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In Verwaltungs- und Zivilsachen entscheidet das Gericht auch darüber, wer die bei Gericht anfallenden Kosten zu tragen hat. Diese Kosten werden Kosten des Rechtsstreits
genannt.
Die Kosten des Rechtsstreites umfassen die Gerichtskosten einerseits und die außergerichtlichen Kosten der Prozessparteien andererseits.
Gerichtskosten
Die Gerichtskosten werden durch das GKG (Gerichtskostengesetz) bestimmt. Sie umfassen sowohl die eigentlichen Gebühren des Gerichtes, als auch die Kosten der Beweisaufnahme wie Zeugengelder, Kosten des Sachverständigen, etc.
Außergerichtliche Kosten
Die außergerichtlichen Kosten umfassen in erster Linie die Anwaltskosten beider Prozessparteien. Unter Umständen können aber auch weitere Auslagen einer Partei, wie Reisegelder und Kosten eines außergerichtlichen Privatgutachtens hiervon umfasst sein.
Sowohl die Gerichtsgebühren als auch die Anwaltskosten werden nach dem sogenannten Streitwert berechnet. Den Streitwert trifft das Gericht nach billigem Ermessen. Hierbei gilt:
Je bedeutender die Angelegenheit ist, desto Höher ist der Streitwert zu bemessen!
Bei Zahlungsklagen richtet sich der Streitwert nach der Klagesumme.
Zum Beispiel: Begehrt der Gläubiger vom Schulder die Zahlung von 150 € und erhebt er Klage, so beträgt auch der Streitwert nur 150 €.
Bei immateriellen Rechten wie zum Beispiel die Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechtes ist der Streitwert hingegen schwieriger zu bemessen und kann je nach Art und Umfang der Verletzung mehrer tausend Euro betragen.
Steht der Streitwert fest, so lassen sich die Kosten auch berechnen. Hierbei ist zu unterscheiden:
Bei Gericht fallen in der Regel 3 Gerichtsgebühren an, welche als Vorschuss zu zahlen sind. Erst wenn diese eingezahlt wurden, stellt das Gericht die Klage an
den Beklagten zu und der Rechtsstreit beginnt.
Wird das Gerichtsverfahren nicht durch ein streitiges Urteil beendet, dann reduzieren sich die Gerichtskosten von 3 auf nur noch eine Gebühr. In diesem Fallen
werden an den Kläger die beiden zu viel eingezahlten Gebühren wieder ausgekehrt.
Anhand der Streitwert wird durch nachfolgende Tabelle ermittelt, wie hoch eine Gerichtsgebühr ausfällt:
Streitwert |
Gebühr |
|
Streitwert |
Gebühr |
500 |
35,00 |
|
50 000 |
546,00 |
1 000 |
53,00 |
|
65 000 |
666,00 |
1 500 |
71,00 |
|
80 000 |
786,00 |
2 000 |
89,00 |
|
95 000 |
906,00 |
3 000 |
108,00 |
|
110 000 |
1 026,00 |
4 000 |
127,00 |
|
125 000 |
1 146,00 |
5 000 |
146,00 |
|
140 000 |
1 266,00 |
6 000 |
165,00 |
|
155 000 |
1 386,00 |
7 000 |
184,00 |
|
170 000 |
1 506,00 |
8 000 |
203,00 |
|
185 000 |
1 626,00 |
9 000 |
222,00 |
|
200 000 |
1 746,00 |
10 000 |
241,00 |
|
230 000 |
1 925,00 |
13 000 |
267,00 |
|
260 000 |
2 104,00 |
16 000 |
293,00 |
|
290 000 |
2 283,00 |
19 000 |
319,00 |
|
320 000 |
2 462,00 |
22 000 |
345,00 |
|
350 000 |
2 641,00 |
25 000 |
371,00 |
|
380 000 |
2 820,00 |
30 000 |
406,00 |
|
410 000 |
2 999,00 |
35 000 |
441,00 |
|
440 000 |
3 178,00 |
40 000 |
476,00 |
|
470 000 |
3 357,00 |
45 000 |
511,00 |
|
500 000 |
3 536,00 |
Stand: 2015
Die Höhe der Rechtsanwaltskosten bemisst sich ebenfalls nach dem Streitwert. Bei Gericht verdient der Rechtsanwalt, abhängig von dem, was er leistet, ebenfalls Gebühren. Der Wert der einzelnen Gebühren richtet sich so wie die Gerichtsgebühren auch, nach einer eigenenständigen Tabelle.
Das Gericht entscheidet in seinem Urteil auch über die Kosten und gibt damit vor, wer die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. Dabei gelten folgende Grundsätze:
Derjenige, der den Rechtsstreit für sich entscheiden, muss die Kosten des Rechtsstreits nicht tragen (siehe § 91 ZPO). Wer verliert, der zahlt!
Zum Beispiel: Der Kläger klagt 1000 € von dem Beklagten ein. Er gewinnt die Klage. Der Beklagte hat folglich die Kosten des Rechtsstreits, also die Gerichtskosten und Anwaltskosten des Klägers sowie die eigenen Kosten des Rechtsanwaltes zu tragen.
Oft ist es jedoch so, dass das Gericht der Klage nur zum Teil stattgibt und im Übrigen die Klage abweist. In diesem Falle werden beide Parteien anhand des Verhältnis ihres jeweiligen Obsiegens und Unterliegens an den Kosten des Rechtsstreits beteiligt (siehe § 92 ZPO). Das Gericht rechnet eine Quote aus und bestimmt so, wie hoch die jeweilige Kostenlast ausfällt
Zum Beispiel: Der Kläger klagt 1000 € von dem Beklagten ein. Das Gericht spricht ihm aber nur 700 € zu. Im Übrigen weist das Gericht die Klage in Hähe von 300 € ab. Gemessen an diesen Zahlen bildet das Gericht sodann eine Quote, wonach der Kläger 30 % und der Beklagte 70 % der Kosten des Rechtsstreits zu tragen haben.
Wird die Klage zurückgenommen oder erledigt sich der Rechtsstreit, nachdem beispielsweise die Klage erhoben wurde, so bestimmt das Gericht nach billigem Ermessen, wer die Kosten zu tragen hat. In diesem Falle prüft das Gericht die jeweiligen Erfolgsaussichten für den Kläger und den Beklagten und trifft dann eine Kostenentscheidung.
Zum Beispiel: Der Kläger klagt 1000 € von dem Beklagten ein. Nachdem dem Beklagten die Klage zugestellt wurde, zahlt er an den Kläger die 1000 €. Beide Parteien erklären sodann
den Rechtsstreit für erledigt und beantragen jeweils, der Gegenseite die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Das Gericht prüft nun die Erfolgsaussichten und kommt dabei zu dem Schluss, dass die
Klage an sich begründet war. Folglich erlegt es dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auf.
Wird das Gerichtsverfahren durch einen Vergleich zwischen den Parteien beendet, so haben diese auch zu vereinbaren, wer die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. Das es sich
bei dem Vergleich um einen Vertrag handelt, sind die Parteien frei und können eine beliebige Kostenfolge treffen. Bei einem Vergleichsschluss verdient der Anwalt
eine weitere Gebühr. Wird keine Regelung über die Vergleichsgebühr getroffen, so hat jede Partei die eigenen Kosten des Vergleichs selbst zu tragen (siehe § 98 ZPO).
Zum Beispiel: Der Kläger klagt 1000 € von dem Beklagten ein. Im Gerichtstermin einigen sich beide daraufhin, dass der Beklagte an den Kläger 500 € zahlt und der Rechtsstreit
damit erledigt ist. Hinsichtlich der Kosten vereinbaren Sie, dass der Beklagte die Gerichtskosten übernimmt und im übrigen beide Ihre außergerichtlichen Anwaltskosten selbst tragen. In diesem
Falle ist die Kostenregelung eindeutig.
Wie ein Rechtsstreit ausgeht, ist nicht immer vorhersehbar. Daher bestimmt grundsätzlich immer das Risiko, dass der Kläger auf den Kosten sitzen bleibt. Natürlich wird Ihr Rechtsanwalt Sie hierzu vorab beraten und Ihnen die Erfolgschancen und -risiken aufzeigen. Doch auch bei guten Erfolgsaussichten kann Ihr Rechtsanwalt Ihnen nicht garantieren, dass Sie auch gewinnen.
Sofern Sie rechtsschutzversichert sind und die Rechtsschutzverischerung eine Kostendeckung erteilt, ist das Kostenrisiko überschaulich. Selbst im schlimmsten Falle haben Sie dann nur die Selbstbesteiligung -meist 150 €- zu tragen.
Sofern Sie bedürftig sind, könnten Sie einen Anspruch auf Prozesskostenhilfe haben. In diesem Falle übernimmt die Staatskasse meist einen Großteil der Kosten, unabhängig davon, wie das Gerichtsverfahren ausgeht.
Sie haben eine Frage? Die Gegenseite verlangt, dass Sie die Rechtsanwaltskosten tragen? Die Rechnung des eigenen Anwalts kommt Ihnen unangemessen hoch vor oder könnte gar unrichtig sein? -
Zörgern Sie nicht und lassen Sie sich von uns beraten. Es kommt nicht selten vor, dass Sie mit Forderungen überzogen werden und das Anwaltshonorar hierbei falsch bemessen wurde. Wir vertreten und
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Bitte beachten Sie, dass trotz sorgfältiger Recherche keine Gewähr für die inhaltliche Richtigkeit oder Aktualität, etc. der Informationen übernommen werden kann. Ebenso wird jegliche Haftung ausgeschlossen. Diese Informationen ersetzen keine Rechtsberatung. Die Informationen sind allgemein gehalten, während eine Rechtsberatung sich inhaltlich ganz konkret mit Ihrem persönlichen Anliegen auseinandersetzt. Es ist daher dringend zu empfehlen, dass Sie sich, soweit Sie konkret betroffen sind, unverzüglich mit einem Rechtsanwalt in Verbindung setzten.
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Nabila (Freitag, 02 Dezember 2016 06:23)
Hallo,
Ich habe eine Frage bzgl der Anwaltskosten und zwar : Wer trägt die Anwaltskosten im Asylverfahren, wenn der Kläger am Ende des Verfahrens gesiegt hat, ihm also den Titel zuerkannt wurde.
Danke im Voraus für die Antwort
Carsten (Freitag, 06 Januar 2017 16:38)
wenn ich mich in einem Rechtsstreit selbst vertrete, kann ich dann, wenn mir das Recht zugesprochen wurde, an Stelle der Rechtsanwaltskosten meine eigenen Aufwendungen in Höhe der Kosten, die der Rechtsanwalt erhalten würde, geltend machen?
Antwort zu #1 (Freitag, 13 Januar 2017 11:28)
Sehr geehrte Frau Nabila,
auch hier gilt: Wer verliert, der zahlt. In Ihrem Falle hat die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das BAMF die Kosten zu tragen.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Nelke
Rechtsanwalt
Antwort zu #2 (Freitag, 13 Januar 2017 11:31)
Hallo,
nein, das können Sie nicht. Das RVG gilt nur für Anwälte bzw. Rechtsdienstleister und Sie sind eben kein Anwalt. Ggf. können Sie Ihre Auslagen (Reisekosten, Entgangener Gewinn, Portokosten, etc.) geltend machen, aber an dem Fall etwas verdienen, können Sie nicht.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Nelke
Rechtsanwalt
Mario (Dienstag, 17 Januar 2017 10:35)
Hallo,
was ist, wenn kurz vor Gerichtstermin ein Vergleich getroffen wird und der Beklagte die Anwaltskosten trägt. Jedoch wurde vom Kläger eine Vergütungsvereinbarung unterschrieben, wodurch sich höhere Kosten ergeben. Muss der Beklagt trotzdem alle Kosten tragen oder nur die, welche sich aus dem RVG ergeben?
Vielen Dank
Antwort zu #5 (Mittwoch, 18 Januar 2017 11:19)
Hallo,
grundsätzlich müssen nur die Gebühren nach dem RVG getragen werden. Allerdings kommt es hierbei maßgeblich auf den Vergleichstext an. Ich würde an Ihrer Stelle abwarten, welche Kosten im Kostenfestetzungsverfahren beantragt werden und mich dann entsprechend äußern.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Nelke
Rechtsanwalt
Necat Kurt (Sonntag, 19 Februar 2017 22:39)
Hallo ich hätte eine Frage Zum Vergleich.
Das Gericht hatte einen Vergleich Summe zb.: 7500€ vorgeschlagen das die Gegenseite an uns zahlen soll. Wir sind die Kläger und bekommen auch Prozesskostenhilfe ohne Rückzahlung. Unser Anwalt hatte uns gesagt das die Kosten des Rechtsstreits zu jeweils hälfte bezahlt werden und unser Anteil die Prozeskostenhilfe übernehmen würde. Dazu würden wir noch die 7500€ Vergleich Summe als Entschädigung erhalten.
Leider war das nicht ganz richtig, den das Gericht hat paar Tage nach der Einigung 9%/ 91% Rechtsstreitskosten entschieden schriftlich im Urteil geschrieben. Die 91% sollen wir übernehmen das gleicht sich dann allerdings mit 7500€ das bedeutet wir erhalten doch nichts.
Nun wer hat da was falsch gemacht wo liegt hier der Fehler? Kann hier jemand für den Fehler Haftbar gemacht werden?
Ich bitte um Ihre Hilfe.
Gruß
Antwort zu #5 (Dienstag, 21 Februar 2017 11:18)
Hallo,
ob ein Fehler vorliegt oder nicht und wer diesen zu verschulden hat, kann ich nicht beurteilen. Im Übrigen sollten Sie sich bei Rückfragen an Ihren Anwalt wenden. Der kennt den Sachverhalt besser und wird Ihnen Auskunft geben können.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Nelke
Rechtsanwalt
Peter Zenner (Montag, 20 März 2017 13:54)
Guten Tag!
Nach welcher Summe richten sich denn die Anwaltshonorare, wenn vor Gericht ein Vergleich beschlossen wurde? Nach der Klagesumme oder der Vergleichssumme?
Danke für eine kurze Antwort!
Mit freundlichen Grüßen,
Peter Zenner
Antwort zu #9 (Dienstag, 21 März 2017 12:56)
Sehr geehrter Herr Zenner,
die Gebühren richten sich nach beiden Streitwerten, da der Rechtsanwalt für den Abschluss des Vergleiches eine gesonderte Gebühr erhält. Handelt es sich um einen Vergleich mit Mehrwert, dann entsteht zusätzlich noch bezüglich der überschüssigen Differenz (Mehrwert des Vergleichs) eine Geschäftsgebührebühr (- entweder für die außergerichtliche Tätigkeit oder eine reduzierte Verfahrensgebühr, wenn der Streitgegenstand des Mehrwerts anderweitig anhängig war-). Zudem kann sich die Terminsgebühr auch nach dem erhöhten Wert des Vergleichs richten.
Diese Konstellation ist gebührenrechtlich sehr kompliziert und kann ohne Vorlage der Rechnung und einer kurzen Mitteilung des Sachverhalts nicht klipp und klar beantwortet werden. Bitte beachten Sie dies.
Bei Fragen sollten Sie sich an Ihren Rechtsanwalt wenden.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Nelke
Rechtsanwalt
Tomo (Montag, 27 März 2017 17:12)
Hallo, ich bin Wohnungeigentümer und habe eine Frage zur kostenübernahme der Anwaltskosten.
Es geht um einen Beschluss der WEG dem ich nicht nachgekommen bin.
Es wurde seitens des Verwalters ein Anwalt beauftragt mir eine frist zu setzten den Beschluss umzusetzen.
Dies wurde von mir auch gemacht. Es gab kein Prozess oder Urteil zu dem Fall, da ich für die nächste Wohneigentümerversammlung einen weiteren Antrag gestellt habe.
Jetzt will der Verwalter die Anwaltskosten auf mich alleine abrechnen.
Frage:
1.Darf der Verwalter überhaupt ohne zustimmung der WEG ( Beschluss ) einen Anwalt beauftragen.
2.Darf der Verwalter die entstandenen Kosten nur mir allein berechnen?
3.Ist es möglich das geld nicht zu zahlen ohne zu klagen?
Beste Grüße Tomo
S.Markert (Freitag, 31 März 2017 16:13)
Sehr geehrte Damen und Herren,
wer zahlt die Gerichtsgebühren, wenn die Schuld (vermächtnis) am 07.02. bezahlt wurde (ohne schriftliche Anmahnung) am 08.02. die bestellung des Richters einging und die zahlung der 500€ prozesskosten erst am 14.02. geleistet wurden und der Brief des Antsgerichtes zur Anhörung am 28 02. einging.
Wo schon lange kein Schuldgrund mehr bestand.
Danke im voraus
C.E.Benedek (Donnerstag, 04 Mai 2017 12:56)
Hallo, ich habe aktuell den Fall das ich gegen eine Bank meine Vorfälligkeitsentschädigung herausgeklagt habe. Es wurde beim ersten Termin bei Gericht ein Vergleich geschlossen. Die Kosten des Rechtsstreites zahlt die Beklagte. Was fällt darunter? Gerichtsgebühren und Anwaltshonorar, oder ? Jetzt habe ich etwas von Vergleichsgebühr gelesen...wer zahlt die? Doch auch die Beklagte, oder? Um was es mir eigentlich geht. Ich bin nicht rechtsschutzversichert gewesen. Habe am Anfang eine Erstberatung mit Anwaltseinschätzung (beides pef EMail gehabt)=178,00 Eur. Die hatte ich dem Anwalt vor Monaten schon bezahlt. Seinerzeit stand schriftlich. Wenn ich dem Anwalt das Mandat erteile wird diese Erstberatungsgebühr angerechnet. Jetzt hatte ich den Anwalt per EMail darauf angesprochen. Daraufhin meinte er die hätte ich ja schon bezahlt. Die müsste ich nicht nochmal bezahlen! Verstehe ich nicht. Die müsste mir die Bank doch auch erstatten bzw. der Anwalt, oder? Als Kosten des Rechtsstreites die ja die Beklagte wie im Vergleich vereinbart übernimmt, oder ? Liege ich hier falsch? Über eine Antwort würde ich mich freuen. Vielen Dank im Voraus. MfG
Jakob (Mittwoch, 10 Mai 2017 20:21)
Ich habe 2015 einen Rechtstreit durch Versäumnisurteil gewonnen, die Kosten des Rechtsstreits hatte lt Kostenfestsetzung die Beklagte zu tragen. Nun fordert mein Anwalt, der mich seinerzeit vertreten hat, von mir die Erstattung von Kosten, die eigentlich die Beklagte zu tragen hat, die sich aber auch im Rahmen der Zwangsvollstreckung nicht eintreiben lassen. Muss ich das bezahlen?
Antwort zu #11 (Donnerstag, 11 Mai 2017 14:19)
Sehr geehrter Tomo,
zu Ihren Fragen:
1.Darf der Verwalter überhaupt ohne zustimmung der WEG ( Beschluss ) einen Anwalt beauftragen.
-> Das ist eine Sache des WEG-Rechts, die ich recherchieren müsste. Nach meiner Einschätzung darf er aber einen Anwalt beauftragen, ohne dass ein Beschluss vorliegt (siehe in anderem Kontext. BGH, Urteil v. 5.7.2013, V ZR 241/12).
2.Darf der Verwalter die entstandenen Kosten nur mir allein berechnen?
->Wenn Sie in Verzug geraten sind und der Anwalt Sie nach Verzugseintritt anmahnte, dann müssen Sie die Kosten alleine tragen.
3.Ist es möglich das Geld nicht zu zahlen ohne zu klagen?
->Ich verstehe Ihre Frage nicht! Entweder Sie zahlen oder Sie zahlen nicht. Sollte die Gegenseite gerichtliche Schritte einleiten, dann wird es für Sie teurer, wenn Sie den Rechtsstreit verlieren.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Nelke
Rechtsanwalt
Antwort zu #12 (Donnerstag, 11 Mai 2017 14:23)
Sehr geehrter Herr S.Markert,
ist der Grund zur Klage weggefallen, dann hat die Gegenseite eigentlich die Erledigung des Rechtsstreits zu erklären. Dieser Erklärung sollten Sie sich anschließen. Sodann entscheidet das Gericht nur noch über die Kosten und damit auch, wer zu zahlen hat.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Nelke
Rechtsanwalt
Antwort zu #13 (Donnerstag, 11 Mai 2017 14:26)
Sehr geehrter Herr C.E.Benedek,
Sie haben doch einen Anwalt, weswegen ich Sie bitte, sich an diesen zu wenden. Er wird Sie besser beraten können als ich, denn er kennt den Fall und betreute ihn. Die Kosten des Rechtsstreits meint eigentlich Gerichts- und Anwaltskosten.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Nelke
Rechtsanwalt
Antwort zu #14 (Donnerstag, 11 Mai 2017 14:32)
Guten Tag Jakob,
Sie haben den Anwalt beauftragt und müssen ihn bezahlen. Sie haben zwar einen Anspruch darauf, dass die Anwaltskosten von der Gegenseite ausgeglichen werden. Doch das Risiko, dass die Zwangsvollstreckung ohne Erfolg bleibt, tragen Sie und eben nicht ihr Anwalt. Dem liegt folgende Überlegung zugrunde: Ihr Anwalt hat ja für Sie bereits gearbeitet und es wäre unfair, wenn er für seine geleistete Arbeit nicht bezahlt wird.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Nelke
Rechtsanwalt
H. Schlager (Donnerstag, 10 August 2017 08:41)
Guten Tag,
ich hätte folgende Frage:
Bei einem Rechtsstreit (Arbeitsrecht) hat mein RA vor der Hauptverhandlung das Mandat niedergelegt. Meine RS hatte dieses beglichen, dann gekündigt.
Anschließend beauftragte ich einen neuen RA, den ich selbst zahlte. Bei der Verhandlung wurde ein Vergleich geschlossen. Mein RA rechnete (zusätzlich) die Vergleichsgebühr und eine Vollstreckungsgebühr ab. Diese wurde vom ersten RA natürlich nicht abgerechnet.
Muss meine alte RS diese Kosten meines zweiten Anwaltes noch übernehmen. Diese weigert nicht, die Gebühr wurde jedoch zuvor noch nicht angesetzt!
In einem älteren Fall (Arbeitsrecht) kam es zu einer Verhandlung; ich war der Kläger.
Darf ich meine gerichtlichen Auslagen (Reisekosten, Verdienstausfall) geltend machen?
Über Ihre Antwort würde ich mich freuen! Vielen Dank!
Eckert (Dienstag, 29 August 2017 07:18)
Guten Tag,
Bin verklagt worden, und erst dann ging ich zum Anwalt. Dieser schrieb an das Amtsgericht, das Urteil ist gefallen und wir haben gewonnen.
Mein Anwalt verlangt trotzdem eine Geschäftsgebühr von mir. Streitwert 4363 Euro, die Rechnung liegt bei 258 Euro. Er nennt sie auch außergerichtliche Tätigkeit. Habe ihm gesagt ist wohl keine angefallen da ich mit der Klage zu ihm hin ging. Er besteht auf diese Rechnung. Wie gehe ich vor, denn ich will keinen Stress mit ihm, anderseits hat er keinen Anspruch auf dieses Geld oder?
Günter (Dienstag, 29 August 2017 18:03)
Hallo
ich habe von der RAin (ohne Vollmacht zu dem AZ) meines ehemaligen Vermieters und in dessen Auftrag eine Unterlassungserklärung und Hausverbot.
Dieses wurde sofort mit einer Kostennote (stark Überhöht) versehen welche ich begleichen soll.
Des Weiteren ist die Grundlage des Hausverbots sowie die Unterlassung an den Haaren herbei gezogen, da ich mich zu dem besagten Zeitpunkt nicht auf dem Grundstück befunden habe. Kann mit Zeugen belegt werden.
RAin droht nun mit Klage wenn Kostennote bis 31.08.2017 beglichen ist.
