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Meine Bilder wurden ohne meine Erlaubnis in einer instagram-story veröffentlicht! - Was Sie bei unbefugter Nutzung Ihrer Bilder auf instagram tun können!

Ein Dritter veröffentliche bei instagram eine instagram-story und benutze hierbei Fotos, die unseren Mandanten darstellten. Auch machte er sich über ihn lustig und verbreitete gar unwahre Gerüchte. Vor dem LG Köln konnten wir für unseren Mandanten eine einstweilige Verfügung erwirken und der Gegenseite Einhalt gebieten! (LG Köln, Beschluss vom 14.12.20 - 28 O 441/20)


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Zum Sachverhalt: Mandant wurde durch einen Dritten in einer instagram-story gezeigt und Gerüchte wurden über ihn verbreitet!

Unser Mandant verfügt bei instagram über ein Konto mit einer  großen Reichweite. Von Zeit zu Zeit postet er dort in seiner instagram-story Videobeiträge. Die Videos zeigen ihn, wie er das Wort an seine Community ergreift. Ein Fremder hat die instagram-stories aufgezeichnet, geschnitten und die so bearbeiteten Videos sodann selbst in seiner instragram-story veröffentlicht. Hierbei hat er unseren Mandanten verächtlich gemacht, indem er unwahre Tatsachen behauptete.

 

Nachdem wir die Gegenseite ausfindig machen konnten und unter zur Unterlassung aufforderte, stellten wir sodann beim LG Köln den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung.

LG Köln: Einstweilige Verfügung wegen unbefugter Nutzung der Bilder in der instagram-story und wegen Verbreitung falscher Gerüchte!

Das Gericht teilte unsere Rechtsauffassung und erließ die einstweilige Verfügung -sehr zügig-, wonach es der Gegenseite verboten ist, Gerüchte über unseren Mandanten zu verbreiten und seine Bildnisse ohne seine Erlaubnis für seine instagram-story zu benutzen.

  • Das Gericht traf folgende Aussagen:

"Danach hat der Antragsteller einen Anspruch auf Unterlassung der im Tenor bezeichneten Äußerungen, die sich als Gerüchte über den Antragsteller darstellen, für die es keinerlei Anhaltspunkte gibt. Hinsichtlich der Bildnisse des Antragstellers ergibt sich der Anspruch aus §§ 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB i.V.m. 1004 BGB, 22, 23 KUG sowie Artt. 1 und 2 GG. Die Bildnisse wurden weder mit dem Einverständnis des Antragstellers öffentlich zur Schau gestellt noch dienen sie der Bebilderung einer Berichterstattung über ein zeitgeschichtliches Ereignis."

 

- LG Köln, Beschluss vom 14.12.20 - 28 O 441/19

(Den Beschluss des Landgerichtes finden Sie unten auf dieser Seite!)


Den Beschluss des LG Köln (Beschluss vom 14.12.20 - 28 O 441/20) gibt es hier:

 Tenor:

 

Es wird im Wege der

 

einstweiligen Verfügung

 

angeordnet:

 

I. Dem Antragsgegner wird es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.00 €, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, wobei die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf,

 

v e r b o t e n,

 

1. nachfolgende Bildnisse des Antragstellers zu veröffentlichen

 

XX Darstellung zweier Fotos, die den Antragsteller zeigen XX

 

2. in Bezug auf den Antragsteller zu äußern

 

„wird da das Geld irgendwie über andere reingewaschen"

„ich habe gehört, dass er Kinder hat. Vielleicht macht man das, um keine Alimente zu zahlen"

 

jeweils wie geschehen durch Veröffentlichung in seinem instagram-Profil mit dem Profilnamen „XXX“ per instagram-Story am XX. Oktober 2020.

 

II. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

 

III. Streitwert: 20.000 €

 

Gründe:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 23.11.2020 ist zulässig und begründet. Der Antragsteller hat das Vorliegen des Verfugungsgrundes und des Verfügungsanspruchs glaubhaft gemacht.

 

1.

Die Voraussetzungen für eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 937 Abs. 2 ZPO) liegen angesichts der im Äußerungsrecht bestehenden Interessenlage vor, zumal der Antragsteller das Verfahren zügig betrieben hat. Der Antragsgegner hatte Gelegenheit zur Stellungnahme.

 

2.

Der Verfügungsanspruch ergibt sich aus §§ 823 Abs. 1 BGB i.V.m. 1004 BGB sowie Art. 1 und 2 GG. Danach hat der Antragsteller einen Anspruch auf Unterlassung der im Tenor bezeichneten Äußerungen, die sich als Gerüchte über den Antragsteller darstellen, für die es keinerlei Anhaltspunkte gibt. Hinsichtlich der Bildnisse des Antragstellers ergibt sich der Anspruch aus §§ 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB i.V.m. 1004 BGB, 22, 23 KUG sowie Artt. 1 und 2 GG. Die Bildnisse wurden weder mit dem Einverständnis des Antragstellers öffentlich zur Schau gestellt noch dienen sie der Bebilderung einer Berichterstattung über ein zeitgeschichtliches Ereignis.

 

3.

Soweit der Tenor der einstweiligen Verfügung von dem gestellten Antrag abweicht, hat die Kammer den Antrag ausgelegt bzw. von dem ihr durch § 938 Abc. 1 ZPO eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht, ohne dass damit eine Teilzurückweisung erfolgt wäre.

 

4.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO, die Streitwertfestsetzung auf § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG i V.m. § 3 ZPO und die Ordnungsmittelandrohung aus § 890 Abs. 2 ZPO.

 

Rechtsbehelfsbelehrung:

 

Gegen diesen Beschluss kann Widerspruch eingelegt werden. Dieser ist bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln, schriftlich durch einen zugelassenen Rechtsanwalt einzulegen und soll begründet werden.


Den Beschluss als Druckversion gibt es hier:

(Anmerkung: Die vorbezeichnete Entscheidung ist anonymisiert, um die Prozessbeteiligten unkenntlich zu machen. Sie ist noch nicht rechtskräftig.)

Die Entscheidung können Sie hier herunterladen:

Download
LG Köln, Einstweilige Verfügung vom 14.12.20 - 28 O 441/20
Einstweilige Verfügung wegen unbefugter Nutzung fremder Bilder bei instagram und Streuung von Gerüchten über eine andere Person- vertreten durch Rechtsanwalt Sven Nelke
LG Köln - 28 O 441-20.pdf
Adobe Acrobat Dokument 1.4 MB

Unter welchen Voraussetzungen kann eine einstweilige Verfügung beantragt werden, wenn ich schlecht bei google bewertet wurde?

  • Es muss eine Beeinträchtigung Ihrer Person oder Ihres Unternehmes durch das Verhalten des Bewerters vorliegen. Dies können Unwahrheiten oder gar Beleidigungen sein.
  • Die Handlungen des Täters dürfen nicht erlaubt sein. Dies ist grundsätzlich dann der Fall, wenn Sie Ihre Erlaubnis nicht erteilt haben.
  • Sie müssen die einstweilige Verfügung binnen eines Monats ab Kenntnis von der Beeinträchtigung Ihrer Person bei Gericht beantragen. Ist die Monatsfrist versäumt, steht Ihnen aber noch das Klageverfahren offen.
  • Der Sachverhalt muss glaubhaft gemacht werden. Dies sollte bestenfalls durch Screenshots, Videos, o.ä. und Ihrer eidesstattlichen Versicherung geschehen.

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