Online-Coachings bzw. Online-Kurse sind aufgrund von Wucher sittenwidrig, wenn der hohe Preis in keinem angemessen Verhältnissen mehr zur Leistung bzw. dem Online-Coaching steht.
Sittenwidrige Online-Coaching-Verträge sind nichtig und Kursteilnehmer haben die überteuerten Kursgebühren nicht zu zahlen (siehe LG Stade, Urteil vom 18.08.21 - 3 O
5/22).
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Zum Sachverhalt: Mandatin bucht Online-Coaching über 12 Monate für 30.000 € brutto!
Online-Coachings werden immer beliebter und oft unter Namen wie "Mentoring", "Fernunterricht", "Motivations-Coaching", "Personal-Online-Coaching", u.a. angeboten.
Unsere Mandantin interessierte sich für ein Online-Coaching. Sie nahm zum Online-Coach Kontakt auf, um sich zu informieren. Es kam sodann zu einem Telefonat und in diesem Rahmen wurde Sie dazu verleitet, dass Online-Coaching für 12 Monate zu buchen. Das Online-Coaching baute auf einen Mitgliederbereich, wo Schulungsvideos zur Verfügung gestellt wurden. Außerdem konnte man im Rahmen des Online-Kurses sog. "Live-Coachings" bzw. "1:1 Live-Calls" über WhatsApp und Instragram, o.ä. beanspruchen. Hierfür sollte unsere Mandantin insgesamt rund 30.000 € -zahlbar in monatlichen Raten- entrichten.
Schnell merkte unsere Mandantin, dass die dargebotenen Coaching-Leistungen leider nicht ihren Erwartungen entsprachen. Sie widerrief den Vertrag und weigerte sich, die monatliche Vergütung zu zahlen. Dies gefiel dem Online-Coach gar nicht.
Nachdem sie selbst nicht weiterkam, mandatierte sie uns. Wir schrieben den Online-Coach an, lehnten die Zahlungen ab und argumentierten -u.a.-, dass der geschlossene Online-Coaching-Vertrag nichtig ist und dass sich hieraus keine Zahlungsverpflichtungen ergeben.
Da der Online-Coach nicht auf die Kursgebühren von rund 30.000 € verzichten wollte, traf man sich bei Gericht. Der Online-Coach klagte die Zahlung der Kursgebühren ein und wir erhoben für unsere Mandantin Widerklage, um gerichtlich feststellen zu lassen, dass der Online-Coaching-Vertrag nichtig ist.
LG Stade: Überteuerte Online-Coaching-Verträge sind sittenwidrig und die Kursgebühren haben Teilnehmer nicht zu zahlen!
Sehr zu Freuden unserer Mandantin folgte das Gericht unserer Auffassung und hielt den Preis des Online-Coachings für maßlos überzogen. Aufgrund
von Wucher war der geschlossene Online-Coaching-Vertrag sittenwidrig und unsere Mandantin traf folglich keine Zahlungspflicht.
Die extrem hohen Kursgebühren hatte sie nicht zu zahlen!
"Der Kläger hat keinen Anspruch aus der Vereinbarung vom 08.10.2021, da die Vereinbarung von Anfang unwirksam war.
Bei der Vereinbarung handelte es sich um ein sittenwidriges Rechtsgeschäft gemäß § 138 Abs. 1 BGB. Ein gegenseitiger Vertrag ist als wucherähnliches Rechtsgeschäft nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig, wenn zwischen Leistung und Gegenleistung ein auffälliges Missverhältnis besteht (a.) und außerdem mindestens ein weiterer Umstand hinzukommt, der den Vertrag bei Zusammenfassung der subjektiven und der objektiven Merkmale als sittenwidrig erscheinen lässt (b.). Dies ist insbesondere der Fall, wenn eine verwerfliche Gesinnung des Begünstigten hervorgetreten ist. Ist das Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besonders grob, lässt dies den Schluss auf eine verwerfliche Gesinnung des Begünstigten zu (..)."
