
Wird das Verfahren gegen den Täter vorläufig oder endgültig eingestellt, so kann über den Adhäsionsantrag nicht mehr im Strafverfahren entschieden werden. Das
Opfer muss sich in dieser Situation zwangsläufig an das Zivilgericht wenden.
Handelt es sich bei dem Täter um ein Kind oder Jugendlichen (bis 18 Jahre alt), so ist das Adhäsionsverfahren unzulässig (siehe § 81 JGG).
Etwas anderes gilt natürlich für Heranwachsende (über 18 Jahre alt). Gegen diese ist das Adhäsionsverfahren zulässig (siehe § 109 JGG).
Im Adhäsionsverfahren entstehen sowohl Gerichts- als auch Rechtsanwaltskosten.
Wird der Täter als Adhäsionsbeklagter verurteilt, so muss er auch diese Kosten des Opfers als Adhäsionskläger tragen.
Sieht das Gericht von einer Entscheidung ab oder nimmt das Opfer den Antrag ganz oder teilweise zurück, entstehen keine Gerichtskosten (siehe § 406 Abs. 1 Satz 3-5 StPO).
Das Prozesskostenrisiko wird durch die eigene Rechtsschutzversicherung oder bei Bedürftigkeit auch durch Prozesskostenhilfe abgefangen.
Wird das Verfahren gegen den Täter eingestellt, so muss die Staatskasse die Kosten des Adhäsionsverfahrens, also auch die eigenen Rechtsanwaltskosten des antragstellenden Opfers tragen (siehe § 472a Abs. 2 Satz 2 StPO).
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