Das Verbreiten von Daten, die jemand anderes identifizierbar machen, ist ohne Einwilligung grundsätzlich illegal. Meist geschieht eine solche rechtswidrige Datenverbreitung im Internet. Dies wird "Doxing" genannt. Wie "Doxing" rechtlich einzuordnen ist und was Betroffene tun können, um sich gegen 'Doxing' zu wehren, erfahren Sie auf dieser Seite!
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Opfer von "Doxing" haben regelmäßig zivilrechtliche Ansprüche gegen den Täter, wie beispielsweise Unterlassungs- und Entfernungsansprüche sowie Auskunftsansprüche, um das Ausmaß der Verbreitung personenbezogener Daten zu erfahren. In schweren Fällen von "Doxing" kann auch eine immaterielle Geldentschädigung oder "Schmerzensgeld" möglich sein.
Soziale Plattformen wie Facebook, Instagram, Twitter, Youtube oder TikTok sind verpflichtet, den Beitrag oder sogar den gesamten Account zu löschen, wenn "Doxing" darauf stattfindet.
"Doxing" -oder auch "Doxxing" geschrieben- ist das Verbreiten fremder personenbezogener Daten. Das Verbreiten kann in kleineren
Kreisen -z.B. privaten Chatgruppen auf WhatsApp oder Telegram- oder gar öffentlich im Internet -z.B. in sozialen Netzwerken- geschehen.
Bei den verbreiteten Daten muss es sich um "personenbezogene Daten" handelt. Damit sind alle Daten gemeint, die einen Rückschluss auf eine Person zulassen, wie z.B.:
"Doxing" ist grundsätzlich nicht erlaubt, weil es sich gegen eine andere Person richtet und regelmäßig das Persönlichkeitsrecht wie auch den Datenschutz verletzt.
"Doxing" stellt unter Umständen eine Straftat dar. Je nachdem wie die Tat konkret begangen wurde, können unterschiedliche Strafnormen in Betracht kommen.
Unabhängig von einer möglichen Strafbarkeit ist zu beachten, dass "Doxing" in der Regel zivilrechtlich nicht erlaubt ist. In der Regel stellt "Doxxing" nämlich eine Verletzung des Datenschutzes und auch des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar. So führte das Landgericht Köln zum Beispiel aus:
„Der Verfügungsanspruch ergibt sich aus §§ 823 Abs. 1 und 2 (i.V.m. Art. 6 DSGVO), 1004 BGB, Art. 1 und 2 GG unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Namensnennung, die das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und damit das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Antragstellers rechtswidrig verletzt. Zudem erfolgt die in der Veröffentlichung des vollständigen Namens des Antragstellers liegende Datenverarbeitung ohne dessen Einwilligung; ferner liegen auch die übrigen Voraussetzungen einer zulässigen Datenverarbeitung nach Art. 6 DSGVO nicht vor, so dass die Verbreitung auch gegen das Datenschutzrecht verstößt.“
- siehe LG Köln, Einstweilige Verfügung vom 23.12.2019 – 28 O 482/19
Folgende zivilrechtliche Ansprüche kommen regelmäßig in Betracht:
Rechtswidriges "Doxing" ist unverzüglich zu unterlassen. Geschieht das "Doxing" zum Beispiel durch Veröffentichung im Internet, ist damit einhergehend auch die Veröfflichung zu entfernen. Insoweit steht Opfern gegen einen Täter Unterlassung und Löschung zu.
Die Geltendmachung dieser Ansprüche erfolgt zunächst durch eine zivilrechtliche Abmahnung. In diesem Sinne ist der Täter aufzufordern, eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abzugeben, mit der er sich bei Meidung von Vertragsstrafen rechtsverbindlich zu verpflichten hat.
Daneben hat der Täter dem Opfer einige Fragen zum "Doxing" zu beantworten, die zum Beispiel wie folgt lauten könnten:
Durch die Auskunft soll das Opfer in die Lage versetzt werden, das Ausmaß zu kennen und -falls nötig- weitere Schritte einleiten zu können.
Handelt es sich bei dem "Doxing" zugleich um eine schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung, dann hat der Täter dem Opfer eine immaterielle Geldentschädigung bzw. Schmerzensgeld zu zahlen. Schwere Formen des "Doxings", welche ein Schmerzensgeld rechtfertigen liegen vor,
Aber auch wenn keine schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung vorliegt, kann die Zahlung von Schadensersatz bei "Doxing" aus datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten gerechtfertigt sein. Werden die Daten nämlich im Internet verbreitet, liegt hierin in der Regel eine rechtswidrige Datenvereinbarung, die einen Schadensersatz (nach § 82 Datenschutzgrundverordnung - DSGVO) begründet.
Wenn Opfer von "Doxing" betroffen sind, befinden sie sich oft in einer schwierigen Lage und wissen nicht, wie sie weiter vorgehen sollen. Es gibt jedoch Schritte, die sie unternehmen können, um aus dieser Situation herauszukommen. Folgende Optionen bieten sich an:
"Doxing" kann strafbar sein, z.B. nach § 126a StGB. Oft geht Doxing auch mit Beleidigungen, übler Nachrede oder gar Verleumdung einher.
Es empfiehlt sich, bei Doxing-Vorfällen eine Anzeige bei der Polizei zu erstatten, um strafrechtliche Vergehen untersuchen und bestrafen zu lassen. Insbesondere wenn der Täter unbekannt ist, kann das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, das durch die Anzeige angestoßen wird, ein nützliches Mittel sein, um den Täter gegebenenfalls zu identifizieren. Erst wenn der Täter bekannt ist, kann er auch abgemahnt werden.
Findet das "Doxing" auf Social Media statt, dann kann der Beitrag -und wenn es sich um einen sogenannten "Fakeaccount" handelt auch das gesamte Konto- gemeldet werden. Die betreffende Plattform ist dann zur Löschung verpflichtet.
Sowohl die Anzeige bei der Polizei, als auch die Meldung bei der Plattform kann von einem Anwalt erledigt werden. Gerade wenn die Plattform nicht reagiert, erscheint die Hinzuziehung eines Anwalt geboten.
Der Anwalt wird die erforderlichen Schritte einleiten und zunächst außergerichtliche -auch gegenüber dem Täter, falls dieser bekannt ist- in die Wege leiten. Werden die Anwaltsschreiben ignoriert, kann der Anwalt mit einem gerichtlichen Verfahren aushelfen und je nachdem einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung oder eine Klage anhängig machen.
"Doxing" ist kein Kavaliersdelikt und auch nichts, was man ertragen muss. Oft führt "Doxing" zu Stress und Angst und Egal wo Sie wohnen und gegen welchen Schuldner es geht: Wir vertreten Sie deutschlandweit.
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mit einem Rechtsanwalt in Verbindung setzten. Stand der Information: Mai 2023.
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