Es stellt eine Persönlichkeitsrechtsverletzung dar, wenn auf Youtube ohne Einwilligung der Betroffenen Videos, private WhatsApp-Chatnachrichten, SMS und Sprachnachrichten, u.a.
veröffentlicht werden (LG Köln, Beschluss vom 18.05.21 - 28 O 177/21).
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Zum Sachverhalt: Mandantin geriet in einen Streit zweier Youtuber (sog. "beef"), infolgedessen vertrauliche Informationen über Sie auf Youtube veröffentlicht wurden!
Unser Mandantin war mit zwei Youtubern befreundet gewesen. In einer WhatsApp-Gruppe sprach sie über einen dieser
Youtuber und berichtete ihren Freundinnen von ihren Erfahrungen. Hierzu schrieb sie und verfasste auch Sprachnachrichten. Ein
Gruppenmitglied jener WhatsApp-Gruppe hat den Chatverlauf unserer Mandantin sodann gesichert und zusammen mit den Sprachnachrichten unserer Mandantin an
einen dieser Youtuber weitergeleitet. Dies natürlich ohne, dass unsere Mandantin hierüber bescheid wusste bzw. eingewilligt hat.
So geriet unsere Mandantin letztendlich ungefragt und ungewollt zwischen die Fronten dieser beiden Youtuber, die sich auf Youtube einen Streit (sog. "beef") lieferten. Um gegen den anderen "Beweise" zu präsentieren, wurden hierbei diese vertraulichen WhastApp-Inhalte unserer Mandantin in einem Youtube-Video veröffentlicht. Um dem ganzen noch mehr Nachdruck zu verleihen und die "Echtheit" seiner "Beweise" zu unterstreichen, rief jener Youtuber unsere Mandantin gar an und zeichnete dieses Gespräch auf. Auch dieses wurde sodann durch ihn in einem Youtube-Video verwertet.
Nachdem wir die Gegenseite zur Unterlassung aufforderten, diese aber nicht wie gewünscht reagierte, stellten wir sodann beim LG Köln den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung.
LG Köln: Einstweilige Verfügung wegen Verletzung der Vertraulichkeitssphäre, des Rechts am eigenen Bild, u.a. wegen Veröffentlichung auf Youtube!
Das Gericht teilte unsere Rechtsauffassung und erließ die einstweilige Verfügung -sehr zügig-, wonach es der Gegenseite verboten ist, jene vertraulichen Informationen unserer Mandantin auf Youtube zu veröffentlichen.
- Das Gericht traf folgende Aussagen:
"Die Antragstellerin hat gegen den Antragsgegner hinsichtlich der Anträge 1, 3, 4 und 5 einen Unterlassungsanspruch aus §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB, Art. 1 Abs. 1 und 2 Abs. 2 GG. Die streitgegenständlichen Äußerungen verletzen sie rechtswidrig in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Durch die wörtliche Wiedergabe der privaten Sprachnachrichten, der SMS-Nachrichten, ihrer Stimme im Telefonat und weiterer privaten Chatinhalte sind vorliegend die Vertraulichkeitssphäre der Antragstellerin betroffen. Die sprachliche Fassung eines bestimmten Gedankeninhalts ist Ausfluss der Persönlichkeit des Verfassers. Grundsätzlich steht daher allein dem Verfasser die Befugnis zu, darüber zu entscheiden, ob und in welcher Form seine Aufzeichnungen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Einer Weitergabe des Inhalts der Kommunikation an Dritte oder gar einer Veröffentlichung hat die Antragstellerin nicht zugestimmt. Das Interesse der Antragstellerin am Schutz ihrer Persönlichkeit überwiegt auch die Belange des Antragsgegners.
Hinsichtlich der Anträge zu 2, 6 und 7 folgt der Unterlassungsanspruch aus §§ 1004 Abs. 1 BGB analog 823 Abs. 2 BGB i.V.m. 22, 23 KUG. Eine Einwilligung der Antragstellerin in eine Verbreitung oder öffentliche Zurschaustellung des Bildnisses bzw. Videomaterials liegt nicht vor, und es ist auch kein Ausnahmetatbestand des § 23 Abs. 1 KUG erfüllt. Jedenfalls überwiegen die Interessen der Antragstellerin daran, dass ihr Bildnis nicht in der konkreten Weise veröffentlicht wird."
- LG Köln, Beschluss vom 18.05.21 - 28 O
177/21
(Den Beschluss des Landgerichtes finden Sie unten auf dieser Seite!)
Den Beschluss des LG Köln (Beschluss vom 18.05.21 - 28 O 177/21) gibt es hier:
Tenor:
I. Im Wege der
einstweiligen Verfügung
wird angeordnet:
Dem Antragsgegner wird es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf,
v e r b o t e n ,
1) nachfolgende, private Sprachnachrichten der Antragstellerin, die sie im Januar 2021 in eine geschlossene WhatsApp-Gruppe ihren dort teilnehmenden Freundinnen zusandte und in denen sie über ihre Erfahrungen mit dem „Youtuber“ XXX berichtete, zu veröffentlichen, wie von dem Antragsgegner in seinem „Youtube“-Video mit dem Titel „XXX“ (unter URL https://www.youtube.com/watch?XXX) vom XX. Mai 2021,
a) dort ab Minute 20:41 wie folgt
XXX
b) und ab Minute 22:08 wie folgt
XXX
c) und ab Minute 23:09 wie folgt
XXX
d) und ab Minute 23:57 wie folgt
XXX
veranlasst.
2) nachbezeichnetes Bildnis der Antragstellerin zu veröffentlichen, wie von dem Antragsgegner in seinem „Youtube“-Video mit dem Titel „XXX“ (unter URL https://www.youtube.com/watch?XXX) vom XX. Mai 2021, dort ab Minute 25:42 wie folgt veranlasst:
XXX
3) private SMS-Nachrichten, die dem Antragsgegner in Folge seiner vergeblichen Anrufversuche am XX. Mai 2021 von Seiten der Antragstellerin um XXX Uhr übersandt worden sind, zu veröffentlichen, wie von dem Antragsgegner in seinem „Youtube“-Video mit dem Titel „XXX“ (unter URL https://www.youtube.com/watch?XXX) vom XX. Mai 2021 und dort ab Minute 27:36 wie folgt veranlasst:
XXX
4) die Stimme der Antragstellerin, die der Antragsgegner im Rahmen des zwischen den Beteiligten am XX. Mai um XXX Uhr geführten Telefonats per Video aufgezeichnet hat, zu veröffentlichen, wie von dem Antragsgegner in seinem „Youtube-Video“ mit dem Titel „XXX“ (unter URL https://www.youtube.com/watch?XXX) vom XX. Mai 2021 und dort ab Minute 27:43 wie folgt veranlasst:
XXX
5) nachfolgende private Chatnachrichten der Antragstellerin, die sie im Januar 2021 in eine geschlossene WhatsApp-Gruppe ihren dort teilnehmenden Freundinnen zusandte und in denen sie u.a. mitteilte, mit dem „Yotuber“ XXX und sodann XXX, zu veröffentlichen, wie von dem Antragsgegner in seinem „Youtube“-Video mit dem Titel „XXX“ (unter URL https://www.youtube.com/watch?XXX) vom XX. Mai 2021
a) und dort ab Minute 28:31 wie folgt
XXX
b) und ab Minute 28:33 wie folgt
XXX
c) und ab Minute 28:36 wie folgt
XXX
d) und ab Minute 28:39 wie folgt
XXX
veranlasst.
6) öffentlich zu drohen, Videoaufnahmen, die die Antragstellerin XXX mit dem „Youtuber“ XXX darstellen, zu veröffentlichen, wie von dem Antragsgegner in seinem Youtube-Video mit dem Titel „XXX“ (unter URL https://www.youtube.com/watch?XXX) vom XX. Mai 2021 und dort ab Minute 29:57 wie folgt veranlasst:
XXX
7) das unter Ziffer zu 6) näherbezeichnete Videomaterial tatsächlich -wie vorbezeichnet angedroht- zu veröffentlichen.
II. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
III. Streitwert: 50.000 €
Grunde:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 14.05.2021 ist zulässig und begründet. Die Antragstellerin hat das Vorliegen des Verfügungsgrundes und des Verfügungsanspruchs glaubhaft gemacht.
