Das Urheberrecht ist ein wichtiger rechtlicher Rahmen, der die Rechte von Urhebern schützt und ihre kreativen Werke vor unautorisiertem Gebrauch bewahrt. Doch welche Werke werden tatsächlich durch das Urheberrecht geschützt? Dieser Artikel gibt einen Überblick über die verschiedenen Arten von Werken, die unter den Schutz des Urheberrechts fallen.
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Das Urheberrecht kennt viele unterschiedliche Werke und Werkgattungen. Einen Überblick finden Sie auf dieser Seite!
Das Wichtigste in Kürze:
Das Werk im urheberrechtlichen Sinne bezeichnet eine geistige und persönliche Schöpfung, durch die die Individualität des Urhebers in einer wahrnehmbaren Gestaltung zum Ausdruck gelangt. Dies können Bilder, Fotos, Videos, Musikstücke, Texte wie Romane oder Gedichte, aber auch Tanzabläufe und Ähnliches sein (nach § 2 UrhG).
Im Einzelnen sind folgende Werke geschützt:
Jede gedankliche und mittels Sprache wahrnehmbar gemachte Schöpfung kann als Sprachwerk, etc. geschützt sein (siehe § 2 Abs.1 Nr.1 UrhG). Hierzu zählen beispielsweise:
Jede Komposition mit oder ohne Text wird durch das Urheberrecht geschützt (siehe § 2 Abs.1 Nr.2 UrhG). Ausdrucksform der Musik sind Töne, weshalb hierunter auch die menschliche Stimme, instrumentale Musik, Tier- und Naturgeräusche sowie elektronisch generierte Töne zählen. Entscheidend ist, ob die Komposition eine gewisse Schöpfungshöhe aufweist.
An den Schöpfungsgrad sind im Rahmen der Musik allerdings nicht sonderlich hohe Anforderungen zu stellen, so dass ein Musikwerk schnell Urheberschutz genießt. Vielmehr ist entscheidend, dass die Musik eine individuellen Ausdruckskraft besitzt (siehe BGH, Urteil vom 26.9.1980 - I ZR 17/78).
Hiervon abzugrenzen ist das musikalische Arrangement, bei dem das Musikwerk durch eine neue Stilgebung lediglich verändert wird. Grundsätzlich kann das Arrangement auch geschützt sein, wenn es auch nur eine minimale individuelle Ausdruckskraft besitzt (siehe § 3 UrHG). Die Verwendung eines geschützten Arrangement ist dann grundsätzlich nur mit Zustimmung des Arrangeurs zulässig (siehe BGH, Urteil vom 26.9.1980 - I ZR 17/78; BGH, Urteil vom 24.1.1991 - I ZR 72/89).
Für sogenannte Samplings, also dem Einbinden eines Teils eines fremden Musikwerkes gilt, dass die Verwendung fremder Tonfolgen jedenfalls dann zulässig ist, wenn diese sich klar vom Original abgrenzen.
Sowohl für Arrangement als auch für Samplings kann folgende Faustregel aufgestellt werden:
"Je auffallender die Eigenart des benutzten Werkes ist, um so weniger werden dessen übernommene Eigenheiten in dem danach geschaffenen Werk verblassen“ (zit. BGH, Urteil vom 24.1.1991 - I ZR 72/89).
Urheberrechtlich geschützt sind auch Bewegungen, die oftmals in einem künstlerischen Bereich getätigt werden. Hierzu zählen beispielsweise
Entscheidend für den Urheberschutz ist es, dass diese Bewegungsabläufe eine gewisse gedanklich Leistung erkennen lassen und daher individualisierbar sind. Reine Reflexe zählen hierzu beispielsweise nicht.
Werke der bildenden Künste sind alle Gestaltungen die mittels Linien, Flächen, Farbe und anderen Möglichkeiten der Formgebung zum Ausdruck gebracht werden.
Unter dem Begriff der bildenden Künste handelt es sich um einen Oberbegriff, der wie folgt näher aufgegliedert werden kann:
= Werke, die einerseits einem künstlerischen und andererseits einem praktischen Zweck dienen, wie z.B. Vasen, Möbel, Kleidung, etc.
Hierbei gilt jedoch zu beachten, dass der künstlerische Fokus im Vordergrund zu stehen hat, so dass eine Einordnung sich als schwierig erweist
Werke der Baukunst
= Werke, die in der Regel dreidimensional sind und einem Gebrauchszweck unterliegen, wie z.B.: Häuser, Kirchen, Brücken, Türme, etc.
= Werke, die mit klassischen Medien zum Ausdruck gebracht werden, wie z.B. Gemälde, Zeichnungen, Skulpturen, Bildhauerei, Zeichnungen, Designe, etc.
Mit Lichtbildwerken (siehe § 2 Abs.1 Nr.5 UrhG) und Lichtbilder (siehe § 72 UrhG) sind Fotos gemeint. Beide Werksformen sind Urheberrecht geschützt. Unterschiede bestehen nur wie folgt, wobei die Abgrenzung anhand des einzelnen Fotos gesondert vorzunehmen ist:
= Fotos, die eine gewisse Gestaltungshöhe aufweisen und denen eine künstlerische Aussage zugrunde liegt, wie z.B. Kunstfotografien, Reportage- und Pressefotos, etc.
Schutzdauer = 70 Jahre nach Tod des Urhebers
= Fotos die keine große Gestaltungshöhe aufweisen, wie z.B. Schnappschüsse, Urlaubsfotos, gewerbliche Fotos wie Produktfotos, Satellitenbilder, Drohnenbilder, Screenshots aus Videos etc. Als Lichtbilder gelten gar verschwommene verpixelte oder falsch belichtete Fotos.
Schutzdauer = 50 Jahre ab Veröffentlichung
Unter einem Filmwerk (siehe § 2 Abs.1 Nr.6 UrhG) wird ein urheberrechtlich geschütztes Werk verstanden, das sich aus einer Abfolge von Bildern mit oder ohne Ton zusammensetzt und mit Hilfe technischer Mittel, wie beispielsweise einer Kamera, hergestellt wurde. Ein Filmwerk kann sowohl einen Spielfilm, einen Dokumentarfilm, eine Animation, eine Serie, einen Werbefilm oder andere audiovisuelle Werke wie einfache Videos und gar Kurzvideos wie TikToks, Youtube-Shorts, Instagram-Reels, etc. umfassen.
Das Filmwerk genießt als Gesamtwerk urheberrechtlichen Schutz. Dies bedeutet, dass alle Bestandteile des Films, wie das Drehbuch, die Dialoge, die Filmmusik, die visuellen Effekte und andere Elemente, die in den Film eingeflossen sind, ebenfalls urheberrechtlich geschützt sein können. Die Urheberrechte am Filmwerk liegen in der Regel bei den beteiligten Urhebern, wie beispielsweise dem Regisseur, den Drehbuchautoren, den Komponisten und den Schauspielern, sofern sie eigene urheberrechtliche Leistungen erbracht haben.
Unter Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art werden verschiedene visuelle Ausdrucksformen verstanden, die Informationen auf wissenschaftliche oder technische Weise vermitteln. Dazu gehören unter anderem Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen (siehe § 2 Abs.1 Nr.7 UrhG).
Diese Darstellungen können urheberrechtlich geschützt sein, sofern sie eine individuelle schöpferische Leistung enthalten, die die erforderliche Schöpfungshöhe erreicht. Die Urheberrechte liegen in der Regel bei den Urhebern, die diese Darstellungen erstellt haben.
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