Wer eine Entscheidung eines Gerichtes begehrt, muss dieses mittels eines bestimmten Antrags "anrufen". Werden Unterlassungsansprüche im Äußerungsrecht geltend
gemacht, muss im Antrag konkret bezeichnet werden, um welche Äußerungen es denn genau geht. Wird ein ungenauer bzw. eben nicht hinreichend bestimmter Antrag gestellt, kann das Verfahren
bereits aufgrund dieses Formfehlers verloren gehen (siehe LG Erfurt, Urteil vom 28.07.2022 - 3 O 590/22).
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Zum Sachverhalt: Mandant wurde wegen eines Twitter-Tweets belangt!
Unser Mandant veröffentlichte diverse Textnachrichten über einen Busunternehmer, der in der "Querdenkerszene", u.a. als "Logistikpartner" diverser Demonstrationen verbunden war und/oder ist. Das Ganze geschah auf Twitter. Die Gegenseite bzw. jener Busunternehmer fühlte sich wegen den Äußerungen unseres Mandanten in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt und beantragte vor dem LG Erfurt, nachdem er zuvor erfolglos außergerichtlich abmahnte, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung.
Auf diesen Antrag hin nahmen für unseren Mandanten Stellung und rügten unter anderem die Art und Weise, wie die Anträge bei Gericht gestellt wurden, als unzureichend und unbestimmt.
Schon im anberaumten Termin übernahm das Gericht unsere Auffassung und erteilte der Gegenseite den Hinweis, dass die Anträge zu unbestimmt sind. Auf diesen Hinweis verabsäumte die Gegenseite es jedoch, die Anträge umzustellen.
LG Erfurt: Wer von einem anderen bei Gericht die Unterlassung von Äußerungen begehrt, der muss schon im Antrag konkret bezeichnen, um welche Äußerungen es geht!
Das Gericht erließ, nachdem es zu keiner Einigung kam, ein Urteil und wies den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung sehr zu Freuden unseres Mandanten ab. Die Zurückweisung begründete es mit der unzureichenden Bestimmtheit der Anträge; sprich: die Gegenseite hat in den Anträgen die gesamten "Tweets" angegriffen und hierbei nicht unterschieden, um welche genauen Ausdrücke es eigentlich geht. Für eine "wirksame" Antragstellung reicht dies nicht aus.
"Ein Verbotsantrag muss so deutlich gefasst sein, dass er den Gegenstand des Verfahrens und damit den Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308) sowie der Rechtskraft seiner Entscheidung (§ 322) genau fixiert, der Beklagte sich erschöpfend verteidigen und anhand einer dem Antrag entsprechenden Verurteilung eindeutig erkennen kann, was er zu unterlassen hat, und die Entscheidung darüber, was ihm durch die Verurteilung verboten ist, nicht dem Vollstreckungsverfahren überlassen bleibt
[...]
Die Verfügungsanträge lassen vorliegend jedoch für sich genommen nicht erkennen, worum es dem Verfügungskläger im Kern geht, nämlich um ein Unterlassen bestimmter persönlichkeitsverletzender Ausdrücke. Die Verfügungsanträge beinhalten vielmehr auch völlig unverfängliche Aussagen, Formulierungen, Begrifflichkeiten, die ausweislich der Verfügungsbegründung nicht angegriffen werden sollen."
- zit. LG Erfurt, Urteil vom 28.07.2022 - 3 O 590/22
Das Urteil des LG Erfurt (Urteil vom 28.07.2022 - 3 O 590/22) gibt es hier:
(Anmerkung: Diese Entscheidung des LG Erfurt ist noch nicht rechtskräftig.)
Tenor:
1. Der Verfügungsantrag vom 31.05.2022 wird zurückgewiesen.
2. Der Verfügungskläger hat die Kosten des Verfügungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Verfügungskläger begehrt vom Verfügungsbeklagten im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens Unterlassung ehrverletzender Äußerungen.
Der Verfügungskläger, der nach dem unbestritten gebliebenen Vortrag des Verfügungsbeklagten in Österreich wohnhaft ist, ist Inhaber des Twitter-Profils „@XXX und Geschäftsführer des Busunternehmens XXX GmbH - Deutschland mit Sitz XXX.
Der Verfügungsbeklagte ist Inhaber des Twitter-Profils „@XXX“ und Vertreter des Unternehmens „XXX" sowie Geschäftsführer der XXX GmbH.
