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Mittellose Menschen haben in Deutschland einen Anspruch auf Hilfe. Mit der Zahlungen von Arbeitslosengeld II -umgangssprachlich auch Hartz IV genannt- will der Sozialstaat Leistungsberechtigten
ein menschenwürdiges Leben ermöglichen.
Leistungsberechtigt sind Personen, die älter als 15 Jahre sind und noch nicht das Rentenalter erreicht haben. Zudem müssen sie
erwerbsfähig und zudem hilfebedürftig sein. Ferner müssen sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Deutschland haben (siehe §
7 Abs.1 SGB II).
Daneben können auch Personen einen Anspruch auf ALG II haben, die mit einer Leistungsberechtigten Person in einer Bedarfsgemeinschaft zusammenleben (siehe § 7 Abs.2 SGB II).
Ausländer haben ebenfalls einen Anspruch auf ALG II. Dieser ist in der Regel nur ausgeschlossen, wenn Sie sich alleine zum Zwecke der Arbeitssuche in Deutschland aufhalten oder ihren gewöhnlichen
Aufenthalt nicht in Deutschland haben. Asylanten sind ebenfalls nicht leistungsberechtigt.
Umfang des ALG II richtet sich nachdem Bedarf des Leistungsberechtigten. Zwischen folgenden Bedarfen ist zu unterscheiden:
Der Regelbedarf orientiert sich nach der aktuellen Preisentwicklung und wird jedes Jahr aufs Neue zum 1.Januar festgesetzt (vgl. § 20 Abs. 2 bis 4 SGB II und § 23 SGB II). Folgende Regelbedarfe gelten für das Jahr 2015:
Erwachsene Alleinstehende |
399 € |
Erwachsene Alleinerziehende |
399 € |
Erwachsene Person mit minderjährigem Partner |
399 € |
Alleinstehende Personen bis zum Alter von 24 mit oder ohne minderjährigem Partner |
320 € |
Erwachsene Ehepartner, Lebenspartner oder in einer ähnlichen Gemeinschaft verbunden, jeweils |
360 € |
Kind unter 6 Jahren |
234 € |
Kind im Alter zwischen 6 und 13 Jahren |
267 € |
Kind im Alter zwischen 14 und 17 Jahren |
302 € |
Daneben zahlt das Jobcenter unter Umständen auch die Miete, Heiz- und Nebenkosten. Allerdings muss die Größe der Wohnung als auch die Kosten angemessenen sein (siehe § 22 Absatz 1 SGB II). Die Angemessenheit bestimmt sich nach der tatsächlichen Wohnungssituation vor Ort und ist deshalb von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich. Eine Auflistung nach den unterschiedlichen Gemeinden finden Sie hier.
Wird der Bedarf nicht vom Regelbedarf gedeckt, kann unter der Bedarf als sogenannter Mehrbedarf anerkannt werden (siehe § 21 SGB II). Einen Anspruch auf Mehrbedarf haben auch Empfänger von Sozialgeld (nach § 23 SGB II) oder Auszubildende und Studenten, die aufgrund der Berechtigung von BaföG kein ALG II bekommen. Werden mehrere Mehrbedarfe von einem Leistungsbezieher gleichzeitig bezogen, so darf die Summe der Mehrbedarfe nicht den Regelbedarf überschreiten.
Folgende Mehrbedarfe sind anerkannt:
Mehrbedarf bei dezentraler Warmwasserversorgung: Sind die Warmwasserkosten nicht in den Heizkosten enthalten, weil zum Beispiel ein gesonderter Durchlauferhitzer benutzt wird, werden die Kosten in Höhe von höchstens 0,8 % und 2,3 % des Regelbedarfs getragen (siehe § 21 Abs. 7 SGB II).
Alleinerziehe |
% des Regelbedarfs |
Höchstbetrag |
mit Kindern unter 7 Jahre, je Kind |
36 |
143,64 € |
für ein Kind von 7 bis 17 Jahre |
12 |
47,88 € |
mit zwei oder drei Kinder unter 16 Jahre |
36 |
143,64 € |
für 4. und 5. Kind unter 16 Jahre zusätzlich je Kind |
12 |
47,88 € |
für zwei Kinder, die 16 oder 17 Jahre alt sind, je Kind |
12 |
47,88 € |
|
% des Regelbedarfs |
Höchstbetrag |
Alleinstehende |
35 |
139,65 € |
volljährige Angehörige einer Bedarfsgemeinschaft |
35 (Beachten Sie: der maßgebliche Regelbedarf beträgt 90 % des Höchstsatzes) |
126,00 € |
sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft |
35 (Beachten Sie: der maßgebliche Regelbedarf beträgt 80 % des Höchstsatzes) |
112,00€ |
Ist der Leistungsberechtigte voll erwerbsgemindert oder bezieht er Sozialhilfe und verfügt er über ein Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen G (Gehbehinderung), so beträgt der Mehrbedarf 17%.
