Wer einen Rechtsanwalt beauftragt, hat diesen grundsätzlich auch zu zahlen. Um im Nachhinein keine bösen Überraschungen zu erleben, ist es ratsam, sich vorher zu den Anwaltskosten zu informieren. Stöbern Sie einfach über diese Seite, um die gewünschten Informationen zum Thema "Anwaltskosten" zu erhalten!
Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmt, wieviel der Anwalt verdient, wenn keine Honorarvereinbarung getroffen wurde.
In zivil- oder verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten verdient der Rechtsanwalt sogenannte Wertgebühren. Nachfolgend sind einige der gängigsten Wertgebühren aufgelistet:
Tätigkeit des Rechtsanwaltes
Gebühr, die der Rechtsanwalt verdient
Außergerichtliche Vertretung |
0,5 bis 2,5 |
Vertretung
in der ersten Instanz |
1,3 |
Wahrnehmung
eines Gerichtstermins |
1,2 |
Vertretung
im Berufungsverfahren |
1,6 |
Beauftragung
eines Gerichtsvollziehers |
0,3 |
Welchen Wert einer Gebühr beizumessen ist, wird durch den sogenannten Gegenstands-, bzw. Streitwert ermittelt.
Dieser Gegenstandswert spiegelt die Bedeutung der Angelegenheit wider. Je wichtiger die Angelegenheit, desto höher ist der Gegenstandswert zu bemessen und desto mehr sind die einzelnen Gebühren wert. Das RVG regelt in einer sogenannten Gebührentabelle, welchem Gegenstandswert welcher Gebührenwert zugeordnet wird; hier ein Auszug der Gebührentabelle:
Wird der Rechtsanwalt in mehreren Stadien des Verfahrens tätig, führt dies dazu, dass die Anwaltsrechnung höher ausfällt. Bestimmte Gebühren werden angerechnet. Dies bewirkt, dass die Gebühren des Anwalts sich insgesamt reduzieren.
Zusätzlich zu seinen Gebühren stellt der Rechtsanwalt dann noch die Mehrwertsteuer in Höhe von 19 % sowie ggf. weitere Auslagen - wie Fahrtkosten und Abwesenheitsgelder bei auswärtigen Terminen, Kopierkosten für Abzüge aus gerichtlichen oder behördlichen Akten, etc. - in Rechnung.
Nachfolgend können Sie die Rechtsanwaltskosten verfolgen, die in einem typischen Verfahren mit einem geringen Streitwert von 450 € anfallen.
Sie beauftragen einen Rechtsanwalt mit der Geltendmachung eines Zahlungsanspruches in Höhe von 450 €. Der Rechtsanwalt schreibt den Schuldner an und fordert ihn zur Zahlung auf.
Gegenstandswert: 450,00 € |
|
1,3 Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 VV RVG |
63,70 € |
Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG |
12,74 € |
Nettobetrag |
76,44 € |
19 % Umsatzsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG |
14,52 € |
Gesamtbetrag |
90,96 € |
|
|
Die Anwaltskosten betragen brutto 90,96 €.
Beachten Sie: War die außergerichtliche Vertretung für den Anwalt schwierig und/oder umfangreich, darf er die Geschäftsgebühr auf maximal 2,5 Gebühren erhöhen.
Der Schulner zahlt nicht und Ihr Rechtsanwalt erhebt die Zahlungsklage bei Gericht. Es kommt zu einem Gerichtstermin, indem jedoch keine Einigung getroffen werden kann. Das Gericht verurteilt den Gegner dann zur Zahlung der 450 €. Die weiteren Kosten Ihres Rechtsanwalt betragen:
Gegenstandswert: 450,00 € |
|
1,3 Verfahrensgebühr (1. Rechtszug) gem. Nr. 3100 VV RVG |
63,70 € |
abzgl. Anrechnung der Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG i. H. v. 0,65 |
-31,85 € |
1,2 Terminsgebühr (1. Rechtszug) gem. Nr. 3104 VV RVG |
58,80 € |
Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG |
20,00 € |
Nettobetrag |
110,65 € |
19 % Umsatzsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG |
21,02 € |
Gesamtbetrag |
131,67 € |
|
|
Die Anwaltskosten betragen brutto also weitere 131,67 €.
Beachten Sie: Da der Rechtsanwalt für Sie bereits außergerichtlich tätig war, wird die Hälfte seiner Geschäftsgebühr auf die gerichtliche Verfahrensgebühr angerechnet.