- zit. LG Stade, Urteil vom 18.08.21 - 3 O 5/22
Das Urteil des LG Stade (Urteil vom 18.08.21 - 3 O 5/22) gibt es hier:
(Anmerkung: Diese Entscheidung des LG ist noch nicht rechtskräftig.)
Tenor:
- Die Klage wird abgewiesen.
- Auf die Widerklage wird festgestellt, dass zwischen den Parteien kein wirksamer Vertrag über ein Coaching mit dem Namen „Sales by XXX" besteht.
- Im Übrigem wird die Widerklage abgewiesen.
- Die Kosten des Rechtstreits trägt der Kläger.
- Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
- Der Streitwert wird festgesetzt auf bis zu 35.000 €.
Tatbestand
Der Kläger begehrt Vergütungsansprüche gegenüber der Beklagten.
Der Kläger bietet Dienstleistungen im Bereich des Online-Coachings und der Online- Unternehmensberatung für Frauen an.
Am 08.10.2021 einigten sich die Parteien auf ein sogenanntes „Sales by XXX" mit einer Laufzeit von zwölf Monaten. Das Programm beinhaltete laut der Auftragsbestätigung folgende Leistungen des Klägers:
- Wöchentliche Livecalls (7 Stück)
- 1 : 1 Calls auf Abruf
- Whatsapp Support
- Mitgliederbereich
- Klares Angebot und Kundenprofil
- Klare Positionierung
- Frauen im Verkauf+ Professionalität nach außen
- Leadquelle
- Sales by XXX Verkaufsprozess, Optimierung und Skalierung
- Mitarbeiter Recruiting und Führung
Die Vergütung wurde dabei auf 26.400,00 € (netto), zahlbar in zwölf Raten in Höhe von 2.200,00 €, bestimmt. Mit anwaltlichen Schreiben vom 20.10.2021 teilte die Beklagte dem Kläger mit, nicht mehr am Vertrag festhalten zu wollen.
Der Kläger beantragt,
1. an den Kläger einen Betrag von 5.236,00 EUR nebst Zinsen aus einem Teilbetrag von 2.618,00 EUR in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.11.2021
sowie
nebst Zinsen aus einem weiteren Teilbetrag von 2.618,00 EUR in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
2. an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.626,49 EUR nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.11.2021 zu zahlen.
3. an den Kläger einen Betrag von 10.472,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Mit ihrem Schriftsatz vom 07.07.2022, eingegangen am Gericht am selbigen Tag, hat die Beklagte Widerklage erhoben und beantragt widerklagend,
1. festzustellen, dass zwischen den Parteien kein wirksamer Vertrag über ein Coaching mit dem Namen „Sales by XXX" besteht.
2. den Kläger zu verurteilen, die Beklagte von den vorgerichtlichen Anwaltskosten i.H. von 1.626,49 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.11.2021 freizustellen.
Der Kläger beantragt,
die Widerklage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Meinung, ein wirksamer Vertrag sei zwischen den Parteien nicht
zustande gekommen, da der Kläger nicht die erforderliche Zulassung zur Durchführung von Fernunterricht besitze und der Vertrag aufgrund des auffälligen Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung sittenwidrig sei.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage hat keinen Erfolg, die zulässige Widerklage hat teilweise Erfolg.