Meine Frage :
Muss ich diese Kostennote begleichen oder nicht.
mit freundlichen Grüßen
Günter
Günter (Dienstag, 29 August 2017 18:12)
ich habe von der Anwältin meines ehemaligen Vermieters eine Unterlassung und Hausverbot zugestellt bekommen.
# ohne Vollmachtnachweis der Anwältin.
An dieser war auch sofort eine stark überhöhte Kostennote beigefügt die ich begleichen soll.
Des Weiteren ist die Begründung hierfür an den Haaren herbei gezogen !
Da ich mich zu de besagten Zeitpunkt nicht auf dem Grundstück des Vermieters aufgehalten habe. Kann mit Zeugen bestätigt werden.
Meine Frage :
Muss ich diese Kostennote Der Anwältin begleichen ?? Da sie bei nicht Ausgleich bis 31.08.2017 mit Klage droht.
Mfg
Günter
Antwort zu #19 (Donnerstag, 31 August 2017 11:59)
Guten Tag,
Zur 1. Frage: Ja, meiner Meinung nach muss Ihre Rechtsschutzversicherung wohl die Termins- und Einigungsgebühr bezahlen. Die Verfahrensgebühr hat Ihr ehemaliger Rechtsanwalt bereits abgerechnet, so dass Sie diese nicht zweimal erstatten lassen können und folglich selbst zahlen müssen. Eine Vollstreckungsgebühr entsteht erst im Vollstreckungsverfahren.
Fragen Sie aber am besten Ihren Anwalt; er wird Ihnen helfen.
Zur 2. Frage: Als Partei können Sie Ihre Auslagen (Reisekosten, etc.) geltend machen, wenn das Gericht nicht im Bezirk Ihres Wohnortes liegt und Sie beim Termin persönlich anwesend waren.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Nelke
Rechtsanwalt
Antwort zu #20 (Donnerstag, 31 August 2017 12:03)
Guten Tag,
die außergerichtliche Tätigkeit wird mit der Geschäftsgebühr nach NR. 2300 VV RVG abgegolten. Sie entsteht nur für die außergerichtliche Tätigkeit. Liegt keine außergerichtliche Tätigkeit oder gar entsprechende Beauftragung vor, so müssen Sie diese nicht zahlen. Sie sollten dies beim Rechtsanwalt monieren und ihn erklären lassen, inwieweit er außergerichtlich tätig wurde.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Nelke
Rechtsanwalt
Antwort zu #21 und #22 (Donnerstag, 31 August 2017 12:08)
Guten Tag,
wenn Sie nichts gemacht haben, weswegen der Gegenseite ein Unterlassungsanspruch erwächst, so müssen Sie auch nicht zahlen. Dass Sie widerrechtlich ein Grundstück betreten haben, muss die Gegenseite im Streitfall beweisen. Sie können dann den Gegenbeweis führen. Hierzu stehen Ihnen Zeugen zur Seite.
Im Übrigen würde ich an Ihrer Stelle der Anwältin dies mitteilen und auch deren ordnungsgemäße Bevollmächtigung in Abrede stellen. Nebenbei können Sie die Kostennote wohl noch der Höhe nach monieren.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Nelke
Rechtsanwalt
Frau R.H (Montag, 18 September 2017 18:11)
Hallo
Ich hab mal eine Frage: wenn man ein Versäumnisurteil gewonnen hat und die Kosten der Beklagten auferlegt wurden:
Jetzt die Frage :Die Beklagte aber mittellos und kann die Kosten nicht tragen ,was passiert dann ?
Bekommt der jenige auch Armen recht oder Beikostenhilfe ?
Mit lieben Grüßen Frau R.H
Gisela (Mittwoch, 27 September 2017 12:04)
Hallo,
ich war Klägerin in einem Verfahren beim AG und wurde durch einen Rechtsanwalt vertreten. Im Januar 2017 wurden durch mich die Gerichtskosten von 438€ "auf Zuruf" bezahlt. Die Rechnung dazu habe ich nie in Papierform von meinem Anwalt erhalten. Inzwischen wurde das Verfahren auf meinen Wunsch und zu meinen Lasten hin, beendet. Seit Monaten fordere ich von meinem Anwalt die Gerichtskostenrechnung in schriftlicher Form sowie alle Dokumente/Abschriften, die er in dieser Sache an das Gericht übermittelt hat. Hintergrund ist der, dass ich den dringenden Verdacht habe, dass er die einzigen Beweismittel, die mir in dieser Sache vorlagen, dem Gericht nicht vollständig übergeben hat. Ich habe ihn bereits mehrfach schriftlich aufgefordert, mir diese Unterlagen zu übersenden. Kann ich mich -sollte er dem erneut nicht nachkommen- dann weigern, sein Honorar zu begleichen? Oder wie ist in so einem Fall zu verfahren? Gruß Gisela
Antwort zu #26 (Montag, 02 Oktober 2017)
Guten Tag,
Prozesskostenhilfe wird erst auf Antrag und auch nur bei hinreichender Erfolgsaussicht gewährt. Ich denke nicht, dass die Beklagtenseite überhaupt einen Antrag gestellt hat; kann es aber nicht sicher sagen.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Nelke
Rechtsanwalt
Antwort zu #27 (Montag, 02 Oktober 2017 11:15)
Guten Tag,
Ihr Anwalt hat ein Zurückbehaltungsrecht an der Handakte bis zum Zeitpunkt, wenn Sie seine Rechnung vollständig beglichen haben. Sollte Ihr Anwalt aber zu keiner Zeit etwaige Schreiben an Sie weitergeleitet haben, so steht Ihnen ein Zurückbehaltungsrecht zu und Sie müssen das Honorar erst begleichen, wenn er Ihnen die Schriftstücke zur Kenntnisnahme übersendet hat.
Ob Ihr Anwalt alle Beweismittel ans Gericht weitergeleitet habe oder nicht, erfahren Sie am zielsichersten, wenn Sie in die Gerichtsakte einsehen. Das Akteneinsichtsrecht steht allerdings nur Rechtsanwälten zu.
Ich kann Ihnen nur raten, sich mit Ihrem Anwalt persönlich in Verbindung zu setzen und die Sache zu besprechen. Ggf. sind ihm Ihre schriftlichen Aufforderungen eventuell nicht zugegangen. Das persönliche Gespräch hat den Vorteil, dass Probleme direkt angesprochen und ggf. geklärt werden können.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Nelke
Rechtsanwalt
Jutta (Mittwoch, 18 Oktober 2017 12:42)
Hallo,ich habe innerhalb eines Erbstreites ein Teilanerkenntnisurteil erhalten.Es wurde eine Quotelung von 60/40 der Kosten zu meinen Gunsten ausgehandelt.Bei der Kostenfestsetzung hat mein Anwalt seine mir entstandenen Kosten nicht geltend gemacht.
Mit den Gerichtskosten,die korrekt berechnet wurden habe ich 4500,00€ bezahlt.Nun bekomme ich 400€ Anwaltskosten zurück,dieses erscheint mir falsch.Die Kostenfestsetzung ergab eine Rückerstatung von 1200,00€ für mich.M.E. müßte ich wesentlich mehr zurück erhalten
Andreas H. (Donnerstag, 19 Oktober 2017 01:05)
Hallo!
Folgender Fall: Ich habe als Kläger einen Zivilprozess gewonnen. Jedoch hat das Gericht fälschlicherweise nicht erkannt, dass der Beklagte sich bereits im Verzug befunden hat, als ich den Anwalt eingeschaltet habe. Dies hat zur Folge, dass ich meine Anwaltsgebühren selbst zahlen muss und laut Aussage des Anwalts auch keine Möglichkeit habe, dagegen vorzugehen.
Ich muss also für die Unfähigkeit des Gerichts zahlen! Ist das nicht pervers?
Mit freundlichen Grüßen
Andreas H.
Antwort zu #30 (Donnerstag, 19 Oktober 2017 10:39)
Guten Tag,
Ihre Frage ist zu konkret, um sie ohne Einsicht in die Unterlagen beantworten zu können. Grundsätzlich gebe ich Ihnen Recht, dass bei einer Festsetzung von 1.200 € auch grundsätzlich 1.200 € an Sie zu zahlen sind. Weshalb aber letztendlich nur 400 € an Sie ausgezahlt worden sind, vermag ich nicht zu beurteilen.
Sie sollten sich an Ihren Anwalt wenden und sich dort aufklären lassen. Er kennt den Fall und wird Sie besser beraten können als ich an dieser Stelle.
Falls Sie eine unabhängige Beratung wünschen, sollten Sie die Unterlagen hier einreichen. Gerne können Sie uns per Email kontaktieren. Bitte beachten Sie, dass für individuelle Beratungen Gebühren anfallen.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Nelke
Rechtsanwalt
Antwort zu #31 (Donnerstag, 19 Oktober 2017 10:43)
Guten Tag,
ich gehe davon aus, dass Ihr Anwalt Sie richtig beraten hat. Er kennt den Fall nämlich. Weshalb das Gericht den Verzug nicht erkannte, vermag ich nicht zu beurteilen.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Nelke
Rechtsanwalt
de Haas (Samstag, 21 Oktober 2017 10:16)
Ich habe 2013 einen Zivilprozess gewonnen. Nun soll ich die damals erhaltenen PKH zurückzahlen. Soweit ok. Aber mein Anwalt hat mir auch seine Rechnung geschickt heute 20.11.17 datiert von 5/2017.
Warum muss ich PKH zurückzahlen die ja auch den Anwaltskosten deckt und den Anwalt zusätzlich.? Ist die Anwaltsrechnung nicht verjährt?
Antwort zu #34 (Montag, 23 Oktober 2017 10:11)
Guten Tag,
es kann durchaus vorkommen, dass PKH nicht die gesamten Kosten des eigenen Anwalts abdeckt. Die überschießenden Kosten müssen Sie selbst tragen. Wenn Sie jedoch den Prozess gewonnen haben, so muss die Gegenseite auch diese überschießenden Kosten tragen. Sie sollten prüfen, ob Ihr Anwalt die Kosten einst gegen die Gegenseite festgesetzt hat.
Anwaltsforderungen verjähren binnen drei Jahren. Es besteht also die gute Möglichkeit, dass Sie sich auf Verjährung berufen können, da die Sache wohl schon 2013 beendet war. Beachten Sie, dass u.U. die Verjährung aber zu Ihren Ungunsten gehemmt gewesen sein könnte. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn Sie über diesen Anspruch verhandelt haben oder Ihr Anwalt diese Kosten tituliert hat.
Am besten wenden Sie sich an Ihren Anwalt und bereden Sie die Angelegenheit mit Ihnen.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Nelke
Rechtsanwalt
Julia (Freitag, 27 Oktober 2017 19:29)
Hallo, Herr Nelke, ich wäre sehr dankbar für Ihre Hilfe mit der folgender Frage: wenn mein Rechtsanwalt mich auf die verbleibenden Kosten verklagen wird, welche Möglichkeiten habe ich, um mich zu weheren?
In meinem Anliegen geht es um eine Kündigung und die Anwendbarkeit des KSchG. (ein eintscheidender MA wurde als selbständig angegeben.) Ich habe die Leistung meines Rechtsanwaltes in Frage gestellt, u.a. weil er PKH nicht beantragt hat. Nachhinein behauptet der RA, dass er mit mir abgesprochen hat PKH nicht zu beantragen. Obwohl ich am Tag davor nachweislich bei ÖRA diesbezüglich beraten wurde und ihn auf PKH beim ersten Termin angesprochen habe. Mein RA hat mich in der Güterverhandlung quasi gezwungen dem Vergleich zuzustimmen, der weit weg von meiner Schmerzengrenze war, die wir am Tag davon mit ihm festgehalten haben. Alle Beweismittel, die ich dem RA vorab zur Verfügung gestellt habe, hat er in der Verhandlung nicht gennat und dem Gegenawalt nicht widersprochen. Auf meine schriftliche Nachfrage teilte er mit, die sei nicht relevant für den Vergleich gewesen.
Zur Zeit habe ich 50% seiner Forderungen beglichen. Den Rest habe ich aufgrund mangelnder Leistung, die ich schriftlich Punkt für Punkt reklamiert habe, nicht bezahlt. Ich habe leider keine sahlichen Antworten von ihm bekommen. Eine Einigung über die Anpassung der Gebühren hat nicht funktioniert. Er streitet alles ab und droht mit einer Klage.
Auch über die Erhöhung der Kosten durch einen Vergleich hat er mich nicht aufgekehrt. Somit bei einem Streitwert von 15 600€ erhielt ich 3000€ brutto, 3700€ muss ich an den RA zahlen. ( wenn ich mich in der Güterverhandlung nicht gewährt hätte, hätte ich noch weniger gehabt) Die Anwaltskosten snd somit deutlcih über den Betrag, der mir vom RA in der Beratung genannt wurde.
ich bedanke mich im Voraus
Andreas Petrovitsch (Montag, 13 November 2017 11:48)
Hallo.
Wir haben vor 2 Jahren einen Rechtsstreit mit der Schwester meiner Frau geführt. Zunächst haben wir mit einer gerichtlichen Auseinandersetzung gerechnet; unsere Rechtschutzversicherung wollte jedoch keine Kosten übernehmen. Einem Antrag auf Prozesskostenbeihilfe hat das zuständige Gericht abgelehnt. Außergerichtlich hat sich meine Frau mit ihrer Schwester auf eine Zahlung über 18.000 € geeinigt, die sie über 1.5 Jahre mit je 1000 € beglich. Nun hat das zuständige Gericht uns eine Kostennote über 786 € zugesandt, die zu bezahlen wären.
Unsere Fragen:
Wieso kann das Gericht uns Kosten auferlegen, obwohl es nicht zur Verhandlung kam?
Wieso hat/konnte unser Anwalt darüber nicht aufklären?
Können wir ihn nunmehr in Haftung nehmen?
Vielen Dank für die Antworten.
zs (Mittwoch, 22 November 2017 12:43)
Bei einem Werkvertrag waren 150.000 € als (Voranschlags-) Vergütung vereinbart.
Der Unternehmer verlangt nun 190.000 €.
Wie berechnet sich der Streitwert ?
Sind es die gesamten 190.000 € oder die mehr geforderten 40000 € ?
Thomas (Freitag, 24 November 2017 10:02)
Guten Tag,
in einem Prozeß gegen einen Makler der falsche Angaben zur Größe des Verkaufsobjektes gemacht hat UND konkrete Fragen nach Feuchtigkeit im Keller in Gegenwart von 2 Zeugen konkret verneint hat wurde von meinem Anwalt eine "Teilklage" erhoben. Die Gegenseite behauptete, diese sei unzulässig da es in der Klageschrift heiße, es sei dem Gericht überlassen, welchen Teil der Klage es aufgreife - also eine alternative Vorgehensweise, nicht kumulativ. Der Prozeß wurde in der ersten Instanz gewonnen, da der Richter die Teilklage akzeptierte. Die Gegenseite legte Einspruch ein. Mein anwalt teilte mir dann mit, daß OLG habe Bedenken gegen die Teilklage erhoben und würde zur Rücknahme der Klage raten. Mein Anwalt nahm dann hierzu Stellung. Kurz vor dem Gerichtstermin teilte er mir mit: "anbei mein Schriftsatz, der gestern ans OLG gefaxt wurde. Sie brauchen zu diesem Termin am 16.11.2017 nicht zu kommen.
In diesen Termin nahm er einfach die Klage zurück ohne dies irgendwie mit mir abgesprochen zu haben, er stellte mich einfach vorvollendete Tatsachen.
Meine Frage ist ob der Anwalt gegen seine Verpflichtung verstoßen haben könnte, sich am Prinzip des sichersten Weges zu orientieren und deswegen denjenigen weg vorzuschlagen, der die größe Sicherheit der Zielerreichung verspricht, um vermeidbare Nachteile zu vermeiden.
Statt einer von Anfang an von der Gegenseite als unzulässige Teilklage zu beharren hätte die Klage zumindest in Sachen der bewussten Lüge des Maklers zum Erfolg führen müssen, da hier 2! Zeugen zur Verfügung standen.
Gibt es keine Möglichkeit sich hier zur Wehr zu setzen, zum einen gegen einen Anwalt der nicht den sichersten Weg zur Ereichung der Zielsetzung gegangen ist und zum anderen gegen ein Amtsgericht, welches eines Teilklage zu lässt (und kein Gutachten beauftragt hatte um die Höhe des Schadens zu beziffern, der mir durch die Falschaussage desMaklers entstanden ist) welche dann vom OLG nicht akzeptiert wird?
Wenn das Landgericht also eine Teilklage als zulässig angesehen hat und das OLG dann dies als nicht zulässig ansieht, wird doch dieses Problem auf meinen Rücken ausgetragen.
Ich komme mir vor wie in einem bösen Traum, dass kann doch wohl alles nicht wahr sein...
Annika (Donnerstag, 07 Dezember 2017 13:25)
Guten Tag,
mein Gegner verweigert die Zurückzahlung einer Sicherheitsleistung (Sportverein). Wenn ich mich nun von einem Anwalt beraten lasse, inklusive eines Anwaltsschreiben an meinen Gegner, wer muss diese Kosten tragen? Falls der Gegner daraufhin zahlt und es nicht zum Prozess kommt, muss ich die (außergerichtlichen) Kosten tragen?
Im Falle eines Prozesses ebenfalls?
Vielen Dank!
Mit freundlichen Grüßen
Annika
Henning (Montag, 18 Dezember 2017 13:46)
Guten Tag
Wenn es heißt, die Kosten des Rechtsstreits aus erster und zweiter Intanz trägt der Beklagte. Die Kosten des Vergleichs weden gegeneinander aufgehoben.
Bekomme ich die Geschäftsgebühr erstattet?
Mit freundlichen Grüßen
Antwort zu #36 (Mittwoch, 03 Januar 2018 11:22)
Guten Tag,
zu einer anwaltlichen Beratung gehört auch die Beratung über das Kostenrisiko und damit auch die Erörterung, ob PHK beantragt werden kann oder nicht. Grundsätzlich muss kein Anwalt ein Mandant auf PKH-Basis führen. Dies hat er aber im Voraus klarzumachen und auch darauf hinzuweisen, dass in der ersten Instanz im Arbeitsgerichtsverfahren jede Partei die Anwaltskosten selbst zu tragen hat. Wenn Ihnen Ihr Rechtsanwalt dies nicht mitgeteilt hat, dann ist potenziell eine Anwaltshaftung gegeben.
Bitte beachten Sie, dass das Thema Anwaltshaftung sehr vielschichtig ist, im eigentlichen Sinne nichts mit Kostenrecht zu tun hat und ich Ihr Anliegen nicht vertieft gepfrüft habe. Sie sollten sich anwaltlich beraten lassen. Wenn es Ihnen wirtschaftlich schlecht geht, dann können Sie bei Ihrem Amtsgericht einen Beratungshilfeberechtigungsschein beantragen. Die Beratung kostet Sie dann nur noch eine Zuzahlung in Höhe von 15 €. Auf dieser Seite informiere ich auch darüber. Lesen Sie am besten selbst nach.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Nelke
Rechtsanwalt
Antwort zu #37 (Mittwoch, 03 Januar 2018 11:24)
Guten Tag,
wenn Sie einen Antrag bei Gericht stellen, dann wird die Zahlung der Gerichtskosten in der Regel als Vorschuss fällig. Insoweit ist es unerheblich, ob es zu einem Gerichtstermin kam oder nicht.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Nelke
Rechtsanwalt
Antwort zu #38 (Mittwoch, 03 Januar 2018 11:25)
Guten Tag,
den Teil, den der gefordert wird, ist als Streitwert anzusetzen. Werden 190.000 € verlangt, dann bildet dieser Betrag den Streitwert. Stehen dagegen nur 40.000 € im Streit, dann ist der Streitwert entsprechend in Ansatz zu bringen.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Nelke
Rechtsanwalt
Antwort zu #39 (Mittwoch, 03 Januar 2018 11:36)
Guten Tag,
Sie tragen einen Anwaltshaftungsfall vor. Die Anwaltshaftung ist sehr vielschichtig und ohne Akteneinsicht kann ich Ihnen nicht weiterhelfen. Nur weil Ihr Anwalt die Klage für Sie zurückgenommen hat, heisst das nicht, dass er was falsch gemacht hat. Es ist unschön und m.M.n. auch unüblich, das nicht vorher mit der Mandantschaft zu besprechen, zumal eine Rücknahme auch nach dem Termin auf schriftlichen Wege hätte veranlasst werden können.
Die wesentlich interessantere Frage lautet aber: Wieso wurde die Teilklage -nach dem Hinweis des OLG- nicht noch näher substantiiert? Grundsätzlich ist bei einer Teilklage nämlich genau der Teil, der begehrt wird, zu beziffern und vom dem Rest abzugrengen. Da dies in der Praxis oft eine hohe Hürde darstellt, rate ich auch äußerst selten zu Teilklagen.
Ggf. sollten Sie sich anwaltlich umfassend beraten lassen.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Nelke
Rechtsanwalt
Antwort zu #40 (Mittwoch, 03 Januar 2018)
Guten Tag,
wer bestellt, der zahlt. HeißT: Ihren Anwalt müssen Sie selbst bezahlen. Wenn Sie aber den Sportverein vor Beauftragung in Verzug gesetzt haben, dann können Sie sich die Anwaltskosten erstatten lassen. Bei Gericht gilt: Wer verliert der zahlt.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Nelke
Rechtsanwalt
Antwort zu #41 (Mittwoch, 03 Januar 2018 11:42)
Guten Tag,
die vorgerichtlichen Anwaltskosten (=Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG) sind nicht Teil des Rechtsstreits und deswegen können Sie diese auch nicht im nachfolgenden Kostenfestsetzungsverfahren festsetzen lassen.
Üblicherweise werden die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten deswegen miteingeklagt. Dies setzt natürlich einen Erstattungsanspruch des Mandanten voraus.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Nelke
Rechtsanwalt
Daniela (Freitag, 26 Januar 2018 19:26)
Hallo,
der Rechtsstreit ist bereits seit Monaten beendet, die Kosten der Gegenseite wurden auch schon bezahlt.
Mein Rechtsanwalt hat seine Honorarrechnung bisher noch nicht an mich gestellt.
Da mein Anwalt Schreiben vom Gericht an mich nicht weitergeleitet hat und nun weder auf schriftl. Anfragen noch Anrufe reagiert, möchte ich Einblick in seine Handakte haben.
Kann ich Einblick in die Handakte bekommen noch bevor ich dessen Honorar bezahlt habe? Oder kann er mir die Einsicht in die Handakte verweigern?
Darf ich Kopien aus der Handakte fertigen bzw. alternativ Fotos von den Unterlagen machen oder kann er mir das verwehren?
Tina (Freitag, 02 Februar 2018 18:03)
Gilt das auch im Mietstreit? Oder werden hier die Kosten geteilt?
Meyer (Samstag, 03 Februar 2018 09:06)
Meine Schwägerin hat uns verklagt,weil sie der Meinung ist noch Erbe des verstorbenen Vaters zu bekommen u noch etwas von der Hofübergabe. Wir könnten alles verträglich vorweisen u müssen nix abtragen an sie! Nun haben wir ewig nix mehr von ihrer Seite bzw von ihrem Anwalt gehört. Wer muss nun unsere Anwaltskosten tragen? Wir selber oder meine Schwägerin?
Rolo (Sonntag, 04 Februar 2018 20:07)
Muss ich eine Anwaltsrechnung zahlen wenndie Gegenpartei diesen beauftragt hat ? Vielen DAnk für Ihre Antwort
Antwort zu #48 (Montag, 05 Februar 2018 12:44)
Guten Tag,
der Anwalt muss Ihnen die Handakte herausgeben, was seine berufsrechtliche Pflicht ist, § 50 BRAO i.V.m §§ 43 BRAO und 675, 667 BGB. Er darf die Herausgabe verweigern, wenn er an Sie eine Kostennote gestellt hat, die aber noch nicht bezahlt wurde. Haben Sie noch keine Kostennote erhalten, weil tatsächlich keine erstellt worden ist, o.ä., so kann die Verweigerung missbräuchlich sein. Bitte beachten Sie, dass die Herausgabe der Handakte nicht die Versendung per Post bedeutet.