Trotz des Urteils zahlt der Schuldner nicht. Sie beauftragen den Rechtsanwalt mit der Vollstreckung. Dieser treibt die Forderung dann ein und beauftragt hierfür einen Gerichtsvollzieher. Dem Anwalt stehen weitere Gebühren in folgender Höhe zu:
Gegenstandswert: 450,00 € |
|
0,3 Verfahrensgebühr (Zwangsvollstreckung) gem. Nr. 3309 VV RVG |
15,00 € |
Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG |
3,00 € |
Nettobetrag |
18,00 € |
19 % Umsatzsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG |
3,42 € |
Gesamtbetrag |
21,42 € |
|
|
Die Anwaltskosten betragen brutto weitere 21,42 €.
Insgesamt betragen die Anwaltskosten in unserem Beispiel vom Beginn der außergerichtlichen Tätigkeit, inklusive Prozessführung und anschließender Vollstreckung: 244,05 €.
In unserem Rechenbeispiel können Sie sich die Anwaltskosten für die gerichtliche Tätigkeit und die Vertretung im Vollstreckungsverfahren von der Gegenseite zurückverlangen.
Beachten Sie: Die Anwaltskosten für die außergerichtliche Tätigkeit können Sie dann von der Gegenseite fordern, wenn Sie hierauf einen gesetzlichen Anspruch haben. Oftmals ergibt sich dieser aus dem Verzug der Gegenseite.
Natürlich kann der Rechtsanwalt mit seinem Mandanten auch eine Vergütung vereinbaren. Die Möglichkeit der Honorarvereinbarung wird vor allem dann genutzt, wenn es sich um zeitintensive Mandate handelt, die lediglich einen kleinen Streitwert haben. Andererseits gibt es auch Angelegenheiten, die nicht zeitintensiv sind, dennoch einen hohen Streitwert aufweisen. Die Vergütungsvereinbarung bietet daher für beide Seiten die Möglichkeit, ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Leistung und Vergütung zu vereinbaren. Folgende Modelle gibt es:
Pauschalvergütung
Der Mandant und der Anwalt vereinbaren einen Festpreis. Dies nennt man dann Pauschalvergütung.
Stundenhonorar
Die fairste Vereinbarung ist, wenn der Mandant seinen Rechtsanwalt nach Stunden bezahlt. Je nach Rechtsbereich ist ein Stundensatz von 300 € bis 600 € üblich.
Erfolgshonorar
Der Mandant kann mit seinem Anwalt auch vereinbaren, dass er nur im Erfolgsfall bezahlt wird. Zum Beispiel: der Anwalt erhält 25 % der Summe, die er für seinen Mandanten erstreitet.
Grundsätzlich gilt: Wer bestellt, muss bezahlen. Sie können die Anwaltskosten dann von der Gegenseite wiederkriegen, wenn der Gegner mit der Leistung in Verzug war und / oder Sie im nachfolgendem Rechtsstreit vollumfänglich obsiegen. Im Falle des Unterliegens hat der "Verlierer" nur die nach der gesetzlichen Berechnung entstandenen Rechtsanwaltskosten der Gegenseite zu tragen.
(Hinweis: Im Arbeitsrecht trägt jeder die Kosten des eigenen Anwalts bis einschließlich zur ersten Instanz selbst. Erst ab der zweiten Instanz kommt eine Kostenerstattung durch die Gegenseite überhaupt in Betracht.)
Falls Sie rechtsschutzversichert sind, so trägt unter Umständen Ihre Rechtsschutzversicherung die Kosten des Anwalts. Dafür sollten Sie die eigene Rechtschutzversicherung kontaktieren und Kostendeckung beantragen. Wurde Ihnen Kostendeckung erteilt, dann müssen Sie selbst im Falle des Unterliegens nicht die Rechtsanwaltskosten Ihres Anwalts tragen. Dies erledigt dann Ihre Rechtschutzversicherung für Sie. Die Kostendeckungszusage umfasst auch die Kosten des Rechtsstreits und die Anwaltskosten der Gegenseite, die im Gerichtsverfahren entstanden sind.
Wenn Sie bedürftig sind, dann haben Sie gegebenenfalls einen Anspruch auf Beratungshilfe für das außergerichtliche Verfahren, bzw. Prozesskostenhilfe für das gerichtliche Verfahren.
Wir vertreten Sie zu fairen Konditionen! Gerne beantragen wir für Sie auch Beratungs- oder Prozesskostenhilfe oder holen für Sie eine Kostendeckungszusage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung ein.
Sprechen Sie uns einfach an, damit wir Ihnen weiterhelfen können!
