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Als Anwalt ohne schriftliche Originalvollmacht zu verhandeln ist gefährlich und kann in einem einstweiligen Verfügungsverfahren schnell zum Unterliegen führen!

Wird in einem Rechtsstreit die Vollmacht eines Anwalts gerügt, hat dieser seine ordnungsgemäße Bevollmächtigung durch Vorlage der originalen Vollmachtsurkunde nachzuweisen. Geschieht dies in einstweiligen Verfügungsverfahren nicht spätestens im Termin, kann das Verfahren bereits allein aufgrund der fehlenden Vollmacht verloren werden (siehe LG Aachen, Versäumnisurteil vom 21.06.2022 - 8 O 181/22).


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Zum Sachverhalt: Mandant wurde wegen eines Twitter-Tweets belangt!

Unser Mandant veröffentlichte diverse Textnachrichten über einen Anwalt, der in der "Querdenkerszene" verbunden war und/oder ist. Das ganze geschah auf Twitter. Die Gegenseite bzw. jener Anwalt fühlte sich wegen den Äußerungen unseres Mandanten in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt und beantragte vor dem LG Aachen, nachdem er zuvor erfolglos außergerichtlich abmahnte, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung.

 

Das Gericht beraumte einen Termin an, weil es über den Antrag nicht ohne mündliche Verhandlung entscheiden wollte.

 

Im Termin selbst erschien die Gegenseite nicht persönlich. Vielmehr nahm daran ein weiterer Rechtsanwalt teil, der sich als unterbevollmächtigter Terminvertreter ausgab. Zum Nachweis seiner Bevollmächtigung legte er ein Schreiben vor. Das Schreiben war weder unterzeichnet, noch machte es auf uns einen "seriösen" Eindruck. Wir rügten die Prozessvollmacht des Kollegen daraufhin. Eine Originalvollmacht konnte er sodann aber nicht vorlegen.


LG Aachen: Auf eine Rüge hin ist die Originalvollmacht vorzulegen; geschieht dies nicht

Das Gericht ging mit der Vollmachtsrüge konsequent um: Ist die Vollmacht nämlich nicht durch Vorlage eines Originaldokuments nachgewiesen, so sind die Prozesshandlungen des vollmachtslosen Terminvertreters unbeachtlich.

"Demgemäß konnte der für den Verfügungskläger erschienene Rechtsanwalt die Prozesshandlung der Antragsstellung im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht wirksam vornehmen."

 

- zit. LG Aachen, Versäumnisurteil vom 21.06.2022 - 8 O 181/22

In einem Klageverfahren hätte das Gericht durchaus die Möglichkeit gehabt, eine Frist zur Nachreichung der Originalvollmacht bestimmen können (siehe § 80 ZPO). In einem einstweiligen Verfügungsverfahren ist dies aber nicht möglich. Dies liegt an dem besonderen Eilcharakter dieser Prozessart: es muss schnell gehen!

 

Folglich stellte das LG Aachen fest, dass niemand für die Gegenseite erschien. Aufgrund dieser Säumnis wies es den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurück. Unser Mandant freute sich hierüber sehr.


Das Urteil des LG Aachen (Versäumnisurteil vom 21.06.2022 - 8 O 181/22) gibt es hier:

(Anmerkung: Diese Entscheidung des LG Aachen ist noch nicht rechtskräftig.)

Tenor:
  1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
  2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Verfügungskläger.
  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Ohne Tatbestand (gemäß § 313b Abs. 1 ZPO).

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Verfügungskläger war im Termin vom 14.6.2022 trotz ordnungsgemäßer Ladung (EB s. Bl. 35 d.A.) säumig i.S.d. § 320 ZPO, welcher auch im einstweiligen Verfügungsverfahren Anwendung findet (vgl. Thomas/Putzo-Seiler, ZPO, 42.Auflage, Vorb § 330 Rn 2). Denn der im Termin für den Verfügungskläger erschienene Rechtsanwalt KXX konnte auf die Rüge des Beklagtenvertreters nach § 88 Abs. 1 ZPO seine ordnungsgemäße Unterbevollmächtigung bzw. die Bevollmächtigungskette bis zurück zu dem Verfügungskläger nicht nachweisen, so dass von einem entsprechenden Vollmachtsmangel auszugehen ist (vgl. Zöller/Althammer, ZPO, 34. Aufl. § 88 Rn 1). Die von dem in dem Termin für den Verfügungskläger erschienenen Rechtsanwalt vorgelegte Untervollmacht stammte nicht unmittelbar von dem Verfügungskläger, sondern von einem Rechtsanwalt RXX und war weder unterschrieben noch enthielt sie einen Hinweis auf eine qualifizierte elektronische Signatur. Demgemäß konnte der für den Verfügungskläger erschienene Rechtsanwalt die Prozesshandlung der Antragsstellung im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht wirksam vornehmen (vgl. Zöller/Althammer, ZPO, 34. Aufl. § 88 Rn 7).

