Schadensersatz und Schmerzensgeld bei Tötung des Opfers


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Schadensersatz und Schmerzensgeld bei Tod eines nahen Angehörigen:

Bei Tötung des Opfers kann ebenfalls ein Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld für die hinterbliebenen Familienangehörigen des Opfers bestehen. 


Hierfür ist es nicht entscheidend wie der Tod verursacht wurde: So bestehen Ansprüche auch bei einer fahrlässigen Tötung wie dem Tod bei einem Verkehrsunfall


Folgende Schadenspositionen sind anerkannt:

● Geltendmachung des Schmerzensgeldes durch die Erben des Opfers:

Der Schmerzensgeldanspruch des Opfers ist vererblich. Die Erben des verstorbenen Opfers können daher gegen den Schädiger Schmerzensgeld für die Leiden des Opfers bis zu dessen Tode geltend machen.

 

Nähere Informationen wie die Höhe des Schmerzensgeldes bemessen wird, finden Sie hier! 

● Eigene Schmerzensgeldansprüche naher Angehöriger bei einem sogenannten Schockschaden:

Zudem können nahe Angehörige wegen des Opfers selbst einen Schmerzensgeldanspruch haben. Dies wird bei sogenannten Schockschäden angenommen. Ein Schockschaden liegt dann vor, wenn Angehörige aufgrund des Todes des Opfers unter einer seelischen Erschütterung leiden. Einfache Trauer reicht nicht aus. Die psychische Beeinträchtigung muss vielmehr derart tiefgreifend sein, dass von einer eigenständigen, krankhaften Beeinträchtigung auszugehen ist (siehe BGH, Urteil vom 11.5.1971 – VI ZR 78/70). Dies muss regelmäßig von einem Psychologen beurteilt werden. 

● Beerdigungskosten:

Stirbt das Opfer, so hat der Verursacher die Beerdigungskosten zu tragen (siehe § 844 BGB).

● Unterhaltsschaden:

Bei Tod des Opfers stehen unterhaltsberechtigten Familienangehörigen der sogenannte Unterhaltsschadensersatz zu (siehe § 844 BGB). 


Unterhaltsberechtigt und damit potentiell geschädigt können die hinterbliebenen Ehegatten, Lebenspartner, Kinder aber auch Eltern des Opfers sein.

 

Der Täter hat an diese den tatsächlichen oder fiktiven Unterhalt als Schadensersatz in Form einer monatlichen Geldrente zu zahlen. Die Rentenzahlung kann nur für die Zeit beansprucht werden, in der der Getötete während der mutmaßlichen Dauer seines Lebens unterhaltspflichtig gewesen wäre.

 

Die Höhe des Unterhaltsschadens richtet sich bei Kindern nach der sogenannten Düsseldorfer Tabelle.

 

Bei Ehegatten ist der Unterhalt von mehreren Faktoren abhängig und muss berechnet werden.

 

Weitere Informationen zum Ehegattenunterhalt finden Sie hier!

● Ansprüche nach dem Opferentschädigungsgesetz:

Hinterbliebene können nach dem Opferentschädigungsgesetz einen Anspruch auf staatliche Leistungen wie zum Beispiel Sterbegeld, Bestattungsgeld und Hinterbliebenenrente haben.

 

Nähere Informationen zur Opferentschädigung nach dem OEG finden Sie hier!


Wie Sie Ihren Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadensersatz geltend machen können:

Sollten Sie konkret betroffen sein, so kann Ihnen eigentlich nur der Gang zu einem Rechtsanwalt angeraten werden. Dieser wird Ihre Ansprüche bemessen und den Anspruchsgegner zunächst außergerichtlich anschreiben. Zudem wird Ihr Rechtsanwalt Sie noch über weitergehende Ansprüche und Maßnahmen beraten, so dass Sie umfassend aufgeklärt werden. 

 

Erfolgt nach dem außergerichtlichen Auffordrungsschreiben seitens des Verursachers keine oder keine genügende Reaktion, wird Ihr Anwalt Ihre Ansprüche auf dem gerichtlichen Wege durchsetzen. Entweder wird er bei dem Zivilgericht eine Klage erheben oder im Strafverfahren für Sie einen Antrag auf Adhäsion stellen.

