Arbeitslosengeld II - Unter welchen Voraussetzungen Sie einen Anspruch auf Hartz IV haben und wie hoch dieser Anspruch ist, u.a.


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Leistungsberechtigung:

Mittellose Menschen haben in Deutschland einen Anspruch auf Hilfe. Mit der Zahlungen von Arbeitslosengeld II -umgangssprachlich auch Hartz IV genannt- will der Sozialstaat Leistungsberechtigten ein menschenwürdiges Leben ermöglichen.

 

Leistungsberechtigt sind Personen, die älter als 15 Jahre sind und noch nicht das Rentenalter erreicht haben. Zudem müssen sie erwerbsfähig und zudem hilfebedürftig sein. Ferner müssen sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Deutschland haben (siehe § 7 Abs.1 SGB II).

 

Daneben können auch Personen einen Anspruch auf ALG II haben, die mit einer Leistungsberechtigten Person in einer Bedarfsgemeinschaft zusammenleben (siehe § 7 Abs.2 SGB II).

 

Ausländer haben ebenfalls einen Anspruch auf ALG II. Dieser ist in der Regel nur ausgeschlossen, wenn Sie sich alleine zum Zwecke der Arbeitssuche in Deutschland aufhalten oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in Deutschland haben. Asylanten sind ebenfalls nicht leistungsberechtigt.


Umfang der ALG II Leistungen:

Umfang des ALG II richtet sich nachdem Bedarf des Leistungsberechtigten. Zwischen folgenden Bedarfen ist zu unterscheiden:

  • Regelbedarf (§ 20 SGB II)
  • Leistungen für Unterkunft und Heizung (§ 22 SGB II)
  • Mehrbedarfe (§ 21 SGB II)

● Zum Regelbedarf:

Der Regelbedarf orientiert sich nach der aktuellen Preisentwicklung und wird jedes Jahr aufs Neue zum 1.Januar festgesetzt (vgl. § 20 Abs. 2 bis 4 SGB II und § 23 SGB II). Folgende Regelbedarfe gelten für das Jahr 2015:

Erwachsene Alleinstehende

399 €

Erwachsene Alleinerziehende

399 €

Erwachsene Person mit minderjährigem Partner

399 €

Alleinstehende Personen bis zum Alter von 24 mit oder ohne minderjährigem Partner

320 €

Erwachsene Ehepartner, Lebenspartner oder in einer ähnlichen Gemeinschaft verbunden, jeweils

360 €

Kind unter 6 Jahren

234 €

Kind im Alter zwischen 6 und 13 Jahren

267 €

Kind im Alter zwischen 14 und 17 Jahren

302 €

● Zu den Leistungen für Unterkunft und Heizung:

Daneben zahlt das Jobcenter unter Umständen auch die Miete, Heiz- und Nebenkosten. Allerdings muss die Größe der Wohnung als auch die Kosten angemessenen sein (siehe § 22 Absatz 1 SGB II). Die Angemessenheit bestimmt sich nach der tatsächlichen Wohnungssituation vor Ort und ist deshalb von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich. Eine Auflistung nach den unterschiedlichen Gemeinden finden Sie hier.


  • Zu den Heizkosten: Die Heizkosten sind grundsätzlich in tatsächlicher Höhe zu übernehmen, soweit diese auch angemessen sind. Kommt es aufgrund einer Nebenkostenabrechnung zu Nachzahlungen verweigert das Jobcenter diese oftmals. Es argumentiert, dass die Heizkosten über dem Heizkostenspiegel liegen und daher unangemessen sind. Dies ist jedoch so pauschal nicht zulässig: Liegen die Heizkosten tatsächlich über dem Heizkostenspiegel, so hat der Leistungsberechtigte darzulegen, weshalb die erhöhten Heizkosten dennoch angemessen sind (siehe BSG, Urteil vom 12.6.2013, B 14 AS 60/12 R). Dafür muss vorgetragen werden, weshalb es ihm entweder nicht möglich oder nicht zumutbar ist, die Heizkosten zu senken.
  • Bedarf bei Wohneigentum: Wenn Sie Wohnungseigentum bewohnen, dann kann das Jobcenter die Kosten als Bedarf anerkennen. Wichtig ist, dass die Größe des Wohnungseigentums noch angemessen ist.