Bitte beachten Sie, dass trotz sorgfältiger Recherche keine Gewähr für die inhaltliche Richtigkeit oder Aktualität, etc. der Informationen übernommen werden kann. Ebenso wird jegliche Haftung
ausgeschlossen. Diese Informationen ersetzen keine Rechtsberatung. Die Informationen sind allgemein gehalten, während eine Rechtsberatung sich inhaltlich ganz konkret mit Ihrem persönlichen
Anliegen auseinandersetzt. Es ist daher dringend zu empfehlen, dass Sie sich, soweit Sie konkret betroffen sind, unverzüglich mit einem Rechtsanwalt in Verbindung setzten. Stand der Information:
November 2022.
Nach Prüfung werden wir Ihre Frage beantworten. Bitte beachten Sie jedoch, dass die Beantwortung Ihrer Rechtsfrage grundsätzlich keine Rechtsberatung ersetzt. Auch hier gilt der Gewährleistungsausschluss. Natürlich freuen wir uns auch über Anmerkungen, Verbesserungsvorschläge und ein Feedback!
Kommentar schreiben
Carina (Mittwoch, 09 August 2017 23:40)
Vielen Dank für diese tolle Ausführung! Meine Frage ist: Wenn in diesem Beispiel der Anwalt allein für das Vollstreckungsverfahren beauftragt wird, betragen die Gesamtkosten nur 21,42?
Was beinhaltet diese Beauftragung?
Beste Grüße
Antwort zu #2 (Freitag, 08 Juni 2018 12:27)
Guten Tag,
Auftrag beinhaltet das, was abgesprochen wird. In der Regel dann die Durchführung der abgesprochenen Vollstreckungsmaßnahme.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Nelke
Rechtsanwalt
Müller (Dienstag, 12 Juni 2018 11:10)
ist es Verhandlungssache welche Höhe der Gebühr z.B. 0,5 oder 1,0 oder 1,3 ??
Antwort zu #3 (Dienstag, 12 Juni 2018 12:43)
Guten Tag,
nur bei einer Rahmengebühr könnte verhandelt werden. Eine soclhe ist z.B. die außergerichtliche Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Nelke
Rechtsanwalt
Rich (Donnerstag, 13 Dezember 2018 10:43)
Guten Tag, ist es rechtens das bei einem Familienverfahren Umgang und Sorgerecht wo beide PKH beantragt und genehmigt bekommen haben. Die Gegenseite nun nach Abschluss beider Verfahren die Gerichtskosten tragen muss. Weil der Antragsgegner nicht auffindbar ist und somit eine erneute Überprüfung bei ihm nicht möglich ist? Die Gegenseite jedoch gar nicht schriftlich darüber informiert wird und auch nicht geprüfte wird sondern gleich zur Zahlung aufgefordert wird?
Viele Grüße und vielen Dank im voraus.
Antwort zu #5 (Montag, 17 Dezember 2018 12:10)
Guten Tag,
es ist auf jeden Fall möglich. Ob es rechtens ist, sollten Sie mit Ihrem Anwalt besprechen, den Sie sicherlich im Umgangsverfahren beauftragten. Er kennt den Fall und diese Kenntnis ist eben erforderlich, um eine Einschätzung zu treffen.
Ihre Anmerkungen dürften insoweit allesamt unerheblich -aus juristischer Sicht- sein, auch wenn man Sie tatsächlich gut verstehen kann.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Nelke
Rechtsanwalt
Meinhard (Sonntag, 20 Januar 2019 18:47)
Wenn ich in einem Rechtsstreit unterliege, muss ich dann nur die Rechtsanwaltskosten der Gegenseite zahlen, die nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz anfallen oder auch die tatsächlichen Rechtsanwaltskosten, wenn z.B. die Gegenseite den Rechtsanwalt nach einer Honorarvereinbarung beauftragt hat und diese im übertrieben Fall ein Vielfaches der Rechtsanwaltskosten nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz betragen würden?
Viele Grüße
Antwort zu #7 (Montag, 21 Januar 2019 10:38)
Guten Tag,
der "Verlierer" hat gegnerische Rechtsanwaltskosten zu tragen, die dann ausschließlich nach dem RVG zu berechnen sind. Sollte der Rechtsanwalt der Gegenseite aufgrund einer Honorarvereinbarung teurer sein, dann können Ihnen die Mehrkosten nicht auferlegt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Nelke
Rechtsanwalt
Lutz Helmich (Donnerstag, 31 Januar 2019 19:17)
Guten Tag,
schön, dass Sie diese Hilfe anbieten.
