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Jemanden bei Instagram bloßzustellen, er habe eine gefälschte "Fake"-Rolex getragen ("Wristbuster"), stellt mitunter einer Persönlichkeitsrechtsverletzung dar!

Es stellt eine Persönlichkeitsrechtsverletzung dar, wenn jemand unter Verwendung von eigens erstellten Bilder auf Instagram von selbst ernannten "Wrist Busters" bloßgestellt wird, dass er eine gefälschte "Fake"-Rolex-Uhr trage. Betroffene können Unterlassung verlangen! (LG Hagen, einstweilige Verfügung vom 7.5.21 - 3 O 91/21).


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Zum Sachverhalt: Mandantin wurde von selbsternannten "Wrist Busters" auf Instagram bloßgestellt wegen des Tragens einer vermeintlichen "Fake"-Rolex-Uhr!

Unser Mandantin verfügt über ein recht großes Profil auf Instagram. In einem ihrer älteren Fotobeiträge zeigte sie sich dort auch einmal mit einer Rolex-Uhr. Die Fotos fertigte Sie als "Selfies" zum Teil selbst an. Selbsternannte "Wrist Busters" haben diese Rolex-Uhr als vermeintliche Fälschung identifiziert und sie sodann mit einem eigenen Fotobeitrag auf Instagram dahingehend öffentlich bloßgestellt. Insoweit luden sie die Fotobeiträge unserer Mandantin herunter, um jene als "Beweis" in einem eigenen Beitrag zu präsentieren. Unsere Mandantin erhielt infolgedessen einen regelrechten "shitstorm", obwohl jene "Wrist Buster" sich "jeder Form des Mobbings" mit einer entsprechenden Erklärung "distanziert" haben. Nachdem unsere Mandantin die Gegenseite erfolglos selbst aufforderte, den Instagram-Beitrag zu löschen, wandte sie sich schließlich an uns.

 

Auch wir räumten jenen "Wrist Busters" vorgerichtlich "letztmalig" die Möglichkeit ein, diesen Beitrag zu entfernen und nachdem dies abgelehnt wurde, beantragten wir für unsere Mandantin den Erlass einer einstweiligen Verfügung.

LG Hagen: Einstweilige Verfügung wegen Verletzung des Rechts am eigenen Bild und des Urheberrechts wegen Veröffentlichung jenes Beitrages auf Instagram!

Das Gericht teilte unsere Rechtsauffassung und erließ die einstweilige Verfügung -sehr zügig-, wonach es der Gegenseite verboten ist, jenen Beitrag über unserer Mandantin auf Instagram zu veröffentlichen.

  • Das Gericht traf folgende Aussagen:

" Durch eidesstattliche Versicherung der Antragstellerin vom XX.04.2021 sind sowohl die den Anspruch (§§ 1004, 823 Abs.1 BGB i.V.m. §§ 22 ff. KUG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG und § 97 Abs. 1 UrhG) begründenden Tatsachen als auch die Voraussetzungen glaubhaft gemacht, unter denen wegen des dringenden Verfügungsgrundes eine einstweilige Verfügung ohne mündliche Verhandlung und ohne Anhörung erfolgen kann (§§ 935, 937 Abs.2, 940 ZPO).

 

- LG Hagen, Beschluss vom 7.5.21 - 3 O 91/21

(Den Beschluss des Landgerichtes finden Sie unten auf dieser Seite!)


Den Beschluss des LG Hagen (einstweilige Verfügung vom 7.5.21 - 3 O 91/21) gibt es hier:

Tenor:

 

Im Wege der einstweiligen Verfügung wegen der Dringlichkeit des Falles ohne vorangegangene mündliche Verhandlung und Anhörung der Antragsgegnerin-wird angeordnet:

 

Der Antragsgegnerin wird untersagt, ohne Einwilligung der Antragstellerin deren Bildnisse zu veröffentlichen, wie von der Antragsgegnerin seit dem XX.04.2021 auf der Plattform „Instagram" bzw. auf dem dortigen Profil mit Namen „XXXWRISTBUSTERS" unter der URL https://www.instagram.com/XXX wie folgt geschehen:

 

XX SCREENSHOTS XX

 

Der Antragsgegnerin wird im Fall der Zuwiderhandlung angedroht: die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 EUR ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, die Anordnung von Ordnungshaft der Geschäftsführer oder die Anordnung unmittelbarer Ordnungshaft der Geschäftsführer von bis zu 6 Monaten, bei mehreren oder wiederholten Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren.

 

Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

 

Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

 

Der Verfahrenswert wird auf bis zu 6.000,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe:

Der Sachverhalt ergibt sich aus der Antragsschrift, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird.

 

Durch eidesstattliche Versicherung der Antragstellerin vom XX.04.2021 sind sowohl die den Anspruch (§§ 1004, 823 Abs.1 BGB i.V.m. §§ 22 ff. KUG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG und § 97 Abs. 1 UrhG) begründenden Tatsachen als auch die Voraussetzungen glaubhaft gemacht, unter denen wegen des dringenden Verfügungsgrundes eine einstweilige Verfügung ohne mündliche Verhandlung und ohne Anhörung erfolgen kann (§§ 935, 937 Abs.2, 940 ZPO).