I. Die zulässige Klage ist unbegründet.
1. Der Kläger hat keinen Anspruch aus der Vereinbarung vom 08.10.2021, da die Vereinbarung von Anfang unwirksam war.
Bei der Vereinbarung handelte es sich um ein sittenwidriges Rechtsgeschäft gemäß § 138 Abs. 1 BGB. Ein gegenseitiger Vertrag ist als wucherähnliches Rechtsgeschäft nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig, wenn zwischen Leistung und Gegenleistung ein auffälliges Missverhältnis besteht (a.) und außerdem mindestens ein weiterer Umstand hinzukommt, der den Vertrag bei Zusammenfassung der subjektiven und der objektiven Merkmale als sittenwidrig erscheinen lässt (b.). Dies ist insbesondere der Fall, wenn eine verwerfliche Gesinnung des Begünstigten hervorgetreten ist. Ist das Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besonders grob, lässt dies den Schluss auf eine verwerfliche Gesinnung des Begünstigten zu (BGH, Urt. v. 24.01.2014 - V ZR 249/12; Urt. v. 25.02.2011 - V ZR 208/09; Urt. v. 09. 10. 2009 - V ZR 178/08; Urt. v. 19. 1. 2001 - V ZR 437/99).
a. Bei einer Zahlungsverpflichtung von 26.400,00 € (netto) für die vom Kläger angebotenen Leistungen besteht ein besonders grobes auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung gemäß § 138 Abs. 1 BGB. Von einem besonders auffälligen Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung ist auszugehen, wenn der Wert der Gegenleistung knapp doppelt so hoch ist wie der Wert der Leistung (BGH, Urt. v. 15.01.2016 -V ZR 278/14; Urt. v. 24.01 .2014-V ZR 249/12; Urt. v. 14.07.2004 - XII ZR 352/00; Urt. v. 25.2.2011 - V ZR 208/09). Der Wert der Gegenleistung in Höhe von 26.400 € netto (brutto 31.416 €) übersteigt den Wert der Leistung des Klägers um ein Vielfaches. Die vereinbarte Gegenleistung übersteigt den marktüblichen Preis um ungefähr das 10-fache. Die konkreten Leistungen des Klägers beinhalten sieben wöchentliche Live Calls, 1 : 1 Calls auf Abruf und Whatsapp Support sowie Zugang zu einem Mitgliederbereich. Der konkrete Inhalt der angebotenen „Calls“ oder Inhalte des Whatsapp-Supports und des Mitgliederbereichs verbleibt vage.
Aus den weiteren Punkten „Klares Angebot und Kundenprofil, klare Positionierung, Frauen im Verkauf + Professionalität nach außen, Leadquelle, Optimierung und Skalierung, Mitarbeiter Recruiting und Führung" der Auftragsbestätigung, lässt sich eine gewisse inhaltliche Konkretisierung entnehmen.
Trotz der vagen Beschreibung der Leistungen des Klägers ist davon auszugehen, dass das Vertragsverhältnis Elemente einer Wissensvermittlung insbesondere in dem Bereich einer Unternehmensführung und des Marketings enthält, wobei zu beachten ist, dass es sich um die Dienstleistungen handelt, die Online durchgeführt werden. Aufgrund des speziellen Leistungsangebotes, wird auf andere Wissensvermittlungsdienstleistungen im Bereich der Online Beratung und Wissensvermittlung zurückgegriffen werden, um den Wert der angebotenen Leistung des Klägers zu objektivieren, wobei die Besonderheiten und Unterschiede der streitgegenständlichen Leistungen zu beachten sind. Wissensvermittlung im Bereich der Unternehmensführung/Marketing findet auch durch Fernuniversitäten oder Anbietern von Fernkursen statt. Vergleicht man dabei verschiedene Anbieter so erscheinen Preise im Bereich von 500 € - 3000 € brutto jährlich als üblich (Fernuniversität Hagen bis zu 3000 € für einen Bachelorstudiengang = 500 € pro Jahr bei Regelstudienzeit; Euro-FH bis zu 13.000 € für einen Bachelorstudiengang = 2.200 € pro Jahr bei Regelstudienzeit; IU-Fernstudium bis zu 13.000 € für einen Bachelorstudiengang = 2.200 € pro Jahr; Laudius Fernstudium für Fernunterrichtskurse bis zu 1.800 € pro Jahr; ILS Fernstudium für Fernunterrichtskurse bis zu 3.000 € pro Jahr.)