 

Die Kosten des Rechtsanwalts trägt regelmäßig Ihre Rechtsschutzversicherung. Bei Bedürftigkeit haben Sie einen Anspruch auf Beratungshilfe und -im Falle der Klageerhebung- auch auf Prozesskostenhilfe. Wenn Sie obsiegen, werden dem Täter natürlich sämtliche Kosten auferlegt.


Hier wird Ihnen geholfen!

Sie sind Angehörige eines verstorbenen Opfers und wollen Schadensersatz und Schmerzensgeld geltend machen? Sie möchten auch im Strafverfahren als Nebenkläger auftreten und die Todesumstände aus erster Hand erfahren? - Zögern Sie nicht und lassen Sie sich helfen!

 

Sprechen Sie uns einfach an, damit wir Ihnen weiterhelfen können!


Gewährleistungsausschluss:

Bitte beachten Sie, dass trotz sorgfältiger Recherche keine Gewähr für die inhaltliche Richtigkeit oder Aktualität, etc. der Informationen übernommen werden kann. Ebenso wird jegliche Haftung ausgeschlossen. Diese Informationen ersetzen keine Rechtsberatung. Die Informationen sind allgemein gehalten, während eine Rechtsberatung sich inhaltlich ganz konkret mit Ihrem persönlichen Anliegen auseinandersetzt. Es ist daher dringend zu empfehlen, dass Sie sich, soweit Sie konkret betroffen sind, unverzüglich mit einem Rechtsanwalt in Verbindung setzten.


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Kommentare: 6
  • #1

    Sabrina Novotny (Dienstag, 04 September 2018 17:46)

    Ich würde mich mal gern erkundigen ob mir ein Schmerzensgeld zusteht und wie viel !!! Mein Sohn ist am 26.April von Fenster gestürzt als er beim Vater und dessen Lebensgefährtin war die beiden wurden von der Polizei wegen grober fahrlässiger Tötung angezeigt. Mein Sohn ist mit nur 4 jahren gestorben die Lebensgefährtin von kindes Vater hat ihm ins Kindeszimmer geschickt zum auspinnen und das Fenster war ofen in 7 Stock . Er hat beim Fenster ohne aufsicht gespielt hat sachen rausgeschmissen und das gleichgewicht verloren . Er starb in den Armen von Nachbarn noch am unfall ort . Ich bin seid dem Tag an nur depressiv kann an nichts anderes mehr denken war in der Zeit hoch schwanger und es belastet mich sehr ich war auch schon bei der Zeitung und hab über meine Belastung gesprochen es wird bald in die Öffentlichkeit gedruckt ich bitte um eine rückmeldung mfg Novotny

  • #2

    Antwort zu #1 (Mittwoch, 05 September 2018 07:32)

    Sehr geehrte Frau Novotny,

    zunächst möchte ich mein Bedauern ausdrücken. Ihre Frage kann ich nicht beantworten, da ich noch Informationen benötige. In Ihrer Situation ist es ratsam, im Strafverfahren als Nebenklägerin zu agieren, damit der ermittelte Sachverhalt zur Beurteilung vorliegt. Auch müssten Sie ärztliche Atteste vorlegen, die Ihr Leid belegen.

    Es handelt sich aber grundsätzlich um einen sog. Schockschaden. Die eigenen Schmerze, die Sie aufgrund des Verlustes Ihres Kindes erlitten haben, sind ausgleichsfähig. In der Regel macht dies einen 5-stelligen Betrag aus, was für deutsche Verhältnisse viel ist.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #3

    Kim T (Donnerstag, 10 Januar 2019 01:33)

    Hallo.
    Mein Vater verstarb bei einem Verkehrsunfall im September 2016 (Auto erfasste ihn auf seinem Roller von hinten). Er verstarb im Krankenhaus.
    Seitdem ist unser Anwalt im Kontakt mit der Gegenseite. Meine Familie und ich Warten auf Antworten. Wir wissen also nicht genau wie es dazu kam etc.