● Zum Mehrbedarf:

Wird der Bedarf nicht vom Regelbedarf gedeckt, kann unter der Bedarf als sogenannter Mehrbedarf anerkannt werden (siehe  § 21 SGB II). Einen Anspruch auf Mehrbedarf haben auch Empfänger von Sozialgeld (nach § 23 SGB II) oder Auszubildende und Studenten, die aufgrund der Berechtigung von BaföG kein ALG II bekommen. Werden  mehrere Mehrbedarfe von einem Leistungsbezieher gleichzeitig bezogen, so darf die Summe der Mehrbedarfe nicht den Regelbedarf überschreiten.

 

Folgende Mehrbedarfe sind anerkannt:

  • Mehrbedarf bei dezentraler Warmwasserversorgung: Sind die Warmwasserkosten nicht in den Heizkosten enthalten, weil zum Beispiel ein gesonderter Durchlauferhitzer benutzt wird, werden die Kosten in Höhe von höchstens  0,8 % und 2,3 % des Regelbedarfs getragen (siehe § 21 Abs. 7 SGB II).

  • Mehrbedarf bei Schwangerschaft: Ab der 13. Schwangerschaftswoche werden Schwangeren monatlich 17% des Regelbedarfs  (= bis zu 67,83 Euro) mehr gezahlt. Der Anspruch auf Mehrbedarf endet mit der Geburt. Auf Antrag werden Schwangeren vor der Geburt auch noch Kosten für die Erstausstattung des Kindes gewährt (siehe  § 23 Abs. 3 SGB II). Nach der Geburt haben Eltern Anspruch auf Kindergeld und Elterngeld. Dieses wird in der Regel voll auf das ALG II angerechnet, wenn die Eltern bereits vor der Geburt nicht erwerbstätig waren. Ansonsten kann ein Elterngeldfreibetrag in Höhe von 300 € / Monat geltend gemacht werden (siehe § 10 BEEG). Jedoch können auf Antrag auch die Kosten der Erstausstattung für das Kind bewillgt werden.
  • Mehrbedarf von Alleinerziehenden:

Alleinerziehe

% des Regelbedarfs

Höchstbetrag

mit Kindern unter 7 Jahre, je Kind

36

143,64 €

für ein Kind von 7 bis 17 Jahre

12

47,88 €

mit zwei oder drei Kinder unter 16 Jahre

36

143,64 €

für 4. und 5. Kind unter 16 Jahre zusätzlich je Kind

12

47,88 €

für zwei Kinder, die 16 oder 17 Jahre alt sind, je Kind

12

47,88 €

  • Mehrbedarf bei Behinderung: Behinderte Leistungsberechtigte haben einen Anspruch auf Mehrbedarf nur, wenn diese entweder am Arbeitsleben teilnehmen (nach § 33 SGB IX) oder aber eine Maßnahme zur Erlangung eines Arbeitsplatzes, wie z.B. eine Eingliederungshilfe (nach § 54 Abs. 1 S. 1 bis 3 SGB XII) beanspruchen. In der Regel wird der Mehrbedarf dann bei einem Grad der Behinderung ab 50 % anerkannt.

 

% des Regelbedarfs

Höchstbetrag

Alleinstehende

35

139,65 €

volljährige Angehörige einer Bedarfsgemeinschaft

35

(Beachten Sie: der maßgebliche Regelbedarf beträgt 90 % des Höchstsatzes)

126,00 €

sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft

35

(Beachten Sie: der maßgebliche Regelbedarf beträgt 80 % des Höchstsatzes)

112,00€


Ist der Leistungsberechtigte voll erwerbsgemindert oder bezieht er Sozialhilfe und verfügt er über ein Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen G (Gehbehinderung), so beträgt der Mehrbedarf  17%.


Ist der Leistungsberechtigte in einer stationär untergebracht, so kann als Mehrbedarf zusätzlich noch "Taschengeld" in Höhe von 27 % des Regelbedarfes geltend gemacht werden.


Beachten Sie: Behinderte Auszubildende oder Studenten haben keinen Anspruch auf diesen Mehrbedarf, sofern Sie dem Grunde nach BaföG-berechtigt sind.