Zwar ist zu beachten, dass an einer Universität und bei Fernunterrichtskursen keine 1:1 - Betreuung stattfindet, sodass hinsichtlich dieses Umstandes höhere Preise gerechtfertigt wären. Allerdings bestehen andere Anhaltspunkte, die den Schluss zu lassen, dass die aufgezählten Leistungsangebote als höherwertiger einzuschätzen sind als die angebotenen Leistungen des Klägers. Bei den genannten und als Vergleichsgrundlage herangezogenen Anbietern besteht im überwiegenden Teil die Möglichkeit am Ende des jeweiligen Angebotes einen staatlich anerkannten Abschluss zu erwerben, eine solche Möglichkeit besteht bei dem Kläger nicht. Auch weist der Kläger in der Branche keine Bekanntheit oder Akzeptanz für gewisse Qualitätsstandards auf, die ein privates Teilnahmezertifikat einem anerkannten staatlichen Abschluss gleichkommen lassen würde. Des Weiteren erhalten die Teilnehmer deutlich konkretisierter Leistungsbeschreibungen der einzelnen Module und es verbleibt nicht bei abstrakt gehaltenen bloßen Themennennungen. Auch ist zu beachten, dass die weit überwiegende Anzahl der Dozenten an vergleichbaren Einrichtungen, auf einen staatlichen anerkannten akademischen oder beruflichen Abschluss sowie langjähriger Berufserfahrung in dem jeweilig lehrenden Bereich zurückgreifen können. Über einen solchen Abschluss verfügt der Kläger jedoch nicht. Selbst unter der Annahme, dass bei dem Leistungsangebot des Klägers eine deutlich intensivere Betreuung als bei den vergleichbaren Angeboten erfolgt, kann aufgrund der genannten Faktoren höchstens von einer objektiven Gleichwertigkeit ausgegangen werden. Jedenfalls lässt sich aus dem Vergleich mit Gewissheit feststellen, dass die Schwelle für die Annahme eines besonders auffälligen Missverhältnisses (knapp doppelte Höhe der Gegenleistung) in erheblicher Weise überschritten wurde. Selbst unter klägergünstigen Annahmen (üblicher Marktpreis von 3.000 € und qualitative Vergleichbarkeit der Fernstudienkurse zu dem Angebot des Klägers) überschreitet die vereinbarte Gegenleistung die angebotene Leistung um das 10-fache.
Es gibt auch keine Anhaltspunkte, die eine solches Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung objektiv rechtfertigen könnten. Zwar besteht die Möglichkeit, dass sich höhere Preise aus dem Umstand ergeben, dass für die konkrete Tätigkeit erhöhte Kosten entstehen (so OLG Düsseldorf Hinweisbeschl. v. 23.11.2021 - 24 U 355/20 bzgl. Anwaltsgebühren bei Großkanzleien). Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass dem Kläger für seine angebotenen Leistungen hohe Kosten durch Personalaufwand oder außergewöhnliche notwendige Mietzahlungen entstehen. Vielmehr erscheint der finanzielle Aufwand durch den Kläger bewusst gering gehalten worden zu sein, da Kommunikationsmittel wie Facebook, lnstagram und Whatsapp für den Kontakt genutzt werden für die keine Kosten anfallen. Auch muss der Kläger für seine Tätigkeit kein Personal unterhalten oder eine Büroinfrastruktur zur Verfügung stellen.
Ebenso ergibt sich aus den Qualifikationen des Klägers keine Rechtfertigung für eine außergewöhnlich hohe Vergütung. Eine solche Ausnahme erscheint jedenfalls dann denkbar, wenn ein Anbieter über eine besonders hohe Fachkenntnis und Spezialisierung verfügt, die für die Gegenseitig existentiell ist. Eine solche Fachkenntnis ist jedoch bei dem Kläger nicht erkennbar.
