Selbst wenn auf Instagram ein Verstoß gegen die Nutzungsbedingungen, Community-Richtlinien, Facebook-Gemeinschaftsstandards, etc. begangen wird, darf Meta das Instagram-Konto grundsätzlich nicht sofort sperren. Sofortige Sperren sind nur absoluten Ausnahmefällen wie besonders schweren Verstößen vorbehalten. Grundsätzlich sind Nutzer vor der Deaktivierung eines Kontos nämlich mindestens einmal abzumahnen, bevor eine Sperre zulässig ist. An eine rechtskonforme Abmahnung sind aber hohe Anforderungen zu stellen, die die allerwenigsten Plattformbetreiber erfüllen. Die automatischen Hinweise von Instagram (aber auch von Facebook) erfüllen diese Voraussetzungen nicht, so dass gesperrte Nutzerkonten häufig zu Unrecht gesperrt werden, selbst wenn eine Verletzung der Richtlinien in Betracht kommt! (siehe LG Duisburg, Einstweilige Verfügung vom 16.09.22 - 10 O 214/22)
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Zum Sachverhalt: Meta sperrte und deaktivierte das Instagram-Konto unserer Mandantin mit der Begründung, dass "geistige Eigentumsrechte einer anderen Person verletzt" wurden bzw. wegen einer angeblichen Urheberrechtsverletzung!
Unsere Mandantin betreibt auf Instagram ein Konto, das zum Thema "Fußball" hat und sich hierbei vor allem dem MSV Duisburg (=Link zu dem Instagram-Auftritt) widmet.
In diesem Zusammenhang hat sie in der Vergangenheit im April und auch im August 2022 fremde Instagram-Beiträge von anderen Kanälen, die Torszenen ihres Lieblingvereins zeigten, heruntergeladen und sodann als eigene Beiträge selbst veröffentlicht. Die betreffenden Sportkanäle hat sie hierbei aber als Urheber verlinkt. So ein Vorgehen ist ohne Einwilligung der Erstveröffentlicher nicht erlaubt.
[1. Sperre:] Im April sperrte Meta das Konto wegen des Beitrags. Angeblich habe der DFB (=Link zu dem Instagram-Auftritt) eine Urheberrechtsbeschwerde eingereicht. Unsere Mandantin erhob gegen die Sperre einen Widerspruch und das Konto wurde dann wieder freigeschaltet.
[2. Sperre:] Im August dann das gleiche Spiel: Unsere Mandantin wurde wieder von dem DFB (=Link zu dem Instagram-Auftritt) gemeldet und sie erhielt dann eine Deaktivierung des Kontos mit folgender Sperrnachricht:
"[..] Sie sind vorübergehend für das Posten auf Instagram gesperrt, da Sie etwas gepostet haben, das die geistigen Eigentumsrechte einer anderen Person verletzt. Diese Sperrung ist vorübergehend und läuft in 3 Tagen ab. Wenn Sie weiterhin Inhalte posten, die die Rechte anderer Personen verletzen bzw. gegen diese verstoßen oder auf andere Weise rechtswidrig sind, könnte dies dazu führen, dass Ihr Konto dauerhaft deaktiviert wird. Weitere Informationen zum geistigen Eigentum erhalten Sie in unserem Hilfebereich [..]
Auch hiergegen erhob unsere Mandantin in der Instagram-App wieder Widerspruch ("der Entscheidung widersprechen") wie folgt:
Doch diesmal wurde ihr das Instagram-Konto nicht wieder freigeschaltet. Vielmehr verweigerte sich der Support und behauptete, dass das Konto widerholt "geistige Eigentumsrechte Dritter verletzt" habe und daher dauerhaft deaktviert werden müsse.
Sodann wandte sich unsere Mandantin an uns und wir forderten Meta auf, dass Instagram-Konto sofort wieder freizuschalten. Meta antwortete uns und teilte nochmals mit, dass das Konto wegen diverser Urheberrechtsverletzungen dauerhaft deaktviert bleibt.
Wir argumentierten, dass kein schwerwiegender Verst0ß vorliegt. Zwar ist das Herunterladen und Neuveröffentlichen fremder Beiträge -selbst wenn der Urheber benannt wird- nicht unbedingt regelkonform , doch war die vorherige Abmahnung aus April 2022 viel zu unbestimmt und pauschal gehalten. Abmahnungen haben konkret zu benennen, was genau falsch gemacht worden ist. Die Abmahnung, die über Instagram angezeigt wurde, führte die genaue Pflichtverletzung eben nicht auf. Vielmehr wurde pauschal ein Verstoß gegen die Gemeinschaftsrichtlinien bzw. "geistige Eigentumsrechte Dritter" behauptet und auf umfangreiches Regelwerk verwiesen. Doch dies reicht nicht aus, um eine ordentliche, rechtskonforme Abmahnung zu bewirken. Wir räumten Meta eine zweite Chance zur Freischaltung des Accounts ein. Eine weitere Reaktion erfolgte nicht.