 

Die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, dass die obigen elektronischen Bildnisse sie - die Antragstellerin - abbilden. Die Antragstellerin hat ferner glaubhaft gemacht, dass die Antragsgegnerin diese Bildnisse öffentlich zur Schau gestellt hat. Die öffentliche Zurschaustellung ist die Sichtbarmachung eines Bildnisses gegenüber einer nicht begrenzten Öffentlichkeit. Die Antragsgegnerin stellte die obigen Bildnisse auf den von ihr betriebenen Instagram Account ,,XXX Wrist Busters" ein. Dabei handelte es sich vorliegend um keinen Fall des bloßen Teilens / Verlinkens / Retweets (Embedding) sondern um einen Fall des Reposting. In diesem Fall hat nicht der ursprüngliche Beitragsersteller die alleinige Möglichkeit den Beitrag zu löschen und dadurch andere hiervon auszuschließen. Es wird vielmehr durch das Herunterladen, Speichern und erneute Hochladen ein neuer Beitrag erstellt, über dessen Fortbestehen die Antragsgegnerin und nicht die Antragstellerin die Verfügungsgewalt besitzt.

 

Die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, dass sie in die Zurschaustellung nicht eingewilligt hat. Es liegt insbesondere auch keine konkludente Einwilligung darin, dass die Antragstellerin die obigen Bildnisse zunächst selbst auf ihrem lnstagram Account veröffentlichte. Eine solche Einwilligung liegt nämlich nur bei der Verbreitung im Rahmung der Nutzung der Plattform vor, also beispielsweise wenn ein anderer Nutzer die ,,Teilen“-Funktion der Plattform nutzt. In diesem Fall wird das gleiche Publikum angesprochen, für das der ursprüngliche Beitragsersteller den Beitrag freigegeben hatte. Im vorliegenden Fall des Reposting liegt die Nutzung außerhalb der Plattform, da hierdurch stets ein neues Publikum erreicht wird, auf das sich eine konkludent erklärte Einwilligung nicht beziehen kann.

 

Hinsichtlich des ersten veröffentlichten Bildnisses liegt auch weder ein Ausnahmetatbestand nach § 23 Abc. 1 KUG vor, noch ist sonst ersichtlich, dass die Antragsgegnerin ein irgend geartetes schutzwürdiges Interesse an der Veröffentlichung dieses Bildnisses haben könnte. Die Antragsgegnerin zeigt auf ihrem lnstagram Account andere lnstagram Nutzer, die auf Bildern vermeintlich gefälschte Uhren tragen. Sie zeigt sodann auf, aus welchen Gründen sie die auf den Bildern zu sehenden Uhren für Fälschungen halte. Selbst wenn man der Antragsgegnerin zusprechen sollte, dass die Öffentlichkeit ein Interesse an derartigen Informationen hat, trägt die Antragstellerin auf dem ersten Bild keine Uhr, es ist jedenfalls keine Uhr sichtbar. Insofern ist auch nicht ersichtlich, aus welchem Grund die Antragsgegnerin im Zusammenhang mit dem Aufzeigen gefälschter Uhren ein Bildnis der Antragstellerin veröffentlicht, welches diese ohne eine sichtbare Uhr zeigt. Ein berechtigtes Interesse für das Veröffentlichen eines solchen Bildnisses ohne Uhr, hat die Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang jedenfalls nicht.

 

Soweit auf dem zweiten veröffentlichten Bild die Antragstellerin tatsächlich mit einer Uhr zu sehen ist und die Antragsgegnerin dementsprechend unter Umständen ein berechtigtes Interesse an der Veröffentlichung haben könnte, steht der Antragstellerin aber jedenfalls ein urheberrechtlicher Unterlassungsanspruch zu. Die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, dass sie Urheberin des zweiten Bildnisses ist. Das Bildnis wurde durch das Reinretouchieren einer vergrößerten Abbildung der Uhr auch nicht zu einem gänzlich neuen Werk, von dem sie nicht mehr die Urheberin wäre. Dem Unterlassungsanspruch steht auch nicht § 51 UrhG entgegen, da kein zulässiges Bildzitat vorliegt. Ebenso wie bei dem Zitat eines Textes muss sich der Zitierende auch beim Bildzitat auf den Teil des Werkes beschränken, dessen er als Belegstelle oder Erörterungsgrundlage für seine selbstständigen Ausführungen bedarf. Insoweit soll es nach der Beschreibung des Bildnisses nicht um eine Berichterstattung über die Antragstellerin persönlich, sondern lediglich die von ihr getragene ,,Rolex Uhr" gehen. Die selbstständigen Ausführungen der Antragsgegnerin lauten dabei: „Mit einer Fake Rolex Datejust. Bei ihrer Uhr fällt einem sofort die viel zu klobige Konstruktion auf. Des Weiteren ist die Lünette zu breit und die gesamte Uhr viel zu groß. "

