Opferrecht: Zum Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld!



Unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf Schmerzensgeld besteht:

Ein Anspruch auf Schmerzensgeld ergibt sich, wenn das Opfer aufgrund einer rechtswidrigen, vertraglichen Pflichtverletzung oder auch aufgrund einer unerlaubten Handlung, immaterielle Schäden wie Verletzungen oder auch psychische Beeinträchtigungen erleidet. 

  • Schmerzensgeld kann bei Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung beansprucht werden.
  • Für die psychologischen Folgen gilt, dass eine gewisse Schwelle überschritten sein muss: Bloße Belästigungen oder Belastungen stellen keine "Schadensposition" dar.
  • Daneben besteht ein Anspruch auf Schmerzensgeld bei vertaner Urlaubszeit (siehe § 651 f BGB).
  • Auch wegen eines Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (siehe § 15 und § 21 AGG) kann zu einem Schmerzensgeldanspruch führen.
  • Im Medienrecht ist ein "Schmerzensgeld" zu zahlen, wenn etwa das Opfer etwa beleidigt oder das Recht am eigenen Bild durch unbefugte Verbreitung eines Fotos, u.a. verletzt wird.
  • Verweigert der Reproduktionsmediziner dem Spenderkind, die Identität des Samensspenders mitzuteilen, könnte ebenfalls ein Schmerzensgeld in Betracht kommen. Siehe hier!

Wie die Höhe des Schmerzensgeldes berechnet wird:

Das Schmerzensgeld soll angemessen sein. Angemessen ist es, wenn es ausreicht, um die aufgetretenen Schmerzen und erlittenen Verletzungen, etc. auszugleichen.

 

Starre Beträge gibt es nicht. Vielmehr ist das Schmerzensgeld anhand des Einzelfalls nach dessen Funktion zu ermitteln. Hierfür gilt:

 

  • Ausgleichsfunktion = Je intensiver die Schmerzen und länger sie andauern, desto höher ist das Schmerzensgeld.
  • Genugtuungs- und Sühnefunktion = Je "schändlicher" die Tat und das Folgeverhalten des Täters ist, desto höher fällt das Schmerzensgeld aus.

In der Praxis wird das Schmerzensgeld mit sogenannten Schmerzengeldtabellen bemessen. Die Tabellen zeigen an, welches Gericht für welche Beeinträchtigung wieviel Schmerzensgeld festsetzte. Die Gerichte sind an diese Beträge, die von Gericht zu Gericht höchst unterschiedlich ausfallen können, nicht gebunden, so dass die Beträge aus den Schmerzensgeldtabellen vielmehr als grober Richtwert zu verstehen sind.


Wie Sie Ihren Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadensersatz geltend machen können:

Sollten Sie konkret betroffen sein, so kann Ihnen eigentlich nur der Gang zu einem Rechtsanwalt angeraten werden. Dieser wird in Ihrem Namen das Schmerzensgeld bemessen und den Anspruchsgegner zunächst außergerichtlich anschreiben. Zudem wird Ihr Rechtsanwalt Sie noch über weitere Ansprüche wie zum Beispiel Opferentschädigung beraten.

 

Erfolgt keine Reaktion, wird Ihr Anwalt Ihre Ansprüche auf dem gerichtlichen Wege durchsetzen. Entweder wird er bei dem Zivilgericht eine Klage erheben oder bei einem eingeleiteten Strafverfahren einen Antrag auf Adhäsion stellen.

 

Die Kosten des Rechtsanwalts trägt regelmäßig Ihre Rechtsschutzversicherung. Bei Bedürftigkeit haben Sie einen Anspruch auf Beratungshilfe und -im Falle der Klageerhebung- auch auf Prozesskostenhilfe. Wenn Sie obsiegen, werden dem Täter sämtliche Kosten auferlegt.


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Sie sind Opfer eines Gewaltverbrechens und haben eine Verletzung davongetragen? Ihnen wird vorgeworfen, Täter zu sein und Sie wollen sich verteidigen? - Zögern Sie nicht und lassen Sie sich helfen!