Bitte beachten Sie aber auch, dass Ihr Anwalt nicht verpflichtet ist, alle Schreiben an Sie weiterzuleiten.
Ich kann Ihnen nur anraten, dass persönliche Gespräch zu suchen. Ich bin mir sicher, dass dann eine zufriedenstellende Lösung gefunden werden wird.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Nelke
Rechtsanwalt
Antwort zu #49 (Montag, 05 Februar 2018 12:45)
Guten Tag,
das gilt grundsätzlich auch im Mietstreit.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Nelke
Rechtsanwalt
Antwort zu #51 (Montag, 05 Februar 2018 12:47)
Guten Tag,
Ihren Anwalt müssen Sie IMMER zahlen, da SIe ihn beauftragen. Nur unter gewissen Voraussetzungen haben Sie einen Anspruch auf Erstattung der Kosten von der Gegenseite. Diese kann ich in Ihrem Fall aber nicht ausmachen.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Nelke
Rechtsanwalt
Antwort zu #51 (Montag, 05 Februar 2018 12:48)
Guten Tag,
wegen Ihrer Frage kann ich auf die vorherige Antwort verweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Nelke
Rechtsanwalt
Gata (Freitag, 09 Februar 2018 12:57)
Guten Tag,
meine Frage: ich habe einen Rechtsstreit verloren. Die Gegenseite hatte einen Anwalt, ich nicht. Nun hat der Anwalt der Gegenseite beantragt, die zu erstattenden Prozesskosten auszugleichen und festzusetzen. Er hat seine Berechnung bereits beim Gericht eingereicht. Nun fordert das Gericht mich auf, meine entstandenen Kosten mit Belegen innerhalb von zwei Wochen einzureichen. Was kann ich denn an Kosten einfordern? Ich habe lediglich einiges ausgedruckt, also ein wenig Papier und Druckertinte verbraucht. Dann mit dem PKW zum Gericht und zurück. Wie soll ich das MIT Belegen einreichen? Und vor allem wie beziffern? Gibt es Pauschalen für sowas? Für einen Tipp wäre ich dankbar.
Dirk (Sonntag, 11 Februar 2018 09:07)
Ich habe im Rahmen der Klageeinreichung eine Rechnung über einen Gerichtskostenvorschusses erhalten,den ich an meinen Anwalt erstatten muss.Meine Frage: Wird mir dieser von der Rechtsschutzversicherung wieder erstattet? Eine Deckungszusage für die außergerichtlichen bzw Kosten für die erste Instanz liegt dem Anwalt vor. Alternativ, würde mir diese Kosten im Falle eines Vergleiches oder einer Stattgabe der Klage wieder zugesprochen?
Würde mich über eine Antwort sehr freuen.
Hans Archi (Montag, 12 Februar 2018 18:59)
Hallo, wenn ich von einem Rechtsanwalt verklagt wurde, der kein Auftrag von mir erhalten hat, ich aber den Prozess verloren habe, weil er mir eine fragwürdige Beratung gegenen hat, die ich nicht bezahlen wollte, kann der Anwalt von mir noch Anwaltsgebühren verlangen.
Danke
Mondglanz (Samstag, 17 Februar 2018 21:55)
Hallo, ich würde gern einmal wissen, ob ein Gericht (Nachlassgericht) im Voraus Kosten für einen Sachverständigen von einer Partei in nicht unerheblicher Höhe (angeblich 5000 Euro) verlangen darf, damit diese Partei den Sachverständigen befragen kann? Laut §§ 397, 402 besteht das Recht auf Anhörung, darf dieses Recht daran scheitern, dass das Gericht zur Wahrnehmung dieses Rechtes Geld für angebliche Auslagen des Sachverständigen verlangt? Es geht um ein Sachverständigengutachten. Eine Partei hat Fehler in dem Gutachten aufgedeckt. Dahingehend soll der Gutachter befragt werden.
DK2103 (Samstag, 24 Februar 2018 20:18)
Hallo,
Was passiert wenn der Gläubiger nach Erwirken eines Vollstreckungsbescheides nach 8 Jahren seinem Anwalt mitteilt dass er keinerlei Forderungen mehr an den Schuldner hat und die Angelegenheit als erledigt betrachtet? Der Anwalt teilt ihm mit dass nach Bezahlen seiner Auslagen die Forderung gelöscht wird. Wer muss nun die Kosten tragen? Da ja der Gläubiger schriftlich bestätigt hat dass er keine Forderung mehr an den Schuldner stellt muss die Kosten doch der Glöuniger tragen oder?
Wie kann man vorgehen wenn man als Schuldner die Forderung in diesem Fall bei der Schufa gelöscht haben möchte?
Vielen Dank für Antwort.
Antwort zu #56 (Dienstag, 27 Februar 2018 12:34)
Guten Tag,
Auslagen können Sie nach Parteiauslagen nach dem JVEG (Justizvergütungs- und entschädigungsgesetz) zur Festsetzung beantragen. Bitte sehen Sie es mir nach, dass ich hier keine Abrechnung für Sie vornehmen werde. Schauen Sie am besten selbst ins Gesetz.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Nelke
Rechtsanwalt
Antwort zu #57 (Dienstag, 27 Februar 2018 12:36)
Guten Tag,
wenn eine Kostendeckung vorliegt dann rechne ich immer direkt mit der Rechtsschutzversicherung ab. Dies ist auch üblich, weswegen ich nicht verstehe, wieso Ihr Anwalt das nicht tut. Sie sollten jedenfalls die Kostennote bei Ihrer Versicherung einreichen und um Zahlung der Kosten an den Anwalt bitten.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Nelke
Rechtsanwalt
Antwort zu #58 (Dienstag, 27 Februar 2018 12:37)
Guten Tag,
wenn Sie der Anwalt beraten hat, dann müssen Sie auch die Beratungskosten, die bis zu 190 € (nett0) ausmachen zahlen. § 34 RVG normiert die Kosten für die Erstberatung.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Nelke
Rechtsanwalt
Antwort zu #59 (Dienstag, 27 Februar 2018 12:39)
Guten Tag,
Gerichtskosten und auch die Auslagen eines Sachverständigen sind als Vorschuss zu entrichten.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Nelke
Rechtsanwalt
Antwort zu #60 (Dienstag, 27 Februar 2018 12:41)
Guten Tag,
ich habe Ihre Frage nicht verstanden. Wenn der Gläubiger anerkennt, dass der Schuldner frei von der Schuld ist, dann hat der Schuldner nichts mehr zu bezahlen. Maßgeblich ist aber die Absprache, bzw. der Inhalt der Verzichtserklärung.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Nelke
Rechtsanwalt
Bockine (Dienstag, 27 Februar 2018 16:04)
Guten Tag, mein Anwalt hat einen Streitwert von 220.000 festgesetzt, für die ich Deckung durch die Rechtsschutz habe. Das Gericht lässt durchblicken, das es der Erklärung nicht folgt und bietet einen Vergleich von 22.000€ an. Wenn ich das akzeptiere und um weitere Kosten zu sparen den Prozess nicht weiter führe, da ich verlieren werde, müsste ich wieviel Kosten zahlen? Meine Rechtsschutz übernimmt keine Kosten beim Vergleich.
Gerichtskosten, außergerichtliche Kosten, Vergleichsgebühr alles x 2? Danke
k.s. (Dienstag, 06 März 2018 18:17)
Eigenständiges Beweisverfahren:Streitwert liegt bei 1800€,Gericht möchte ein ausschlussvorschuss von 2500€ für ein Sachverständigen...Macht das Sinn dieses zuzahlen?
Christian Waas (Donnerstag, 08 März 2018 16:51)
Guten Tag,
welche Rechtsmittel gibt es, wenn das Gericht die Gerichtskosten falsch abrechnet?
Der Antrag meines Anwaltes wurde angelehnt, die Kosten gemäß der Streitwerttabelle abzuändern bzw. das Zeugengeld korrekt abzurechnen. Das Gericht hatte den Zeugen das 5x der Kilometer als Fahrkostenerstattung zugestanden. Ebenfalls fehlen Quittungen für Parkhaus und Hotel. Für die Verdienstbescheinigung wurde der Höchstsatz abgerechnet, ohne das eine Verdienstbescheinigung vorlag.
Eine sofortige Erinnerung nach § 66 GKG bezieht sich nur auf den Vorschuß, aber nicht auf die Abrechnung, so das Gericht. Außerdem waren wir mit der Kostenentscheidung des Urteils grundsätzlich einverstanden. Einverstanden waren wir nicht, wie tatsächlich abgerechnet wurde.
Entschädigung nach § 839 BGB wurde auch abgelehnt. Der Beamtin ist kein Verschulden nachzuweisen.
Kann das Gericht bzw. die Verwaltung haben was es will?
Danke und Grüße
Christian Waas
Christian Waas (Donnerstag, 08 März 2018 17:51)
Guten Tag,
was kann man machen, wenn der Rechtspfleger keine Kosten festsetzen will?
Ein Fall wurde in der 2. Instanz gewonnen. Die Kosten für die 1. Instanz wurden bereits vollständig beglichen. Es erging ein Kostenfestsetzungsantrag über die Kosten der 1. Instanz und über die eigenen Kosten der 2. Instanz. Der Rechtspfleger weigert sich die Kosten festzusetzen, da nach seiner Auffassung, keine Kosten entstanden sind. Der selbe Rechtspfleger hatte bereits die Kosten für die Gegenseite der 1. Instanz festgesetzt. Zusätzlich gab es von der Gegenseite eine schriftliche Bestätigung, daß die Anwaltskosten in der 1. Instanz bezahlt wurden.
Dienstaufsichtsbeschwerde war erfolglos, ebenso die Strafanzeige, weil angeblich Richter und Rechtspfleger unabhängig sind. Dazu erhört es eben auch, einen Antrag nicht zu bearbeiten.
Da die Gegenseite nicht freiwillig zahlen will, gibt es eine Möglichkeit mit dem Gerichtsurteil die Kosten anderswo festsetzen zu lassen, bzw. einen Titel zu erwirken?
Der Fall hatte noch ein merkwürdiges Vorspiel. Die Kosten der 1. Instanz wurden von mir bereits bezahlt, allerdings nicht an den Anwalt, sondern an die Mandantin. So stand es im Beschluß. Die hatte wohl ihren Anwalt nicht bezahlt und jetzt forderte der Anwalt das Geld noch einmal von mir und ließ vollstrecken, obwohl seine Mandantin das Geld bereits hatte. Der bekannte Rechtspfleger meinte, die Zahlung an die Mandantin hatte nichts mit dem Kostenfeststellungsbeschluß zu tun.
Danke und Grüße,
Christian Waas
Christian Waas (Sonntag, 11 März 2018 23:03)
Guten Tag,
leider verstehen Justiz und Anwälte oftmals keinen Spaß, wenn Zahlungen aus einem Kostenfestsetzungsbeschluß nicht hinreichend befriedigt werden (§ 104 Abs. 1 S. 2 ZPO).
Zahlen Sie einen Betrag von xxx.xxx,-- €, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit tt.mm.jjjj.
Ich muß abschätzen, wie lange es theoretisch dauern kann, bis das Geld beim Gläubiger eingegangen ist. Über den Eingang des Geldes werde ich aber nicht informiert, bekomme auch keine Quittung. Für die Herausgabe des Titels nach § 371 BGB, kann ich gleich wieder einen Anwalt beauftragen.
Ich habe 2 Dinge erlebt, die ich in Zukunft vermeiden möchte.
Wie kann ich mich sicher vor einer Vollstreckung schützen, wenn eine kostenpflichtige Buchungsbestätigung über den Eingang des Geldes beim Gläubiger vom Gericht nicht anerkannt wird?
Wie kann ich sicher sein, daß ich die Zinsen ausreichend bedient habe und vom Gläubiger eine Abrechnung meiner Zahlungen bekomme? Ich will nicht zu wenig zahlen, damit nicht vollstreckt wird, allerdings will ich auch nicht zu viel bezahlen.
Aufgrund meiner negativen Erfahrungen, hatte ich die Zinsen mit +50 Tagen nach Bankanweisung bemessen und den Gläubiger aufgefordert, mir den Eingang des Geldes zu bestätigen und evtl. zu viel gezahlte Zinsen zu erstatten (natürlich ohne weitere Verzinsung). Das ist natürlich nie passiert.
Eine grundsätzliche Anmerkung ist. Weshalb überhaupt Zinsen beim Honorar eines Anwaltes angesetzt werden, denn nach § 8 Fälligkeit, Hemmung der Verjährung Abs.1 RGV heißt es, Die Vergütung wird fällig, wenn der Auftrag erledigt oder die Angelegenheit beendet ist. Ich habe auch noch nie erlebt, daß der Anwalt die Zinsen dem Mandanten erstattet. Dieses aber nur als Anmerkung und ist nicht Bestandteil meiner Frage.
Danke und Grüße
Christian Waas
Michaela (Sonntag, 18 März 2018 11:34)
Wer trägt die Kosten des Anwaltes, wenn es nicht zu einem Rechtsstreit vor Gericht kommt.
Anna (Montag, 19 März 2018 16:23)
Guten Tag,
ich habe eine Teilklage (Verfahren zur gütlichen Einigung) über 3000€ eingereicht und das Gericht hat mir den Betrag zugesprochen. Weiter hat das Gericht den Gesamtstreitwert auf 7300€ beziffert und den der Teilklage auf meine geforderten 3000€. Den Gesamtstreitwert habe ich nie eingeklagt oder einklagen wollen.
Ich bin nun wegen des Gesamtstreitwerts etwas verunsichert wegen der Kostenübernahme durch die Rechtschutzversicherung. Dadurch, dass das Gericht den Gesamtstreitwert auf 7300€ gesetzt hat, habe ich mit meiner Teilklage ja weniger als die Hälfte bekommen. Kann es passieren, dass die Versicherung dadurch die Kosten eventuell nicht übernehmen muss, obwohl ich die Teilklage gewonnen habe, oder sehe ich das falsch?
Vielen Dank im Voraus und Grüße,
Anna
Antwort zu #66 (Montag, 19 März 2018 17:30)
Guten Tag,
da Sie anwaltlich vertreten werden, bitte ich Sie, sich durch Ihren Anwalt beraten zulassen. Es ist unkollegialen Mandanten von Kollegen -und sei es auch nur in diesem Rahmen- zu beraten. Ich hoffe insoweit auf Ihr Verständnis. Aber das Berufsrecht ist für Anwälte doch recht streng.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Nelke
Rechtsanwalt
Antwort zu #67 (Montag, 19 März 2018 17:32)
Guten Tag,
ob es Sinn macht oder nicht, vermag ich nicht zu beurteilen. Wenn Sie jedoch gewinnen wollen, dann führt wohl kein anderer Weg an Zahlung der Gutachterkosten vorbei. Andernfalls werden Sie den Beweis nicht erbringen und alleine deswegen den Prozess verlieren. Ob das Gutachten dann auch positiv ist für Sie, steht auf einem anderen Blatt geschrieben.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Nelke
Rechtsanwalt
Ich wünsche viel Erfolg.
Antwort zu #68 (Montag, 19 März 2018 17:34)
Guten Tag,
ich muss Sie leider auf die Antwort zu #66 verweisen. In Fällen anwaltlicher Vertretung bin ich von Gesetzeswegen gehalten, dem Kollegen nicht dazwischen zu funken. Deswegen kann ich Ihnen keine Antwort geben.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Nelke
Rechtsanwalt
Antwort zu #69 (Montag, 19 März 2018 17:36)
Guten Tag,
ich kenne es nur so, dass wenn sich die Kostengrundentscheidung ändert, dann auch auf Antrag Kostenfestsetzungsbeschlüsse geändert werden. Die Zahlung an die Gegenseite und nicht an den Anwalt ist durchaus korrekt gelaufen. Sie können Erfüllung entgegenhalten.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Nelke
Rechtsanwalt
Antwort zu #71 (Montag, 19 März 2018 17:38)
Guten Tag,
die Kosten des eigenen Anwalts müssen Sie immer tragen. Eventuell können Sie einen Anspruch auf Erstattung gegen die Gegenseite geltend machen. Dass sollte Ihnen Ihr Anwalt sagen können.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Nelke
Rechtsanwalt
Antwort zu #72 (Montag, 19 März 2018 17:41)
Guten Tag,
ich verstehe nicht, weswegen der Streitwert so hoch bemessen wurde. Das kann ich Ihnen nicht sagen. Wenn Sie aber wie beantragt gewonnen haben, dann sollten Sie auch nicht an den Kosten partizipieren. Ich denke auch, dass Ihre Rechtsschutzversicherung die Kosten decken wird, zumal die ja bereits für die Klage Kostendeckung erteilt haben.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Nelke
Rechtsanwalt
Ulla (Freitag, 23 März 2018 11:39)
Mehrere Erben (13) haben ein Grundstück verkauft. Nun stellt der Käufer durch einen Anwalt Ersatzanspruch wegen Altlasten an EINEN Verkäufer, da dieser rechtlich gesehen, Gesamtschuldner ist.
Dieser Verkäufer hat sich vorläufig anwaltlich dagegen vorgerichtlich gewehrt.
Inzwischen wurde ein anderer Verkäufer anwaltlich vom Käufer angeschrieben mit einer Schadensersatzforderung. Wie es aussieht, wird der Käufer nach und nach jedern Einzelnen angeschreiben, bis er jemand findet, dem er"Arglist" beweisen ann und diesen dann anklagen. Bisher hat er noch nicht geklagt.
Meine Frage bezieht sich allerdings auf die bisherigen angefallenen Anwaltskosten.
Muss sich jeder Verkäufer erst mal auf EIGENE Kosten und im eigenen Interesse anwaltlich dagegen wehren und kann er diese Anwaltskosten von allen anderen Verkäufern, anteilig, je nach Erbquote, zurück verlangen? Also letztendlich jeder Verkäufer vom anderen Mitverkäufer?
Falls ja,
werden diese Kosten komplett mit allen Auslagen die er hatte, auch Erstberatung und Fahrtkosten, nach Erbquote aufgeteilt, oder nur die Kosten, die von seinem Anwalt nach Streitwert in Rechnung gestellt wurden und die Nebenkosten evtl. anteilig nach Personenzahl aller Verkäufer?
Oder muss keiner der Verkäufer an den anderen Mitverkäufer Anwaltskosten zahlen, solange für ihn persönlich der Fall nicht entgültig abgeschlossen ist und er immer noch als Gesamtschulner in die Pflicht genommen werden kann?
Vielen Dank und freundliche Grüße
Ulla
Kerstin (Mittwoch, 28 März 2018 08:53)
Guten Morgen,
ich habe eine Frage zur Anrechnung der Geschäftsgebühr.
Unser Anwalt war gerichtlich und außergerichtlich tätig.
Deckungszusage wurde von der Rechtschutz erteilt.
Bei keiner seiner 2 Kostenrechnungen wurde die Geschäftsgebühr von ihm angerechnet. Die Rechtschutzversicherung hat daher die Anrechnung der Geschäftsgebühr bei der Rechnung seiner aussergerichtlichen Tätigkeit in Abzug gebracht, sodass wir hier einen Teilselbst tragen müssten.
Müsste diese Anrechnung nicht auf die gerichtliche Tätigkeit, also auf die Verfahrensgebühr 1. Instanz erfolgen ?
Da nur eine Teilübernahme aufgrund Obsiegen (93,8 Prozent)/Obliegen (6,2 Prozent) und Kosten gegeneinander aufgehoben, von der anwaltlichen gerichtlichen Kostenrechnung von der Rechtschutz übernommen worden ist, hätten wir dadurch doch einen finanziellen Nachteil ? Hätte die Rechtschutz in unserem Fall nicht den kompletten Betrag der aussergerichtlichen Tätigkeit begleichen müssen ? Hätte der Anwalt uns auf die finanziellen Folgen nicht hinweisen müssen und bei Gericht eine Quotelung der Kosten veranlassen müssen ?
Bitte entschuldigen Sie die vielen Fragen.
liebe Grüsse
Kerstin
Anna (Mittwoch, 28 März 2018 11:57)
Noch zu meiner Frage 72:
Das Gericht hat festgelegt, dass die Kosten anteilig aufgeteilt werden: 3/7 von 7000€ zahlt die Gegenseite und 4/7 von 7000€ zahle ich bzw. die Rechtsschutzversicherung. Diese hat nun die Kostenübernahme abgelehnt. Sie meint, ich hätte meine Teilklage von 3000€ zu 100% gewonnen, dementsprechend müssten die Kosten auch zu 100% auf die Gegenseite entfallen.
Meine Frage nun: um welche Kosten geht es hierbei? Um die des Vergleichs oder könnte die Versicherung von uns die Kosten des gesamten Verfahrens zurückfordern?
Vielen Dank,
Anna
Josy (Sonntag, 01 April 2018 18:35)
Guten Tag,
nach Urteilsverkündung bekam ich vom Landgericht eine Rechnung über eine Verfahrensgebühr für das Berufungsverfahren 1220. Die Rechtschutzversicherung gab mir ein Deckungschutz über beide Instanzen, wobei das Urteil in der 1. Instanz aufgehoben wurde. Zahlt die Versicherung die Verfahrensgebühr für das Berufungsverfahren? Ergo müsste ich dann die Rechnung bei der Versicherung einreichen zur Auszahlung.
Reiner Gregory (Sonntag, 29 April 2018 00:35)
Guten Tag,
Ich hatte im Jahr 2017 eine Klage wegen Vertragsbruch aus einen Vergleich zuvor vor dem Landgericht Köln im Jahr 2016, auf Vertragstrafe vor dem Amtsgericht Lichtenberg gewonnen und der Beklagte soll 1.200,00 € Vertragsstrafe an mich zahlen. Meine Rechtsanwältin hatte Beratungs und PKH beantragt und dieser wurde ohne Rückzahlung stattgegeben. Auch hat meine Anwältin beantragt die Kosten des Rechtstreit dem Beklagten nach Verurteilung aufzuerlegen. Gestern bekam ich vin der Kosteneinziehungsstelle des Amtsgericht Lichtenberg eine Kostenrechnung für überschüssige Anwaltskosten sowie überschüssige Gerichtskosten. Die Vertragsstrafe VB nebst Zinsen wurde vom Beklagten noch nicht gezahlt, und meine Anwältin hatte mich dahin beraten darauf zu verzichten, da vom Beklagten nichts zu erwarten ist und er nicht zahlen kann da der Beklagte vom Sozialamt und Hartz 4 lebt. Meine Frage warum soll ich zahlen wenn ich gewonnen habe, da es doch vom Gesetz her heißt, wer verliert der zahlt.Meine weitere Frage, wie kann ich mich gegen die Kostenrechnung des Amtsgericht Lichtenberg wehren? Es ist nicht beschlossen worden das beide zahlen müssen, und es war auch keine Teilklage. Ich hatte meiner Anwältin seiner Zeit schon 500,00 € Vorschusskosten bezahlt, die doch eigentlich der Beklagte zu erstatten hat. Weitere Frage, soll ich die Vertragsstrafe einfordern? Dann müsste ich mir erneut meine Anwältin nehmen, schon allein wegen der eventuellen Mahn und Vollstreckungsverfahren.
Mit freundlichen Grüssen
Reiner Gregory
Johanna (Mittwoch, 16 Mai 2018 17:53)
Guten Tag Herr Nelke,
zunächst möchte ich mich für die informative Internetseite bedanken.