 

Ferner heißt es dort: "Alle gezeigten Merkmale beruhen auf mehrfacher Überprüfung. Bei Unklarheiten werden externe Fachleute zusätzlich hinzu gezogen. Es werden nur Uhren gepostet die dieses Prozedere durchlaufen haben. Dies ist eine Journalistische Seite, welche Informiert. Wir distanzieren uns von jeder Form des Mobbings. "

Die von der Antragsgegnerin dargestellten Informationen beziehen sich ausschließlich auf eine Beschreibung der Uhr. Zudem nimmt die Antragsgegnerin für sich in Anspruch nur Uhren zu posten und sich von Mobbing zu distanzieren, so dass es - zumindest nach dem nach außen erklärten Willen der Antragsgegnerin – ihr nicht um das Anprangern der Antragstellerin geht.

 

Es hätte demnach ausgereicht, wenn die Antragsgegnerin lediglich einen Bildausschnitt des zweiten Bildnisses gezeigt hätte, der den Arm der Antragstellerin mit der Uhr gezeigt hätte, so wie sie es auch auf dem dritten veröffentlichten Bild getan hat.

 

Die Antragsgegnerin hat diese Bildnisse auch durch das Hochladen auf ihrem Instagram Account vervielfältigt (§ 16 UrhG) und öffentlich zugänglich gemacht (§ 19a UrhG), s.o.

 

Die Wiederholungsgefahr wird durch die Erstbegehung indiziert und wurde auch nicht durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung beseitigt.

 

Die besondere Dringlichkeit ergibt sich aus dem Umstand, dass die Rechtsverletzung noch andauert. Eine Vorwegnahme der Hauptsache ist aus Gründen effektiven Rechtsschutzes erforderlich. Eine Anhörung der Antragsgegnerin konnte wegen der vorgerichtlich erfolgten Abmahnung unterbleiben. Der Antrag in der Abmahnung deckt sich weitestgehend mit dem nunmehr im einstweiligen Verfügungsverfahren gestellten Antrag. Der im einstweiligen Verfügungsverfahren gestellt Antrag geht jedenfalls nicht über den in der Abmahnung hinaus. In der Abmahnung erklärte sie der Antragsgegnerin gegenüber u.a. auch Urheberin der der veröffentlichten Bildnisse zu sein.

 

Soweit die Antragstellerin sich ebenfalls gegen die Veröffentlichung des folgenden Bildnisses wendet, ist der Antrag zurückzuweisen.

 

Die Antragstellerin ist auf dem Bildnis nicht zu erkennen, so dass ein Eingriff in ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht ausscheidet. Die Antragstellerin hat auch nicht glaubhaft gemacht, dass sie Urheberin des Bildnisses ist, sodass auch ein urheberrechtlicher Unterlassungsanspruch diesbezüglich ausscheidet.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91, 92 Abs. 2 ZPO.

 

Die Wertfestsetzung hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 53 Abs. 1 GKG, 3 ZPO.


Den Beschluss als Druckversion gibt es hier:

(Anmerkung: Die vorbezeichnete Entscheidung ist anonymisiert, um die Prozessbeteiligten unkenntlich zu machen. Sie ist rechtskräftig, weil die Gegenseite die Berufung, die sie anstrebte, mangels Erfolgsaussichten zurückgenommen hat.)

Die Entscheidung können Sie hier herunterladen:

Download
LG Hagen, Einstweilige Verfügung vom 7.5.21 - 3 O 91-21
Einstweilige Verfügung wegen unbefugter Nutzung instagram-Beiträge zum Zwecke des "Wristbustings" - vertreten durch Rechtsanwalt Sven Nelke
LG Hagen, Einstweilige Verfügung vom 7.5
Adobe Acrobat Dokument 6.0 MB

Unter welchen Voraussetzungen kann eine einstweilige Verfügung beantragt werden?

  • Es muss eine Beeinträchtigung Ihrer Person oder Ihres Unternehmes durch das Verhalten der Gegenseite vorliegen. Dies können Unwahrheiten oder gar Beleidigungen sein, die Veröffentlichung Ihrer Stimmaufnahmen, Chatverläufe, Bildnisse, etc.
  • Die Handlungen des Täters dürfen nicht erlaubt sein. Dies ist grundsätzlich dann der Fall, wenn Sie Ihre Erlaubnis nicht erteilt haben.
  • Sie müssen die einstweilige Verfügung binnen eines Monats ab Kenntnis von der Beeinträchtigung Ihrer Person bei Gericht beantragen. Ist die Monatsfrist versäumt, steht Ihnen aber noch das Klageverfahren offen.
  • Der Sachverhalt muss glaubhaft gemacht werden. Dies sollte bestenfalls durch Screenshots, Videos, o.ä. und Ihrer eidesstattlichen Versicherung geschehen.

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