Wir wandten uns an das LG Duisburg und beantragten dort für unsere Mandantin den Erlass einer einstweiligen Verfügung.
LG Duisburg: Ist ein -leichtfertiger- Verstoß denkbar, hat Meta diesen aber zuvor nicht ordentlich abgemahnt, so darf eine Deaktivierung des Instagram-Kontos deswegen nicht erfolgen!
Das Gericht folgte unserer Argumentation und erließ die einstweilige Verfügung -sehr zu Freuden unserer Mandantin- sehr prompt wie beantragt. Im Kern sagte auch das Gericht, dass eine Konto-Deaktivierung nur zulässig ist, wenn zuvor ordentlich abgemahnt wurde. Die automatisierten und standardisierten Abmahnungen auf Instagram sind aber viel zu pauschal und unbestimmt, weshalb sie keine Rechtswirkung entfalten. Mangels einer ordentlichen Abmahnung durfte Meta das Konto unserer Mandantin nicht deaktivieren, obgleich durchaus mehrere Verstöße gegen "geistige Eigentumsrechte Dritter" in Betracht kommen könnten.
Meta wurde verpflichtet, das Instagram-Konto zu entsperren und wieder zu aktivieren.
"Sollten aber Urheberrechtsverletzungen vorgelegen haben, fehlt es jedenfalls an einer ordnungsgemäßen Abmahnung. Sofortige Sperren sind nach den Nutzungsbedingungen nur ausnahmsweise bei schwerwiegenden Verstößen zulässig, bei denen es sich aufdrängt, dass Nutzer ihr Verhalten nicht auf eine Mahnung hin ändern werden. Ansonsten bedarf es eines erfolglosen Ablaufs einer gewährten Abhilfefrist oder einer erfolglosen Warnung.
[..]
Die standardisierte Abmahnung im April 2022 ist allerdings unzureichend, als sie allein auf das Stichwort "Urheberrechtsverletzung" verweist, ohne das Fehlverhalten und zukünftige Abhilfemaßnahmen zu erläutern. "
- zit. LG Duisburg, Einstweilige Verfügung vom 16.09.22 - 10 O 214/22
Den Beschluss des LG Duisburg (Einstweilige Verfügung vom 16.09.22 - 10 O 214/22) gibt es hier:
(Anmerkung: Diese Entscheidung des LG Duisburg ist noch nicht rechtskräftig.)
Tenor:
Die Antragsgegnerin wird bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens verpflichtet, das seit dem 17.08.2022 gesperrte und deaktivierte Instagram-Profil der Antragstellerin mit dem aktuellen Nutzernamen „XXX" (aktuelle URL: https://www.instagram.com/XXX/) wiederherzustellen und ihr die Nutzung ihres Accounts wieder zu ermöglichen.
Der Beklagten wird im Fall der Zuwiderhandlung angedroht:
• die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 EUR ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, die Anordnung von Ordnungshaft
oder
• die Anordnung unmittelbarer Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, bei mehreren oder wiederholten Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren.
Die Kosten des Verfahrens werden der Beklagten auferlegt.
Der Verfahrenswert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe:
1.
Die Antragstellerin begehrt Entsperrung ihres Instagram-Profils.
Bei der Antragstellerin betrieb bis zur Sperre durch die Antragsgegnerin das Instagram-Profil „XXX" unter der URL: https://www.instagram.com/XXX/.
Am 17.08.2022 sperrte und deaktivierte die Antragsgegnerin in dem von ihr betriebenen sozialen Netzwerk das Konto der Antragstellerin zunächst vorübergehend und ab dem 18.08.2022 sodann dauerhaft. Zur Begründung verwies die Antragsgegnerin darauf, dass die Antragstellerin am 09.03., am 19.04. und am 17.08.2022 gegen das Urheberrecht verstoßen habe und bereits im März und April deswegen abgemahnt worden sei.
Die Antragstellerin behauptet, im März keine Abmahnung der Antragsgegnerin bekommen zu haben. Im April habe sie eine Abmahnung allein unter Verweis auf einen Verstoß gegen das Urheberrecht sowie eine Sperre von drei Tagen erhalten. Sie habe dies jedoch für einen Irrtum gehalten und am 19.04.2022 Widerspruch eingelegt, woraufhin die Antragsgegnerin das Profil wieder frei schaltete.
