Was ist "Doxing" bzw. "Doxxing" und was lässt sich dagegen tun? - Hilfe bei illegaler Verbreitung von Daten durch Rechtsverfolgung!


Das Verbreiten von Daten, die jemand anderes identifizierbar machen, ist ohne Einwilligung grundsätzlich illegal. Meist geschieht eine solche rechtswidrige Datenverbreitung im Internet. Dies wird "Doxing" genannt. Wie "Doxing" rechtlich einzuordnen ist und was Betroffene tun können, um sich gegen 'Doxing' zu wehren, erfahren Sie auf dieser Seite!



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Sie sind Opfer von "Doxing"? Sie wollen das "Doxing" unterbinden? - Zögern Sie nicht und lassen Sie sich professionell helfen. Fordern Sie gerne unsere kostenlose, unverbindliche Ersteinschätzung an! Gerne geben wir einen Überblick zu Ihren Verteidigungsmöglichkeiten und loten weitere Schritte mit Ihnen gemeinsam aus.

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Das Wichtigste in Kürze:
  • "Doxing" oder "Doxxing" ist das Verbreitung von personenbezogenen Daten im Internet oder privaten Chatgruppen.
  • Personenbezogene Daten sind solche, die das Opfer identifizierbar machen, zum Beispiel: Name, Adresse, Telefonnummer, Bilder, Kennzeichen, etc.
  • Es ist wichtig zu wissen, dass "Doxing" illegal ist und in einigen Fällen strafrechtliche Konsequenzen haben kann.
  • Opfer von "Doxing" haben regelmäßig zivilrechtliche Ansprüche gegen den Täter, wie beispielsweise Unterlassungs- und Entfernungsansprüche sowie Auskunftsansprüche, um das Ausmaß der Verbreitung personenbezogener Daten zu erfahren. In schweren Fällen von "Doxing" kann auch eine immaterielle Geldentschädigung oder "Schmerzensgeld" möglich sein.

  • Soziale Plattformen wie Facebook, Instagram, Twitter, Youtube oder TikTok sind verpflichtet, den Beitrag oder sogar den gesamten Account zu löschen, wenn "Doxing" darauf stattfindet.

  • "Doxing"-Opfer kann nur der Gang zum Anwalt angeraten werden, um sich zielsicher und umfassend gegen "Doxing" zu Wehr zu setzen und es möglichst schnell unterbinden zu lassen.


Was bedeutet "Doxing" bzw. "Doxxing"?

"Doxing" -oder auch "Doxxing" geschrieben- ist das Verbreiten fremder personenbezogener Daten. Das Verbreiten kann in kleineren Kreisen -z.B. privaten Chatgruppen auf WhatsApp oder Telegram- oder gar öffentlich im Internet -z.B. in sozialen Netzwerken- geschehen.

 

Bei den verbreiteten Daten muss es sich um "personenbezogene Daten" handelt. Damit sind alle Daten gemeint, die einen Rückschluss auf eine Person zulassen, wie z.B.:

  • der Name des Betroffenen;
  • die Adresse;
  • die E-Mail-Adresse;
  • die Telefonnummer;
  • Fotos des Betroffenen;
  • Kennzeichen des PKW;
  • usw.

"Doxing" ist grundsätzlich nicht erlaubt, weil es sich gegen eine andere Person richtet und regelmäßig das Persönlichkeitsrecht wie auch den Datenschutz verletzt.


Ist "Doxing" bzw. "Doxxing" strafbar?

"Doxing" stellt unter Umständen eine Straftat dar. Je nachdem wie die Tat konkret begangen wurde, können unterschiedliche Strafnormen in Betracht kommen.


Welche Ansprüche stehen Betroffenen zur Seite, um sich gegen "Doxing" zu wehren?