Meine Frage: auf welcher (gesetzlichen) Grundlage kann ein Anwalt Fahrtkosten sowie Tage- und Abwesenheitsgeld abrechnen bzw. kann es das überhaupt in Rechnung stellen? Diese Posten wurden bei mir nachträglich erhoben.
Herzlichen Dank für eine Antwort.
Mit freundlichen Grüßen
Lutz Helmich
Antwort zu #9 (Freitag, 01 März 2019 10:21)
Guten Tag,
das RVG sieht Pauschalen für Kilometergelder und Abwesenheitsgelder vor. Fragen Sie doch einmal beim Rechnungssteller nach.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Nelke
Rechtsanwalt
Sandro (Sonntag, 24 März 2019 20:03)
Guten Abend,
wie erfolt die Berechnung der Anwaltskosten bei Änderung des Streitwertes im Verfahren (Erhöhung bzw. Verringerung)?
Erfolgt die Bemessung daraufhin anteilig, oder sind Anfangsstreitwert bzw. Endstreitwert maßgebend, und werden evtl. bereits bezahlte Anwaltskosten entsprechend verrechnet?
Viele Grüße und Danke im Voraus
Antwort zu #11 (Dienstag, 26 März 2019 19:36)
Guten Abend Sandro,
das Gerichit hat die Streitwerte für unterschiedliche Zeiträume festzulegen; z.B.:
Streitwert bis zum 26.3.2019: 4000 €
danach: 4500 €.
Die Anwaltsgebühren entstehen nur einmal. Es wäre nur zu prüfen, welcher Gebührentatbestand nach welchem Streitwert ausgelöst wurde. Anteilig wird nichts berechnet.
Im Falle der Streitwerterhöhung, also der Erhöhung der Anwaltskosten sind natürlich bereits bezahlte Gebühren anzurechnen.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Nelke
Rechtsanwalt
Hertha (Samstag, 07 September 2019 19:32)
Rückführung Einfamilienhaus aus Schenkung, grober Undank Oberlandesgericht Rostock
für uns entschieden. Gegenstandswert 140.000,--€. Kosten 30 % Kläger 70 % Verlierer Gericht fest-
gelegt. Gerichtskosten 2.718,--€ 30% und 70% ok. Anwaltsgebühren 5680,82 zu 5.081,78 €
außergerichtliche Kosten 10.762,60 €, ber. 30% 3.228,78 € 70% 7.533,82 € zur Zahlung
kommen für Kläger/Gewinner 8.310,56 € Verlierer zahlt hierfür 2.452,04 € . Nach % Rech-
nung fehlen mir 5.081,78 €. Meine Frage ist diese Berechnung richtig. Berufung zweite In
stanz zahlt der Verlierer 100%.
Ich danke für eine Antwort. Gruß Hertha
Antwort zu #13 (Montag, 09 September 2019 10:49)
Sehr geehrte Hertha,
über diese Kommentarfunktion beantworte ich in der Regel Verständnisfragen oder Unklarheiten. Eine komplette Berechnung werde ich nicht leisten können. Dies gilt um so eher, als dass Sie doch offensichtlich einen Anwalt haben, der Ihnen weiterhelfen könnte.
Vielen Dank für Ihr Verständnis.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Nelke
Rechtsanwalt
Elke (Freitag, 20 September 2019 13:52)
Guten Tag,
meine Frage: Klage vor dem Arbeitsgericht wegen außerordentlicher Beendigungskündigung, Streitwert 10.400,-€, gütliche Einigung, Kündigung unwirksam und in eine ordentliche fristgerechte Kündigung umgewandelt, bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses weiterbeschäftigt, wer trägt die RA-Kosten des Klägers , wer die Gerichtskosten ( ohne Termin - weil vorher geeinigt ) ?
Vielen Dank für Ihre Antwort
Mit freundlichen Grüßen
Elke
Antwort zu #15 (Freitag, 20 September 2019 16:53)
Guten Tag,
im Arbeitsrecht trägt jede Partei die Kosten des eigenen Anwalts selbst. Dies gilt bis einschließlich die 1.Instanz, sofern die Parteien nicht etwas anderes vereinbart haben. Die Terminsgebühr sollte dennoch angefallen sein, weil vor der Einigung über den Vergleich verhandelt wurde. Dies reicht aus, um eine Terminsgebühr auszulösen.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Nelke
Rechtsanwalt
Ivica (Mittwoch, 02 Oktober 2019 12:51)
Ich Danke in voraus
Frage: Kläger fordert 37000€, wir schreiben Abwehr Brief, nächste tag fordert er stat 37000 nur 3700€ und klagt. Mein Anwaltskosten betragen 2500 € für abwehr von verlangte 37000
plus 1100 € für abwehr von 3700 €. Ist das korrekt und wer zahlt dieser kosten in fahl das ich gewinne
Herzlichen Dank
Ivica Bijelic
Antwort zu #18 (Freitag, 04 Oktober 2019 14:00)
Hallo Elke,
nach meinem Dafürhalten sollte der Anwalt nur einmal nach einem Streitwert aus 3.700 € abrechnen dürfen. Es sei denn, Sie haben schriftlich eine andere Vereinbarung getr0ffen.