Zwischen dem 02.05.2022 und dem 18.05.2022 veröffentlichte der Verfügungskläger auf seinem Twitter-Profil u.a. folgende Äußerungen:
XXX verschwörungsidiotischem Pinocchiodarsteller XXX
XXX Volksverhetzung XXX Antisemitischer Parolen XXX
XXX Pinocchio XXX #Versctiwörungsidiot #Antisemit XXX
XXX Vollhonk XXX Antisemit Pinocchio XXX
XXX #Verschwörungsidioten XXX
XXX Antisemit XXX aus den kriminellen Bustouren XXX
Der Verfügungskläger fühlt sich durch diese Äußerungen in seiner Ehre gekränkt.
Die Bezeichnungen als „Verschwörungsidiot", „Vollhonk", „Antisemit", "(widerlicher) Hetzer" und die Behauptungen, er habe „Volksverhetzung betrieben", ,,antisemitische Parolen" geäußert, ,,kriminelle Bustouren“ durchgeführt, er würde Gelder veruntreuen und dass sich seine Familie zutiefst wegen diesem „verschwörungsidiotischen Pinocchiodarsteller" schäme, seien beleidigend.
Dem Verfügungsbeklagten gehe es offenkundig nicht um eine irgendwie geartete Auseinandersetzung in der Sache, sondern er bezwecke durch seine Äußerungen einzig und alleine die persönliche Herabsetzung und Diffamierung des Verfügungsklägers.
Mit Schreiben vom 24.05.2022 (Anlage A 14) hat der Verfügungskläger den Verfügungsbeklagten über seine Prozessbevollmächtigten unter Fristsetzung zum 27.05.2022. erfolglos aufgefordert, die verfahrensgegenständlichen Beiträge aus dessen Twitter-Profil zu entfernen, eine entsprechende strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben und binnen 14 Tagen einen (immateriellen) Schadensersatzanspruch i.H.v. 3.000,00 € sowie die vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe einer 1,3 Gebühr aus einem Gegenstandswert i.H.v. 15.000,00 € zzgl. Auslagenpauschale zzgl. USt., mithin 1.134,55 € zu zahlen.
Das Abmahnschreiben nebst Vollmachtsurkunde wurde am 24.05.2022 um 11 :31 Uhr unter der im Impressum der Fa. XXX angegebene e-mail-Adresse „XXX@XXX" (Anlage 13 ) per E-mail und zudem per Fax an die dort angegebene Fax.-Nr. übermittelt
Ausweislich der als Anlagen A 17 vorgelegten screenshots vom 31.05.2022 waren die verfahrensgegenständlichen Beiträge jedenfalls bis zu diesem Zeitpunkt noch auf Twitter vorhanden.
Der Verfügungskläger trägt vor, erst Mitte Mai von den posts Kenntnis erlangt zu haben.
Der Verfügungskläger beantragt,
1. es dem Verfügungsbeklagten unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 EUR; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) künftig zu verbieten,· in Bezug auf dem Verfügungskläger folgende Äußerungen zu tätigen:
a)
XXX verschwörungsidiotischem Pinocchiodarsteller XXX
wie geschehen auf Twitter unter https://twitter.com/ToleranzNaklar/status/XXX (beigefügt als Anlage A2)
b)
XXX Volksverhetzung XXX Antisemitischer Parolen XXX
wie geschehen auf Twitter unter wie geschehen auf Twitter unter https://twitter.com/ToleranzNaklar/status/XXX (beigefügt als Anlage A3)
c)
XXX Pinocchio XXX #Verschwörungsidiot #Antisemit
wie geschehen auf Twitter unter https://twitter.com/ToleranzNaklar/status/XXX
(beigefügt als Anlage A4)
d)
XXX Vollhonk XXX Antisemit Pinocchio XXX
wie geschehen auf Twitter unter https://twitter.com/ToleranzNaklar/status/XXX
(beigefügt als Anlage A5)
e)
XXX #Verschwörungsidioten XXX
wie geschehen auf Twitter unter https://twitter.com/ToleranzNaklar/status/XXX
(beigefügt als Anlage A6)
f)
XXX Antisemit XXX
wie geschehen auf Twitter unter https://twitter.com/ToleranzNaklar/status/XXX
(beigefügt als Anlage A7)
g)
XXX Gelder aus den kriminellen Bustouren XXX
wie geschehen auf Twitter unter https://twitter.com/ToleranzNaklar/status/XXX
(beigefügt als Anlage A8)
h)
XXX widerlicher Hetzer XXX
wie geschehen auf Twitter unter https://twitter.com/ToleranzNaklar/status/XXX
(beigefügt als Anlage A9)
Der Verfügungsbeklagte beantragt,
den Verfügungsantrag vom 31.05. 2022 - hilfsweise im Wege des Versäumnisurteils - zurückzuweisen.
Der Verfügungsbeklagte rügt die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Landgerichts. Insbesondere ergebe sich die örtliche Zuständigkeit nach der geltenden Rechtsprechung diverser Unter- und Obergerichte Gerichts nicht aus§ 32 ZPO.
Er ist zudem der Ansicht, dass die Klageanträge nicht hinreichend bestimmt seien, da aus ihnen nicht zweifelsfrei hervorgehe, welche konkreten Äußerungen der Verfügungskläger verboten haben möchte.
Mit Schriftsatz vom 05.07.2022 trägt er zudem in der Sache vor, dass die als beleidigend empfundene Begriffe - zumindest sinngemäß - bereits seit 18.02.2022 in anderen Tweets des Verfügungsbeklagten gefallen seien. Die Äußerungen seien zudem von seinem Grundrecht auf Meinungsfreiheit gedeckt.
In der mündlichen Verhandlung vom 07.07.2022 rügte der Verfügungskläger den Schriftsatz des Verfügungsbeklagten vom 05.07.2022 als verspätet. Der Verfügungsbeklagte rügte den Mangel Prozessvollmacht des Hauptbevollmächtigten des Verfügungsklägers. Der Vollmacht sei nicht zu entnehmen, auf welches Verfahren sie sich beziehe und die Unterschrift lasse den Aussteller nicht erkennen.
Das Gericht hat dem Verfügungskläger in der mündlichen Verhandlung eine Frist von 1 Woche gesetzt, die behaupteten Vollmachtsmängel auszuräumen.
Mit Scheiben vom 11.07.2022 legte der Verfügungskläger eine Prozessvollmacht vom 08.07.2022 betreffend das streitgegenständliche Verfahren im Original bei Gericht vor und erklärte, dass sich die bereits erteilte Vollmacht (vom 10.05.2022, BI. 55 d.A.) ausdrücklich auf das vorliegende Verfahren beziehe.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll vom 07.07.2022 ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
1.
Der Verfügungsantrag ist schon nicht zulässig.
a)
Das angerufene Landgericht ist örtlich zuständig.
Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Landgerichts Erfurt ergibt sich vorliegend aus § 32 ZPO.
Die Twitter-Beiträge sind zweifellos überall in Deutschland abrufbar.
Zur Vermeidung von Ausuferungen ist zwar ein deutlicher Bezug der beanstandeten lnternetveröffentlichung zu dem Ort des angerufenen Gerichts erforderlich. Dieser ist aber bereits dann anzunehmen, wenn eine Kenntnisnahme von der beanstandeten Veröffentlichung nach den Umständen des konkreten Falles an dem betreffenden Gerichtsort erheblich näher liegt als dies aufgrund der bloßen Abrufbarkeit des Angebots der Fall wäre, und die vom Betroffenen behauptete Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts durch Kenntnisnahme von der Meldung auch an diesen Ort eintreten würde (BGH, Urteil vom 02.03.2010, VI ZR 23/09, juris). Dies ist vorliegend
der Fall, da sich weder aufgrund des Inhalts noch der Umstände der Veröffentlichung ein erkennbarer nur regionaler, außerhalb der Zuständigkeit des Landgerichts Erfurt liegender, Bezug vorliegt. Eine bestimmungsgemäße Kenntnisnahme ist vielmehr an jedem Ort in der Bundesrepublik Deutschland gleichermaßen wahrscheinlich, so dass sämtliche Amts- oder Landgerichte der Bundesrepublik Deutschland - unabhängig vom Wohnort des Verfügungsklägers - örtlich zuständig sind (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 28.11. 2016 - 1 U 6/16 -, juris; siehe auch KG Berlin, Beschluss vom 26·.09.2017, - 10 W 84/17, - juris).
Zudem nehmen die Äußerungen offensichtlich auch Bezug auf die unternehmerische Tätigkeit des Verfügungsklägers, die - auch - von der Betriebsstätte XXX ausgeübt wird.
b)
Auch die Prozessvollmachtsrüge greift nicht durch.