b. Aufgrund des besonders auffälligen Missverhältnis, kann auf die bewusste oder grob fahrlässige Ausnutzung eines die Beklagte in ihrer Entscheidungsfreiheit beeinträchtigen Umstandes geschlossen werden (BGH, Urt. vom 24.01.2014 -V ZR 249/12BGH; Urt. v. 19.01. 2001 - V ZR 437/99). Dem Kläger ist eine Widerlegung der Vermutung nicht gelungen. Es sind keine Indizien erkennbar, aufgrund dessen das Vorliegen einer verwerflichen Gesinnung des Klägers ausgeschlossen erscheint. Vielmehr ergeben sich weitere Indizien aus denen sich die verwerfliche Gesinnung ergeben könnte. Neben dem besonders auffälligen Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung spricht auch der telefonische Vertragsschluss dafür, dass der Kläger die Beklagte bewusst überrumpelte. Es erscheint in dem Bereich von Kleinunternehmen untypisch, dass Verträge mit einem Auftragsvolumen über 30.000 € telefonisch vereinbart werden, ohne dass die Vertragsparteien die Möglichkeit bekommen das Angebot zu prüfen. Es ist darüber hinaus auch kein sachlicher Grund für einen schnellen telefonischen Abschluss eines solchen Vertrages erkennbar.
2. Mangels Anspruch in der Hauptsache besteht kein Anspruch auf Verzugszinsen gemäß § 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB sowie kein Anspruch auf Ersatz der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten.
II. Die zulässige Widerklage ist teilweise begründet.
1. Das erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich aus dem Umstand, dass die gerichtlichen Feststellungen grundsätzlich lediglich hinsichtlich der begehrten Ansprüche des Klägers in Höhe von 15.708,00 € für die Monate Oktober 2021 bis März 2022 in Rechtskraft erwachsen. Die Beklagte könne daher weiterhin für die Monate April 2022 bis September 2022 in Anspruch genommen werden. Es besteht daher ein wirtschaftliches Interesse der Beklagten feststellen zu lassen, dass kein wirksamer Vertrag zwischen den Parteien geschlossen wurde.
Die getroffenen Vereinbarungen vom 08.10.2022 sind gemäß § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig, sodass kein wirksamer Vertrag zwischen den Parteien geschlossen worden ist.
2. Es besteht kein Anspruch auf Freistellung hinsichtlich der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten, da keine Anspruchsgrundlage besteht.
Ein Anspruch aus Vertrag gemäß §§ 280 ff. BGB scheidet mangels vertraglicher Grundlage aus, da die vertragliche Vereinbarung von Anfang an unwirksam ist gemäß § 138 Abs. 1 BGB.
Ein Anspruch ergibt sich auch nicht aus einer vorvertraglichen Pflichtverletzung, da die Sittenwidrigkeit aufgrund des erheblichen Missverhältnisses erkennbar war und daher eine Anwendung der§ 311 Abs. 2 BGB ausscheidet (Grünberg, § 311, Rn. 3; BGH, Urt. vom 12. 12. 2006 - VI ZR 224/05). Allein durch die Geltendmachung eines Anspruchs, der tatsächlich nicht besteht oder jedenfalls nicht weiterverfolgt wird, entsteht keine Sonderverbindung (BGH, Urteil v. 12.12.2006 - VI ZR 224/05).
Ein Anspruch gemäߧ 823 BGB besteht nicht, da durch die geltend gemachte Forderung keine Rechtsgutsverletzung bei der Klägerin ersichtlich ist. Ein Anspruch gemäß § 823 Abs. 2 BGB scheitert mangels Verletzung eines Schutzgesetzes.