  • Mehrbedarf für Kosten besonderer Ernährung (Krankenkostzulage): Besteht eine chronische Krankheit, die den Leistungsberechtigten zu einer speziellen Ernährung zwingt, so sind die Mehrkosten als Mehrbedarf seitens des Jobcenters zu berücksichtigen. Dafür ist die Vorlage eines ärztlichen Attests erforderlich. Aus dem Attest muss die Erkrankung, die Erforderlichkeit der speziellen Ernährung sowie der ursächliche Zusammenhang zwischen der Erkrankung und der Krankenkost hervorgehen. Dieser Mehrbedarf darf auch rückwirkend geltend gemacht werden. Welche Krankheiten einen Mehrbedarf auslösen finden Sie hier. Ob auch Laktoseintoleranz - sog. Milcheiweißunverträglichkeit - einen Mehrbedarf auslöst, ist umstritten und höchstrichterlich noch nicht geklärt: Einige Sozialgerichte bejahen einen Mehrbedarf und andere weisen diesen ab. Anerkannt sind zum Beispiel folgende Mehrbedarfe:
  • Pflegeprodukte bei Neurodermitis oder ähnlichen Krankheiten
  • Hygieneartikel bei ausgebrochener HIV-Infektion
  • Krebs
  • Niereninsuffizienz
  • Zöliakie
  • Morbus Crohn
  • Sonstige, fortlaufende Mehrbedarfe: Darüber hinaus sind laufende Kosten als Mehrbedarf anzuerkennen, wenn es keine Möglichkeit für den Leistungsberechtigten gibt, diese auszuschließen. Anerkannt sind folgende Mehrbedarfe
  • Putz- und Haushaltshilfe für Rollstuhlfahrer
  • Kosten zur Wahrnehmung des Umgangsrechts
  • Sonstige vergleichbare Härtefälle
  • Sonstige, einmalige Mehrbedarfe: Fallen unabwendbare Kosten nur einmalig an, dann können diese ebenfalls bis zur Grenze der Angemessenheit als Mehrbedarf seitens des Jobcenters getragen werden. Lehnt das Jobcenter die Kostentragung ab, so kann zumindest ein einmaliges, zinsloses Darlehen beantragt werden. Folgende einmalige Mehrbedarfe sind anerkannt:
  • Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten
  • Kosten von orthopädischen Gerätschaften (z.B. Schuhe)
  • Sonstige vergleichbare Härtefälle
  • Leistungen für Bildung und Teilhabe: Hilfebedürftigen Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen stehen als Mehrbedarf einmalige oder fortlaufenden Leistungen für Bildung und Teilhabe zu. Nach dem Bundeskindergeldgesetz können diese Leistungen auch die Eltern einfordern, soweit diese Kindergeld beziehen (siehe § 6b Bundeskindergeldgesetz).Folgende Bedarfe sind anerkannt:
  • einmalige Kosten für Schulausflüge, Klassenfahrten und sonstigen Veranstaltungen
  • Kosten der Kita, Schule oder des Schulhortes, insbesondere Kosten für die Verpflegung
  • Schuldbedarf, wie Kosten für Hefte, Stifte, etc. – Hierzu werden auf Antrag Pauschalzahlungen bewilligt: 70 € zum 1. August und 30 € zum 1. Februar. Im Einzelfall können auch höhere Kosten geltend gemacht werden. Gelegentlich lassen sich die Jobcenter auch Quittungen vorlegen, um zu prüfen, dass diese Leistungen auch für Schulmittel verwendet wurden.
  • Lernförderungen, wie Nachhilfeunterricht
  • Minderjährige erhalten darüber hinaus noch einen 10 € Zuschuss für Mitgliedsbeiträge für Sportvereine, Musikschulen und ähnliche Freizeiteinrichtungen

Höhe des ALG II:

Nachdem das Jobcenter in einem ersten Schritt den Umfang des Bedarfs ermittelt hat, wird in einem 2. Schritt die Höhe der Leistung ausgerechnet. Dabei werden einerseits  Einkommen und andererseits auch das Vermögen des Leistungsberechtigten berücksichtigt. Einkommen und Vermögen der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft wirken sich ebenfalls leistungsmindernd aus. Vermögen liegt demnach vor, wenn es bereits zum Zeitpunkt des Antrages vorhanden ist, während Einkommen während der Bezugszeit erworben wird.