    Können Sie uns ungefähr sagen mit welcher Schmerzensgeldhöhe wir rechnen können?
    Ich muss dazu sagen, dass meine Mutter nicht alleine einkaufen kann. Wäsche waschen und den Haushalt vernünftig führen kann sie auch nicht. Meine Geschwister und ich unterstützen sie seither neben unserem eigenen Tagesablauf.
    Die finanziellen Mittel für eine zusätzliche Hilfe fehlen uns.

    Freundliche Grüße
    Kim T.

  • #4

    Antwort zu #3 (Dienstag, 15 Januar 2019 13:58)

    Guten Tag,

    das kann ich Ihnen leider nicht sagen, da ich die Umstände des Ablebens nicht kenne. Ihr Anwalt wird Ihnen diese Frage sicherlich besser beantworten können als ich, denn er kennt die genauen Umstände.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt

  • #5

    Marcella (Donnerstag, 09 November 2023 09:07)

    Guten Morgen
    Meine Schwester würde 2008 erstochen von seinen damals noch ehemann (sie war getrennt ) tat Tag war der Anwalt Termin für das trennungsjahr beantragen weil das Jobcenter darauf bestand.
    Meine Schwester hat zwei Kinder hinterlassen die meine Mutter dann aufgenommen hat Vormund hat das Jugendamt gehabt.
    Der mörder (Vater der Kinder) ist vor 3 Jahre im im Knast gestorben.
    Was ich nicht verstehen kann meine Mutter ich und meine Geschwister waren auch in der Gerichtsverhandlung als Nebenkläger meine Mutter ihr Anwalt ich mein Bruder und unser Anwalt und meine Schwester mit ihren Anwalt.
    Meine Mutter hat noch nie eine Entschädigung bekommen Schmerzensgeld opferentscgädigung oder sonst was Beerdigung hat sie auch selbst bezahlt dar sie das bestattungsunternehmen selbst beauftragt hat müsste sie das zahlen.
    Viele denken wir haben Geld für die Tat bekommen und glauben es auch nicht das es nicht so ist
    Das einzige was meine Mutter bekommen hat ist Pflegegeld dar die Kinder bei ihr gelebt haben. Erziehungs Rente von ihrer eigenen Rente die natürlich jetzt in der Rente weniger bekommt.
    Stimmt es das mann hätte was beantragen können ? Wenn ja ist das noch möglich nach so vielen Jahren 2008 war der mord . 1 Kind ist noch bei ihr der 18 Jahre jung ist bekommt noch Pflege ein Anteil ist natürlich viel weniger ) sie für ihn auch nicht alles dar er noch nicht selbständig ist und noch viel Unterstützung braucht. ist und zur Schule geht.
    Wir haben kein Schmerzensgeld keine opferentschädigung oder sonst was bekommen.
    Ich bin die Tante der Kinder und war sehr eng mit meiner Schwester dar ich auch in ihrer Nähe selbe Straße gewohnt habe ich habe natürlich auch alle Termine mit den Kindern und Gespräche mit gegensätzlichen schule uvm. mitgemacht und bin immer noch sehr eng mit meine Neffen.
    Haben wir noch Möglichkeiten was zu beantragen oder ist das alles zu spät ?
    Die Kinder natürlich haben Ersparnisse dar das Geld der halbweisenrente angespart wurde vom Vormund für die Jungs. Aber was ist jetzt mit meiner Mutter sie hat 15 Jahre und ist nicht fertig sich um die lindert gekümmert
    Hat sie keine Rechte eine Entschädigung zu bekommen ?

    Es ist eine sehr lange Text aber ich hoffe ich war verständlich
    Würde mich um eine Antwort und Infos freuen.
    liebe Grüße Marcella

  • #6

    Antwort zu #5 (Donnerstag, 23 November 2023 08:43)

    Sehr geehrter Marcella,

    ich glaube nicht, dass noch nachträglich derartige Leistungen ausgezahlt werden können. In der Regel müssen Anträge nämlich voher gestellt werden. Natürlich steht es Ihnen frei, derartige Anträge noch zu stellen. Kosten fallen dabei keine an. Allerdings würde ich mir keinerlei Hoffnung machen.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt