Das Google-Konto unseres Mandanten wurde gesperrt. Damit konnte er nicht nur die Google-Dienste nicht mehr nutzen, sondern auch auf seine E-Mail und Daten, die er in der
Google-Cloud ("Google-Drive") gespeichert hat, zugreifen. Per einstweiliger Verfügung wurde Google verpflichtet, unserem Mandanten den Zugriff auf seine "Online"-Daten einzuräumen
(siehe LG Karlsruhe, Einstweilige Verfügung vom 07.09.21 - 1 O 241/21).
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Zum Sachverhalt: Google-Konto aufgrund von "verdächtigen Aktivitäten deaktiviert"!
Unser Mandant ist Inhaber eines Google-Kontos. Dies schon viele Jahre lang und so sammelten sich in der Google-Cloud ("Google-Drive") über die Jahre viele Dateien.
Von jetzt auf gleich deaktivierte Google den Zugriff auf das Google-Konto, obwohl der Mandant nicht gegen die Nutzungsbedingungen verstoßen hat. In der Praxis geschieht es in der Tat nicht selten, dass Google Konten irrtülich deaktiviert, ohne das ein Verstoß gegen die Nutzungsbedingungen vorliegt.
Das größte Problem war, dass der Mandant somit nicht mehr auf seine E-Mails zugreifen konnte. Auch waren seine in Google-Drive abgespeicherten Dateien verschwunden.
In solchen Fällen bietet Google in der Regel den Download der Dateien an; dies jedoch nicht bei "bestimmten Verstößen". Ein Verstoß lag jedoch nicht vor.
Nachdem der Mandant dem Google-Support gegenüber darlegte, dass die Deaktivierung seines Kontos ohne berechtigten Grund erfolgte und er dringend auf seine Google-Drive-Dateien zugreifen müsse, reagierte der Google-Support nicht.
Er mandatierte uns und wir beantragen für ihn den Erlass einer einstweiligen Verfügung bei Gericht.
LG Karlsruhe: Das "Recht auf Dateneigentum" gebietet es, dass Google die in der Cloud abgespeicherten Dateien herausgibt!
Das Gericht teilte unsere Rechtsauffassung und erließ die einstweilige Verfügung. Wir argumentierten, dass eine Sperrung nicht rechtens sei. Insbesondere könne Google zumindest die Möglichkeit einräumen, einen Download der Google-Drive-Dateien zur Verfügung zu stellen.
"Indem der Antragssteller keinen Zugriff mehr auf seine in dem Account bei der Antragsgegnerin gespeicherten Daten hat, ist er einem seinem Recht auf Dateneigentum als sonstiges Recht i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB verletzt."
- LG Karlsruhe, Einstweilige Verfügung vom 07.09.21 - 1 O 241/21
(Den Beschluss des Landgerichtes finden Sie unten auf dieser Seite!)
Den Beschluss des LG Karlsruhe (Einstweilige Verfügung vom 07.09.21 - 1 O 241/21) gibt es hier:
Tenor:
- Die Antragsgegnerin wird einstweilen verpflichtet, dem Antragsteller zu ermöglichen, die zu seinem Google-Konto mit der E-Mail-Adresse XXX@google.com bei der Antragsgegnerin hinterlegten Daten, auf die er seit Sperre und Deaktivierung jenes Kontos seit dem 03. August 2021 nicht mehr zugreifen kann, herunterzuladen und ihm hierbei insbesondere den Zugriff auf die dort hinterlegten Foto- und Textdateien zu ermöglichen.
- Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.
- Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragssteller zu 3/10 und die Antragsgegnerin zu 7/10.
- Der Streitwert wird auf 10.000,00 € festgesetzt.
Gründe:
I.
Wegen des Sachverhaltes wird auf die Antragsschrift vom 03.09.2021 sowie die damit vorgelegten Unterlagen Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig und im Hinblick auf den Hilfsantrag Ziff. 2 auch begründet.
I.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig.
Das Landgericht Karlsruhe ist nur zuständig, soweit der Antragssteller seinen Verfügungsanspruch auf eine unerlaubte Handlung stützt, diesbezüglich ergibt sich ein internationaler Gerichtsstand aus Art. 7 Nr. 2 EuGWO. Grundsätzlich ist das Gericht der Hauptsache zuständig, §§ 937, 943 ZPO. Nach Art. 7 Nr. 2 EuGWO besteht bei einer unerlaubten Handlung ein Gerichtsstand an dem Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist. Davon umfasst ist sowohl der Ort der schädigenden Handlung, als auch der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs (stRspr, EuGH EuZW 2020, 724 Rn. 23). Jedenfalls der Schaden tritt beim Antragssteller an dessen Wohnsitz in XXX im Landgerichtsbezirk Karlsruhe ein, so dass hier ein internationaler Gerichtsstand begründet ist. Es besteht in diesem Fall jedoch kein Gerichtsstand kraft Sachzusammenhang für die konkurrierenden vertraglichen Ansprüche (MüKoZPO/Gottwald, 5. Aufl. 2017, Brüssel la-VO Art. 7 Rn. 53).
Eine Zuständigkeit für vertragliche Ansprüche ergibt sich nicht aus Art. 7 Nr. 1 lit. b Alt. 2 EuGWO. Das zur Verfügung stellen der Google-Dienste bzw. Bereithalten des Google-Kontos ist zwar eine Dienstleistung (vgl. Grabitz/Hilf/Nettesheim/Randelzhofer/Forsthoff, 72. EL Februar 2021, AEUV Art. 56, Art. 57 Rn. 44-47). Jedoch ist der Erfüllungsort bei einem Online-Geschäfte wie dem hier gegenständlichen nicht am Wohnsitz des Antragsstellers zu sehen. Sofern es nur um ein Abrufen der bereitgestellten Leistung geht, kommt es maßgeblich auf den Sitz des Dienstleisters an (MüKoZPO/Gottwald, 5. Aufl. 2017, Brüssel la-VO Art. 7 Rn. 30). Um einen solchen Fall handelt es sich hier, da grundsätzlich nur die Zurverfügungstellung der Dienste über das Internet Gegenstand der Dienstleistung ist, bei welcher der Kunde nur „zugreift". Auf das, was der Kunde mit den bereitgestellten Diensten macht, bzw. wo er dies macht, kommt es nicht an. Es ist unbeachtlich, wo der Erfolg der Dienstleistung eintritt (BeckOK ZPO/Thode, 41. Ed. 1.7.2021, Brüssel la-VOArt. 7 Rn. 59).
Eine Zuständigkeit für vertragliche Ansprüche ergibt sich auch nicht aus Art. 17 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 18 Abs. 1 EuGVVO, da der Antragssteller nicht als Verbraucher gehandelt hat. Zur Beurteilung der Verbrauchereigenschaft kommt es darauf an, zu welchem Zweck der Vertrag geschlossen wurde. Es lässt sich aufgrund des Vortrags nicht beurteilen, zu welchem Zweck der Antragssteller den Vertrag ursprünglich abgeschlossen hat. Es ist jedoch die aktuelle und vorgetragene Nutzung zur Beurteilung heranzuziehen. Bei sog. gemischten Verträgen, d.h. Rechtsgeschäften, die teils der beruflichen oder gewerblichen, teils der privaten Sphäre zuzuordnen sind, kommt es - wiederum anders als im Rahmen von § 13 BGB - nicht auf den überwiegenden Zweck an, sondern darauf, ob der berufliche bzw. gewerbliche Zweck derart nebensächlich ist, dass er bei einer Gesamtschau des betreffenden Geschäfts nur eine - mit den Worten des EuGH - ,ganz untergeordnete" Rolle spielt (Geimer/Schütze lnt. Rechtsverkehr/Paulus, 61. EL Januar 2021, VO (EG) 1215/2012 Art. 17 Rn. 25). Die Argumentation des Antragsstellers zu § 13 BGB verfängt insoweit nicht, da die diesbezügliche Rechtsprechung zur Auslegung der EuGVVO unerheblich ist. Die gemischte Nutzung wird vom Antragssteller selbst vorgetragen, u.a. wickelt er darüber verschiedene Rechnungen als Geschäftsführer seiner Firma ab und speichert auch private Fotos. Aufgrund dieser Beschreibung der Nutzung und dem Umstand, dass der Verfügungsgrund des Antragstellers sich maßgeblich auf die Dringlichkeit der Bearbeitung von geschäftlichen Rechnungen stützt (Anlagenheft As. 11f), kann nicht davon ausgegangen werden, dass die geschäftliche Nutzung nur eine „ganz untergeordnete Rolle" spielt.
Es lässt auch aus den Nutzungsbedingungen keine wirksame Gerichtsstandvereinbarung entnehmen. Gerichtsstandvereinbarungen über den internationalen Gerichtsstand richten sich hier nach Art. 25 Abs. 1 S. 3 lit. b EuGVVO und in örtlicher Hinsicht nach § 38 Abs. 1, Abs. 2 ZPO. Die Antragsgegnerin schreibt zwar in ihren Nutzungsbedingungen, das Streitigkeiten bei lokalen Gerichten des Sitzes anhängig gemacht werden können (Anlagenheft As. 35), jedoch scheitert die Annahme einer Gerichtsstandsvereinbarung bereits an § 38 ZPO, da der Antragssteller kein Kaufmann ist und es auch an der Schriftform nach Abs. 2 fehlt.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist auch statthaft, da der Antragsteller die vorläufige Regelung eines Zustands begehrt und dabei einen Anordnungsgrund und einen Anordnungsanspruch behauptet (zu den Voraussetzungen im Einzelnen: BeckOK ZPO/Mayer, 41. Ed. 1.7.2021, ZPO § 935 Rn. 1ff). Hinsichtlich der Anträge Ziff. 1 und 2 handelt es sich um eine Leistungsverfügung. Diese dient der vorläufigen Befriedigung des Gläubigers wegen eines Anspruchs, dessen verzögerte Erfüllung ihn rechtlos stellen würde (BeckOK ZPO/Mayer, 41. Ed. 1.7.2021, ZPO § 935 Rn. 5). Hier begehrt der Antragssteller die Zurverfügungstellung des Kontos bzw. die Bereitstellung eines Downloads, also z.T. die Erfüllung seines Anordnungsanspruchs.
II.
Der Antrag ist begründet, soweit der Antragssteller die Herausgabe seiner Daten auf dem Wege des Downloads begehrt.
1.
Der Antragssteller hat einen in Gestalt eines Schadensersatzanspruchs aus § 823 Abs. 1 BGB. Vertragliche Ansprüche bleiben hier außer Betracht, da das Landgericht Karlsruhe für diese international unzuständig ist (Punkt 1. 1.).
a)
Indem der Antragssteller keinen Zugriff mehr auf seine in dem Account bei der Antragsgegnerin gespeicherten Daten hat, ist er einem seinem Recht auf Dateneigentum als sonstiges Recht i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB verletzt. Die Einführung des § 303a StGB zeigt, dass die Rechtsordnung das Dateneigentum als sonstiges absolut geschütztes Recht anerkennt. Der weit gezogene Schutzbereich des § 303a StGB ist Beleg dafür, dass der „indirekte" Schutz von Daten, durch das in manchen Fällen vorhandene Eigentum am Datenträger, zu kurz greift. § 303a StGB statuiert keine beliebige Verhaltensnorm, denn „hinter" den strafbewehrten Verhaltenspflichten muss ein Rechtsgut liegen, welches hier nur ein Individualrecht an den eigenen Daten sein kann (MüKoBGB/Wagner, 8. Aufl. 2020, BGB § 823 Rn. 338). Das Dateneigentum umfasst elektronisch gespeicherte Informationen in Gestalt von Computerprogrammen (Software) und Anwenderdateien (Textdateien, Bilddateien, Tabellendateien etc.). Dieses Eigentumsrecht an Daten ist im Hinblick auf Anwenderdaten dem Erzeuger dieser Daten zuzuordnen (MüKoBGB/Wagner, 8. Aufl. 2020, BGB § 823 Rn. 336). Erzeuger der in den Cloud-Diensten und im E-Mail Konto des Antragsstellers gespeicherten Daten ist der Antragssteller. Indem er keinen Zugriff auf die Daten erhält, ist er in seinem Dateneigentumsrecht an diesen Daten verletzt.
b)
Die Rechtsgutsverletzung beruht auch auf einem pflichtwidrigen Unterlassen der Antragsgegnerin. Diese hatte es nach der Sperrung seines Kontos trotz der Aufforderungen des Antragsstellers unterlassen, diesem seine Daten zumindest per Download zu Verfügung zu stellen. Dieses Unterlassen stellt sich auch als pflichtwidrig dar, da die Antragsgegnerin als ehemalige vertragliche „Verwahrerin" dieser Daten auf ihren Servern eine Garantenpflicht bezüglich des Dateneigentums des Antragsstellers trifft. Insoweit ist eine Parallele zur Verwahrung von körperlichen Gegenständen im Eigentum eines an deren zu ziehen. In diesem Fall trifft den Obhutsinhaber eine Pflicht zur Sorgfalt für fremdes Eigentum (MüKoBGB/Wagner, 8. Aufl. 2020, BGB § 823 Rn.467). Dies umfasst auch, dass dieses Eigentum dem Berechtigten nicht vor enthalten wird, soweit kein Recht dazu besteht.
c)
Das Unterlassen stellt sich auch als rechtswidrig dar, da nach dem Vortrag des Antragstellers seitens der Antragsgegnerin kein Grund für die Vorenthaltung des Downloads genannt wurde, außer einem behaupteten Verstoß gegen die Nutzungsbedingungen der Antragsgegnerin. Ein bloßer Verstoß gegen vertragliche Nutzungsbedingungen kann jedoch für die Vorenthaltung der Daten keine Rechtfertigung darstellen.
d)
Die Antragsgegnerin hat dem Antragssteller seine Daten auch jedenfalls fahr lässig vorenthalten, indem sie, wie aus dem vorgelegten E-Mail-Verkehr (Anlage AS3) ersichtlich ist, infolge einer mangelhaften internen Organisation oder interner Richtlinien nicht auf das Download-Anliegen des Antragsstellers eingegangen ist.
e)
Im Rahmen der Naturalrestitution hat der Antragssteller einen Anspruch auf Zurverfügungstellung seiner Daten im Wege des Downloads oder auf eine sonstige Art und Weise. Der Schaden des Antragsstellers liegt darin, dass er seine persönlichen Daten nicht nutzen kann. Gemäߧ 249 Abs. 1 BGB ist der Zustand herzustellen, welcher ohne das schädigende Ereignis bestehen würde. Dies hat grundsätzlich in Natur zu geschehen. Soweit die Antragsgegnerin noch über den Datenbestand des Antragsstellers verfügt, hat sie daher diesen im Wege des Schadensersatzes zurückzugewähren. Einen Anspruch auf Freigabe seines Kontos bei der Antragsgegnerin hat der Antragssteller jedoch nicht. Jedenfalls ergibt sich ein solcher Anspruch nicht aus einer Haftung der Antragsgegnerin wegen einer unerlaubten Handlung. Der Zugriff auf das Nutzerkonto ist Teil der vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien und kann nicht über eine Haftung wegen einer unerlaubten Handlung erzwungen werden.
2.
Es liegt auch ein Anordnungsgrund vor. Ein solcher liegt vor, wenn zu besorgen ist, dass durch eine bevorstehende Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung des Rechts der Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Eine Veränderung des individuellen Streitgegenstands muss drohen. Wie der Antragssteller angeführt hat, droht zunächst eine Löschung der gespeicherten Daten. Es ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung auch nicht fernliegend, dass diese Gefahr tatsächlich besteht, insbesondere da die Antragsgegnerin die dort gespeicherten Daten selbst überwiegend nicht nutzen darf und daher an deren Erhaltung nach der Sperrung des Kontos kein Interesse mehr hat. Darüber hinaus drohen dem Antragssteller jedoch nach seinem Vortrag auch erhebliche finanzielle Nachteile durch die fortgesetzte Vorenthaltung seiner Daten. Unter anderem benötige er dort gespeicherte Informationen um bestimmte Abrechnungen im Rahmen seiner Tätigkeit als Geschäftsführer vorzunehmen.
3.
Der Antragssteller hat den Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund mit seiner eidesstattlichen Versicherung vom 01.09.2021 hinreichend glaubhaft gemacht.
4.
Das Gericht entscheidet über den Inhalt der einstweiligen Verfügung nach seinem Ermessen. Vorliegend war zu berücksichtigen, dass sich ein Anspruch auf erneute Freischaltung des Kontos des Antragsstellers nur aus vertraglichen Anspruchsgrundlagen ergeben kann, welche das Gericht mangels Zuständigkeit nicht prüft.
Aus deliktischen Anspruchsgrundlagen ergibt sich ein solcher Anspruch nicht. Es scheint hier zur Sicherung daher allein angemessen, dass dem Antragssteller seine Daten als Download zur Verfügung gestellt werden. Nur durch diese Maßnahme lassen sich auch die finanziellen Nachteile für den Antragssteller beseitigen. Die damit verbundene teilweise Vorwegnahme der Hauptsache ist vorliegend hinzunehmen, da es mit dem Anspruch des Antragstellers auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes nicht vereinbar ist, dass er seine Daten erst mit einer Entscheidung in der Hauptsache erhält. Es kommt hinzu, dass gegenwärtig kein Interesse der Antragsgegnerin besteht, diese Daten dem Antragssteller vorzuenthalten.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus§ 92 Abs. 1 S. 1 ZPO. Der Antragssteller hat mit seinem Antrag Ziff. 1 keinen Erfolg. Dieser stellt gegenüber dem nunmehr zugesprochenen Hilfsantrag Ziff. 2 ein Mehr dar, da der Antragssteller bei einem Erfolg des Antrags Ziff. 1 weitere Vorteile gehabt hätte, wie zum Beispiel den Entfall der Sortierung seiner Daten und deren Umzug zu einem anderen Anbieter. Diese mit einer Fortsetzung des Dienstleistungsvertrags mit der Antragsgegnerin verbundenen Vorteile sind mit 30 % des Streitwerts des Antrags Ziff. 1 zu beziffern. In dieser Höhe ist der Antragssteller mit seinem Antrag unterlegen. Der Streitwert war nach § 3 ZPO auf 10.000 € festzusetzen. Dabei war zu berück sichtigen, dass zwischen den geltend gemachten Ansprüchen teilweise Identität besteht. Die hilfsweise gestellten Anträge Ziff. 2 und 3 sind jeweils im Antrag Ziff. 1 enthalten. Ihnen kommt daher gemäß § 45 Abs. 1 S. 2, 3 GKG kein eigenständiger Wert zu. Im Übrigen. war der Streitwert nach dem Grundsatz des Angreiferinteresses danach zu bestimmen, welches Interesse der Antragssteller an der antragsgemäßen Entscheidung hat. Dabei war zu berücksichtigen, dass der Antragsteller auch ein wirtschaftliches Interesse am Erhalt seiner Daten hat, es aber auch wahrscheinlich erscheint, dass er beispielsweise Rechnungen auch unter Zuhilfenahme der Dienste anderer Anbieter erneut ausstellen könnte. Insgesamt erachtet die Kammer die Annahme eines Gebührenstreitwerts von EUR 10.000 daher für angemessen.
Den Beschluss als Druckversion gibt es hier:
(Anmerkung: Die vorbezeichnete Entscheidung ist anonymisiert, um die Prozessbeteiligten unkenntlich zu machen. Sie ist noch nicht rechtskräftig.)
Die Entscheidung können Sie hier herunterladen:
Unter welchen Voraussetzungen kann eine einstweilige Verfügung beantragt werden, wenn mein Google-Konto unberechtigt gesperrt und deaktiviert wurde?
-
Sie haben den Google-Support angeschrieben und entweder antwortete er nicht
oder er weigerte sich, das Konto umgehend wieder herzustellen, obwohl er genug Zeit zur Aktivierung des Google-Kontos hatte?
- Sie müssen die einstweilige Verfügung binnen eines Monats ab Kenntnis von der Deaktivierung des Google-Kontos bei Gericht beantragen. Ist die Monatsfrist versäumt, steht Ihnen aber noch das Klageverfahren offen.
- Der Sachverhalt muss glaubhaft gemacht werden. Dies sollte bestenfalls durch Screenshots, Videos, o.ä. und Ihrer eidesstattlichen Versicherung geschehen.
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aktivieren zu lassen. Je länger es deaktiviert bleibt, desto Höher ist die Gefahr eines Datenverlustes.
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