Meine Klage (Streitwert 130,- EUR) wurde vom Amtsgericht zu meinen Gunsten entschieden, d.h. der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens und das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Ich bin nicht anwaltlich vertreten.
Mich würde interessieren, wie es nach dem Urteil weitergeht, dh. wie bekomme ich letztendlich mein Geld?
Die Gerichtsgebühren wurden ja bereits von mir im Voraus bezahlt. Erhalte ich diese vom Gericht oder direkt vom Beklagten? Muss ich diesen nochmals zur Zahlung der Gerichtskosten und der zugesprochenen Streitsumme auffordern?
Vielen Dank und freundlichen Gruß
Johanna
Antwort zu #79 (Dienstag, 22 Mai 2018 11:47)
Guten Tag,
einen Ertsattungsanspruch sehe ich nicht. Der Fall ist allerdings sehr komplex und aufgrund Ihrer Ausführungen nicht abschließend zu kommentieren.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Nelke
Rechtsanwalt
Antwor zu #80 (Dienstag, 22 Mai 2018 11:50)
Guten Tag,
sofern Ihre Versicherung Kostendeckung erteilt hat, tragen Sie bis auf eine etwaigen Eigenanteil kein Kostenrisiko. Die außergerichtlichen Kosten sind auf die gerichtlichen Anwaltskosten (oder andersherum) anzurechnen. Der Anwalt hat dies zu tun, sofern Sie nicht schriftlich etwas anderes vereinbart haben.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Nelke
Rechtsanwalt
Antwort zu #81 (Dienstag, 22 Mai 2018 11:53)
Guten Tag,
die Kosten rechnen Sie bitte selbst aus. Im Internet gibt es hierzu tools. Auf eines wird verlinkt. Es ist schon sehr unüblich, dass Ihre Versicherung weitergehende Kosten ablehnt. Insoweit kann ich nicht beurteilen, ob das richtig ist oder was Sie ggf. selbst zu zahlen haben. Sie sollten sich an Ihren Anwalt wenden, der kennt Ihren Fall und wird ihn beurteilen können.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Nelke
Rechtsanwalt
Antwort zu #82 (Dienstag, 22 Mai 2018 11:54)
Guten Tag,
das ist wohl richtig. Bei Kostendeckung zahlt Ihre Versicherung. Die Rechnung haben Sie dort mit der Bitte um Zahlung einzureichen.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Nelke
Rechtsanwalt
Antwort zu #83 (Dienstag, 22 Mai 2018 12:00)
Guten Tag,
ersteinmal wäre bei Ihnen zu prüfen, weshalb Sie eine Kostenrechung erhalten haben. Sie tragen eigentlich nicht die Kosten und haben zudem PKH bewilligt bekommen. Erst nachdem diese Fragen geklärt worden sind, kann Ihr Anliegen kommentiert werden. Sie sollten sich an Ihre (ehemalige) Anwältin wenden und dort Ihre Fragen stellen. Grundsätzlich sind derartige Fragen noch vom ehemaligen Mandantsverhältnis umfasst, da Ihre Anwältin Ihnen beigeordnet wurde.
Momentan gehe ich jedenfalls von einem Fehler des AG oder gar von einem "Widerruf" der PKH-Bewilligung aus.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Nelke
Rechtsanwalt
Antwort zu #84 (Dienstag, 22 Mai 2018 12:02)
Guten Tag,
üblicher Weise wird die Gegenseite nochmals unter Fristsetzung zur Zahlung aufgefordert. Reagiert diese nicht, ist die Vollstreckung einzuleiten. Hierzu benätigen Sie eine vollstreckbare Ausfertigung des Urteils. Dieses haben Sie beim Gericht zu beantragen. Mit dieser Ausfertigung können Sie bei einem Gerichtsvollzieher vorstellig werden. Bei Ihrem AG befindet sich eine Gerichtsvollzieherverteilerstelle. Dort wird man Sie auch bezüglich der Vollstreckung näher beraten.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Nelke
Rechtsanwalt
Mohammad (Freitag, 25 Mai 2018 10:12)
Wenn ich eine Verfahren gegen BAMF besiegt habe, wie kann ich mein Geld zurückbekommen von meinem Rechtanwalt beziehungsweise was sollte ich in den berief schreibe damit meine recht Anwalt mein Geld zurückzahlen .
Christian Waas (Sonntag, 27 Mai 2018 12:00)
zu #68.
Der Anwalt hat das Mandat für beendet erklärt. Es geht letztendlich auch nicht mehr um Inhalte des eigentlichen Falles, sondern um die Arbeit und Benachteiligung durch Justizbehörden siehe auch #69.
zu #69.
Was kann ich machen, wenn Rechtspfleger und Gericht die Kosten nicht festsetzen wollen? Zu dem Fall hatte ich auch gar keinen Anwalt gefunden, weil sich niemand mit dem Richter am Amtsgericht anlegen wollte und den Fall selbst gemacht und gewonnen. Ob dieses überhaupt so richtig war, weiß ich gar nicht, denn vor dem Landgericht besteht doch normalerweise Anwaltszwang.
Der Sieg vor dem Landgericht hat mir aber nichts eingebracht, weil mir die Kosten aus dem ersten Rechtszug und meine eigenen Kosten aus dem 2. Rechtszug nicht erstattet wurden.
Grüße, C. Waas
Jannis (Donnerstag, 31 Mai 2018 20:18)
Guten Tag,
wenn ich selbst eine Klage ( Streitwert ca 500 Euro ) bei einem AG einreiche, und die Gegenseite sich anwaltlich vertreten lässt, obwohl nicht zwingend bei diesem Streitwert vorgeschrieben, muss ich im Falle eines Unterliegens grundsätzlich auch die Anwaltskosten ( inklusive der MWST ) tragen , selbst wenn keine Anwaltsplicht besteht ? Die Gegenseite hätte sich ja auch selbst vetreten können. Vielen Dank für einen Tip.
MFG
Jannis
Antwort zu #91 (Freitag, 01 Juni 2018 11:31)
Guten Tag,
wer bei Gericht verliert, der zahlt. Das gilt auch fürs BAMF. Ob Ihr Anwalt Ihnen das Geld zurückzahlen muss, kann ich nicht beurteilen, weil ich nicht weiß, was vereinbart wurde. Fragen Sie Ihren Anwalt höflich.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Nelke
Rechtsanwalt
Antwort zu #92 (Freitag, 01 Juni 2018 11:34)
Guten Tag,
ich habe Ihre Fragen bereits bestmöglich beantwortet. Ohne Einsicht in die Akte kann ich Ihnen keine zielgerichtete Auskunft geben. Sie können ggf. Beschwerde/Erinnerung einlegen und ggf. die Untätigkeit rügen. Ob das Sinn macht, weiß ich nicht.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Nelke
Rechtsanwalt
Antwort zu #93 (Freitag, 01 Juni 2018 11:35)
Guten Tag,
wer verliert, der zahlt. Davon sind auch Anwaltskosten der Gegenseite für eine Vertretung bei dem AG umfasst. Beim AG kann man sich selbst vertreten, muss es aber nicht. Vielmehr steht es jedem frei, sich anwaltlich vertreten zu lassen.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Nelke
Rechtsanwalt
carla (Freitag, 08 Juni 2018 17:16)
wieso geht hier nahezu jeder davon aus eine kostenlose Rechtsberatung zu erhalten?! hier steht ja nicht "Rechtsberatung" sondern "Kommentar" , also mal ganz logisch schon im Bezug auf den Beitrag und nicht quer durch alle Themengebiete. Davon abgesehen, arbeitet niemand gerne umsonst, oder?
Simone (Samstag, 09 Juni 2018 19:07)
Guten Tag,
ich benötige einen kurzen Blick eines Fachmannes, da ich nicht weiß, ob der geforderte Gesamtbetrag nach einem Vergleich so seine Richtigkeit hat. Mir kommt es doch sehr viel vor, was hier alles aufgezählt wird.
Über eine Antwort Ihrerseits würde ich mich sehr freuen.
Vielen Dank im Voraus.
Im Mai 2016 wurde mit dem gegnerischen Anwalt ein Vergleich in Höhe von 1.000 Euro geschlossen. "Die Kosten des Vergleichs werden gegeneinander aufgehoben. Im Übrigen trägt der Beklagte die Kosten des Rechtsstreits."
Der Vergleich in Höhe von 1.000 Euro wurde auch vollständig gezahlt.
Nun kam im Juni 2018 eine Kostenfestsetzung. Die Gegenpartei teilt mit dem Schreiben die Höhe ihrer Verfahrenskosten mit und beantragt deren Festsetzung.
Mahnverfahren
1,0 Verfahrensgebühr (Mahnverfahren) gem. Nr. 3305 VV RVG Streitwert 1.666,00 Betrag 150,00
Auslagenpauschale 20,00
gesamt 170,00
1. Rechtszug
1,3 Verfahrensgebühr (1. Rechtszug) gem. Nr. 3100 VV RVG Streitwert 1.666,00 Betrag 195,00
Anrechnung der Mahnbescheidsgebühr Streitwert 1.666,00 Betrag -150,00
1,2 Terminsgebühr (1. Rechtszug) gem. Nr. 310 VV RVG Streitwert 1.666,00 Betrag 180,00
Auslagenpauschale Betrag 20,00
7005 Tage- und Abwesenheitsgeld gem. nachfolgender Aufstellung Betrag 40,00
Gesamt 285,00
Gerichtskosten 1. Rechtszug
Gerichtskosten gem. Nr. 1100 KV GKG Streitwert 1.666,00 Betrag 44,50
Gerichtskosten gem. Nr. 1211 KV GKG Streitwert 1.666,00 Betrag 89,00
Anrechnung Gerichtskosten gem. Nr. 110 K GKG Streitwert 1.666,00 Betrag -44,50 Gesamt 89,00
Auslagen
Reisekosten gem. nachfolgender Aufstellung Betrag 58,55
Gesamtbetrag der gefordert wird = 602,55 Euro
Antwort zu #98 (Sonntag, 10 Juni 2018 21:49)
Guten Tag,
danke Ihnen, Carla.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Nelke
Rechtsanwalt
Antwort zu #99 (Sonntag, 10 Juni 2018)
Guten Tag,
allein von den Gebührentatbeständen und auch von der Kostenquote, die im Vergleich getroffen wurde, liest sich das sehr schlüssig. Kontrollieren Sie bitte selbst, ob zuvor ein Mahnverfahren eingeleitet wurde. Wegen der Höhe der Gebühren verweise ich auf einen der unzähligen Gebührenrechner im Netz. Ich denke, im Fließtext ist gar einer davon verlinkt. Wie gesagt, die Höhe habe ich nicht geprüft.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Nelke
Rechtsanwalt
Simone (Montag, 11 Juni 2018 09:02)
Zu Frage 98:
Vielen lieben Dank für Ihre Antwort.
Hanna (Donnerstag, 19 Juli 2018 10:57)
Hallo,
Ich bin minderjährig und bin Opfer einer Straftat geworden. Ich habe den Erwachsenen angezeigt und es wird zu einem Gerichtsprozess kommen.
Meine Familie ist rechtsschutzversichert, heißt das, dass wir bei einer Niederlage die Kosten der Verteidigung nicht selber zahlen müssen?
Und generell, wird man in einem Prozess als Minderjährige besonders behandelt? Werde ich z.B. selber noch mal vor Gericht aussagen müssen?
Antwort zu #102 (Donnerstag, 19 Juli 2018 12:05)
Hallo Hanna,
bei Minderjährigen dutze ich einfach. Wenn Du das nicht willst, dann sage mir bitte bescheid. Es geht lediglich darum, dass sich dann die Sprache durch das DU enorm vereinfacht.
Ich denke, dass es sich wahrscheinlich um einen Strafprozess handelt und Du dort als Geschädigte aussagen sollt. Hierbei ist es möglich, einen Anwalt als Nebenklägervertreter zu bestellen, der Dich dann bei Gericht strafrechtlich unterstützt. Dies steigert meiner Erfahrung nach die Chance, dass der Täter härter bespraft wird. Außder hast Du noch andere Vorteile. Zur Nebenklage habe ich ebenfalls unter dem Reiter "Opferschutz" was geschrieben. Schaus Dir mal an, wenn es Dich interessiert.
Daneben stehen die noch zivilrechtliche Ansprüche zu, die du als Opfer vom Täter einfordern darfst. Du kannst also Schmerzensgeld einfordern. Es ist sinnvoll, die auch im Strafprozess zu tun. Das ganze nennt sich dann Adhäsionsklage. Dazu habe ich auch was unter dem Reiter "Opferschutz" was geschrieben.
Ersteres (Nebenklage) ist manchmal, letzteres (Adhäsion) eigentlich immer von der Versicherung gedeckt. Allerdings denke, ich, dass das Gericht einen Anwalt beiordnen wird, wenn Du die Nebenklage wünschst. Dann musst Du auch für erstere Sache nicht zahlen. Dies wäre nur bei einem Freispruch des Täters der Fall.
Aufgrund deiner kurzen Informationen kann ich leider nur Vermutungen äußern, da mir die Details fehlen.
Wenn Du Fragen hast oder einen Anwalt brauchst, dann kannst Du Dich gerne per Email oder Telefon melden. Es wäre gut, wenn Du das zusammen mit Deinen Eltern tust. Die vertreten Dich ja.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Nelke
Rechtsanwalt
Stefanie (Dienstag, 24 Juli 2018 13:37)
Sehr geehrter Herr Nelke,
wir bekamen ein Endurteil mit einer Klageabweisung. Die Kosten des Rechtsstreits haben wir (Kläger) als Gesamtschuldner 43% und die Beklagte 57% zu tragen. Von den Kosten des Nebenintervenienten haben wir als Kläger als Gesamtschuldner 43% zu tragen. Im Übrigen trägt der Nebenintervenient seine Kosten selbst.
Wir verstehen hier nur Bahnhof. Erhalten wir noch etwas von der Gegenseite oder müssen wir noch was bezahlen? Bis jetzt hat uns das Gericht wieder etwas zurückerstattet. Wir möchten hier nur alles richtig machen.
Vielen Dank für Ihre Mühe und viele Grüße
Stefanie K.
Antwort zu #104 (Dienstag, 24 Juli 2018 17:26)
Guten Tag,
Sie haben die Kosten des Nebenintervenienten zu 43 % zu tragen. Wenn dies in der Summe mehr als die 7 % sind, die Sie von der Beklagten kriegen, dann zahlen Sie drauf. Ihre Frage kann ich ohne Zahlen auch nicht beantworten. Sind Sie nicht anwaltlich vertreten?
Mit freundlichen Grüßen
Sven Nelke
Rechtsanwalt
Detlef Schüttemeyer (Sonntag, 05 August 2018 10:58)
Ich habe vor einen Jahr das Gerichtsurteil erhalten, dort steht die Außergerichtlichen Kosten von 800 Euro muss mir die Gegenseite zahlen,zudem 85 % der Gerichtskosten . Auch würde die Schuldanerkenntis zu meinen Gunsten entschieden,ohne Betrag! Jetzt hat mein Anwalt mit der Gegenseite 5000 Euro als Streitwert festgelegt! 1. Muss ich für den Streitwert jetzt auch 15 % der Kosten tragen,da mir ja im Urteil die Schuldanerkentnis zu 100% anerkannt wurde? Die Kostenfestsetzung für das ganze Verfahren 5 Jahre,kann deshalb erst jetzt erfolgen! Ich finde das das Gerichtsverfahren viel zu lange dauert und habe jetzt nach eine Verzögerungrüge eingereicht! Hab ich diese jetzt zu spät eingereicht? Danke für ihre Antwort im voraus!
Antwort zu #106 (Montag, 06 August 2018 10:07)
Guten Tag,
wenn Sie bereits einen Anwalt haben, dann sollten Sie diesen aufsuchen. Dieser kennt den Fall viel besser und wird Ihre Frage auch besser beantworten können.
Grundsätzlich ist es aber richtig: 15 % der Kosten des Rechtsstreit haben Sie zu zahlen. Ob das Gerichtsverfahren Ihrer Meinung nach zu lange gedauert hat, ist hierfür unerheblich. Die Verzögerungsrüge habe Sie im Übrigen auch zu spät eingereicht.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Nelke
Rechtsanwalt
Michael (Samstag, 11 August 2018 08:01)
Hallo ich hatte im februar eine gerichtsverhandlung zu einer bußgeldsache. Die kosten habe ich einen monat später mit ca 120 euro getragen. Jetzt im august kam eine weitere rechnung mit 110 euro für das zeugenausfallgeld. Ist das rechtens das nach so langer zeit dieser betrag gefordert wird
Antwort zu #108 (Montag, 13 August 2018 10:10)
Sehr geehrter Michael,
ich gehe davon aus, dass dies rechtens ist und Sie sich dagegen nicht erwehren können.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Nelke
Rechtsanwalt
Franck (Samstag, 18 August 2018 15:40)
Hallo,
wenn ich einen Zivilprozess gewinne und der Beklagte gegen das Urteil Einspruch einlegt, muss dann der Verlierer (Beklagte) erst einmal die bereits anfallenden Kosten begleichen oder kann er munter aufstocken bis in die nächsthöhere Instanz?
Antwort zu #110 (Montag, 20 August 2018 11:10)
Guten Tag,
maßgebend ist die letzte, rechtkräftige Kostengrundentscheidung. Wenn er also im Einspruchsverfahren Erfolg hat, dann müssen Sie als Verlierer alle bis dahin angefallenen Kosten zahlen.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Nelke
Rechtsanwalt
Esther (Freitag, 24 August 2018 16:28)
Ein stadteingenes Unternehmen schaltete einen Anwalt gegen mich ein (zu einer außergerichtlichen Einigung waren sie nicht bereit) wir fanden keinen Anwalt und mussten ohne einen vor das Verwaltungsgericht (ein Beratungsschein gibt es hier leider nicht, nur eine Rechtsberatung welche einen aber nicht vor Gericht vertreten darf, nach meiner Auffassung werden sozial schwache so mit Vorsatz um ein faires Gerichtsverfahren gebracht) die Klage wurde verloren, ein Anwalt vom Gericht nicht beigestellt. Vor das Oberverwaltungsgericht zu ziehen war wegen des Anwaltszwanges nicht möglich.
Jetzt fordert die Gegenseite vom Gericht, einen Streitwert festzulegen.
Das Gericht schrieb uns an wir sollten innerhalb einer Woche reagieren.
Müssen wir den Prozess zahlen oder können wir die Tahlung abwenden?
Doris (Sonntag, 26 August 2018 21:42)
meine 1. Frage: meine Anwältin stellt mir die Terminsgebühr zwei Wochen vor dem Gerichtstermin in Rechnung und möchte diese 3 Tage vor dem Gerichtstermin auf ihr Konto haben. Ist das rechtens ?
meine 2. Frage: Kann meine Anwältin zwei Terminsgebühren für den selben Tag und Uhrzeit in Rechnung stellen ?
Erläuterung: bei diesem Gerichtstermin werden gleich 2 Angelegenheiten verhandelt. Einmal meine Klage und eine andere Gegenklage (ich nehme stark an, dass die Gegenseite auf Verrechnung/Einigung aus ist), so dass vom Gericht verschiedene Geschäftszeichen aber Termin am selben Tag und selbe Uhrzeit angesetzt vergeben wurden.
Für Ihre Antworten Herzlichen Dank im Voraus.
Viele Grüße, Doris
Antwort zu #113 (Montag, 27 August 2018 10:17)
Guten Tag,
Ihre Anwältin darf jederzeit einen angemessenen Vorschuss verlangen. Dieser ist in der Regel auf die Verfahrensgebühr begrenzt. Eine Terminsgebühr wird in der Regel auch immer erst fällig, wenn der Termin abgehalten wurde. So kenne ich das, aber es könnte natürlich auch eine Ausnahme von der Regel vorliegen.
Wenn zwei unterschiedliche Aktenzeichen bei Gericht verhandelt werden, dann entstehen auch zwei Terminsgebühren. Klage und Widerklage werden in der Regel in einem Prozess verhandelt.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Nelke
Rechtsanwalt
marcel freiklos (Mittwoch, 29 August 2018 13:30)
Ich habe einen Rechtsstreit vor dem Oberlandesgericht teilweise gewonnen. Das Gericht hat mir recht gegeben und der gegnerischen Partei auferlegt, 2/3 der Verfahrenskosten zu zahlen. Wer rechnet jetzt das Ganze aus und muss meine Rechtsanwältin meine Zahlungen mir zurückerstatten und diese von der Gegenpartei einklagen?
Daniel B (Mittwoch, 29 August 2018 15:10)
Gilt das Prinzip, wer Verliert zahlt die Verfahrenskosten auch im Familiengerichtsverfahren? Folgender Fall:
Exfrau bewohnt gemeinsames Haus. Jeder trägt 50 Prozent der Hypothek. Die Exfrau zahlt dem Exmann jedoch keine Nutzungsausfallentschädigung. Diese Klagt der Exmann ein.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel B
Elisabeth (Sonntag, 02 September 2018 16:08)
Ich muss etwa 4500 Euro Gerichtskostenvorschuss einbezahlen fuer meine Klage beim BFG - kann ich diese Kosten ratenweise einzahlen, damit die Frist zur Klageeinreichung gewahrt bleibt und meine Klage bestehen bleibt, oder muss der Betrag voll fristgerecht einbezahlt werden um die Klage aufrecht zu erhalten?
Vielen Dank!
Klaus Wenniger (Donnerstag, 06 September 2018 15:56)
Meine Tochter ist bei mir im Alter von 17 Jahren aus- und bei einer Freundin eingezogen.
Ich habe daraufhin einen bestimmten Betrag Unterhalt gezahlt. Im März dieses Jahres hat sie einen Anwalt beauftragt, meine Einkommensnachweise einzufordern, um zu prüfen, ob der gezahlte Unterhalt hinreichend ist. Das habe ich zunächst verweigert, da meine Tochter noch minderjährig war. Der Anwalt hat dann ein verfahren beim FG eingeleitet. Nach Erreichen ihrer Volljährigkeit wurde vom Anwalt eine neue Vollmacht nachgereicht und ich habe die EK Bescheinigungen zur Verfügung gestellt.
Inzwischen habe ich mit ihrem Anwalt ein Vergleichsgespräch geführt, in dem ich eine Nachzahlung angeboten habe, die aber offensichtlich unter den Vorstellungen meiner Tochter liegt. Eine konkrete, schriftliche Forderungen (in €) der Gegenseite liegt nicht vor.
Ich habe folgende Fragen:
1. Ab wann bin ich im Verzug (ab Erstforderung nach EK-Bescheinigung oder ab Volljährigkeit)?
2. Kann ich den Streitwert und damit die verbundenen Kosten dadurch reduzieren, dass ich mein Vergleichsangebot an meine Tochter überweise?
Viele Dank im Voraus,
Klaus Wenniger
Mutti (Freitag, 21 September 2018 13:15)
Guten Tag,
ich habe als Vermieter selbst, sprich ohne Rechtsanwalt, die Räumung geklagt und gegen meinen Mieter gewonnen (Versäumnisurteil, weil der Mieter nicht einmal erschien.). Das Urteil liegt allerdings paar Monate zurück. Wie und von wem bekomme ich den vor mir gezahlten Vorschuss an das Gericht zurück, wenn der Mieter zahlungsunfähig ist? Welche Verjährungsfristen muss ich ggf. beachten?
Mir geht es lediglich um diesen Vorschuss will keine weiteren Kosten geltend machen.
Vielen Dank im Voraus!
Mutti
Antwort zu #115 (Montag, 24 September 2018 11:09)
Guten Tag,
nach einem Rechtsstreit oder Verfahren ist bei Gericht der Kostenausgleich zu beantragen. In dem hierdurch eingeleiteten Kostenfestsetzungsverfahren werden dann die Kosten berechnet und gegen den Kostenschuldner festgesetzt. Dies erledigt ein Rechtspfleger.