Ist der Leistungsberechtigte in einer stationär untergebracht, so kann als Mehrbedarf zusätzlich noch "Taschengeld" in Höhe von 27 % des Regelbedarfes geltend gemacht werden.
Beachten Sie: Behinderte Auszubildende oder Studenten haben keinen Anspruch auf diesen Mehrbedarf, sofern Sie dem Grunde nach BaföG-berechtigt
sind.
- Pflegeprodukte bei Neurodermitis oder ähnlichen Krankheiten
- Hygieneartikel bei ausgebrochener HIV-Infektion
- Krebs
- Niereninsuffizienz
- Zöliakie
- Morbus Crohn
- Putz- und Haushaltshilfe für Rollstuhlfahrer
- Kosten zur Wahrnehmung des Umgangsrechts
- Sonstige vergleichbare Härtefälle
- Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten
- Kosten von orthopädischen Gerätschaften (z.B. Schuhe)
- Sonstige vergleichbare Härtefälle
- einmalige Kosten für Schulausflüge, Klassenfahrten und sonstigen Veranstaltungen
- Kosten der Kita, Schule oder des Schulhortes, insbesondere Kosten für die Verpflegung
- Schuldbedarf, wie Kosten für Hefte, Stifte, etc. – Hierzu werden auf Antrag Pauschalzahlungen bewilligt: 70 € zum 1. August und 30 € zum 1. Februar. Im Einzelfall können auch höhere Kosten geltend gemacht werden. Gelegentlich lassen sich die Jobcenter auch Quittungen vorlegen, um zu prüfen, dass diese Leistungen auch für Schulmittel verwendet wurden.
- Lernförderungen, wie Nachhilfeunterricht
- Minderjährige erhalten darüber hinaus noch einen 10 € Zuschuss für Mitgliedsbeiträge für Sportvereine, Musikschulen und ähnliche Freizeiteinrichtungen
Nachdem das Jobcenter in einem ersten Schritt den Umfang des Bedarfs ermittelt hat, wird in einem 2. Schritt die Höhe der Leistung ausgerechnet.
Dabei werden einerseits Einkommen und andererseits auch das Vermögen des Leistungsberechtigten berücksichtigt. Einkommen und Vermögen der
Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft wirken sich ebenfalls leistungsmindernd aus. Vermögen liegt demnach vor, wenn es bereits zum Zeitpunkt des Antrages vorhanden ist, während
Einkommen während der Bezugszeit erworben wird.
Als Einkommen geltend sowohl laufende als auch einmalige Geldeinnahmen, die der Leistungsberechtigte im Monat empfängt (Zuflussprinzip). Ein
einmaliges Einkommen ist auf 6 Monate anteilig umzurechnen, wenn bei einer Anrechnung auf den Monat der Leistungsanspruch entfallen würde.
Dieses Einkommen wird dann um die notwendigen Aufwendungen bereinigt (siehe § 11b SGB II). Einen Freibetragsrechner
gibt es hier.
Grundsätzlich hat der Leistungsberechtigte seinen Bedarf auch aus seinem Vermögen zu beschreiten, soweit die Verwertung nicht offensichtlich unwirtschaftlich ist oder eine besondere Härte darstellen würde. Jedoch wird nur das nach Abzug der Freibeträge verbleibende Vermögen in Anrechnung gebracht (siehe § 12 SGB II). Vermögenswerte sind zum Beispiel: Bargeld, Guthaben auf Konten sowie Sparbüchern, Wertpapiere, Eigentum wie Wohnungs- oder Grundeigentum, etc. .
Vermögen darf nur unter folgenden Voraussetzungen in Abzug gebracht werden:
Vermögensfreibeträge für Leistungsberechtigte und deren Partner
|
Freibetrag je vollendetem Lebensjahr |
Mindest-betrag |
Maximalbetrag |
||||||||||
Grundfreibetrag |
ab 18 Jahre für jedes weitere Lebensjahr 150 € |
3.100 |
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Freibetrag für staatlich nicht geförderte Altersvorsorge
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Ab 15 Jahre für jedes weitere Lebensjahr 750 € |
— |
— |
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Freibetrag für notwendige Anschaffungen
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— |
750 € |
— |
Beachten Sie: Um die Freibeträge voll auszuschöpfen, darf das Vermögen auch auf den Partner umgerechnet werden. Dies gilt allerdings nicht für Freibeträge von Minderjährigen (siehe BSG, Urteil vom 13.05.2009 - AS 79/08 R).
Natürlich müssen Sie Entscheidungen des Jobcenters nicht akzeptieren, wenn Sie das nicht wollen. Ihnen steht es frei, sich zu wehren.
Sie haben Ärger mit dem Jobcenter? Sollte Ihr Bewilligungsbescheid nicht richtig sein oder haben Sie trotz Antrag immernoch keinen Leistunsgbescheid vom Jobcenter erhalten? - Bei Problemen mit dem Jobcenter helfen wir Ihnen gerne!
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