Die Antragstellerin sei in Ermangelung einer Funktion des "Teilens" - und wie viele andere Nutzer der Plattform auch - bei den streitigen Posts im April und August so vorgegangen, dass sie Videos von Drittanbietern (XXX und XXX) herunterlud und sodann und unter Angabe der Quelle nebst Verlinkung auf ihrem Profil wieder hochgeladen habe. Auf die Rechtswidrigkeit dieses Vorgehens habe sie erst ihr nach der Sperre des Profils beauftragter Verfahrensbevollmächtigter hingewiesen.
Die Antragstellerin meint, sie habe einen Anspruch auf Aufhebung der Sperrung des Instagram-Profils nach §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 249 Absatz 1 BGB. Die Sperrung sei unzulässig, da sie keine Urheberrechtsverletzungen begangen habe und sie bei einem angeblichen Verstoß im März 2022 nicht und bei einem angeblichen Verstoß im April 2022 nicht ordnungsgemäß abgemahnt worden sei. Vielmehr habe sie aufgrund der Freischaltung im Nachgang zu ihrem Widerspruch angenommen, ihre Art des "Repostens" sei zulässig.
Die Antragstellerin ist weiter der Auffassung, dass ein Verfügungsgrund gegeben sei, da sie dringend auf ihr Instagram Profil angewiesen sei. Aufgrund der Sperrung des Accounts könnten keine neuen Inhalte auf dem Account veröffentlicht werden, was letztlich den Verlust von Abonnenten des Profils (sog. Followern) nach sich ziehe.
Die Antragstellerin beantragt,
1. die Antragsgegnerin zu verpflichten, das seit dem 17.08.2022 gesperrte und deaktivierte Instagram-Profil der Antragstellerin mit dem aktuellen Nutzernamen „XXX" (aktuelle URL: https://www.instagram.com/XXX/) wiederherzustellen und ihr die Nutzung ihres Accounts wieder zu ermöglichen.
Hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 1.) wird wie folgt beantragt:
2. Der Antragsgegnerin wird bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf, verboten die seit dem 17.08.2022 vorläufig und seit dem 18.08.2022 dauerhaft eingerichtete Deaktivierung und Sperrung des Instagram-Profils der Antragstellerin mit dem aktuellen Nutzernamen „XXX" (URL bis zur Sperre: https://www.instagram.com/XXX/) aufrechtzuerhalten, wenn dies geschieht wie folgt:
An: XXX - 17. August 2022, 15:12 - Nachricht von Instagram
Sie sind vorübergehend für das Posten auf Instagram gesperrt, da Sie etwas gepostet haben, das die geistigen Eigentumsrechte einer anderen Person verletzt. Diese Sperrung ist vorübergehend und läuft in 3 Tagen ab. Wenn Sie weiterhin Inhalte posten, die die Rechte anderer Personen verletzen bzw. gegen diese verstoßen oder auf andere Weise rechtswidrig sind, könnte dies dazu führen, dass Ihr Konto dauerhaft deaktiviert wird. Weitere Informationen zum geistigen Eigentum erhalten Sie in unserem Hilfebereich:
https://help.instagram.com/535503073130320/?ref=CR
Mit freundlichen Grüßen
Das Instagram-Team
und
An: XXX - Mein Instagram-Konto wurde deaktiviert #63XXX - 18. August 2022, 15:06
Hi,
As a user of lnstagram, you have agreed to am Terms of Use, which states that users are prohibited from taking any action on lnstagram that infringes or violates someone else's rights or otherwise violates the law. When we receive a proper claim of intellectual property rights infringement, we promptly remove or disable access to the allegedly infringing content. We also terminale the accounts of repeat infringers in appropriate circumstances.
We previously warned you that if you continued to infringe the rights of third parties, we would terminale your account. Accordingly, your account has been deactivated and you are no longer permitted to use lnstagmam.
Thanks for your cooperation,
XXX lnstagram
Hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit vorbezeichneten Anträgen wird wie folgt beantragt:
3. Der Antragsgegnerin wird bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf, verboten - bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens - das Instagram -Profils der Antragstellerin mit dem aktuellen Nutzernamen „XXX" (URL bis zur Sperre: https://www.instagram.com/XXX/) aufgrund der seit dem 17.08.2022 bestehenden Kontosperre und -deaktivierung unwiderruflich zu löschen.
Der Sachverhalt ergibt sich im Übrigen aus der Antragsschrift, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird.
II.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung erweist sich als zulässig und begründet.