 

Diese Beurteilung ändert sich auch nicht dadurch, dass Herr Rechtsanwalt RXX noch am 14.6.2022 per beA eine anwaltliche Versicherung zur Gerichtsakte reichte, wonach er selbst von dem Verfügungskläger ordnungsgemäß bevollmächtigt worden sei und er seinerseits den im Termin erschienen Rechtsanwalt ordnungsgemäß unterbevollmächtigt habe. Denn soweit die Rüge der fehlenden Vollmacht gemäß ZPO § 88 Abs. 1 erhoben wird, ist die Bevollmächtigungskette durch Vorlage von Originalurkunden nachzuweisen (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 11. Juni_ 1998 - 3 U 284/97 -, juris).

 

Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Verfügungskläger selbst am 15.6.2022, also nach Schluss der mündlichen Verhandlung eine – qualifiziert elektronisch· signierte - Vollmacht zugunsten der „XXX legal RechtsanwaltsGmbH, XXX) zur Gerichtsakte gereicht hat. Denn zum einen muss der Nachweis der ordnungsgemäßen Bevollmächtigung spätestens bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgen (vgl. Thomas/Putze-Seiler, ZPO, 42. Auflage; § 88 Rn 4). Im Verfahren der einstweiligen Verfügung kommt aufgrund der Eilbedürftigkeit regelmäßig die Einräumung einer Frist zur Beibringung der Vollmachtsurkunde über das Ende der mündlichen Verhandlung hinaus nicht in Versäumnisurteil in Betracht (s. Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 11. Juni 1998 3 U 284/97 -, juris}. Zum anderen ergibt sich aus der am 15.6.2022 vorgelegten Vollmacht (BI. 154 d.A.) weder eine ordnungsgemäße Bevollmächtigung des im Termin erschienenen Rechtsanwaltes RXX noch eine ordnungsgemäße Bevollmächtigung des Rechtsanwaltes KXX der sodann Herrn Rechtsanwalt ordnungsgemäß unterbevollmächtigt haben könnte.

 

Schließlich ist auch nicht von einer rechtsmissbräuchlichen. Erhebung der Rüge der mangelnden Vollmacht auszugehen, Denn§ 88 Abs. 1 ZPO sieht die Möglichkeit der Erhebung dieser Rüge ausdrücklich vor, so dass besondere Umstände angeführt werden müssten, wonach der Gebrauch dieser gesetzlichen Möglichkeit ausnahmsweise im Einzelfall rechtsmissbräuchlich sein könnte. Solche Umstände sind hier nicht ersichtlich. Im Gegenteil hat der Beklagtenvertreter die Erhebung der Rüge im Termin anhand konkreter Anhaltspunkte für seine Zweifel an der ordnungsgemäßen Bevollmächtigung nachvollziehbar begründet.

 

Der Streitwert wird auf 20.000,00 EUR festgesetzt.


Das Urteil als Druckversion gibt es hier:

(Anmerkung: Die vorbezeichnete Entscheidung ist anonymisiert, um die Prozessbeteiligten unkenntlich zu machen. Sie ist noch nicht rechtskräftig.)

Die Entscheidung können Sie hier herunterladen:

Download
LG Aachen, Versäumnisurteil vom 21.06.2022 - 8 O 181/22
Über den Erlaß einer einstweiligen Verfügung ohne originale Vollmachtsurkunde zu verhandeln, ist gefährlich und kann zum Unterliegen führen.
LG_Aachen_8_O_181_22_Rechtsanwalt_Sven_N
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