Bei Cybermobbing im Internet (hier: instagram) -wie Beleidigungen oder die Veröffentlichung
von Nacktfotos, u.a.- stehen Opfern umfangreiche rechtliche Schritte zur Verfügung. Die einstweilige Verfügung ist eine gute Möglichkeit, die Täter besonders schnell zum Aufhören zu
verpflichten.
Sie werden im Internet (bei instagram, facebook, snapchat, u.a.) gemobbt? Sie werden beleidigt oder bedroht oder von Ihnen werden gar
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Zum Sachverhalt: Mandantin wurde im Internet (hier: instagram) gemobbt und in Livestreams andauernd angegriffen!
Unsere Mandantin wurde im Internet gemobbt. Verschiedene Personen streamten bei instagram gegen sie. Hierbei wurde unsere Mandantin beleidigt; es wurden gar Nacktfotos veröffentlicht und auch ihr echter Name wurde gezeigt.
Unsere Mandantin beauftragte uns, schnellstmöglich aktiv zu werden und den bereits angerichteten Schaden möglichst zu beschränken. Hierzu schrieben wird einen bekannten Täter sodann außergerichtlich an und forderten die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ein. Da der Täter nicht wie gewünscht reagierte, wandten wir uns an das Landgericht Köln und beantragten dort den Erlass einer einstweiligen Verfügung.
Unter welchen Voraussetzungen kann bei Mobbing im Internet eine einstweilige Verfügung beantragt werden?
Um Täter mittels einstweiliger Verfügung besonders schnell das Mobbing verbieten zu lassen, müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:
- Es muss eine Beeinträchtigung Ihrer Person durch das Verhalten des Täters vorliegen. Dies können Beleidigungen oder die Verbreitung Ihrer Fotos oder gar Nacktfotos sein.
- Die Handlungen des Täters dürfen nicht erlaubt sein. Dies ist grundsätzlich dann der Fall, wenn Sie Ihre Erlaubnis nicht erteilt haben.
- Sie müssen die einstweilige Verfügung binnen eines Monats ab Kenntnis von der Beeinträchtigung Ihrer Person bei Gericht beantragen. Ist die Monatsfrist versäumt, steht Ihnen aber noch das Klageverfahren offen.
- Der Sachverhalt muss glaubhaft gemacht werden. Dies sollte bestenfalls durch Screenshots, Videos, o.ä. und Ihrer eidesstattlichen Versicherung geschehen.
LG Köln: Einstweilige Verfügung bei Cybermobbing im Internet gerechtfertigt!
Das Gericht teilte unsere Rechtsauffassung und erließ die einstweilige Verfügung -sehr zügig-, wonach es dem Täter verboten ist,
- die intimen Bilder weiter zu verbreiten,
- unsere Mandantin zu beleidigen
- und sie im Internet namentlich zu benennen.
Das Gericht traf folgende Aussagen:
"Der Verfügungsanspruch ergibt sich aus §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB, 22, 23 KUG, Art. 1 und 2 GG; danach hat die Antragstellerin einen Anspruch sowohl auf Unterlassung der Verbreitung ihres Bildnisses (Tenor Ziffer 1) als auch der aus dem Tenor Ziffer 2 ersichtlichen Beleidigungen. Gleiches gilt für die die Identifizierung der Antragstellerin ermöglichende auszugsweise Veröffentlichung eines Anwaltsschreibens. Entgegen der Darstellung des Antragsgegners ist glaubhaft gemacht, dass die Verletzungshandlungen diesem zuzurechnen sind."
- LG Köln, Beschluss vom 20.9.19 - 28 O
338/19
(Den Beschluss des Landgerichtes finden Sie unten auf dieser Seite!)
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Den Beschluss des LG Köln ( Beschluss vom 20.9.19 - 28 O 338/19) gibt es hier:
Tenor:
I.
Dem Antragsgegner wird es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaff bis zu 6 Monaten, wobei die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf,
v e r b o t e n,
1.
nachfolgendes Nacktbildnis der Antragstellerin öffentlich zur Schau zu stellen, wie am X. September 2019 über den instagram-Account des Antragsgegners mit Profilnamen „PROFILNAME" wie folgt geschehen:
XX DARSTELLUNG DES NACKTBILDNISSES ALS SCREENSHOT XX
2.
die Antragsteller als ,,Fotze" und/oder ,,gottverdammte Fotze" zu bezeichnen, wenn dies geschieht wie über Instagram in einem öffentlichen Livestream, dem der folgende Screenshot entnommen ist:
XX DARSTELLUNG DES LIVESTREAMS ALS SCREENSHOT XX
3.
den Vor- und Zunamen der Antragstellerin öffentlich kundzutun, wenn dies geschieht durch auszugsweise Veröffentlichung des Anwaltschreibens vom X.8.2019, wie folgt wiedergegeben:
XX DARSTELLUNG DES LIVESTREAMS ALS SCREENSHOT XX
II.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
III.
Streitwert: 10.000 €.
Gründe:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom X.9.2019 ist, nach Rücknahme eines Antrages mit Schriftsatz vom X.9.2019, zulässig und begründet. Die Antragstellerin hat das Vorliegen des Verfügungsgrundes und des Verfügungsanspruchs glaubhaft gemacht.
Die Voraussetzungen für eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 937 Abs. 2 ZPO) liegen angesichts der im Äußerungsrecht bestehenden Interessenlage vor, zumal der Antragsteller das Verfahren zügig betrieben hat. Die Entscheidung konnte zudem ohne Anhörung des Antragsgegners ergehen, denn dieser wurde mit Schreiben vom X.9.2019 seitens der Antragstellerin den vorliegend gestellten Anträgen entsprechend abgemahnt, so dass er Gelegenheit hatte, sich zu dem vor Gericht geltend gemachten Vorbringen des Antragstellers zu äußern. Die Antwort des Antragsgegners (E-Mail vom X.9.2019) ist dem Gericht vorgelegt worden und wurde bei der Entscheidung berücksichtigt).
Der Verfügungsanspruch ergibt sich aus §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB, 22, 23 KUG, Art. 1 und 2 GG; danach hat die Antragstellerin einen Anspruch sowohl auf Unterlassung der Verbreitung ihres Bildnisses (Tenor Ziffer 1) als auch der aus dem Tenor Ziffer 2 ersichtlichen Beleidigungen. Gleiches gilt für die die Identifizierung der Antragstellerin ermöglichende auszugsweise Veröffentlichung eines Anwaltsschreibens. Entgegen der Darstellung des Antragsgegners ist glaubhaft gemacht, dass die Verletzungshandlungen diesem zuzurechnen sind.
Soweit der Tenor der einstweiligen Verfügung von dem gestellten Antrag abweicht, hat die Kammer den Antrag ausgelegt bzw. von dem ihr durch § 938 Abs. 1 ZPO eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht, ohne dass damit eine Teilzurückweisung erfolgt wäre.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO, die Streitwertfestsetzung auf § 53 Abs 1 Nr. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO und die Ordnungsmittelandrohung aus § 890 Abs. 2 ZPO.
Den Beschluss als Druckversion gibt es hier:
(Anmerkung: Die vorbezeichnete Entscheidung ist anonymisiert, um die Prozessbeteiligten unkenntlich zu machen. Sie ist rechtskräftig geworden, da der Antragsgegner erklärt hat, die einstweilige Verfügung endgültig zu akzeptieren.)
Die Entscheidung können Sie hier herunterladen:
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