● Anrechnung von Einkommen:

Als Einkommen geltend sowohl laufende als auch einmalige Geldeinnahmen, die der Leistungsberechtigte im Monat empfängt (Zuflussprinzip). Ein einmaliges Einkommen ist auf 6 Monate anteilig umzurechnen, wenn bei einer Anrechnung auf den  Monat der Leistungsanspruch entfallen würde. Dieses Einkommen wird dann um die notwendigen Aufwendungen bereinigt (siehe § 11b SGB II). Einen Freibetragsrechner gibt es hier.

● Anrechnung von Vermögen und Schönvermögen:

Grundsätzlich hat der Leistungsberechtigte seinen Bedarf auch aus seinem Vermögen zu beschreiten, soweit die Verwertung nicht offensichtlich unwirtschaftlich ist oder eine besondere Härte darstellen würde. Jedoch wird nur das nach Abzug der Freibeträge verbleibende Vermögen in Anrechnung gebracht (siehe § 12 SGB II). Vermögenswerte sind zum Beispiel: Bargeld, Guthaben auf Konten sowie Sparbüchern, Wertpapiere, Eigentum wie Wohnungs- oder Grundeigentum, etc. .

 

Vermögen darf nur unter folgenden Voraussetzungen in Abzug gebracht werden:

  • Verwertbarkeit: Das Vermögen des Leistungsberechtigten ist verwertbar, wenn es durch Verkauf oder anderweitige Nutzung einen sinnvollen Ertrag bringen kann. Unverwertbarkeit liegt demnach auch vor, wenn die Verwertung unwirtschaftlich ist und sich nicht lohnt. Beträgt der Auszahlungsbetrag einer Lebensversicherung zum Beispiel weniger als 90 % des bereits eingezahlten Betrages, liegt Unwirtschaftlichkeit vor.
  • Freibeträge: Das Vermögen des Leistungsberechtigten muss über der Freibetragsgrenze liegen (siehe § 12 SGB II).

 

Vermögensfreibeträge für Leistungsberechtigte und deren Partner

 

Freibetrag je vollendetem Lebensjahr

Mindest-betrag

 

Maximalbetrag

Grundfreibetrag

ab 18 Jahre für jedes weitere Lebensjahr 150 €

3.100

vor 01.01.1948

33.800 €

vor 01.01.1958

9.750 €

nach 31.12.1957

9.900 €

nach 31.12.1963

10.050 €

Minderjährige

3.100 €

 

Freibetrag für staatlich nicht geförderte Altersvorsorge

 

Ab 15 Jahre für jedes weitere Lebensjahr 750 €

 

Freibetrag für notwendige Anschaffungen

 

750 €

Beachten Sie: Um die Freibeträge voll auszuschöpfen, darf das Vermögen auch auf den Partner umgerechnet werden. Dies gilt allerdings nicht für Freibeträge von Minderjährigen (siehe BSG, Urteil vom 13.05.2009 - AS 79/08 R).

  • Schonvermögen: Schonvermögen darf nicht verwertet werden. Hierzu zählt der angemessene Hausrat, ein PKW bis zu einem Wert von 7.500 € (im Einzelfall kann dieser jedoch teurer sein), Anwartschaften in staatlich geförderten Altersvorsorgen, selbstbewohnte Eigenheim von angemessener Größe, etc.

Welche Rechtsmittel Ihnen gegen das Jobcenter zustehen:

Natürlich müssen Sie Entscheidungen des Jobcenters nicht akzeptieren, wenn Sie das nicht wollen. Ihnen steht es frei, sich zu wehren.

 

Welche Rechtsbehelfe Ihnen gegen das Jobcenter zustehen und welche Kosten auf Sie zukommen erfahren Sie hier!


Gang des Verfahrens:


Hier wird Ihnen geholfen!

Sie haben Ärger mit dem Jobcenter?  Sollte Ihr Bewilligungsbescheid nicht richtig sein oder haben Sie trotz Antrag immernoch keinen Leistunsgbescheid vom Jobcenter erhalten? - Bei Problemen mit dem Jobcenter helfen wir Ihnen gerne!

 

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