 

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Gewährleistungsausschluss:

Bitte beachten Sie, dass trotz sorgfältiger Recherche keine Gewähr für die inhaltliche Richtigkeit oder Aktualität, etc. der Informationen übernommen werden kann. Ebenso wird jegliche Haftung ausgeschlossen. Diese Informationen ersetzen keine Rechtsberatung. Die Informationen sind allgemein gehalten, während eine Rechtsberatung sich inhaltlich ganz konkret mit Ihrem persönlichen Anliegen auseinandersetzt. Es ist daher dringend zu empfehlen, dass Sie sich, soweit Sie konkret betroffen sind, unverzüglich mit einem Rechtsanwalt in Verbindung setzten. Stand der Information: Juni 2018.


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Kommentare: 2
  • #1

    Jennifer D. (Donnerstag, 20 Juli 2023 16:29)

    Hallo, ich wurde 1989 sex. Missbraucht von meinem stiefvater, bis ca 1992. Geb. bin ich 1983.
    Nun musste ich im Februar 2023 psychologische Hilfe in Anspruch nehmen. War auch schon in einer akutklinik für 6 Monate. Muss nun noch in einer tagesklinik und im Anschluss zur traumaklinik. Bei mir wurde schon ptbs, borderline und Depression diagnostiziert als Folge des Missbrauchs. Den Kontakt zu meinem stiefvater hab ich auch erst nach dem ich erfahren habe was ich habe und so auch erst reagiert habe was mir passiert ist abgebrochen.
    Die Anwälte mit denen ich sprach, sind keine wirkliche Hilfe. Erst heißt es, ja noch anzeige erstatten und zivilklage... dann heißt es wieder... nein ich habe eh keine chance, mir wird eh nicht geglaubt. Es versetzt mich wieder in die Hilflosigkeit von damals, ich bin komplett am Ende und fühle mich von dem System allein gelassen. Miss mut und weisser ring unterstützen mich etwas. Jedoch nicht in den rechtlichen Bereichen. Auch bei dem Antrag für das OEG fühl ich mich allein gelassen. Der Anwalt meinte ich könne es beantragen aber es wird eh abgelehnt. Ich muss dazu sagen, dass ich extreme Schlafstörungen habe und auch seit Februar krank geschrieben bin.
    Vielleicht könnten sie mir Tipps geben oder der gleichen.
    Wären sie nicht so weit von meinem Wohnort entfernt, würde ich glatt zu Ihnen gehen.
    Vielen Dank schon mal im voraus für Ihre Antwort.

  • #2

    Antwort zu #1 (Freitag, 11 August 2023 14:50)

    Hallo Jennifer,

    ich war im Urlaub gewesen, so dass ich Ihnen erst jetzt antworten kann.

    Als erstes möchte Ihnen mein Beileid für die geschehenen Erlebnisse aussprechen. Das, was Ihnen widerfahren ist, tut mir leid.

    Ich bin der Meinung, dass Sie eine Anzeige erstellen, die Sache auch zivilrechtlich prüfen lassen und auch Opferentschädigung beantragen sollten. Vor allem das zivilrechtliche Verfahren geht mit einem finanziellen Risiko einher.

    Es mag sein, dass die Sachen vielleicht nicht erfolgsversprechend sind oder werden. Nach so langer Zeit ist es eben auch schwierig, gewisse Umstände zu belegen. Der Täter wird seine Verbrechen und Vergehen sicherlich nicht zugeben. Im Zweifel haben Sie das Geschehene zu beweisen. So sieht es die Rechtsordnung vor. Dies und eine mögliche Verjährung könnten die Hürden sein, die ich aber leider nicht abschätzen kann.

    Ich habe die Erfahrung gemacht, dass es dennoch vielen Opfer -und sei es auch nur psychologisch- gut tut, den Täter einmal zu benennen und ihn anzugehen.

    Am ehesten würde ich Ihnen aber einmal anraten, den "Weißen Ring" zu kontaktieren. Dort sitzen geschulte Menschen, die Ihnen sicherlich auch weiterhelfen können. Und sei dies auch nur mit einer Zweitmeinung. Auf Antrag übernimmt der "Weiße Ring" auch gewisse Kostenrisiken, damit Opfer von Straftaten Ihre Rechte geltend machen können.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Nelke
    Rechtsanwalt