Die Voraussetzungen für eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 937 Abs. 2 ZPO) liegen angesichts der im Äußerungsrecht bestehenden lnteressenlage vor, zumal die Antragstellerin das Verfahren zügig betrieben hat, insbesondere innerhalb eines 'Monats nach Kenntniserlangung von der Rechtsverletzung den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bei Gericht eingereicht hat. Die Entscheidung konnte zudem ohne Anhörung des Antragsgegners ergehen, denn dieser wurde mit Schreiben vom 06.05.2021 seitens der Antragstellerin abgemahnt, so dass er Gelegenheit hatte, sich zu dem vor Gericht geltend gemachten Vorbringen der Antragstellerin zu äußern.
Die Antragstellerin hat gegen den Antragsgegner hinsichtlich der Anträge 1, 3, 4 und 5 einen Unterlassungsanspruch aus §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB, Art. 1 Abs. 1 und 2 Abs. 2 GG. Die streitgegenständlichen Äußerungen verletzen sie rechtswidrig in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Durch die wörtliche Wiedergabe der privaten Sprachnachrichten, der SMS-Nachrichten, ihrer Stimme im Telefonat und weiterer privaten Chatinhalte sind vorliegend die Vertraulichkeitssphäre der Antragstellerin betroffen. Die sprachliche Fassung eines bestimmten Gedankeninhalts ist Ausfluss der Persönlichkeit des Verfassers. Grundsätzlich steht daher allein dem Verfasser die Befugnis zu, darüber zu entscheiden, ob und in welcher Form seine Aufzeichnungen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Einer Weitergabe des Inhalts der Kommunikation an Dritte oder gar einer Veröffentlichung hat die Antragstellerin nicht zugestimmt. Das Interesse der Antragstellerin am Schutz ihrer Persönlichkeit überwiegt auch die Belange des Antragsgegners.
Hinsichtlich der Anträge zu 2, 6 und 7 folgt der Unterlassungsanspruch aus §§ 1004 Abs. 1 BGB analog 823 Abs. 2 BGB i.V.m. 22, 23 KUG. Eine Einwilligung der Antragstellerin in eine Verbreitung oder öffentliche Zurschaustellung des Bildnisses bzw. Videomaterials liegt nicht vor, und es ist auch kein Ausnahmetatbestand des § 23 Abs. 1 KUG erfüllt. Jedenfalls überwiegen die Interessen der Antragstellerin daran, dass ihr Bildnis nicht in der konkreten Weise veröffentlicht wird.
Die erforderliche Wiederholungsgefahr ist durch die Rechtsverletzung indiziert, beim Antrag 7 liegt angesichts der konkreten und ernstlichen Drohung des Antragsgegners eine Erstbegehungsgefahr zweifelsfrei vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Streitwertfestsetzung auf § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO.
Den Beschluss als Druckversion gibt es hier:
(Anmerkung: Die vorbezeichnete Entscheidung ist anonymisiert, um die Prozessbeteiligten unkenntlich zu machen. Sie ist noch nicht rechtskräftig.)
Die Entscheidung können Sie hier herunterladen:
Unter welchen Voraussetzungen kann eine einstweilige Verfügung beantragt werden?
-
Es muss eine Beeinträchtigung Ihrer Person oder Ihres Unternehmes durch das Verhalten des Bewerters vorliegen. Dies können
Unwahrheiten oder gar Beleidigungen sein, die Veröffentlichung Ihrer Stimmaufnahmen, Chatverläufe,
Bildnisse, etc.
- Die Handlungen des Täters dürfen nicht erlaubt sein. Dies ist grundsätzlich dann der Fall, wenn Sie Ihre Erlaubnis nicht erteilt haben.
- Sie müssen die einstweilige Verfügung binnen eines Monats ab Kenntnis von der Beeinträchtigung Ihrer Person bei Gericht beantragen. Ist die Monatsfrist versäumt, steht Ihnen aber noch das Klageverfahren offen.
- Der Sachverhalt muss glaubhaft gemacht werden. Dies sollte bestenfalls durch Screenshots, Videos, o.ä. und Ihrer eidesstattlichen Versicherung geschehen.
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