Fotos und Videos durfen im Gerichtssaal nur erstellt und sodann veröffentlicht werden, wenn hieran ein öffentliches Interesse besteht. An der Veröffentlichung von Fotos eines
Rechtsanwalts besteht in der Regel kein öffentliches Interesse.
Amtliche Leitsätze des LG Berlin (Urteil vom 08.03.2007 - 27 O 1208/06):
- Ein Rechtsanwalt wird nicht dadurch, dass er häufig und in einer für seine Vorgehensweise häufig kritisierte Art Prominente gegen die Presse vertritt, zur relativen Person der Zeitgeschichte.
- Ein solcher Prominentenanwalt kann daher grundsätzlich selbst darüber befinden, ob, wann und wie er gegenüber Dritten oder der Öffentlichkeit im Bild dargestellt wird.
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2. Ein solcher Prominentenanwalt kann daher grundsätzlich selbst darüber befinden, ob, wann und wie er gegenüber Dritten oder der Öffentlichkeit im Bild dargestellt wird (Rn.15).
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Das Urteil (LG Berlin, Urteil vom 08.03.2007 - 27 O 1208/06) gibt es hier:
- Tenor
- Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an dem Vorstand, zu unterlassen, Bildnisse des Klägers zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen, wie in " … " vom 07.07.2006 auf S. 3 geschehen.
- Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
- Das Urteil ist in der Hauptsache gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 22.500,00 Euro und im Übrigen in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages zuzüglich 10 % vorläufig vollstreckbar.
- Tatbestand
Die Beklagte ist Verlegerin der Zeitung " … ", in deren Ausgabe vom 7. Juli 2006 unter der Überschrift "Rächer der Genervten" der nachfolgend in Fotokopie wiedergegebene Artikel erschien, am rechten Rand u.a. bebildert mit dem Foto des Klägers:
An dieser Stelle folgt im Original eine Abbildung, die hier nicht wiedergegeben wurde.
Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Bildnisveröffentlichung auf Unterlassung in Anspruch. Seines Erachtens muss er, der es ablehne sich in irgendeiner Form selbst in den Vordergrund zu schieben, es nicht dulden, dass im Zusammenhang mit der Rechtewahrnehmung für seine Mandanten Bildnisse von ihm veröffentlicht werden, es sei denn, er habe - anders als hier – eingewilligt.
Der Kläger beantragt,
wie im Urteilstenor erkannt.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Ihres Erachtens ist die Fotoveröffentlichung im konkreten Berichterstattungskontext zulässig. Der Kläger – als bekannter Presse- und Medienrechtsanwalt – sei als eine relative Person der Zeitgeschichte im hier relevanten Kontext der Auseinandersetzung um grundlegende Entwicklungen im Presserecht, insbesondere das massive Vorgehen von Prominenten gegen die Presse, anzusehen. Der Kläger selbst werbe für sich mit bebilderten Beiträgen auf seiner Kanzlei-Homepage und sei auch sonst in den Medien präsent, so zu entnehmen den als Anlagen B 1 bis 6 eingereichten Beiträgen. Hieran zeige sich, dass der Kläger sein Bild gerade nicht als Teil seiner Privatheit betrachte. Die kritische Berichterstattung über seinen Berufsstand samt seiner Abbildung müsse er hinnehmen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt
ihrer Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
- Entscheidungsgründe
Dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte als Verlegerin der Zeitung " … " aus §§ 823, analog 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB i. V. m. § 22 f. KUG, Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG zu. Die angegriffene Bildberichterstattung verletzt rechtswidrig das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers.
Die Beklagte hat durch die Verbreitung des beanstandeten Fotos das Recht des Klägers am eigenen Bild als besonderer Erscheinungsform seines Persönlichkeitsrechts verletzt. Es steht außer Streit, dass der Kläger in die Veröffentlichung des streitbefangenen Fotos nicht eingewilligt hat.