Wer die Kosten am Ende zu tragen hat, kann ich nicht ohne weitere beantwortet. Die bei Gericht anfallenden Kosten trägt in der Regel der Verlierer.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Nelke
Rechtsanwalt
Manfred Groß (Samstag, 27 März 2021 15:24)
Sehr gute Ausführungen und sehr transparent. Wenn in einem Schlichtungsverfahren/Arbeitsrecht, selbst veranlasst als AN. Der Rechtsanwalt hat erst die Vertretung anzeigt, aber die Rechtsschutz Kostenübernahme ihm übermittelt aber der Rechtsanwalt, dann beim Schlichtungsstellentermin keinen Schriftsatz bei der Schlichtungsstelle eingereicht, nur die Vertretung anzeigte, lösst dies Gebühren und Kosten aus. Hier in diesem Falle wurden 792, Euro extra abgerechnet. Trotz der Selbstzahlungen im Vorverfahren, ca. 680,-. Die Überbezahlung der Selbstbeteiligung bei Rechtsschutz vom Rechtsanwalt nicht zurücküberwiesen. Es war schon eigenartig, dass der Rechtsanwalt für jeden Schrift einzeln abgerechnet bei mir und erst immer tätig, nachdem er Geld hatte. Danke, ich hoffe auf ein Feedback.
Antwort zu #19 (Mittwoch, 31 März 2021 13:05)
Sehr geehrter Herr Groß,
wenn er Sie im Schlichtungsverfahren vertreten hat, dann löst dies die Gebühr aus. Einen Schriftsatz muss man nicht einreichen. Es reicht der Auftrag und ggf. auch, wenn er "nur" zum Termin erschienen ist und Telefonate führte.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Nelke
Rechtsanwalt
U. Lürßen (Freitag, 28 Oktober 2022 17:06)
Sehr geehrter Herr Nelke,
die oben aufgeführten Beispiele sind gut zu verstehen. Ich habe nur einmal wissen wollen, wieviel ich aussergerichtlich für den Gegenstandswert bezahlen muß. Ca 450,00 €. ist wohl die Summe (...) Leider habe ich (immer) wieder Arger, um die Rechtsanwaltsgebühren von ca, 85,00 €. zurück zu bekommen. Denn es geht bei mir, um falsche Berechnung der Betriebskosten. Genau beschrieben - um unkorrekte Umlage Der Fahrstuhlkosen. Jedes Jahr Ärger. Ich habe bald keine/- wenig Lust mehr dazu. Mit frdl. Grüßen U. Lürßen
Antwort zu #21 (Mittwoch, 02 November 2022 08:24)
Sehr geehrte/r Frau/Herr Lürßen,
bei einem Streitwert von 450 € haben Sie in der Tat dann rund 90 € zu zahlen. Ggf. können die Kosten von Vermieterseite zurückverlangt werden. Hier sollten Sie einmal mit Ihrem Rechtsbeistand sprechen und sich entsprechend beraten lassen. Dies ist leider etwas, was ich nicht abschätzen kann.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Nelke
Rechtsanwalt
M. Siegmar (Donnerstag, 13 April 2023 16:18)
Kann der Rechtsanwalt im außergerichtlichen Scheidungsverfahren ein Stundenhonorar und eine pauschale Einigungsgebühr für die aussgerichtliche Einigung verlangen?
Antwort zu #24 (Freitag, 14 April 2023 12:09)
Hallo,
das ist grundsätzlich möglich, allerdings nur, wenn es so auch vereinbart wurde. Honorarvereinbarungen bedürfen der Textform. Sie sollten einmal prüfen, ob eine wirksame Honorarvereinbarung geschlossen wurde, was der Inhalt dieser ist und welche Abrechnungsmethode günstiger für Sie ist. Wenn Sie sich nicht sicher sind oder Ihnen Unterlagen fehlen, dann fragen Sie den Rechtsanwalt hiernach. Er wird Ihnen sicherlich die Vereinbarung zukommen lassen.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Nelke
Rechtsanwalt