Bei einer anwaltlichen Vertretung stellt in der Regel der Anwalt für Sie. diesen Antrag.
Für Ihre weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an Ihre Rechtsanwältin. Sie kennt Ihren Fall und kann Ihre Anfragen daher besser beantworten.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Nelke
Rechtsanwalt
Antwort zu #116 (Montag, 24 September 2018 11:11)
Guten Tag,
im Familienrecht können die Kosten auch nach billigem Ermessen des Gerichts verteilt werden. Oft hat jeder 50 % der Gerichtskosten und eigene Rechtsanwaltskosten zu zahlen. Gleichwohl gilt dieser Grundsatz auch hier.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Nelke
Rechtsanwalt
Antwort zu #117 (Montag, 24 September 2018 11:12)
Guten Tag,
ein Möglichkeit einer ratenweisen Einzahlung ist mir nicht bekannt. Damit musste ich mich auch noch nie beschäftigen. Ich denke auch nicht, dass diese Möglichkeit besteht, kann es aber nicht sicher sagen.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Nelke
Rechtsanwalt
Antwort zu #118 (Montag, 24 September 2018 11:15)
Sehr geehrter Herr Wenniger,
ab der Erstaufforderungen sind Sie "in Verzug". Durch Zahlung eines gewissen Teils können Sie das Verfahren dann zumindest teilweise für erledigt erklären und diesbezüglich zwei Gerichtsgebühren sparen.
Ob das aber sinnvoll ist oder nicht, kann ich nicht beurteilen. Ihr Fall hört sich komplex an und ich kann Ihnen nur anraten, sich anwaltlich vertreten zu lassen.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Nelke
Rechtsanwalt
Antwort zu #119 (Montag, 24 September 2018 11:17)
Guten Tag,
bei Gericht haben Sie in einem weiteren Antrag den Kostenausgleich zu beantragen. Dann wird sich ein Kostenfestsetzungsverfahren anschließen. Ihre Kostenforderungen werden in diesem Verfahren tituliert werden. Danach können Sie z.B. einen Gerichtsvollzieher mit der zwangsweisen Durchsetzung Ihrer Forderung beauftragen.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Nelke
Rechtsanwalt
Martin (Dienstag, 02 Oktober 2018 23:16)
Guten Tag,
eine kurze Frage. Ich habe der Telekom eine Unterlassungserklärung zukommen lassen, die auch wiederspruchslos akzeptiert wurde. 4 Monate später bekomme ich von meinem Anwalt den Gebührenbescheid. Sollten diese Kosten nicht vom Abgemahnten übernommen werden?
Vielen Dank für eine kurze Antwort.
Mit freundlichen Grüßen
Martin
Antwort zu #125 (Donnerstag, 04 Oktober 2018 09:56)
Sehr geehrter Martin,
grundsätzlich haben Sie recht und die Telekom sollte die Kosten Ihres Anwalts ausgleichen müssen. Wenn Sie Ihren Anwalt zahlen, dann erwerben Sie ggf. einen Erstattungsanspruch gegen die Telekom.
Im Einzelfall kann sich jedoch auch etwas anderes ergeben, daher rate ich Ihnen, sich an Ihren Anwalt zu wenden und die Angelegenheit dort einmal zu erörtern.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Nelke
Rechtsanwalt
Marcel (Donnerstag, 18 Oktober 2018 12:34)
Unser Vermieter hat uns schriftlich dazu gedrängt die Mieterhöhung zu unterschreiben, das Schreib kam bei un am 20.09 an am 26.09 haben wir die die Unterschrift zugeschickt. nun erhielten wir am 16.10 noch ein Brief mit Anwaltskosten weil wir wohl nicht drauf reagiert haben und es deswegen für denn Vermieter entschieden wurde. Angerufen beim Vermieter das wir Unterschrieben hatten und das schon am 26.09, Heute 18.10 kam nun ein erneuter Brief das die klage Fallengelassen wird jedoch wird nun entscheiden wer die Kosten dafür trägt, ich meine der Vermieter da er wohl einiges versäumt hat und nicht danach geschaut hat ob unser Brief / E-Mail nicht doch schon ankam.
Antwort zu #127 (Donnerstag, 18 Oktober 2018 14:18)
Sehr geehrter Marcel,
ich gehe aufgrund Ihrer Anfrage davon aus, dasss Sie im Ergebnis keinen Anlaß zur Klageerhebung gegeben haben, weswegen dem Vermieter die Kosten eigentlich auferlegt werden sollten. Sie sollten darauf achten, dass Ihr Vortrag bei Gericht Eingang findet. Auch sollten Sie Ihren Vortrag dort belegen, indem Sie Ihr Schreiben vom 26.9.18 beifügen.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Nelke
Rechtsanwalt
Sylvia (Mittwoch, 31 Oktober 2018 14:22)
Ich hatte einen Rechtstreit wegen einer Forderung.
Ich als Beklagte habe den Streit gewonnen, der Kläger muß zahlen. Ich hatte keinen Anwalt. Kann ich dem Kläger trotzdem eine Auslagenpauschale in Rechnung stellen? Wenn ja wie hoch wäre diese bei einem Streitwert von 86 Euro.
Antwort zu #129 (Freitag, 02 November 2018 13:42)
Guten Tag,
eine Auslagenpauschale steht nur Rechtsanwälten zu. Sie können höchstens tatsächlich angefallene Auslagen erstatten lassen.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Nelke
Rechtsanwalt
Malvina Bohomaz (Freitag, 02 November 2018 23:21)
Hallo, mein Hund Yorkshire terrier hat einen Jungen gebissen und der Richter hat 5000€ streitwert angeordnet. Bin aber Zahlungsunfähig und habe 3 Monatige Baby. Wie läuft das ab ? Muss mein Lebenspartner das übernehmen?
Antwort zu #131 (Montag, 05 November 2018 09:18)
Hallo Frau Bohomaz,
Ihre Frage passt weder in den Kontext hier, noch können die Erfolgsaussichten anhand Ihrer Schilderung überprüft werden. Nur weil Sie kein Geld sind und Mutter wurden, heisst es nicht, dass Sie Recht haben. Eventuell lassen sich gegen Sie erwirkte Titel (vorerst) nicht vollstrecken.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Nelke
Rechtsanwalt
Ulrike (Mittwoch, 05 Dezember 2018 15:50)
Hallo,
wenn der Kläger ein Rechtsanwalt ist, der sein Honorar einklagt (und dabei keinen Kollegen beauftragt), fallen dann auch Prozessgebühren gem. § 13 RVG, Nr. 3100 VV RVG und eine Verhandlungsgebühr gem §13 RVG, Nr 3104 VV RVG an, die die Gegenseite ggf. zahlen muss? D.h. verdient der RA dann noch einmal an dem Zivilprozess gutes Geld?
Antwort zu #133 (Donnerstag, 06 Dezember 2018 09:41)
Halloo Ulrike,
ja, der RA verdient dann diese Gebühren.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Nelke
Rechtsanwalt
Anna (Freitag, 07 Dezember 2018 09:40)
Hallo guten Tag , ich habe bei ebay kleinanzeigen Kinderschuhe bestellt und diese nicht erhalten . Auf mehrere Anfragen kam , kam keine Antwort von dem Verkäufer . Jetzt habe ich diesen angezeigt und habe eine Ladung zum Gericht bekommen . Wer trägt die Kosten , habe ich gute Chancen das Verfahren für mich zu entscheiden?
Antwort zu #135 (Dienstag, 11 Dezember 2018 10:25)
Hallo Anna,
ich beantworte hier nur Fragen zum Thema Kostenrecht. Wie Ihre Chanchen sind, wird Ihnen im Zweifel der Richter mitteilen, wobei es sich doch sehr nach einem Strafverfahren anhört, das für Sie und Ihre Ansprüche unmittelbar keine Bedeutung haben dürfte.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Nelke
Rechtsanwalt
Doris (Freitag, 21 Dezember 2018 17:37)
Hallo,
ich habe mit meinem Anwalt mehrere Streitigkeiten mit meinem Ehemann, von dem ich getrennt aber nicht geschieden bin, geführt. Mein Anwalt hat hin und wieder Geld von mir gefordert, die ich bar oder per Überweisung bezahlt habe. Dann habe ich 3 Jahre lang nichts von ihm gehört. Nun bekomme ich EINE Rechnung in der er mir 18 Einzelaufgeführte Fälle mit je Nr. des Verfahrens, Grundgebühr, Auslagenpauschale Zwischensumme, MwSt, Endsumme in EINER Rechnung bei der zum Schluss alle Summen aufgezählt werden und eine Endsumme drunter steht, berechnet. Eine davon hat er jetzt ans Amtsgericht geschickt um einen Kostenfestsetzungsbeschluss zu erwirken. Diese Einzelfälle sind dubios und von dem Gegenstandswert her zum Teil völlig aus der Luft gegriffen und völlig überhöht. Teilweise hat er nur einen Brief geschrieben.
Frage: hemmt dieser Kostenfestsetzungsbeschluss jetzt nur die Verjährung von dieser einen Rechnung oder alle Rechnungen aus der Gesamtrechnung?
Vielen Dank im Voraus für Ihre Beantwortung und frohe Weihnachten!!
Mit freundlichen Grüßen
Doris
Antwort zu #137 (Freitag, 21 Dezember 2018 17:43)
Guten Tag,
wahrscheinlich wird nur eine Verjährung damit gehemmt. Beachten Sie, dass Anwaltsgebühren nach Abschluss der Tätigkeit erst fällig werden. Ich vermute, dass Sie auch 2019 noch von ihm hören werden.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Nelke
Rechtsanwalt
Michael Aßmann (Dienstag, 08 Januar 2019 16:26)
Welchen Streitwert muss ich annehmen?
Beispiel:
Ein GU wird von einem Auftraggeber auf eine Million wegen Mängel verklagt. Der GU verkündet allen Handwerkern den Streit. Bei meinem Fall liegen die Mängelkosten bei 5000 €. Muss ich jetzt den Streitwert von 1.0 Mio. annehmen bzw. daraus meine Anwaltskosten bezahlen.
Antwort zu #139 (Mittwoch, 09 Januar 2019 16:44)
Guten Tag Herr Aßmann,
die Frage sollten Sie besser dem Anwalt stellen, den Sie gedenken zu beauftragen. Meiner Meinung nach bemisst sich "Ihr" Streitwert nach Ihrem Interesse, aber das sage ich Ihnen expliziet unverbindlich, weil ich auch schon andere Festsetzungen erlebt habe. Letztendlich kommt es drauf an, wie Ihr Anwalt agiert, ob er sich den Hauptsachanträgen anschließt oder nicht und wie die Rechtsauffassung des betreffenden OLG hierzu ist. Punktuell herrscht nämlich Uneinigkeit bei den Gerichten in einzelnen Fragen der Streitwertfestsetzung bzgl. der Streithilfe.
Wenn Sie Angst wegen etwaiger Anwaltskosten haben, dann treffen Sie mit Ihrem Anwalt eine Honorarvereinbarung. Er könnte ja seine Kosten nach dem Streitwert in Höhe "Ihrer Mängelkosten" abrechnet und dies mit Ihnen vorab so vereinbaren. Das ist der sichere Weg für Sie und ich habe Ihre Frage insoweit interpretiert, als dass dies Ihr eigentliches Anliegen ist.
(Im Übrigen wage ich mal die kühne Prognose, dass das Verfahren im Wege des Vergleichs beendet wird und damit dann auch etwaige Ansprüche gegen Sie erledigt werden. Es wäre nett, wenn Sie mir bei Zeiten mitteilen, ob ich mit meiner Vermutung denn richtig lag.)
Mit freundlichen Grüßen
Sven Nelke
Rechtsanwalt
Knut Dräger (Dienstag, 15 Januar 2019 12:38)
Mein Vermieter hat behauptet daß meine Wohnung ( laut Mietvertrag 85 qm ) genau
100,81 qm groß ist konnte dies aber nicht nachweisen. Er hat nun ein ca. 4500 Euro
teures Gutachten erstellen lassen, welches belegt daß die Wohnung 109,5 qm groß ist.
Im Rahmen eines Prozesses um andere Nebenkosten habe ich mit 2/3 verloren und
der Streitwert war eigentlich 361,00 Euro. Nun soll ich ca. 4.500 Euro insgesamt an
Gerichtskosten zahlen. Ist es zulässig das Gutachten in die Gerichtskosten einzurechnen ?
Antwort zu #141 (Dienstag, 15 Januar 2019 12:51)
Sehr geehrter Herr Dräger,
ob dies zuläsig ist, vermag ich erst nach Prüfung zu beurteilen. Jedenfalls ist dies möglich. Als Fausregel gilt: War das Gutachten erforderlich oder nicht? (Sofern es vom Gericht angeordnet wurde, ist ein Gutachten stets erforderlich.) Nur erforderliche Gutachten können im Kostenfestsetzungsverfahren erstattet werden.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Nelke
Rechtsanwalt
Sven Gorot (Mittwoch, 23 Januar 2019 22:34)
Es geht um einen Pflichtteilsanspruch, den mein Bruder gegen mich und meinen Ehefrau 3 Tage vor Verjährung mit konstruierten Behauptungen per Klage einreichte. Dies, obwohl die Schwester ihre Stufenklage in der Hauptsache 2016 für erledigt erklärte. Wir konnten wegen wahrheitswidrigem Vortrag der Schwester weder den einfachen Briefzugang noch Mailnachricht an Bruder beweisen, weswegen wir bis dahin für Kosten zuständig blieben. Streitwert wurde nach meiner Beschwerde von ursprünglich 5000 auf 500€ durch LG herabgesetzt.
Mein Bruder meint jetzt wohl, eine Darlehnsverrechnung eines Darlehens meiner Frau an Mutter mit einem Teil der Kaufsumme aus Kaufvertrag eines Hauses mit unserer Mutter, den sie rund 5 Jahre vor ihrem Ableben mit meiner Ehefrau schloss, zu einer Schenkung umdeuten zu können. Geschäftsfähigkeit der Mutter stellt er in seiner etwas wirren Klage in Frage. Beantragt, uns beide als Beklagte „wegen Auskunft Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung und Zahlung" im Wege der Stufenklage zu verurteilen. Nennt 30.000 € als Streitwert.
Nachlaßverzeichnis aus 2015 trägt er als unvollständig und unglaubwürdig. Im Verfahren mit Schwester vor AG hatte die Kammer nichts zu beanstanden und die Klage wurde von der Gegenpartei zu den Punkten für Auskunft und Pflichtteil als erledigt erklärt.
Jetzt überlegte ich spontan, eigentlich sofort einen Anwalt zu beauftragen, um keinen formalen Fehler zu machen. Jedoch habe ich große Sorgen, auf den eigenen Anwaltskosten sitzen zu bleiben. Er lebt von HarzIV. Ich gehe davon aus, daß er mit seiner Klage voll scheitert.
Kann er vom Gericht verpflichtet werden, eine Sicherheit in Höhe meiner Anwaltskosten zu hinterlegen. Er weiß wohl, daß ich meine Anwaltskosten eh Zahlen muß, wenn er mit seiner Klage scheitert. Ich hatte damals schon den Eindruck, daß die Schwester aus die Klage den Zugang der Nachlaß-Aufstellung nur bestritt, damit wir wenigstens über den ursprünglich zu hohen Streitwert einen Nadelstich erhielten. Daß Spiel wird vermutlich auf ihr Drängen jetzt mit höheren Summen fortgesetzt.
Das Gericht fragt ihn als Kläger ob er Verweisung ans LG wegen der Zuständigkeitsgrenze wegen des Streitwertes abzugeben beantragen wolle.
Das AG und gibt uns bereits jetzt Gelegenheit, ebenfalls innerhalb 2 Wochen ab der uns jetzt zugegangenen Verfügung Stellung zu einem etwaigen Verweisungsantrag des Klägers Stellung zu nehmen.
Jetzt also die Fragen: Verweisungsantrag widersprechen und mit welcher Begründung? Mir schwebt Hinweis auf die Feststellung des mit 30.000 € weit überhöhten Streitwertes, der auch im Verfahren vor 2 Jahren nach meiner Beschwerde durch LG im Falle der Klageerledigung mit Schwester auf 500 € festgestellt wurde. Mit seiner Vorstellung Streitwert jetzt 30.000 € dürfte der damals vom LG festgestellte deutlich niedrigere Wert von 500€ im Verfahren mit Schwester dürfte kaum in Einklang zu bringen sein, sofern das Gericht an die vorherige Entscheidung gebunden des älteren Verfahrens gebunden ist (oder werden kann?). Ferner Dürftigkeit des Erbes, die ich vor nunmehr drei Jahren durch das Nachlaßverzeichnis nachgewiesen habe und die dem nun auch klagenden Bruder bekannt ist. Er nennt auch keine Gründe für seine Zweifel für das Verzeichnis, zumal ich mit meiner, zugegeben laienhaften Sicht, davon ausgehe, daß er dann auch Beweis antreten müßte.
Es klingt, als wenn er das Darlehen, das seinerzeit meine Frau Mutti gegeben hatte und nun 30.000€ mit einem Teil der Kaufsumme verrechnet wurde, er als vermeintliche Schenkung einklagen möchte. Selbst wenn es so wäre, dann dürfte er allenfalls 1/6 der von ihm geforderten Summe und zusätzlich abzüglich 1/10 je Jahr ab dem angeblichen Schenkungsdatum geltend machen. Das wäre dann wiederum, sofern ich das richtig sehe, nur die Hälfte des gesetzlichen Anteils aus Pflichtteil, also ca 2500 €, sofern er nicht noch andere wilde Forderungen erfindet und vorträgt. Von daher wäre der Streitwert m.E. vom Gericht herabzusetzen, AG weiter zuständig.
Egal wie, wir werden erneut in die Verteidigungsposition gebracht, ohne was dafür zu können.
LG in jedem Fall Anwaltszwang, Kostenrisiko erhöht. Dies spräche dafür, mit allen Mitteln zu verhindern, daß an LG verwiesen wird, sofern er keine Sicherheitsleistung erbringen muß. Würde er verpflichtet werden können, Sicherheit vorher ans Gericht zu leisten, wären es uns gleich, vor welchem Gericht verhandelt würde.
Ohne Anwalt vor AG fühle ich mich leicht unsicher aber nicht aussichtslos. Mit Anwalt wäre ich etwas sicherer, bleibe aber auf den Kosten, da eine Zwangsbeitreibung beim klagenden Bruder sinnlos bliebe und wir dann die Rechnung einschl. vergeblicher Beitreibungskosten doch zahlen müßten.
Was würden Sie mir raten?
Bärbel (Sonntag, 24 Februar 2019 22:06)
wenn nach Klagerücknahme Kostenfeststellung nach § 269 ZPO beantragt wird und die neue Klage in der gleichen Sache vor dem Kostenfestellungsbeschluß eingeht was kann ich dagegen tun darf man den REchtspfleger anrufen wie lange das noch dauert
Amtwort zu #143 (Montag, 25 Februar 2019 10:43)
Sehr geehrter Herr Gorot,
ich denke, es wäre das Beste, wenn Sie sich einen Anwalt nehmen. Sie scheinen viele Fragen und noch mehr Ideen zu haben. Ein Anwalt könnte Ihnen alle Fragen beantworten und daüfr Sorge tragen, Ihre Rechte -soweit möglich- geltend zu machen. Richtig ist, dass ein Anwalt bezahlt werden muss und sich dies für Sie nur lohnt, wenn Ihnen die fachmännische Realisierung Ihrer Ansprüche wichtig ist. Diese Entscheidung müssen Sie für sich selbst prüfen.
Bitte haben Sie Verständnis, wenn ich den Sachverhalt und die Prozesslage für Sie nicht analysieren kann. Dazu ist dieses Forum nicht geeignet.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Nelke
Rechtsanwalt
Antwort zu #144 (Montag, 25 Februar 2019 10:49)
Guten Tag,
das eine Gerichtsverfahren ist abgeschlossen und hat daher wohl keine Bedeutung mehr für das Laufende. Ihnen bleibt es immer freigestelklt, bei Gericht anzurufen. Beachten Sie jedoch, dass dies durchaus 3 Monate andauern kann.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Nelke
Rechtsanwalt
Antonia (Montag, 25 Februar 2019 16:11)
guten Tag, gibt es Fristen für das Landgericht für die Streitwertfeststellung
Antworten zu #147 (Donnerstag, 28 Februar 2019 14:37)
Guten Tag,
Ihre Anfrage verstehe ich leider nicht. Wenn die Streitwertfestsetzung noch nicht erfolgte, sollte Ihre Anwalt nachfragen. Bei Landgericht herrscht Anwaltszwang und Sie sind sicherlich anwaltlich vertreten. Ich kann Sie nur ermutigen, Ihren Anwalt zu fragen. Der wird Ihnen Ihre Frage sicherlich beantworten können.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Nelke
Rechtsanwalt
Florian (Samstag, 16 März 2019 21:20)
Guten Tag,
Lt. Beschluss des Gerichts muss der Kläger den Rechtsstreit bezahlen. Gehören die Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens die Gutachterkosten auch dazu oder wird über diese Kosten extra verhandelt. Ist der Beschluss ein vollstreckbarer Titel.
Manfred (Freitag, 22 März 2019 22:16)
guten Abend, ist der kostenfeststellungs- Beschluss des Gericht ein Titel mit dem ich bei dem kläger pfänden darf oder muss ich auf den Kostenfestsetzungbeschluss warten ich habe die kosten vor ca. 3 wochen an das Gericht geschickt
Danke
Angie (Montag, 25 März 2019 15:30)
Guten Tag,
ich hätte mal eine Frage: Mein Anwalt erstellt mir eine Rechnung vor Antragsstellung auf Gerichtskostenvorschuss. Eigentlich werden Gerichtskostenvorschuss- Anträge, aus Gründen unzureichend vorhandener Zahlungsmittel, eines Klienten gestellt. Somit müssten doch bei Gewährung des Antrages, auch alle außergerichtlichen Anwaltkosten welche zum Prozess rechnen, durch die Gewährung eines Gerichtskostenvorschusses abgedeckt werden, da mein Anwalt diese Kosten im Klageverfahren aufrechnen kann.
Hatte bereits Gerichtskostenvorschuss in 1. Instanz erhalten müsste nunmehr in Berufung gehen und einen erneuten Gerichtskostenvorschussantrag stellen. Vor Antragstellung verlangt mein Anwalt jedoch von mir über 900,-€ bereits bei der 1. Antragsstellung zahlte ich vorab schon einmal 1.400,-€ an den Anwalt. Habe ich eine Chance mein Geld zurück zu erhalten ferner, ist diese Forderung überhaupt gerechtfertigt, wenn dem Klienten die finanziellen Mittel im Klageverfahren gegen eine Baufirma fehlen?
Ich bedanke mich im Voraus für Ihre geschätzte Antwort
Antwort zu #149 (Montag, 25 März 2019 21:15)
Sehr geehrter Florian,
der Beschluss ist sicherlich nicht vollstreckbar, da er keinen vollstreckbaren Inhalt vorweist. Im Anschluss kann im sogenannten Kostenfestsetzungsverfahren auf Antrag ein Kostenfestsetzungsbeschluss erfolgen. Dieser wäre dann vollstreckbar.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Nelke
Rechtsanwalt
Aantwort zu #150 (Montag, 25 März 2019 21:17)
Sehr geehrter Manfred,
einen Kostenfeststellungsbeschluss gibt es nicht. Aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss können Sie vollstrecken.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Nelke
Rechtsanwalt
Antwort zu #152 (Montag, 25 März 2019 21:19)
Sehr geehrte Angie,
mir ist unklar, was Sie meinen, weil Sie wohl falsche Begrifflichkeiten verwenden. Ich nehme an, dass Sie Prozesskostenhilfe meinen. Hierüber informiere ich hier: https://www.recht.help/prozesskostenhilfe-verfahrenskostenhilfe/
Mit freundlichen Grüßen
Sven Nelke
Rechtsanwalt
Foof Martina (Mittwoch, 27 März 2019 00:20)
Unser Sohn wurde angeklagt. Das Verfahren wurde eingestellt. Wir bleiben dennoch auf den Anwaltskosten sitzen.