Unabhängig von einer möglichen Strafbarkeit ist zu beachten, dass "Doxing" in der Regel zivilrechtlich nicht erlaubt ist. In der Regel stellt "Doxxing" nämlich eine Verletzung des Datenschutzes und auch des allgemeinen Persönlichkeitsrechts  dar. So führte das Landgericht Köln  zum Beispiel aus:

 

„Der Verfügungsanspruch ergibt sich aus §§ 823 Abs. 1 und 2 (i.V.m. Art. 6 DSGVO), 1004 BGB, Art. 1 und 2 GG unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Namensnennung, die das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und damit das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Antragstellers rechtswidrig verletzt. Zudem erfolgt die in der Veröffentlichung des vollständigen Namens des Antragstellers liegende Datenverarbeitung ohne dessen Einwilligung; ferner liegen auch die übrigen Voraussetzungen einer zulässigen Datenverarbeitung nach Art. 6 DSGVO nicht vor, so dass die Verbreitung auch gegen das Datenschutzrecht verstößt.“

 

- siehe LG Köln, Einstweilige Verfügung vom 23.12.2019 – 28 O 482/19

Folgende zivilrechtliche Ansprüche kommen regelmäßig in Betracht:

● Unterlassungs- und Entfernungsanspruch bei "Doxing":

Rechtswidriges "Doxing" ist unverzüglich zu unterlassen. Geschieht das "Doxing" zum Beispiel durch Veröffentichung im Internet, ist damit einhergehend auch die Veröfflichung zu entfernen. Insoweit steht Opfern gegen einen Täter Unterlassung und Löschung zu.

 

Die Geltendmachung dieser Ansprüche erfolgt zunächst durch eine zivilrechtliche Abmahnung. In diesem Sinne ist der Täter aufzufordern, eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abzugeben, mit der er sich bei Meidung von Vertragsstrafen rechtsverbindlich zu verpflichten hat.

 

 

Beachte: Findet das "Doxing" auf Social Media statt, dann kann der Beitrag -und wenn es sich um einen sogenannten "Fakeaccount" handelt auch das gesamte Konto- gemeldet werden. Die betreffende Plattform ist dann zur Löschung verpflichtet.

● Auskunftsanspruch gegen den "Doxing"-Täter:

Daneben hat der Täter dem Opfer einige Fragen zum "Doxing" zu beantworten, die zum Beispiel wie folgt lauten könnten:

  • Woher stammen die Daten, die veröffentlicht worden sind?
  • Über welchen Zeitraum fand das "Doxing" statt?
  • Wenn es sich um einen Beitrag im Internet handelt: Wie ist die Reichweite des Beitrags gewesen?
  • An welchen Stellen im Internet fand das "Doxing" statt?
  • An welche Personen wurden die Daten verbreitet?
  • etc.

Durch die Auskunft soll das Opfer in die Lage versetzt werden, das Ausmaß zu kennen und -falls nötig- weitere Schritte einleiten zu können.

● Schadensersatz und Anwaltskosten:

Handelt es sich bei dem "Doxing" zugleich um eine schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung, dann hat der Täter dem Opfer eine immaterielle Geldentschädigung bzw. Schmerzensgeld zu zahlen. Schwere Formen des "Doxings", welche ein Schmerzensgeld rechtfertigen liegen vor,

Aber auch wenn keine schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung vorliegt, kann die Zahlung von Schadensersatz bei "Doxing" aus datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten gerechtfertigt sein. Werden die Daten nämlich im Internet verbreitet, liegt hierin in der Regel eine rechtswidrige Datenvereinbarung, die einen Schadensersatz (nach § 82 Datenschutzgrundverordnung - DSGVO) begründet.


Was kann ich gegen "Doxing" bzw. "Doxxing" tun? - Schnelle Hilfe bei "Doxing" bzw. "Doxxing"!

Wenn Opfer von "Doxing" betroffen sind, befinden sie sich oft in einer schwierigen Lage und wissen nicht, wie sie weiter vorgehen sollen. Es gibt jedoch Schritte, die sie unternehmen können, um aus dieser Situation herauszukommen. Folgende Optionen bieten sich an:

 

● Anzeige bei der Polizei:

"Doxing" kann strafbar sein, z.B. nach § 126a StGB. Oft geht Doxing auch mit Beleidigungen, übler Nachrede oder gar Verleumdung einher.