III. Den Anträgen auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung und Aufhebung des Verkündungstermins war nicht stattzugeben. Entgegen der vom Kläger zitierten Entscheidung (BGH, Beseht. v. 26.01.2017 -Az. IX ZB 34/16; Beseht. v. 14.09.2021 - Az. VI ZB 58/19) handelt es sich nicht um die Verlängerung einer gesetzlichen Berufungsfrist, sondern um die Verlängerung einer vom Kläger beantragten Frist zur Stellungnahme. Die aufgestellten Grundsätze der zitierten Entscheidungen sind nicht auf den hiesigen Fall übertragbar. Im Gegensatz zu den gesetzlichen Fristen wurde die Länge der Frist zur Stellungnahme selbst durch einen entsprechenden Antrag des Klägers bestimmt. Dabei darf erwartet werden, dass der Kläger einen Zeitraum beantragt, in dem es ihm möglich erscheint entsprechend Stellung zu nehmen. Die Fristverlängerung eines Schriftsatznachlasses entspricht daher qualitativ einer zweiten Fristverlängerung, da der Kläger seine zunächst abgegebene Einschätzung korrigiert,
dafür reicht jedoch ein pauschaler Verweis auf Arbeitsüberlastung nicht aus.
IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1, Abs. 2 ZPO.
V. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.
Das Urteil als Druckversion gibt es hier:
(Anmerkung: Die vorbezeichnete Entscheidung ist anonymisiert, um die Prozessbeteiligten unkenntlich zu machen. Sie ist noch nicht rechtskräftig.)
Die Entscheidung können Sie hier herunterladen:
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Bob (Montag, 06 März 2023 23:56)
Das ist ja eine sehr gute Nachricht! Ich habe auch naiverweise ein überteuertes Coaching bei Andreas Baulig gekauft. 5000 Euro halte ich mittlerweile auch für Wucher, weil man dafür nur einen Videokurs und gelegentliche Massencalls über Zoom bekommen hat. Ich würde mich freuen, wenn das auch als sittenwidrig eingestuft wird und viele dieser Coaches zur Rechenschaft gezogen werden!
Antwort zu #1 (Dienstag, 07 März 2023 10:30)
Hallo Bob,
danke für Ihren Eintrag. Prüfen Sie doch einmal, welche Qualifikationen Herr Baulig hat und vergleichen Sie die Leistungen mit anderen Lehrgängen, die woanders von -ggf. ebenso oder noch besser- ausgebildeten Personen angeboten werden. Betragen die Kosten dann mehr als 110 %, kann Wucher eventuell sogar schon vermutet werden. Im Prinzip gilt: Je teurer der Unterricht im Vergleich zu anderen, vergleichbaren Coachings ist, desto eher ist Wucher anzunehmen.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Nelke
Rechtsanwalt
Karl H. (Mittwoch, 26 April 2023 12:29)
Vielen Dank für die Veröffentlichung dieses Urteils. Häufig werden diese teuren Coachings über Copecart abgewickelt, was alles noch komplizierter macht.
Wann ist mit der Rechtskraft des Urteils zu rechnen?
Antwort zu #4 (Donnerstag, 27 April 2023 15:30)
Sehr geehrter Karl H.,
die zweite Instanz ist wie folgt gewonnen worden: https://www.recht.help/2023/04/05/olg-celle-online-coaching-vertr%C3%A4ge-lassen-sich-nicht-nur-f%C3%BCr-verbaucher-sondern-auch-f%C3%BCr-unternehmer-widerrufen-bzw-k%C3%BCndigen/
Die Gegenseite hat eine Nichtzulassungsbeschwerde bei dem Bundesgerichtshof eingereicht. Wenn hierüber entschieden wurde, dann ist das Urteil, welche durch das Berufungsurteil des OLG Celle (siehe oben) aber auch ein wenig abgeändert wurde, dann rechtskräftigt.
Beachten Sie: Das vorbezeichnete Urteil betrifft nicht CopeCart. Ein "CopeCart"-Urteil finden Sie auch hier im Blog. Allerdings kann das Urteil auch auf alle anderen "Coaching-Fälle" Anwendung finden, z.B. auf diejenigen, die über CopeCart verkauft werden. Bei Ihnen wäre es eher wichtiger, einmal zu prüfen, was für ein Coaching vorliegt.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Nelke
Rechtsanwalt