Meine Frage:
Bekommt der Kläger seine Anwaltskosten zurück gezahlt oder muss er diese ebenfalls selbst zahlen?
Antwort zu #155 (Dienstag, 02 April 2019 13:29)
Sehr geherte Frau Foof,
das kann ich Ihnen nicht sagen, da ich nicht weiss, was wie gelaufen ist. Sie benutzen auch leider unpassende Begrifflichkeiten, so dass es mir nicht gelingt, den Sachverhalt zu interpretieren. Wenn Sie jedoch einen Anwalt haben, dann wenden Sie sich bitte an diesen! Er wird Ihnen weiterhelfen können; schließlich vertrat er Sie.
Eine Einstellung des Verfahrens gibt es eher im Strafrecht oder Verwaltungsrecht. Ich gehe von einer zivilrechtlichen Angelegenheit aus. Das passt nicht zusammen.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Nelke
Rechtsanwalt
A.W. (Donnerstag, 04 April 2019 08:02)
Wir haben außergerichtlich eine Unterlassungserklärung abgegeben und sollen nun die Anwaltskosten der Gegenseite zahlen. Sind wir dazu verpflichtet?
Anmtwort zu #157 (Freitag, 05 April 2019 12:03)
Guten Tag,
es kommt drauf an, wie die Erklärung denn lautete und ob Sie die Ihnen vorgeworfene Tat begangen haben. Vor diesem Hintergrund kann ich Ihnen ohne nähere Informationen nicht weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Nelke
Rechtsanwalt
Lina Esser (Dienstag, 09 April 2019 17:45)
Hallo, wie sieht es mit außergerichtlichen Kosten (also einer Beratung) vor Klageeinreichung des Gegners aus. Die Klage wurde im Nachhinein abgewiesen. Ist es richtig, dass ein Beklagter die außergerichtlichen Kosten in dem Fall selbst übernehmen muss? Vielen Dank im Voraus.
Nina (Freitag, 19 April 2019 10:54)
Guten Tag,
ich bin bei der Mietervereinigung und werde von einem Anwalt vertreten. Ich habe mir in meiner ehemaligen Mietwohnung anhand einer Anzeige aufgrund eines Mäusebefalls gem. §1096 ABGB eine 100%ige Mietzinsminderung vorgenommen. Der Mangel wurde nicht behoben. Ich bin ausgezogen und mein Vermieter hat die nicht bezahlte Monatsmiete bei der Kaution einbehalten. Ich habe Fotodokumentationen und Stellungnahmen von den Kammerjägern. Lt. meinen Anwälten bin ich voll im Recht. Diese haben dem ehemaligen Vermieter eine Nachzahlungsfrist von 14 Tagen gegeben.
Wir werden wohl vor Gericht gehen, auch wenn es sich hierbei nur um 500€ handelt. Wer trägt welche Kosten und in welcher Höhe?
Vielen lieben Dank im Voraus.
Norbert (Dienstag, 23 April 2019 10:32)
Guten Tag,
ich habe die Klage zurückgenommen, Kostenentscheid § 269 zpo kläger trägt die kosten des verfahrens meine Versicherung bezahlt das. Jetzt will ich die selbe Klage erneut erheben brauch ich dann eine neue Deckungszuage von der Rechtschutzversicherung.
K.M (Mittwoch, 24 April 2019 22:15)
Hallo,
meine Klage (vor dem Arbeitsgericht) wurde im Laufe der Zeit von meinem Anwalt verändert , sodass sich der finale Gegenstandwert um paar Hundert Euro erhöhte. Diese Veränderung wurde nie mit dem Anwalt besprochen, und ich selbst habe sie in dem letzten Schriftsatz übersehen (wir kommunizierten überwiegend per Email). Nun erhielt ich eine neue Rechnung von der Kanzlei, mit der Begründung die Erhöhung des Gegenstandwertes ( auf zirka 17,000 Euro) führte zu höheren Anwaltskosten. Ich bin recht überrascht, da ich weder über die Erhöhung des Klagewertes noch über die mögliche Steigerung der Gesamtkosten informiert wurde. Muss ich dennoch wirklich die neue Rechnung zahlen?
Mit freundlichen Grüßen
KM
Gisela (Dienstag, 30 April 2019 18:48)
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
in einem Erbfall habe ich vor Gericht obsiegt. Mein Anwalt berechnete mir außergerichtliche Kosten mit 4 Rechnungen. Dazu kamen die Gerichtskosten. Mit dem Kostenfestsetzungsbeschluss wurden die Gesamtkosten um ca. 400 EUR niedriger gegen den Bschuldigten festgesetzt. Dieser zahlte diese auch so. Jedoch erstattet mir mein Anwalt die zuviel gezahlten und zu hoch berechneten Kosten (Streitwert war zu hoch angesetzt) nicht zurück. Welche Möglichkeit habe ich zur Rückforderung? Ich finde es paradox einen Rechtsanwalt gegen einen rechtsanwalt einzuschalten...
Angie (Montag, 06 Mai 2019 19:17)
Guten Tag,
Hätte gern gewußt, ob es eine Möglichkeit gibt, Prozesskosten bei Klage gegen eine Baufirma steuerlich abzusetzen? Nach meinem Rechtsempfinden müssten diese Kosten doch bei Steuererklärungen Berücksichtigung finden, z.B. den Anschaffungs u. Herstellungskosten der Betriebsbereitschaft eines zu eigenen Wohnzwecken bezogenen Gebäudes zurechenbar sein.
Tatbestand; Gebäude wurde vor Eigennutzung durch Baufirma unter Wasser gesetzt, Energie und Trocknungskosten (Heizung) wurden auf mich abgewälzt.
Haus wurde kleiner gebaut als eingekauft ohne finanz. Erstattung durch Baufirma
hier Wegfall eines ganzen Zimmers zudem wurde auch noch der Hauspreis während der Bauphase erhöht
Nunmehr landen wir vor dem OLG da keine Einigung erzielt werden konnte wies das Gericht meine Klage, nach 5 jährigem Prozess ab.
Luna (Dienstag, 14 Mai 2019 19:40)
Meine Tochter hat mich geklagt, die Familienkatze ihr zu übergeben nach ihrem Auszug.
Der Richter wies die Klage Abwegen Miteigentum, und weil sie nicht schlüssig beweisen konnte, dass es ihre alleinige Katze ist. Es haben sich alle an der Fürsorge für die Katze beteiligt. Nun hat mir mein Anwalt eine Rechnung über 700 Euro geschickt. Muss ich diese bezahlen, wenn ich den Prozess gewonnen habe?
Nun ist sie mit einem neuen Anwalt in
Revision gegangen!
Antwort zu #159 (Mittwoch, 15 Mai 2019 13:47)
Guten Tag,
das ist wohl richtig. Grundsätzlich gilt nämlich, dass Beratungsgebühren nicht erstattungsfähig sind, vgl. z.B. LG Essen, Beschl. v. 6.10.2016 – 7 T 284/16. Wenn der Anwalt, der Sie beriet, Sie auch im Verfahren vertrat, dann muss er wohl die Beratungsgebühren auf die Verfahrensgebühr anrechnen.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Nelke
Rechtsanwalt
Antwort zu #160 (Mittwoch, 15 Mai 2019 13:50)
Guten Tag,
Ihre Frage wird im Fließtext eindeutig beantwortet. Machen Sie sich bitte die Mühe, es einfach nachzulesen. Alternativ können Sie auch bei Ihrem Anwalt vorstellig werden, der Ihnen gerne hilft.
Vielen Dank für Ihr Verständnis.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Nelke
Rechtsanwalt
Antwort zu #161 (Mittwoch, 15 Mai 2019 13:50)
Guten Tag,
die brauchen Sie wohl.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Nelke
Rechtsanwalt
Antwort zu #162 (Mittwoch, 15 Mai 2019 13:53)
Guten Tag,
Ihre Frage kann ich ohne Prüfung des konkreten Sachverhalt nicht beantworten. Wenn die Klageerweiterung aber weder in Ihrem Interesse stand und/oder sie auch nicht das Mandat dazu erteilten, dann müssen Sie die erhöhten Gebühren wohl nicht tragen. Ich gehe aber davon aus, dass Sie Ihr Vorbringen nicht beweisen können werden, falls es zu einem Streit kommt. Melden Sie sich bei Ihrem Anwalt und versuchen Sie eine gütliche Lösung herbeizuführen.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Nelke
Rechtsanwalt
Antwort zu #163 (Mittwoch, 15 Mai 2019 13:56)
Guten Tag,
Sie sollten einen Anwalt aufsuchen udn sich zunächst beraten lassen. Es kommt nicht selten vor, dass Streitwerte während des Mandates -berechtigt- variieren. Die Rechtslage ist zudem für den Laien nicht gerade einfach. Ein Anwalt wird Ihnen weiterhelfen können und zunächst feststellen, ob ein Erstattungsanspruch besteht und diesen dann auch geltend machen.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Nelke
Rechtsanwalt
Antwort zu #164 (Mittwoch, 15 Mai 2019 13:57)
Guten Tag,
ich bin kein Steuerberater, weswegen ich Ihnen nichts hierzu sagen kann.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Nelke
Rechtsanwalt
Antwort zu #165 (Mittwoch, 15 Mai 2019 13:58)
Guten Tag,
Ihre Frage wird im Fließtext eindeutig beantwortet und deswegen bitte ich Sie, sich die Mühe zu machen, den Fließtext einmal zu lesen. In dieser Kommentarfunktion möchte ich mich nur ungerne wiederholen. Ich bitte um Verständnis.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Nelke
Rechtsanwalt
Silvia (Montag, 20 Mai 2019 02:51)
Frage: innerhalb welcher Frist muss das Amtsgericht nach Klageeinreichung die Aufforderung zur Zahlung des Gerichtskostenvorschusses an den Kläger zustellen?
Dr. Lessing (Mittwoch, 22 Mai 2019 14:51)
Guten Tag Herr Nelke,
nach voriger Prüfung meines Darlehensvertrages durch einen Anwalt, beantwortete dieser das Schreiben der Bank auf meinen Widerruf und kündigte darin den Rechtsweg an. Die Antwort der Bank auf dieses Schreiben lässt jedoch vermuten, dass bereits die Prüfung meiner Erfolgsaussichten mangelhaft war. Nun offeriert mir mein Anwalt ohne Nennung der Quellen, dass zwischenzeitlich eine höchst aktuelle Rechtssprechung des BGH eine Klage aussichtslos erscheinen lässt und rät von einer Klage ab.
Sollte die Rechtssprechung schon vor der Prüfung bestanden haben, muss ich dann trotzdem für die Kosten aufkommen, die sich bei gewissenhafter Prüfung gar nicht erst ergeben hätten? Welche Möglichkeiten gibt es?
Viele Grüße und besten Dank vorab.
Desiree (Donnerstag, 23 Mai 2019 06:23)
Sehr geehrter Herr Müller,
ich habe eine Verhandlung im Amtsgericht verloren und muss neben der Klageforderung (850Euro) auch die Kosten für den Rechtstreit und den Vergleich zahlen. Nun habe ich die Kostenfestsetzung erhalten und soll neben den 325,5Euro Verfahrensgebühr, Termingebühr und Gerichtskosten auch die Reisekosten von 256,29Euro übernehmen. Gibt es eine Chance diese Reisekosten anzufechten? Der Rechtsanwalt der Klägerseite reiste von München nach Berlin. Es werden Flug-,
Hotelkosten, Parkgebühren abgerechnet. Die Verhandlung war am 06.03.2019 um 10.30uhr. Sie endete nach 20-30min. Ich sehe keinen Grund, dass der Rückflug der Gegenseite erst am 07.03 um 17Uhr sein musste. Muss ich die Hotelkosten und die Parkkosten für zwei Tage übernehmen?
Mit freundlichen Grüßen
Antwort zu #173 (Donnerstag, 23 Mai 2019 12:15)
Guten Tag,
mir ist keine Frist bekannt.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Nelke
Rechtsanwalt
Antwort zu #174 (Donnerstag, 23 Mai 2019 12:23)
Guten Tag,
ein Anwalt hat höchstrichterliche Rechtsprechnung zu kennen. Falls er Sie nicht kannte, könnte ein Fall der Anwaltshaftung vorliegen, wenn Ihnen ein Schaden entstanden ist.
In der Rechtssache des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) hat der Generalanwalt Pitruzzella in der Sache Romano (Az. C-143/18) seine Rechtsansicht geäußert, dass die BGH-Rechtsprechung zum "ewigen Widerrufsrecht" unter gewissen Umständen gegen Unionsrecht verstoße. Dies war Ende März. Ein "Urteil" hat der EuGH noch nicht gesprochen. Ich gehe davon aus, dass das Gericht jedenfalls dem Generalanwalt folgen wird, so dass sich dann tatsächlich die Rechtsprechung noch ändern wird. Vlt. meint Ihr Anwalt dieses Verfahren. Fragen Sie doch einfach bei ihm nach!
Mit freundlichen Grüßen
Sven Nelke
Rechtsanwalt
Antwort zu #175 (Donnerstag, 23 Mai 2019 12:25)
Guten Tag,
wenn die Kosten ersteinmal so festgesetzt worden sind, dann müssen Sie sich auch tragen. Sie können ggf. ins "Rechtsmittel" gehen und argumentieren, dass die Gegenseite einen Anwalt vor Ort einschalten könne und Hotelkosten für zwei Tage nicht erforderlich gewesen seien.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Nelke
Rechtsanwalt
Frau Schulz (Sonntag, 02 Juni 2019 16:39)
Hallo,
derzeit habe ich einen Rechtsstreit mit meinem Handyanbieter. Falls die ganze Sache vor Gericht gehen sollte; wer trägt die Gerichtskosten? (Auch wenn ich verliere?)
Gerald (Donnerstag, 06 Juni 2019 07:53)
Guten Tag Herr Nelke,
folgendes : ich habe einem Internet-Netzanbieter ausserordentlich gekündigt wegen schwerer Versäumnisse dieses Anbieters. Diese Kündigung wurde angenommen und bestätigt. Trotzdem wurden Geldzahlungen im Nachhinein gegen mich erhoben, denen ich nicht nachgekommen bin. Es wurde ein Anwaltsbüro eingeschaltet, bei denen sich die Forderungen erhöhten (Gebühren, Zinsen etc.). Auf meine schriftlichen Erklärungen des Sachverhalts aus meiner Sicht ging man nicht ein. Es ging bis zum Mahnbescheid, dem ich widersprochen habe. In der Zwischenzeit habe ich nochmals Kontakt mit dem Netzanbieter aufgenommen, der die Kommunikation am Anwaltsbüro vorbei zugelassen hat, mit dem Ziel, dieses Unternehmen davon zu überzeugen, dass ihr Verhalten mir gegenüber unfair ist und die Kosten nicht berechtigt sind. Daraufhin hat man mir tatsächlich komplett alle Forderungen erlassen- auch den kleinen Teil, der berechtigt war.
Nun habe ich nach einer Zeit der Stille und Wochen einen Brief von der Anwaltskanzlei bekommen, in dem man die Gutschrift des Netzanbieters zwar erwähnt, aber immer noch die Gebühren und Zinsen haben möchte vom vorigen, nicht mehr aktuellem Stand. Ich meine, es ist doch nun von einer ganz anderen Situation auszugehen oder irre ich mich da ? Ausserdem wurde mir nochmals mit Gerichtsverhandlung gedroht, wenn ich meinen Widerspruch des Mahnbescheides nicht widerrufe. Nun, es handelt sich um 164.- € .
Meine Frage : ist die Forderung gerecht ?
Mit freundlichem Gruß
Gerald
Uwe Lürßen (Donnerstag, 06 Juni 2019 11:09)
Sehr geehrte Herr Nelke,
bei mir geht es um eine fehlerhafte - und bereits ausgereizte und erstattete Betriebskosten - Abrechung. (Fahrstuhlkosten) über 140,00 €. Nun will mir die Beklagte (Verwaltung) nicht die Rechtsanwaltgebühren von ca. 87,00 €. erstatten. Wird es möglich sein, mir die Kosten über das A.- Gericht (ohne Anwalt) einzuklagen? Ist der Betrag evtl. zu niedrig? Mein RA ist ausgestiegen und meinte: Mir sei kein Schaden entstanden??? Das ist aus meiner Sicht nicht zutreffend.
Mit frdl. Grüßen
U.Lürßen
Barbara Wallenstein (Freitag, 21 Juni 2019 10:50)
Das Fahrten zum Gericht (als Beklagter) nicht erstattungsfähig sind, ist mir bekannt. We aber sieht es aus, wenn der Beklagte Fahrtkosten zum Anwalt hatte, und als Beweismittel Fotos drucken hat lassen, und der die Klageseite vor dem Gerichtstermin die Klage zurücknimmt? Ad hoc würde ich sagen, muss der Kläger doch dann auch diese Fahrtkosten und Auslagen wie Fotos oder vll andere Auszüge (Katasteramt) übernehmen. Grüße
Michael_P (Mittwoch, 26 Juni 2019 12:14)
ich habe eine Frage, ich habe die Klage gewonnen, und laut Urteil was Rechtskräftig geworden, soll der Gegner die Klagekosten komplett übernahmen, wann bekommen ich die Klagegebühren was ich im voraus bezahlt habe, und muss ich was tun um das zu bekommen??
Mietstreit (Donnerstag, 04 Juli 2019 14:54)
Hallo,
mir wurde während des Gerichtstermins von der Richterin als auch vom Gegner-Anwalt mehrmals zugesichert, dass die Prozesskosten "nicht hoch" ausfallen würden. Die Rechnung kam mit einer Forderung in Höhe von ca. 700EUR (davon ein hoher Anteil der Anwaltskosten der Gegenpartei). Der zurück zu erstattende Streitwert liegt bei 800EUR. Ich empfinde es als unangemessen hoch.
Im Vergleichstermin wurde mir auch nichts über die Widerrufsklausel erläutert, sodass keine aufgenommen wurde.
Im Vergleich wurde ein Teilungsschlüssel 30(Gegner)/70(ich) festgelegt. Es wurde sich darauf geeinigt, dass der Gegner etwas zu einer Frist einhalten muss und ich die 70% des Streitwertes (ohne Frist) zurückerstatte. Der Gegner hat die Frist und seinen Teil nicht eingehalten. Möchte jedoch jetzt den Betrag über eine Zwangsvollstreckung einholen. Behauptet, dass die Rückzahlung nicht an eine Bedingung geknüpft wäre.
1. Kann ich den Betrag als unangemessen zurückweisen?
2. Besteht dennoch die Möglichkeit die Vergleichsvereinbarung zu widerrufen oder zu ändern?
3. Kann der Gegner die Rückzahlung einfordern obwohl er seinen Teil der Vereinbarung nicht erfüllt hat?
Vielen herzlichen Dank!
Sven (Freitag, 05 Juli 2019 16:13)
Guten Tag,
ich habe mich als Beklagter in einem Verfahren vorm AG als Naturalpartei selbst vertreten.
Nachdem die Klägerin die Klage zurück genommen hat, wurden ihr nunmehr die Verfahrenskosten auferlegt.
Welche mir entstandenen verfahrensbedingten Unkosten kann ich als Naturalpartei im Wege eines Kostenfestsetzungsantrages geltend machen (insbesondere Schreibauslagen, Porto; konkret oder auch pauschal etwa gem. RVG analog) ?
Polat (Donnerstag, 18 Juli 2019 22:40)
Guten Tag,
ich habe hier einen sehr kuriosen Fall.
Ich bin Vermieter , einer der Mieter haben die Kaution nicht erhalten da Schäden entstanden sind die leider nicht mit einem Schriftzug festgehalten wurde. Die Mieter jedoch sind bekannte und haben bevor den 6 Monate Frist welche der Vermieter für die Kaution Rückgabe hat einen Rechtsanwalt beauftragt da diese Prozesskostenhilfe zustehen. Das heißt Sie hatten nichts zu verlieren. Bevor dem vor gerichtlichen Termin kamen wir zu einer Einigung die Kaution wurde somit bezahlt, es wurde auch schriftlich gehalten die Rechtsanwaltskosten und alle Kosten die damit verbunden waren der Kläger also der Mieter zahlt.
Es kam zum Termin , der Richter sah alles und hat die Sache schnell beendet da alles schon zu einer Einigung kam. Der Richter hat mir, * ich habe mich Selbst verteidigt gesagt das ich 1/3 der vor gerichtlichen Kosten zu zahlen hätte, bevor ich was sagen konnte meinte der gegen Rechtsanwalt das es 2/3 sein muss da der Kläger Prozesskostenhilfe bekomme sonst nicht die Kosten zahlen würde. Ich war von Anfang an nicht einverstanden jedoch um die Sache zu beenden stimmte ich ein bei nachfrage ob es nur auf die vor gerichtlichen Kosten handle. Sprich circa 70 Euro. Der Richter bejahte und nahm mich auf.
Nun bekomme ich plötzlich eine Kostenausgleich nach zpo 106 das ich die Rechtsanwalt kosten zahlen muss .
Tut mir leid für den Langen Text jedoch ist es sehr komisch . Soll ich eine Beschwerde einlegen denn sowas ich doch verarsche, es war nie so etwas vereinbart. Ich habe das Gefühl gehabt vor Ort das der Richter und Anwalt gute freunde waren und das bewusst vollstreckt haben.
Antwort zu #179 (Freitag, 19 Juli 2019 09:35)
Guten Tag,
bitte schauen Sie oben in den Fließtext. Da wird Ihre Frage beantwortet.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Nelke
Rechtsanwalt
Antwort zu #180 (Freitag, 19 Juli 2019 09:38)
Guten Tag Gerald,
Ihre Frage zielt nicht aufs Kostenrecht ab. Ob die Forderung begründet ist oder nicht, müsste untersucht werden. Nach Ihrem Sachverhaltsvorgang drängt sich der Verdacht aber durchaus auf, dass die Forderung unbegründet ist. Wie gesagt, ohne nähere Prüfung kann ich Ihnen das aber nicht rechtssicher sagen.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Nelke
Rechtsanwalt
Antwort zu #181 (Freitag, 19 Juli 2019 09:40)
Sehr geehrter Herr Lürßen,
ich kann Ihnen hier leider keine Einschätzung zu den Erfolgsaussichten Ihres Rechtsfalls geben. Im Zweifel würde ich aber auf die Empfehlung Ihres Anwalts hören oder eine zweite Meinung einholen. Hier geht es allerdings ums Kostenrecht.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Nelke
Rechtsanwalt
Antwort zu #182 (Freitag, 19 Juli 2019 09:42)
Sehr geehrte Frau Wallenstein,
notwendige Auslagen sind zu erstatten. Ob dies allerdings bei jenen Kosten der Fall ist, vermag ich nicht einzuschätzen. Versuchen Sie einfach die Kosten einmal festsetzen zu lassen und schauen Sie, ob es dann klappt. Gerne können Sie hier Ihr Ergebnis mitteilen, damit alle was davon haben.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Nelke
Rechtsanwalt
Antwort zu #183 (Freitag, 19 Juli 2019 09:43)
Guten Tag,
Sie müssen Ihre Kosten und gezahlten Vorschüsse bei Gericht festsetzen lassen und dann erhalten Sie einen Titel, den Sie bei Gegner dann geltend machen können.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Nelke
Rechtsanwalt
Antwort zu #184 (Freitag, 19 Juli 2019 09:46)
Hallo,
wenn Sie sich geirrt haben bei dem Vergleich, dann können Sie diesen ggf. anfechten. In diesem Fall ist der Rechtsstreit dann weiterzuführen.