 

Es empfiehlt sich, bei Doxing-Vorfällen eine Anzeige bei der Polizei zu erstatten, um strafrechtliche Vergehen untersuchen und bestrafen zu lassen. Insbesondere wenn der Täter unbekannt ist, kann das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, das durch die Anzeige angestoßen wird, ein nützliches Mittel sein, um den Täter gegebenenfalls zu identifizieren. Erst wenn der Täter bekannt ist, kann er auch abgemahnt werden.

● Meldung des "Doxings" bzw. "Doxxings" auf der Plattform:

Findet das "Doxing" auf Social Media statt, dann kann der Beitrag -und wenn es sich um einen sogenannten "Fakeaccount" handelt auch das gesamte Konto- gemeldet werden. Die betreffende Plattform ist dann zur Löschung verpflichtet.

● Gang zum Anwalt, um Ansprüche geltend zu machen:

Sowohl die Anzeige bei der Polizei, als auch die Meldung bei der Plattform kann von einem Anwalt erledigt werden. Gerade wenn die Plattform nicht reagiert, erscheint die Hinzuziehung eines Anwalt geboten.

 

Der Anwalt wird die erforderlichen Schritte einleiten und zunächst außergerichtliche -auch gegenüber dem Täter, falls dieser bekannt ist- in die Wege leiten. Werden die Anwaltsschreiben ignoriert, kann der Anwalt mit einem gerichtlichen Verfahren aushelfen und je nachdem einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung oder eine Klage anhängig machen.

● Erster-Hilfe-Leitfaden gegen "Doxing" bzw. "Doxxing":

  1. Beweise sichern: Werden Ihre Daten im Internet ohne Einwilligung verbreitet, dann sollten Sie zunächst einmal die Beweise sichern. Fertigen Sie Bildschirmaufnahmen wie Screenvideos oder Screenshots an auf denen zu erkennen ist, wer von Ihnen welche Daten wie, wann und wo überall verbreitet.
  2. Meldung der Verbreitungen: Findet die Datenverbreitung z.B. auf sozialen Netzwerken -wie Instagram, Facebook, TikTok, Twitter, etc.- statt, dann können Sie den Beitrag melden. Die jeweilige Plattform ist in einem solchen Fall angehalten, den Beitrag unverzüglich zu entfernen.
  3. Mahnung des Täters: Sollte Ihnen der Täter bekannt sein, dann können Sie ihn auch abmahnen. Neben der Unterlassung stehen Ihnen weitere Ansprüche zu Seite, die Sie geltend machen können.
  4. Anzeige bei der Polizei: "Doxing" bzw. "Doxxing" kann eine Straftat darstellen (siehe hier). Es ist ratsam, dies zu Anzeige zu bringen. Gerade wenn der Täter unbekannt ist, sollte dringend eine Anzeige veranlasst werden. Die Strafverfolgungsbehörden werden die Ermittlungen sodann aufnehmen und bestensfalls einen Täter ausfindig machen. Ist der Täter bekannt, kann er abgemahnt werden.

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"Doxing" ist kein Kavaliersdelikt und auch nichts, was man ertragen muss. Oft führt "Doxing" zu Stress und Angst und Egal wo Sie wohnen und gegen welchen Schuldner es geht: Wir vertreten Sie deutschlandweit.

 

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Gewährleistungsausschluss:

 

Bitte beachten Sie, dass trotz sorgfältiger Recherche keine Gewähr für die inhaltliche Richtigkeit oder Aktualität, etc. der Informationen übernommen werden kann. Ebenso wird jegliche Haftung ausgeschlossen. Diese Informationen ersetzen keine Rechtsberatung. Die Informationen sind allgemein gehalten, während eine Rechtsberatung sich inhaltlich ganz konkret mit Ihrem persönlichen Anliegen auseinandersetzt. Es ist daher dringend zu empfehlen, dass Sie sich, soweit Sie konkret betroffen sind, unverzüglich mit einem Rechtsanwalt in Verbindung setzten. Stand der Information: Mai 2023.


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