Die einzureichende Vollmachtsurkunde muss die Willenserklärung des Vollmachtgebers, dem Prozessvertreter Prozessvollmacht zu erteilen, enthalten. Die Vollmacht muss sich gerade auf die Vornahme von Prozesshandlungen beziehen. Die Vollmachtsurkunde muss im Übrigen -ggf. durch Auslegung - erkennen lassen, wer bevollmächtigt hat, wer bevollmächtigt ist und konkret wozu bevollmächtigt wurde. Der notwendige konkrete Bezug der Prozessvollmacht zu dem Verfahren, für das sie erteilt wurde, ergibt sich dabei jedoch bereits regelmäßig auch ohne ausdrückliche Angabe aus dem Umstand der Einreichung.im Prozess. Zweifel an der Echtheit der eingereichten Vollmachtsurkunde sind im Freibeweisverfahren aufzuklären. So kann etwa eine schriftliche Erklärung des Vollmachtgebers dazu eingeholt werden, ob die Urkunde von i. hm selbst unterzeichnet wurde (Toussaint in: Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Auflage 2020, Rn. 14-18).
Nach Maßgabe dieser Grundsätze steht zur Überzeugung des Gerichts die wirksame Prozessbevollmächtigung des Hauptbevollmächtigten fest.
Etwaige Zweifel daran, dass die dem Gericht im Original-vorliegende Prozessvollmacht vom10.05.2022 keine konkrete Angabe zum vorliegenden Verfahren enthält, sind durch die im Original eingereichte (bestätigende) Vollmacht vom 08.07.2022 und die persönliche Erklärung des Verfügungsklägers vom 11.07.2022 ausgeräumt. An der Identität des Ausstellers hegt das Gericht angesichts der nunmehr vorliegenden Vergleichsunterschriften ebenfalls keine Zweifel.
c)
Der Verfügungsantrag vom 31.05.2022 ist jedoch unzulässig, da die Verfügungsanträge nicht hinreichend bestimmt sind i.S.d. § 253 Abs.2 Ziff. 2 ZPO.
Die Verletzungshandlung, gegen die sich der Verfügungskläger wendet und deren künftige Unterlassung bzw. Verbot er erreichen will, muss danach genau beschrieben werden. Ein Verbotsantrag muss so deutlich gefasst sein, dass er den Gegenstand des Verfahrens und damit den Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308) sowie der Rechtskraft seiner Entscheidung (§ 322) genau fixiert, der Beklagte sich erschöpfend verteidigen und anhand einer dem Antrag entsprechenden Verurteilung eindeutig erkennen kann, was er zu unterlassen hat, und die Entscheidung darüber, was ihm durch die Verurteilung verboten ist, nicht dem Vollstreckungsverfahren überlassen bleibt (Becker-Eberhard in: Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Auflage, 2020, Rn.133-136 mit Verweis auf die Rechtsprechung des BGH). Dabei muss das Charakteristische der Handlung, die in Zukunft unterlassen werden soll, eindeutig beschrieben werden.
Die Verfügungsanträge lassen vorliegend jedoch für sich genommen nicht erkennen, worum es dem Verfügungskläger im Kern geht, nämlich um ein Unterlassen bestimmter persönlichkeitsverletzender Ausdrücke. Die Verfügungsanträge beinhalten vielmehr auch völlig unverfängliche Aussagen, Formulierungen, Begrifflichkeiten, die ausweislich der Verfügungsbegründung nicht angegriffen werden sollen.
Die Anträge wurden bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung auf den entsprechenden Hinweis des Gerichts auch nicht präzisiert (vgl. Antragsformulierung im Vergleichsvorschlag der Kammer vom 27.06.2022, BI. 58 d.A.).
Die gestellten Anträge wären allenfalls dann hinreichend bestimmt, wenn nur die konkrete Verletzungsform künftig untersagt werden sollte.
Hierfür bestünde vorliegend aber kein Rechtsschutzinteresse, denn der Verbotsausspruch wäre dann nicht geeignet, die Verwendungen der inkriminierenden Begriffe und Behauptungen wirksam und nachhaltig zu unterbinden, den die Begriffe und Behauptungen könnten dann problemlos in anderer Weise bzw. mit anderen Formulierungen erneut genutzt werden.
Da der Verfügungsantrag bereits unzulässig ist, kam es auf die streitige Frage der Eilbedürftigkeit nicht mehr an.
Der Verfügungsantrag war demzufolge zurückzuweisen.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.
Das Urteil als Druckversion gibt es hier:
(Anmerkung: Die vorbezeichnete Entscheidung ist anonymisiert, um die Prozessbeteiligten unkenntlich zu machen. Sie ist noch nicht rechtskräftig.)
Die Entscheidung können Sie hier herunterladen:
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