Im Übrigen bitte ich um Beachtung, dass es hier ums Kostenrecht gilt.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Nelke
Rechtsanwalt
Antwort zu #185 (Freitag, 19 Juli 2019 09:49)
Guten Tag,
das RVG ist analog nicht auf Sie anwendbar. Orientieren Sie sich eher am JVEG (einfach mal im Netz suchen). Grundsätzlich empfehle ich, alles zur Festsetzung zu beantragen, was geht und das Gericht sodann entscheiden zu lassen.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Nelke
Rechtsanwalt
Antwirt zu #186 (Freitag, 19 Juli 2019 09:59)
Hallo,
zur Beantwortung Ihrer Frae verweise ich auf die Antwort zu #192. Ob bei Ihnen allerdings ein Irrtum, o.ä. festzustellen ist, bezweifel ich stark, da Ihnen ja offenbar das Kostenrisiko mitgeteilt wurde und Sie dennoch eingewilligt haben. Dennoch macht es vielleicht Sinn, wenn Sie einmal die Anfechtung erklären.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Nelke
Rechtsanwalt
Polat (Samstag, 20 Juli 2019 14:59)
Bezogen auf #186
Ich bedanke mich für die vorherigen Antworten,
am Montag früh werde ich direkt zur Amtsgericht gehen. In welcher Form kann ich die Sache anfechten, sprich als Einspruch nach §.. oder sofortige Beschwerde nach §.. oder direkt mit dem Titel Anfechtung nach § .. .
Ich weiß ich verlange viel, aber bei meiner Sache um die Quoten der vor gerichtlichen Kosten stimmte ich wirklich nur für diese Kosten. Dies ließ ich auch direkt beim Richter bestätigten bei einer Nachfrage, denn wie erwähnt war die Sache schon vor dem Termin privat geklärt und mit Unterschrift besiegelt das alle gerichtliche Kosten der Kläger trägt. Das lustige ist ja hierbei das der Kläger Prozesskosten Hilfe bekommt.
Die Komplette Begründung habe ich schon aufgeschrieben, Kopie der Einigung zusammen gelegt . Mir fehlt nur der Titel mit dem ich diese Sache anfechten kann.
Ich bedanke mich voraus für die Hilfe.
MfG Polat
A. Müller (Mittwoch, 31 Juli 2019 17:26)
Hallo, ich erstattete eine Anzeige wegen Körperverletzung.
Zur Verhandlung kam es nicht, da der Beklagte den Einspruch gegen den Strafbefehl zurückgezogen hat und eine Geldstrafe akzeptiert hat.
Muss ich jetzt meine Anwaltskosten selbst zahlen?
Renate (Donnerstag, 01 August 2019 11:05)
Guten Tag,
ich hätte folgendes Problem, bei dem ich etwas Hilfe benötigen würde: Ich habe einen Prozess vor einem Amtsgericht verloren muss nun sämtliche Kosten tragen.
Die Gegenseite hat sich durch einen Anwalt vertreten lassen, dessen Kanzlei ca. 250 km entfernt ist. Nun soll ich für drei Gerichtsverhandlungen die Reisekosten des Anwalts tagen, ca. 600 Euro. Ist das in Ordnung? Hätte die Gegenseite nicht einen Anwalt vor Ort nehmen können? Soll ich Erinnerung einlegen?
Ferner hat die Gegenseite drei Zeugen benannt. Es wurden aber bloß zwei Zeugen vernommen, von denen einer Verzicht auf eine Entschädigung erklärte. Auf den dritten Zeugen verzichtete die Gegenseite, er wurde nicht vernommen. Nun soll ich die Entschädigung für alle drei Zeugen zahlen. Ist dies in Ordnung? Soll ich Erinnerung einlegen?
Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen!
Weineck Joachim (Freitag, 09 August 2019 18:26)
Hallo,
ich bin geschieden und im Rahmen einer Vermögensauseinandersetzung wäre es um einen Vertrag gegangen wo eine Ausgleichszahlung in Höhe von 75.000,00 € an meine geschiedene Frau zu zahlen gewesen wäre. Dies müsste jedoch steuerlich geprüft werden. Das Steuerbüro hat von so einer vertraglichen Regelung abgeraten. Es ist also zu keinem Vertrag gekommen. Der Anwalt hatte zwei Briefe an die Steuerkanzlei geschrieben mit der Bitte den Sachverhalt steuerlich zu prüfen. Desweiteren gab es eine Erstberatung. Was muss ich jetzt an den RA bezahlen, da hier kein großer Zeitaufwand geleistet der auch nicht zum Abschluss gebracht werden konnte. Was ist den RA zu zahlen. Habe jetzt Angst vor einer überhöhten Rechnung da im Vorfeld nichts vereinbart wurde. Höre gerne wieder von Ihnen.
Mit freundlichen Grüßen
Kristina (Dienstag, 13 August 2019 09:10)
Hallo,
Eine Frage. Ich hatte letztes Jahr im November eine Verhandlung wo ich die Angeklagte war. Wurde zu 5000€ verurteilt. Mein Anwalt ist direkt in Revision gegangen und jetzt wurde ich in allen Punkten freigesprochen. Die kosten trägt die Staatsanwaltschaft. Jetzt meine Frage habe dem Anwalt bei der ersten Verhandlung schon 600€ gegeben. Da ich jetzt freigesprochen wurde und die Staatsanwaltschaft alles zahlen muss, müsste ich die 600€ die ich gezahlt habe eigt wieder bekommen oder?
Lg
Antwort zu #196 (Donnerstag, 05 September 2019)
Hallo,
Sie müssen grundsätzlich immer Ihren Anwalt selber zahlen (es gibt Ausnahmen). Die Frage ist, ob Sie einen Erstattungsanspruch haben und dies erfragen Sie bitte bei Ihrem Anwalt. Er wird Sie beraten.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Nelke
Rechtsanwalt
Antwort zu #197 (Donnerstag, 05 September 2019 14:14)
Guten Tag,
ob Sie Erinnerung einlegen sollen oder nicht, kann ich Ihnen nicht sagen. Es ist nicht unüblich, dass Reisekosten eines auswärtigen Anwalts festgesetzt werden. Nur unter ganz engen Voraussetzungen ist dies nicht geboten. Wegen Auslagen für 3 Zeugen festgesetzt wurden, obwohl aber nur 2 eine Entschädigung erhielten, kann ich nicht beurteilen. Ggf. mag dies fehlerhaft geschehen sein.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Nelke
Rechtsanwalt
Antwort zu #198 (Donnerstag, 05 September 2019 14:44)
Sehr geehrter Herr Weineck,
ich kann Ihnen nicht sagen, wieviel Sie an Ihren Anwalt zahlen müssen, das hängt auch von der Beauftragung ab. Es könnte sein, dass der Anwalt eine Geschäftsgebühr nach dem Streitwert von 70.000 € zugrundelegt, was Kosten in Höhe von 2085,95 € ausmacht. Es finden sich zudem auch Anzeichen, dass diese Kostenhöhe berechtigt ist.
Ihre Argumentation geht fehl: Ein Anwalt schreibt nicht nur einmal eben so einen Brief, etc. Er ist Fachmann und verfügt über das notwendige Fachwissen, weswegen davon auszugehen ist, dass er dieses seinem Brief auch zugrundelegte.
Warten Sie die Rechnung ab. Wenn es eine hohe Rechnung ist, dann kommunizieren Sie das mit dem Anwalt.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Nelke
Rechtsanwalt
Antwort zu #199 (Donnerstag, 05 September 2019 14:51)
Hallo,
das kann ich Ihnen nicht sagen, da es maßgeblich auf die Vereinbarung ankommt. Im Strafrecht ist es nicht unüblich, dass Strafverteidiger ein höheres Honorar als das RVG vorsieht, vereinbaren. Fragen Sie am besten Ihren Anwalt und wenn er sich verweigert, dann lassen Sie es sich am besten erklären.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Nelke
Rechtsanwalt
Michael (Dienstag, 17 September 2019 20:03)
Hallo,
im November 2016 stand ich als Angeklagter vor Gericht, die Rechnung meiner Anwältin erhielt ich im September 2019 -ist das rechtens?
Aufgeführt wurden dort zum einen der Gegenstandswert der Gerichtsverhandlung (67.000€), zum anderen der Gegenstandswert der gerichtlichen Einigung (27.350€). Welche Summe liegt der Rechnung denn nun wirklich zu Grunde?
Mir erscheinen annähernd 6.000€ Anwaltskosten sehr hoch, aber bevor ich die Schlichtungsstelle anrufe, hätte ich gerne eine kompetente Einschätzung des Falls.
Vielen Dank!
Antwort zu #204 (Freitag, 20 September 2019 11:11)
Hallo Michael,
Sie sollten einen im Netz auffindbaren RVG-Rechner bemühen und selbst nachrechnen. Grob kalkuliert könnte die Rechnung aber stimmen. Nach einem Streitwert von 67.000 € habe ich Anwaltskosten von brutto 5.575,75 € errechnet (nur für die Tätigkeit bei Gericht, ohne weitere Auslagen).
Wenn Sie sich unsicher sind, fragen Sie bei Ihrer Anwältin einmal nach.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Nelke
Rechtsanwalt
Silke (Dienstag, 01 Oktober 2019 17:53)
Sehr geehrter Herr Nelke,
ich habe in einer Erbsache beim Amtsgericht einen Antrag auf Entlassung des Testamentsvollstreckers gestellt, weil ich das Nachlassverzeichnis nicht nachvollziehen konnte und der TVS einige Auslagen/Aufwendungen auch auf meine Nachfrage als Miterbin nicht belegt hat. Daraufhin nahm er sich einen Anwalt (im NVZ steht ein Posten als "Testamentsvollstrecker-Versicherung"). Ich schrieb meine Briefe selbst. Nach fruchtlosem Hin und Her und der Entscheidung des Gerichts, dass es dem Antrag nicht stattgibt, - weil die Auszahlung/ der Abschluss der Erbsache kurz bevor stünde - habe ich meinen Antrag auf Entlassung zurückgezogen. Allerdings habe ich eine unrechtmäßige Zahlung an ihn selbst gefunden und den Anwalt bzw. den TVS darauf hingewiesen. Auf mein Schreiben habe ich bis heute keine Antwort. Stattdessen will dieser Anwalt mir die Kosten auferlegen. Kann er das? Und falls ja, also falls ich die Kosten für diesen zurückgenommenen Antrag tragen muss, kann er mir seine Anwalts-Kosten/Gebühren auch noch "aufbrummen"?
Für eine schnelle Antwort bin ich Ihnen sehr dankbar.
Antwort zu #206 (Mittwoch, 02 Oktober 2019 11:07)
Sehr geehrte Silke,
anhand Ihrer Informationen kann ich Ihre Fragen nicht zielsicher beantworten. Im Falle der Antragsrücknahme haben Sie aber die Kosten des Rechtsstreits (sofern ein solcher anhängig war) zu tragen; dies ist die Regel.
Wenn Sie die Angelegenheit sicher geklärt haben wollen, nehmen Sie sich am besten einen Anwalt.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Nelke
Rechtsanwalt
M. Marianne (Donnerstag, 10 Oktober 2019 15:20)
Zu Michael # 204 und Antwort darauf #205
Sehr geehrter Herr RA Sven Nelke,
bei einem Gegenstandswert von 65000 Euro kommen Sie auf Anwaltsgebühren nach RVG in Höhe von 5.575,75 Euro bei Gericht. Ich habe mal nachgesehen und dann wären dass nach RVG Anwaltsgebühren in Höhe von 1,258 Euro bei Wertgebühr 1,0.
Wie schlüsseln sich die von Ihnen angegebenen 5.575,75 auf. Da müßten ja dann auch Einigungsgebühren enthalten sein. Und wie sieht es aus mit den Terminesgebühren?
Für eine Rückmeldung wäre ich dankbar.
Antwort zu #208 (Donnerstag, 10 Oktober 2019 21:36)
Sehr geehrte Marianne,
bitte rechnen Sie selbst nach, wenn Sie es aufgeschlüsselt haben wollen. Siehe: https://anwaltverein.de/de/service/prozesskostenrechner
Aber annähernd 6.000 € kommt definitiv auch hin. Sie haben in #204 übrigens 67.000 € als Streitwert angegeben.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Nelke
Rechtsanwalt
M. Marianne (Freitag, 11 Oktober 2019 23:00)
Frage zu # 209
Sehr geehrter Herr Nelke,
ich kannte den Prozesskostenrechner, hatte nicht alle Suchkriterien bislang ausgenutzt. Jetzt bin ich etwas schlauer - danke.
Doch trotzdem habe ich noch eine Frage. Wenn in einem Zivilprozess 1 Instanz ein Gegenstandswert feststeht und nach diesem auch die entsprechenden Gebühren für Gericht und Anwalt bezahlt wurden, dann ändern sich ja die Gebühren/Vergütungen bei einem späteren Vergleich. D.h. die bezahlten Gerichtsgebühren werden ja dann beträchtlich weniger und dafür die Anwaltsvergütungen (Kläger und Beklagte) um eine Vergleichsvergütung erhöht. Die Gerichtsgebühren sind ja bei der Landesjustizkasse in Bezug auf den Gegenstandswert verbucht. Wenn nun später ein gerichtlicher Vergleich eintritt, werden dann die Gerichtsgebühren zurückgezahlt bzw. diese den beiden Anwälten als Vergleichtsvergütung zugewiesen. Es ergibt sich dann auch ein Differenzbeterag. Wo verbleibt dieser?
Mit freundlichen Grüßen
Marianne
engel (Samstag, 12 Oktober 2019 14:01)
ich habe ein arbeitsgerichtsverfahren gewonnen. seit Januar 2017 habe ich eine Rechtsschutzversicherung. Diese hat mir nun zum Jahresende aus betriebswirtschaftlichen Gründen gekündigt, weil die angefallenen Anwalts-Gerichtskosten-1.536,74 Euro -entstanden sind. Kann die Rechtsschutzversicherung diese kosten nicht beim Verlierer zurückfordern? Weenn doch, ist dann die Kündigung rechtens?
Antwort zu #210 (Montag, 14 Oktober 2019 10:15)
Sehr geehrte Marianne,
in diesem Rahmen kann ich Ihnen keine weiteren Antworten mehr erteilen. Fragen Sie bitte Ihren Anwalt. Er weiß am besten, was bei Gericht gelaufen ist.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Nelke
Rechtsanwalt
Antwort zu #213 (Montag, 14 Oktober 2019)
Hallo,
auch Sie sollten Ihren Anwalt einmal fragen. Grundsätzlich ist es aber so, dass einschließlich erster Instanz keine Kostenerstattung erfolgt, mithin jeder eigene Anwaltskosten selbst zahlt. (siehe oben)
Mit freundlichen Grüßen
Sven Nelke
Rechtsanwalt
Daniel (Sonntag, 01 Dezember 2019 00:06)
Guten Tag,
ich wurde zu Unrecht vom Vermieter meiner Großmutter in eine Räumungsklage hineingezogen. Nachdem der Anwalt des Vermieters die Klage gegen mich zurückgezogen hat, habe ich nie wieder etwas vom Anwalt meiner Großmutter gehört, geschweige denn vom Gericht.Ein wichtiger Punkt ist auch, das der Anwalt nie eine Vollmacht von mir übertragen bekommen hat.Das ganze ist nun 2 Jahre her und ich habe nie ein Urteil erhalten.Jetzt habe ich Post vom GV erhalten, das ich damals zusammen mit meiner Großmutter "gemeinschaftlich veruteilt" worden bin, die Prozesskosten zu tragen.
Meine Frage ist nun, ist es üblich das Beteiligte die freigesprochen wurden, sich an den Prozesskosten beteiligen müssen ?.Außerdem, hätte das Gericht mir nicht ein Urteil zukommen lassen müssen, da der Anwalt keine Vollmacht hatte ?.
Die Prozesskosten muss ich laut GV nun auch zu 100% zahlen, da mein Großmutter Prozesskostenhilfe zugesprochen bekommen hat, was für mich keinen Sinn ergibt da ich doch trotzdem nur 50% zahlen müsste.
Petra Kober (Donnerstag, 02 Januar 2020 10:17)
Ich bin rechtsschutzversichert und mein 1. Anwalt hat im Interesse der Rechtsschutzversicherung 1/2 Jahr gewartet mit der Klage auf Verwalterzustimmung, bis der BGH den Streitwert von 100 Prozent auf 20 Prozent des Kaufpreises gesenkt hat, dadurch hat sich das Verfahren verlängert auf 2 1/4 Jahre und um den Eintritt der Verjährung meiner Schadensersatzansprüche zu verhindern, habe ich am 23.12.2019 persönlich vor der Rechtspflegerin des AG Hagen den Antrag auf Mahnbescheid gegen die Käufer meiner ETW, die Bonitätsnachweise erst gar nicht und dann zunächst nur rudimentär erbracht haben und den Notar, der gegen die 2 Wochen Fristsetzung verstoßen hat und mir die 3 Tage zuvor gegründete GmbH & Co KG verschwiegen hatte, eine Pflichtverletzung, die die Notarkammer mir schriftlich bestätigt hat,
Der 2. Anwalt für den Schadensersatz beauftragt, legte das Mandat wegen beginnender Demenz nieder und hat mir nichts in Rechnung gestellt, der 3. Anwalt wollte nur gegen den Verwalter klagen aus Gründen, die schon gerichtlich widerlegt waren und nicht gegen den Notar, da wäre das Klima vergiftet und Mandanten, die er gegen diesen Notar bereits vertrete, wollen nicht das er mich vertritt. Der 4. Anwalt verlangte, dass ich die Rechtsschutzversicherung bzgl. der Honorarforderung des 3. Anwalts freistelle, was ich auch getan habe. Dann, für mich nicht nachvollziehbar, hat dieser Anwalt meinen Schaden hochgerechnet von einer von mir berechneten Summe in Höhe von 20.000,-- € auf 43.600,-- € (Wohngeld, Sonderumlage und neu: Miet-/Nutzungsausfall) aber gegenüber der Rechtsschutzversicherung behauptet, ich hätte keinen Schaden, er wolle lediglich mit einem Brief die GmbH & Co KG wegen Verletzung von Nebenpflichten auffordern bis zum 24.12.2019 auf sein Konto 43.600,-- zu überweisen. Nach E-Mail der Rechtsschutzversicherung mit Information zu den Kosten dieses Anwalts und seines Schreibens: 1.780 € bin ich selbst tätig geworden und habe den Brief des 4. Anwalts nicht freigegeben und dem Anwalt der GmbH & Co. KG ein Vergleichsangebot in Höhe von 20.000,-- € per E-Mail zugesandt, befristet: Annahme bis zum 19.12.2019 und Zahlungseingang bis 24.12.2019 auf meinem Konto. Nach erfolglosem Ablauf der Frist habe ich die Mahnungen und den Antrag auf Mahnbescheid in der Höhe 43.600,-- € veranlasst. Mein 4..Anwalt hat darauf sehr empört reagiert und die Grenze zur Beleidigung überschritten und mir Beratungsresistenz und Ignoranz (Dummheit) vorgeworfen. Mein aktueller 5. Anwalt prüft nun Anwaltshaftung. Ich habe eine Schadennummer bei der Haftpflichtversicherung des Notars und signalisierte Vergleichsbereitschaft der Versicherung, die mir hierfür bereits ihren Anwalt benannt hat, aber alle Einreden und Einwendungen aufrechterhält, so dass ich den Mahnbescheid in 2019 beantragen musste. Ich bin fassungslos darüber, dass Anwalt Nr. 4 "Schadenskosmetik" zur Streitwert- und damit Honorarerhöhung betreibt, den Mandanten aber im Regen stehen lässt mit der Behauptung, auch gegenüber der Rechtsschutzversicherung, ich hätte keinen Schaden! Den hätte ich sicher nicht, wenn die Privatpersonen des Vertragsentwurfs, deren Bonität der Makler geprüft hatte, auch die Käufer gewesen wären bzw. bei rechtzeitiger Kenntnis von der GmbH & Co. KG in der Überlegungsfrist von 2 Wochen, ich von diesem Kauf mit Gewissheit Abstand genommen hätte. Der Makler, der ebenfalls gegen die Käufer einen Mahnbescheid beantragt hat, bietet mir eine gemeinsame Vorgehensweise an und spricht bzgl. der 3 Tage vor Vertragsabschluss neu gegegründeten GmbH & Co. KG von einem Umgehungsgeschäft um die Maklerprovision zu prellen und um sich in meinem Fall in einer Finanzkrise eine ETW kostenlos reservieren zu lassen über einen langen Zeitraum mit Verzögerung der Bonitätsnachweise für die Verwalterzustimmung.
Antwort zu #214 (Donnerstag, 02 Januar 2020)
Guten Tag,
ich gehe davon aus, dass der Sachverhalt, so wie Sie ihn vortragen, nicht der Richtige ist. Es hört sich nicht so an, als wäre die Klage Ihnen gegenüber zurückgenommen worden. Wenn dies der Fall gewesen wäre, hätte die Gegenseite mit großer Wahrscheinlichkeit für Ihre Kosten aufkommen müssen.
Sie sollten sich einen Anwalt nehmen. Dieser sollte Akteneinsicht beantragen und so etwas Licht ins Dunkel bringen. Erst dann kann beurteilt werden, ob die Forderung gegen Sie zurecht besteht und ob es noch sinnvolle Möglichkeiten gibt, um gegen die Vollstreckung vorzugehen.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Nelke
Rechtsanwalt
Antwort zu #215 (Donnerstag, 02 Januar 2020 12:45)
Sehr geehrter Fragensteller,
ich wünsche Ihnen für Ihren Fall oder die Fälle viel Erfolg.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Nelke
Rechtsanwalt
Hilke (Donnerstag, 02 Januar 2020 17:46)
Guten Abend.
Erfolgreich habe ich mich in ein Studium einklagen können.
Jetzt habe ich zweimal Post bekommen. Im ersten Schreiben von dem Verwaltungsgericht geht es um 3750€ fur die Kosten des Gerichts.
Nun habe ich ein zweites Schreiben erhalten, in dem es um die Kostenrechnung geht. Aufgelistet sind hier einmal der Wert mit 3750€ und der Betrag mit knapp über 60€. Hier ist nur der kleine Betrag als Rechnung aufgelistet, glücklicherweise. Ist es jetzt so, dass die hauptsächlichen Gerichtskosten anderweitig übernommen werden und ich, da ich gewonnen habe, die knapp 60€ zahlen muss?
Liebe Grüße
Antwort zu #2019 (Freitag, 03 Januar 2020 09:48)
Hallo Hilke,
das Gericht wird sicherlich eine Kostenentscheidung getroffen haben. Aus dieser geht hervor, wer die Kosten zu tragen hat. Ich gehe sogar davon aus, dass ein Vergleich geschlossen wurde. in diesem Falle haben beide Seiten zu zahlen. Bitte prüfen Sie mal alle Gerichtsschreiben, insbesondere die letzten.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Nelke
Rechtsanwalt
Thomas Hirth (Dienstag, 16 Juni 2020)
Hallo Herr Nelke,
nach Klageeinreichung (Nichterfüllung Werkvertrag) und späterer Erledigung ohne Widerspruch der Beklagten kam das AG Cottbus zu dem Schluss, dass die Klage an sich begründet war. Folglich erlegte es dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auf. Leider habe ich 8 Wochen nach dem Beschluss (förmlich zugestellt), noch keine Rückerstattung der 3fach Gebühr erhalten. Nach Anruf klärte mich die J´angestellte auf, sie habe die von mir gezahlten Vorschüsse auf die Kostenschuld der Bekl. verrechnet und sprach von einer Nullrechnung. Sollte dies korrekt sein, wäre der Gerichtsbeschluss doch nur Makulatur oder verstehe ich da etwas nicht.