Durch eidesstattliche Versicherung der Klägerin vom 14092022 sind sowohl die den Anspruch (§§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 249 Abs. 1 BGB) begründenden Tatsachen als auch die Voraussetzungen glaubhaft gemacht, unter denen wegen des dringenden Verfügungsgrundes eine einstweilige Verfügung ohne mündliche Verhandlung erfolgen kann (§§ 935, 937 Abs. 2, 940 ZPO).
1.
Ein Verfügungsanspruch besteht. Die Antragstellerin hat dargelegt und glaubhaft gemacht, dass sie das Profil betreibt und nicht gegen die Nutzungsbedingungen verstoßen hatte. Aus den vorgelegten Unterlagen und der eidesstattlichen Versicherung ergibt sich. dass ein Grund für die Sperrung des Profils nicht vorhanden war.
Zunächst ist nach der nachgeschobenen Begründung der Antragsgegnerin (E-Mail vom 01.09.2022) schon nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin die behaupteten Urheberrechtsverletzungen begangen hat, da sie keine Inhalte von dem Account des DFB "repostete", sondern von Drittprofilen „XXX" und „XXX".
Sollten aber Urheberrechtsverletzungen vorgelegen haben, fehlt es jedenfalls an einer ordnungsgemäßen Abmahnung. Sofortige Sperren sind nach den Nutzungsbedingungen nur ausnahmsweise bei schwerwiegenden Verstößen zulässig, bei denen es sich aufdrängt, dass Nutzer ihr Verhalten nicht auf eine Mahnung hin ändern werden. Ansonsten bedarf es eines erfolglosen Ablaufs einer gewährten Abhilfefrist oder einer erfolglosen Warnung (vgl. Nutzungsbedingungen, Titel „Entfernung von Inhalten und Deaktivierung oder Sperrung deines Kontos", Anlage K 1). Die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht im März 2022 keine Abmahnung zu einer eventuellen Urheberrechtsverletzung bekommen zu haben. Die standardisierte Abmahnung im April 2022 ist allerdings unzureichend, als sie allein auf das Stichwort "Urheberrechtsverletzung" verweist, ohne das Fehlverhalten und zukünftige Abhilfemaßnahmen zu erläutern. Jedenfalls durfte die Antragstellerin nach ihrem Widerspruch im April 2022 und aufgrund der vorzeitigen Freischaltung ihres Profils durch die Antragstellerin darauf vertrauen, dass ihrerseits kein Fehlverhalten vorlag.
Die Antragstellerin hat daher Anspruch auf Aufhebung der Sperrung nach dem geschlossenen Nutzungsvertrag.
2.
Es ist auch ein Verfügungsgrund gegeben.
Da die Antragstellerin vorliegend eine Leistungsverfügung beantragt, ist Voraussetzung, dass eine Not-/Zwangslage oder Existenzgefährdung vorliegt oder die Handlung so kurzfristig zu erbringen ist, dass die Erwirkung eines Titels im ordentlichen Verfahren nicht möglich ist oder die Verweisung auf das Hauptsacheverfahren praktisch einer Rechtsverweigerung gleichkäme (Zöller, ZPO, 35. Auflage 2022, § 940 ZPO, Rn. 6). Dies ist vorliegend der Fall.
Die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, dass eine sofortige Wiederherstellung und Ermöglichung der Nutzung ihres Profils erforderlich ist, damit ihr keine Nachteile entstehen in der Form, dass ihr über Jahre hinweg gepflegter Account seine Reichweite verliert. Weiter ist glaubhaft gemacht, dass es bereits während laufender Gerichtsverfahren zur unwiderruflichen Löschung von Nutzerkonten durch die Antragsgegnerin gekommen ist. Zudem kann die Antragstellerin seit der Sperre keinen Kontakt zu ihren über Instagram bestehende Freundschaften halten und nicht auf die von ihr erstellten Inhalte zugreifen. Die Entsperrung des Kontos bis zu einer Entscheidung über die Hauptsache bedeutet für die Antragsgegnerin auch keine Einschränkungen, da der Aufwand für die Reaktivierung des Accounts offensichtlich marginal sind.
Um nicht unzulässig die Hauptsache vorwegzunehmen, wurde die einstweilige Verfügung zeitlich bis zum Erlass einer Hauptsacheentscheidung begrenzt.
III.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus§ 91 ZPO.
Der Streitwert ergibt sich aus§ 3 ZPO, § 53 Abs. 1 GKG.
Die Entscheidung als Druckversion gibt es hier:
(Anmerkung: Die vorbezeichnete Entscheidung ist anonymisiert, um die Prozessbeteiligten unkenntlich zu machen. Sie ist nicht rechtskräftig.)
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