Die Veröffentlichung ist auch nicht nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG gerechtfertigt. Die streitgegenständliche Veröffentlichung ist kein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte, weil der Kläger keine relative Person der Zeitgeschichte ist.
Ob jemand als relative Person der Zeitgeschichte einzustufen ist, bestimmt sich nach dem Normzweck des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG. Bei dieser Vorschrift handelt es sich um eine einschränkend auszulegende Ausnahmebestimmung (BGH NJW 1965, 2148, 2150; OLG München AfP 1995, 659, 660). Die bildliche Darstellung soll dem echten, sachgerechten Informationsbedürfnis der Allgemeinheit über Personen insbesondere des öffentlichen Lebens Rechnung tragen. Der Informationsanspruch der Öffentlichkeit ist dabei gegen die Interessen des Betroffenen abzuwägen. Von einer sog. relativen Person der Zeitgeschichte ist demnach auszugehen, wenn die Abbildung im Zusammenhang mit einem zeitgeschichtlichen Zusammenhang steht und daran ein sachentsprechendes Informationsinteresse und –bedürfnis der Öffentlichkeit besteht (Wenzel-von Strobl-Albeg, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., Kap. 8 Rdn. 13). Ein solches ist vorliegend nicht ersichtlich. Der Kläger ist nicht in einer Weise in die Öffentlichkeit getreten, welche die Veröffentlichung seines Fotos rechtfertigt.
Mitnichten handelt es bei der beruflichen Rechtewahrnehmung des Klägers für seine prominenten Mandanten um ein zeitgeschichtliches Ereignis. Seine von der Beklagten als massiv kritisierte Vorgehensweise gegen die Presse macht ihn nicht zur Person der Zeitgeschichte. Nicht jeder, der auf die Berichterstattungsfreiheit einwirkt, macht sich hierdurch zur Person von öffentlichem Interesse.
Der Kläger hat auch sonst nicht durch sein eigenes Verhalten ein Informationsinteresse an der Bildberichterstattung bezüglich seiner Person geweckt. Allein wegen seiner erfolgreichen beruflichen Tätigkeit als Anwalt in Pressesachen ist er nicht Gegenstand des Informationsinteresses geworden. Anders als bei einer Vielzahl seiner Mandanten handelt es sich beim Kläger selbst nicht um einen im Rampenlicht der Öffentlichkeit stehenden Prominenten, schon gar nicht um einen solchen, der die Veröffentlichung seines Bildnisses ohne jeglichen konkreten zeitgeschichtlichen Bezug hinnehmen müsste.
Der Prominentenanwalt kann – anders als manch einer seiner Prominenten - selbst darüber befinden, ob, wann und wie er sich gegenüber Dritten oder der Öffentlichkeit im Bild darstellen will. Mag der Kläger auch gegen seine namentliche Nennung im Zusammenhang mit seinen Auftritten als Medienrechtsexperte sowie als Anwalt seiner prominenten Mandanten – verständlicherweise – nichts einzuwenden haben, und gelegentlich auch Bildberichterstattungen hinnehmen, ist nicht im Entferntesten dargetan oder ersichtlich, dass er auch sonst – ähnlich wie Teile seiner Mandantschaft - Gefallen an öffentlichen, aufsehenerregenden Auftritten und an der bildlichen Präsentation seiner Person in der Öffentlichkeit, auch über die Medien finden würde. Selbst wenn der Kläger im Rahmen seines beruflichen Wirkens hervorgetreten ist und zum Teil das Interesse der Öffentlichkeit dabei selbst gesucht hat, hat er sich damit nicht des Rechts begeben, über sein eigenes Bildnis zu verfügen. Es steht dem Kläger frei, für seine berufliche Tätigkeit zu werben; dagegen ist es nicht Aufgabe der Presse, ohne seine Zustimmung etwaige Werbeeffekte zu intensivieren oder zu schmälern.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.
Quelle: AfP 2007, 164-165 (Leitsatz und Gründe)
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