VG Thomas Hirth
Leyla (Mittwoch, 17 Juni 2020 00:38)
Hallo,
Wir hatten einen Termin im Landesobergericht, Doch die Angeklagten sind nicht zum Termin erschienen auch nicht die Anwälte von Ihnen.
Jetzt meinte mein Anwalt dass noch ein Brief an die Angeklagten geschickt wird ob sie Einspruch einlegen wollen, sozusagen eine letzte Chance, denn auf die anderen briefe haben Sie nicht reagiert und mein Anwalt meint dass wir jetzt eine Vollstreckungsmaßnahme einlegen.
Doch wenn die Angeklagten Insolvenz oder keine Arbeit haben was passiert dann?
Muss ich die ganzen Kosten tragen obwohl ich gewonnen habe?
Mit Freundlichen grüßen
Andrea (Mittwoch, 17 Juni 2020 15:18)
Kostenbeschluss?
Ein Rechtsstreit gegen eine Versicherung, die inzwischen alles bezahlt hat - bis auf die Gebühren/Gerichtskosten, die ich verauslagen musste.
Zu einer Verhandlung kam es nicht.
Nach Rücksprache heute mit dem Amtsgericht gab es Anfang Januar 2020 einen Beschluss, dass die Versicherung 90% dieser Kosten tragen muss und ich 10%.
Beide Rechtsvertreter hätten diesen erhalten.
Hierüber informierte mich der Rechtsanwalt aber nicht - die Kanzlei stellte ihren Betrieb im Januar ein (aus Gesundheitsgründen) und das Mandat wurde zum 31.01.2020 niedergelegt.
Die Rechtsvertretung der gegnerischen Versicherung meinte heute, ich müsse nun beim Amtsgericht einen Antrag stellen, dass die Gebühren auszugleichen sind und ein Kostenbeschluss von dort an die gegnerische Rechtsvertretung übersandt werden müsste. Erst dann wird die Versicherung von dort zur Zahlung an mich aufgefordert.
Ich bitte hierzu um Erläuterung, denn ich dachte, mit dem Beschluss von Anfang Januar sei alles geklärt und die Versicherung hätte mir schon längst 90% meiner Gerichtskosten überweisen müssen.
Herzlichen Dank
René (Montag, 06 Juli 2020 11:21)
Hallo, habe Rechtsstreit 20% zu 80% gewonnen, ich war der Beklagte, habe schon viel Geld bezahlt,(Anwalt und Auslagen) also ich soll nur 20% zahlen, bekomme ich was wieder? Dankeschön
Antwort zu #220 (Montag, 06 Juli 2020 14:50)
Sehr geehrter Herr Hirth,
ich gehe davon aus, dass die Gegenseite Ihnen den Gerichtskostenvorschuss zu erstatten hat.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Nelke
Rechtsanwalt
Antwort zu #221 (Montag, 06 Juli 2020 14:51)
Hallo Leyla,
bitte wenden Sie sich an Ihren Anwalt; er wird Ihre Frage besser beantworten können als ich.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Nelke
Rechtsanwalt
Antwortz zu #222 (Montag, 06 Juli 2020 14:53)
Hallo Andrea,
Sie sollten eine vollstreckbare Ausfertigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses beantragen und sodann -nach letztmaliger Aufforderung- hieraus vollstrecken.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Nelke
Rechtsanwalt
Antwort zu #223 (Montag, 06 Juli 2020 14:54)
Hallo René,
ob Sie Ihre Anwaltskosten vollständig wiedererhalten, hängt davon ab, was Sie mit Ihrem Anwalt vereinbart haben. Die Gegenseite ist jedenfalls verpflichtet, Ihnen 80 % Ihrer Anwaltskosten, die nach dem RVG zu berechnen sind, zu erstatten.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Nelke
Rechtsanwalt
Gabriele (Mittwoch, 03 Februar 2021 22:27)
ich habe vor 2 Jahren eine Unterlassungsklage kostenpflichtig zurückgenommen die Rechtschutz hat das bezahlt jetzt will ich diese Klage wieder erheben muss ich dann auch wieder ein neues Schlichtungsverffahren beantrgen oder hat die Bescheinigung von vor 2 Jahren noch Bestand. Die Rechtschutz verweigert eine neue Deckungszusage.
paul (Dienstag, 09 Februar 2021 11:27)
Käger hat Kosten des Rechtsstreits zu zahlen, muß er mir auch meine Unkosten zahlen
Kai-Uwe Rost (Montag, 15 Februar 2021 23:30)
Guten Abend,
mir wurde eine fehlerhafte Rechnung zugestellt da es sich um ein Verein handelt habe ich die Pacht und weitere Kosten Coronabedingt etwas später gezahlt , natürlich kam eine Mahnung von 50 Euro da habe ich gegen die Rechnung widersprochen und gegen die Mahnung Fristsetzung war unter 10 Tagen und die betreffende Satzung wurde mir mit zwei unterschiedlichen Daten mitgeteilt Rechnung .
Es ging dabei um 30 Euro für das Jahresfest welche wir immer für das nächste Jahr im Vorraus zahlen also für 22 .
Da kam Post vom Anwalt der nun 30 für die Feier + 50 Mahngebühr + seine Auslagen von ca 96 Euro haben möchte und mit Klage droht .
Nach meinem Wissen wird erst bei einem Richterspruch die gegnerischen kosten rechtskräftig oder auch nicht.
Es ist sonst alles bezahlt und das dieses Jahr die Jahresfeier stattfindet ist wohl noch in der Waage.
Ist es jetzt rechtens mir die gegnerischen Anwaltskosten mit Drohung auf eine Gerichtsverhandlung in Rechnung zu stellen ?
Mit besten Grüßen Kai-Uwe Rost
Antwort zu #228 (Dienstag, 23 Februar 2021 11:55)
Hallo Gabriele,
ich denke nicht, dass ein neues Schlichtungsverfahren durchgeführt werden muss, kann es aber nicht sicher sagen, weil ich den Fall nicht kenne. Bei Ihnen hört sich es so an, als wäre mehr passiert, als dass Sie hier schreiben.
Ich denke auch nicht, dass die Rechtsschutzversicherung für den gleichen Fall nochmals die Kosten decken wird.
Ich vermute, dass bei Ihnen mehrere Handlungen -auch nach Klagerücknahme, o.ä.- aufgetreten sind. Es wäre zu prüfen, ob dass jede Handlung, die Sie unterlassen wissen wollen, nicht einen eigenen Rechtsschutzfall bildet. Das kann ich nur vermuten an dieser Stelle.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Nelke
Rechtsanwalt
Antwort zu #229 (Dienstag, 23 Februar 2021 11:56)
Hallo Paul,
berechtigte Unkosten wie Auslagen (Reisekosten zum Termin, etc.) hat er grundsätzlich zu zahlen. Diese sollten Sie per Antrag bei Gericht festsetzen lassen.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Nelke
Rechtsanwalt
Antwort zu #230 (Dienstag, 23 Februar 2021 12:01)
Sehr geehrter Herr Rost,
wenn Sie sich mit einer Forderung in Verzug befunden haben und dann von einem Anwalt abegemahnt werden, haben Sie in der Regel auch die Anwaltskosten zu tragen. Ein Richter schafft nicht das Recht, er stellt es nur fest. Deswegen ist ein Richterspruch bzw. ein Urteil nicht erforderlich. Ein Urteil wäre nur erforderlich, um gegen Sie zu vollstrecken.
Bitte beachten Sie aber, dass ich ohne Einsicht in die Papierlage nicht sagen kann, ob Sie jetzt im Recht sind oder nicht. Grundsätzlich können aber auch fehlerhafte Rechnungen Verzug herbeiführen. Hier wäre eine Einzelfallprüfung erforderlich.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Nelke
Rechtsanwalt
Finkenstein Helene (Montag, 15 März 2021 17:35)
Sehr geehrte Damen und Herren
Bei einer Klage-Erbauseinandersetzung, Streitwert 5.000,00€- öffentliche Sitzung, wir als Kläger. Wurde ein Anerkenntnisurteil- Beschlossen - Erkannt- Verkündet für 4.200,00€ .Beide Seiten erklären Übereinstimmung. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beschlossen und verkündet.
Unsere gezahlten Gerichtskosten / Anwaltskosten , diese Kosten will unser Anwalt nicht in der Beantragung Kostenfestsetzung an das Gericht mit aufführen.
Der Beklagte als bevollmächtigter der Erblasserin- hatte Klageabweisung beantragt - wir haben weiter gemacht und eigentlich den Prozess gewonnen. Laut §91 ZPO- wer verliert zahlt. Also können unser Kosten dem Beklagten auferlegt werden?
Vielen Dank im voraus
H. Finkenstein
Helene Finkenstein (Dienstag, 16 März 2021 16:05)
Sehr geehrter Herr Nelke,
habe an Sie gestern eine Frage gestellt- ,Zahlungsklage- Erbauseinanderseztzung Beklagter muß laut Anerkennungsurteil zahlen + trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Kann ich als Kläger bei Anerkennungsurteil an das Gericht einen Kostenfestsetzungs-Antrag stellen -meine außergerichtlichen Kosten beantragen ?
Sehr geehrte Frau (Donnerstag, 18 März 2021 09:52)
Sehr geehrte Frau Finkenstein,
als Anwalt fehlt mir manchmal die Zeit, fragen zeitnah zu beantworten. Wenn ich viel zu tun habe, dann kann es bei diesem kostenlosen Service durchaus zu Verzögerungen kommen.
Um ehrlich zu sein, verstehe ich nicht, warum Ihr Anwalt Ihre Kosten nicht festsetzen lassen will. Sie sollten die Entscheidung prüfen und ggf. nachschauen, ob Sie überhaupt einen Anspruch auf Kostenerstattung haben. Im Grundsatz haben Sie schon recht: Wer verliert, der zahlt. Ich vermute aber, dass die Kostenentscheidung bei Ihnen anders getroffen worden ist, da es sonst keine Gründe für Ihren Anwalt gibt, es nicht zu tun.
Sie sollten Ihren Anwalt konkret hierauf ansprechen und auch bitten, Ihnen das ganze einmal zu erklären. Ihr Anwalt ist ein besserer Ansprechpartner als ich, weil er den Fall kennt im Gegensatz zu mir.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Nelke
Rechtsanwalt
Nachtrag zu #236 (Donnerstag, 18 März 2021 09:54)
Außergerichtliche Kosten werden im Kostenfestsetzungsverfahren nicht festgesetzt. Diese sind vielmehr einzuklagen oder nachträglich mittels Mahnbescheid, etc. zu titulieren.
Ich hatte Ihre Anfrage wohl etwas falsch verstanden. Nichts desto trotz: Lassen Sie es sich bitte von Ihrem Anwalt erklären.
Helene Finkenstein (Donnerstag, 18 März 2021 10:51)
Sehr geehrter Herr Nelke,
Danke für Ihre Auskunft. Also wäre in unserem Fall , die Erstattung unserer Kosten Rechtsanwaltskosten = 958,19Euro - Gerichtsgebühr 438,19Euro per Kostenfestsetzung -nicht möglich. Ich habe nach §§ 103,104,106, 91 ,93 angenommen steht uns zu.
Wir haben einen Anwalt, trotz unserer Bitte etwas zu unternehmen , der sieht keinen Handlungsbedarf - er hat den Fall abgeschlossen Wenn nur mit Mahnbescheid- oder einzuklagen - das Anerkenntnisurteil war am 01.03.2021 per Post Beschluss am 06.03.2021 erhalten. Kann ich etwas tun ??
Im voraus vielen Dank, freundliche Grüße
H. Finkenstein
Helene Finkenstein (Freitag, 19 März 2021 12:04)
Sehr geehrter Herr Nelke
Bei Klageeinreichung haben wir Gerichtskosten bezahlen müssen = 438,00Euro.
Können diese in der Kostenfestsetzung beantragt werden?
Noch Mal zum Sachverhalt.
In der ersten Anhörung, wurde mir völlig überraschen ein Vergleich vorgeschlagen - diesen habe ich Abgelehnt.
In der zweiten mündlichen Verhandlung, wurde Anerkennung -Anerkennungsurteil beschlossen. Ich als ahnungslose - fühlte mich überumpelt und habe zugestimmt.
Hätte eine Klage-Weiterführung möglich sein können?
Hätte es für uns zu einem besseren Ergebnis ?
Hätten es da die Möglichkeit gegeben, unsere außergerichtlichen Kosten ( § 91 ZPO) zu beantragen ?
Freundliche Grüße an Sie , Danke das Sie sich für hilflose - ahnungslose zur Verfügung stellen
H. Finkenstein
Christian (Freitag, 19 März 2021 16:04)
Hallo,
Ich bin nicht zufrieden mit meinem Anwalt und habe folgende Fragen:
1. Mein Anwalt möchte für eine Berechnung zum Zugewinnausgleich aus gemeinsamen Schulden i. H. v. 5950€ aus 09/2018 jetzt eine Rechnung i. H. v. 650€ bezahlt haben. Ist das möglich?
2. Frage: in 09/2017 wurde durch die Gegenseite eine Anfrage an meine Anwalt gestellt, das ich meine Gehaltsnitteilungen zur Unterhaltsberechnung vorlege. Dieses Schreiben wurde mir nicht zugestellt. Daraufhin wurde die Klage am AG Husum eingereicht und ich musste letztendlich die gesamten Kosten des gegnerischen RA‘s sowie die Gerichtskosten bezahlen. Kann ich gegen meinen Anwalt noch vorgehen?!? Hierbei ist noch zu erwähnen, dass der anfängliche Anwalt der Kanzlei aufgehört hat (da er dies eh nur als Nebenjob im Rentenalter gemacht hat), und eine neue Anwältin übernommen hat.
3. Frage: gilt der Pu kz minibar bei einer Hotelrexhnubg des Anwalts auch als berücksichtigungsfähige Kosten?
4. Gibt es eine Obergrenze bei Hotelkosten?
5. Ich habe bereits 1.700€ an den Anwalt gezahlt plus nochmal 3000€ an die Gegenseite sowie die Verfahrenskosten. Bei den 1.700 wird von arbeiten für die Scheidung seit 2017 gesprochen. Sind dort dann die Kosten für den Innenausgleich wie o. a. nicht mitbezahlt?
Vielen Dank für eine Antwort.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort zu #238 und #239 (Dienstag, 23 März 2021 17:13)
Sehr geehrte Frau Finkenstein,
wenn das Gericht die Gegenseite zur Tragung der Kosten des Rechtsstreits verurteilte oder aber in einem Vergleich eine derartige Regelung zu Ihren Gunsten aufgenommen wurde, dann steht Ihnen die Erstattung der nach dem RVG berechnenden Anwaltskosten und auch der eingezahlten Gerichtskosten zu, die dann im Kostenfestsetzungsverfahren auf Antrag Ihres Rechtsanwalts hin tituliert werden.
Wie gesagt: Fragen Sie Ihren Anwalt gezielt und machen Sie klar, dass Sie auf eine Kostenfestsetzung beharren, falls dies möglich ist. Sagen Sie ihm, er solle Ihnen dies einmal erklären und weisen Sie ihn daraufhin, dass jener Antrag noch zu dem Verfahren gehört.
Konkretere Antworten sind mir nicht möglich, da ich den Sachverhalt eben niht konkret kenne.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Nelke
Rechtsanwalt
Antwort zu #240 (Mittwoch, 24 März 2021 07:56)
Hallo Christian,
ich kenne die Umstände Ihres Einzelsfalls nicht. Hotel und Verpflegungskosten sind zu erstatten, dies aber in angemessener Höhe.
Ob hierunter auch Kosten der Verpflegung bzw. "Minibar" fallen, wäre mir neu.
Ein Anwalt ist verpflichtet, erhaltende Schriftstücke unverzüglich weiterzuleiten. Hier wurde das nicht gemacht und eine Frist wurde zudem wahrscheinlich auch versäumt. Wenn der Anwalt dies zu verantworten hat, dann wäre er auch dafür haftbar zu machen.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Nelke
Rechtsanwalt
Horst (Montag, 09 Januar 2023 11:31)
Im Mai 2019 hat mein Bruder und Ich das Elternhaus verkauft. Im November 2019 hat der Käufer uns unterstellt bei Maklerbegehungen bei denen wir nicht anwesend waren und beim Notar Termin , nach Abfindungszahlungen der RAG angesprochen bzw. befragt wurden. Das war zu keinem Zeitpunkt der Fall was der Makler uns auch schriftlich bestätigt hatte. Der Käufer fordert nun per Anwalt diese besagte Summe von 7300 Euro. Ich musste einen Anwalt beauftragen . Das schlimme bei der Sache ist das es damals von den Eltern versäumt wurde das Haus Rechtschutz zu versichern. Die Sache ging vor Gericht im November 2021 und wurde vom LG auf unbestimmte Zeit vertagt. Der Kläger hat sich seither nicht mehr gemeldet und der Anwalt von mir hat jetzt 4.1.2023 eine Kostenrechnung von 2700 Euro geschickt. Da mein Bruder auch angeschrieben worden ist ,zu Gericht geladen wurde ich Ihn dort wegen Krankheit entschuldigen musste ,bin ich der Meinung das mein Bruder ,da er ja Mitverkäufer vom Haus ist und von der Verkaufssumme die Hälfte geerbt hatte ,auch in der Zahlungspflicht für die Anwaltskosten steht. Da ich diese Summe nicht alleine zahlen kann , möchte ich dem Anwalt vorschlagen ,die Hälfte zu bezahlen und die andere Hälfte der Summe von meinem Bruder einzufordern. Als Anmerkung der Kläger hat sich seit 14 Monaten nicht mehr gemeldet. Deswegen bin ich der Meinung das die Verjährungsfrist von 3 Jahren jetzt greift. Wie ist die Sachlage ?
Antwort zu #243 (Mittwoch, 11 Januar 2023 10:40)
Sehr geehrter Horst,
anhand dieser Informationen kann ich die Sachlage, vor allem zur Verjährung nicht seriös einschätzen. Hierzu sollten Sie einmal Ihren Anwalt befragen. Wenn die Klage aber rechtzeitig erhoben wurde, durchbricht dies die Verjährung.
Zu den Kosten: Wenn Sie alleine verklagt werden und alleine einen Anwalt beauftragt haben, dann spricht schon vieles dafür, dass Sie auch alleine die Rechnung zu zahlen haben. Ob Sie die Kosten dann im Innenverhältnis hälftig von Ihrem Bruder wiederkriegen können, ist eine Sache, die ich aus der Ferne nicht beurteilen kann.
Wenn Sie sich einen Anwalt nicht leisten können, besteht die Möglichkeit Beratungshilfe und/oder Prozesskostenhilfe zu beantragen. Dazu informiere ich unter "Kostenrecht" gesondert. Vlt. hätte man diesen Antrag für Sie stellen können oder stellen müssen.
Ansonsten tut es mir leid, dass ich leider keine weitergehenden Informationen mitteilen kann. Der Fall ist komplex und lässt sich aus der Ferne nicht gut beurteilen. Ich würde mich mit Ihrem Anliegen jedenfalls an Ihren Anwalt wenden, den Sie ohnehin schon beauftragt haben.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Nelke
Rechtsanwalt
Stephan Gerth (Dienstag, 02 Mai 2023 17:02)
Sehr geehrte Damen und Herren,
wenn zwei Geschwister die eigene Schwester verklagen und nehmen sich einen gemeinsamen Anwalt, werden dann die Anwaltskosten geteilt oder darf der beauftragte Anwalt eine doppelte Gebühr verlangen? Danke.
Mit freundlichen Grüßen
Gerth
Antwort zu #245 (Mittwoch, 03 Mai 2023 10:54)
Sehr geehrter Herr Gerth,
wenn zwei Geschwister gemeinsam einen Anwalt in einer Sache beauftragen, um ihre Schwester zu verklagen, dann wird normalerweise nur eine Gebühr fällig, da nur eine Tätigkeit ausgeführt wird. Diese Gebühr wird zwischen den beiden Geschwistern aufgeteilt.
Der Anwalt darf eine erhöhte Gebühr verlangen, aber keine doppelte Gebühr. Gemäß § 7 Abs. 1 RVG erhöht sich die Verfahrensgebühr um 0,3 für jede weitere Partei, für die der Anwalt tätig wird. Das bedeutet, dass der Anwalt in diesem Fall eine um 0,3 erhöhte Verfahrensgebühr verlangen kann, da er für zwei Parteien tätig wird. Dies setzt natürölich voraus, dass es sich um eine gemeinsame Sache handelt und auch eine gemeinsame Beauftragung vorliegt.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Nelke
Rechtsanwalt
Hendrik Müller (Mittwoch, 21 Juni 2023 15:49)
Guten Tag,
Kann ich bei der Verteidigungsbereitschaftsanzeige auch gleich eine Gegenklage stellen oder ist dies nicht möglich? Ist dies im laufenden Prozess dann möglich?
Vielen Dank und viele Grüße
Antwort zu #247 (Donnerstag, 22 Juni 2023 08:36)
Sehr geehrter Herr Müller,
bis zur mündlichen Verhandlung können Sie eine sogenannte Widerklage erheben und hierbei im gleichen Prozess Ansprüche gegen die Klägerseite geltend machen. Erforderlich ist jedoch, dass Anspruch und Gegenanspruch "halbwegs" vergleichbar sind. Beachten Sie auch, dass bei einigen Gerichten wie dem Landgericht Anwaltszwang herrscht und Sie dort nicht selber handeln können. Es macht ohnehin Sinn, einen Anwalt zu ertüchtigten.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Nelke
Rechtsanwalt
Antwort auf gelöschten Kommentar (Freitag, 30 Juni 2023 14:31)
Sehr geehrter Herr P.,
ich habe Ihren Kommentar gelöscht und mich dagegen entschieden, diesen zu veröffentlichen. Ich gehe einmal davon aus, dass Sie bei Gericht "unfair" behandelt wurden und Sie Ihrem Ärger nunmehr Luft machen wollen. Bitte beachten Sie, dass diese Kommentarfunktion nicht hierfür gedacht ist.
Ich hoffe, Sie können die Erwägungen nachvollziehen und wissen es auch zu schätzen, dass ich dies transparent behandeln will. Wie gesagt: Der Kommentarbereich soll die Möglichkeit bleiben, (abstrakte) Fragen zu stellen.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Nelke
Rechtsanwalt
Hendrik Müller (Montag, 03 Juli 2023 17:58)
Guten Tag,
Kann ich bei der Verteidigungsbereitschaftsanzeige auch gleich eine Gegenklage stellen oder ist dies nicht möglich? Ist dies im laufenden Prozess dann möglich?
Vielen Dank und viele Grüße
Lea Weil (Montag, 03 Juli 2023 18:06)
Guten Tag,
Wenn eine Räumungsklage mit Kündigung zum Datum XY läuft, hat der Vermieter bzw Kläger dann Anspruch auf Miete während dem Prozess? Also alles nach dem Datum XY?
Viele Grüße
Antwort zu #250 (Donnerstag, 13 Juli 2023 22:27)
Sehr geehrter Herr Müller,
bis zur mündlichen Verhandlung ist dies noch möglich. Die Gegenklage nennt sich korrekt "Widerklage". Wenn Sie die Klage selbst erhoben wollen, benutzen Sie bitte diese Begrifflichkeit, damit man auch direkt weiß, was Sie bezwecken.
Ich wünsche gutes Gelingen!
Mit freundlichen Grüßen
Sven Nelke
Rechtsanwalt
Antwort zu #251 (Donnerstag, 13 Juli 2023 22:30)
Sehr geehrte Frau Weil,
wenn Sie nach Ablauf der Kündigungsfrist die Wohnung nicht wieder zurückgegeben haben und zum Beispiel noch bewohnen, dann haben Sie Miete in Form von Schadensersatz zu leisten, wenn die Kündigung am Ende des Tages rechtens sein sollte.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Nelke
Rechtsanwalt