Instagram (bzw. die Plattformbetreiberin "Meta") hat sog. "Fakeprofile", die andere Personen nachahmen, zu entfernen, wenn ihnen diese von den nachgeahmten Betroffenen gemeldet werden.
Reagiert Instagram nicht, kann es mittels einstweiliger Verfügung zur Löschung des "Fakeaccounts" verpflichtet werden (Landgericht Ulm, Beschluss vom 17.08.2022
- 4 O 253/22).
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Zum Sachverhalt: Mandatin entdeckt auf Instagram einen "Fakeaccount", der Ihr Unternehmen bzw. Ihr Firma nachahmt! Es handelte sich um einen Identitätsdiebstahl!
Unsere Mandantin betreibt einen kleinen, liebevoll hergerichteten Spa, den sie gegen Entgeld an Interessierte vermietet. In diesem Sinne ist sie Unternehmerin. Um ihr Spa zu bewerben, betreibt sie ein Instagram-Konto. Eines Tages entdeckte sie ein Profil, dass ihrem Unternehmerprofil auf Instagram sehr ähnlich sah und das Teils den gleichen Namen führte. Beim dem Profil handelte es sich offensichtlich um ein sog. "Fakeprofil", dass nur dafür da war, Verwirrung zu stiften und das Angebot unserer in die Nähe sexueller Dienstleistungen zu rücken. Unsere stets auf Seriösität bedachte Mandantin meldete das Fakeprofil mehrmals über die Instagram-App. Zudem lies sie es auch melden. Doch Instagram reagierte nicht.
Daraufhin mandatierte unsere Mandantin uns und wir forderten Instagram bzw. die Plattformbetreiberin Meta dazu auf, den Fakeaccount zu löschen. Anders als die Mandantin kriegten wir auch eine individuelle Antwort des Supports. Der Instagram-Support verweigerte aber die Löschung und verwies auf die üblichen Meldewege. Wir drehten uns im Kreise, denn über die üblichen Meldewege wurde das Fakekonto Instagram schon mehrmals gemeldet.
Es blieb nichts anderes übrigen: Wir beantragten für unsere Mandantin den Erlass einer einstweiligen Verfügung.
LG Ulm: Fakeprofile, die einen fremden Namen verwenden, verletzten das Namensrecht der Betroffenen und sind von Meta auf Instagram zu löschen!
Sehr zu Freuden unserer Mandantin erließ das Gericht die einstweilige Verfügung zügig.
Hierbei folgte es unserer Argumentation und sah ein Verstoß gegen das Namensrecht gegeben. In der Tat verwenden Faceaccounts in der Regel auch Namen oder
Namensbestandteile der Opfer, wobei auch die Verwendung von Instagram-Namen insoweit ausreicht. Wird durch die unbefugte Namensverwendung eine Verwechslungsgefahr ausgelöst, so liegt ein Verstoß
gegen das Namensrecht vor und das Fakekonto ist zu löschen.
"Eine unberechtigte Namensanmaßung kann nach § 12 Satz 1 BGB unterbunden werden, wenn ein Dritter unbefugt den gleichen Namen gebraucht, dadurch eine Zuordnungsverwirrung eintritt und schutzwürdige Interessen des Namensträgers verletzt werden. Diese Voraussetzungen liegen hier vor."
- zit. LG Ulm, Beschluss vom 17.08.2022 - 4 O 253/22
Das Beschluss des LG Ulm (Beschluss vom 17.08.2022 - 4 O 253/22) zum "Fakeprofil" gibt es hier:
Tenor:
- Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung verpflichtet, das unter der URL https://www.instagram.com/XXX wie auf der Plattform Instagram ersichtiche Instagram-Profil mit dem Namen „XXX" zu entfernen.
- Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
- Der Streitwert wird auf 20.000,00 € festgesetzt.
- Mit dem Beschluss ist zuzustellen:
Antragsschrift vom 12.08.2022 nebst dazugehöriger Anlagen
Gründe:
I.
Wegen des Sachverhaltes wird auf die Antragsschrift vom 12.08.2022 sowie die damit vorgelegten Unterlagen Bezug genommen.
II.
1. Das Landgericht ist sachlich zuständig nach §§ 1, 937 Abs. 1 ZPO, 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG, da der Streitwert in der Hauptsache 5.000,- € übersteigt.
Die internationale und örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Ulm folgt aus Art. 7 Nr. 1, 2 EuGVVO. Ort der Dienstleistungserbringung bzw. Ort des Eintritts des schädigenden Ereignisses ist jeweils (auch) der Wohnsitz der Antragstellerin in XXX.
2. Wegen der Dringlichkeit ergeht die Entscheidung ohne vorangegangene mündliche Verhandlung gemäß § 937 Abs. 2 ZPO.
3. Die Antragstellerin hat gegen die Antragsgegnerin den aus dem Tenor ersichtlichen Anspruch glaubhaft gemacht. Der Verfügungsanspruch ergibt sich aus § 12 BGB.
a. Die Antragsgegnerin ist als Betreiberin der Internetplattform, auf der das gegenständliche Instagram-Profil unterhalten wird, Zustandsstörerin und damit richtige Antragsgegnerin.
b. Eine unberechtigte Namensanmaßung kann nach § 12 Satz 1 BGB unterbunden werden, wenn ein Dritter unbefugt den gleichen Namen gebraucht, dadurch eine Zuordnungsverwirrung eintritt und schutzwürdige Interessen des Namensträgers verletzt werden. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
Durch die Verwendung des Accountnamens „XXX" auf der von der Antragsgegnerin
betriebenen Internetplattform liegt ein Verstoß gegen das Namensrecht der Antragstellerin vor.
Unschädlich ist, dass der von der Antragstellerin beanstandete Account keine vollständige Übereinstimmung mit dem unter dem Namen „XXX" geführten Account der Antragstellerin aufweist, sondern den Namenszusatz „_XXX" enthält. Entscheidend ist allein, ob eine Verwechslungsfähigkeit gegeben ist (Palandt/Ellenberger, BGB, 81. Auflage, § 12 Rn. 27). Vorliegend besteht eine Verwechslungsfähigkeit, da der Name des beanstandeten lnstagramaccounts in dem aussagekräftigen Bestandteil mit dem Account der Antragstellerin übereinstimmt. Durch die Beifügung des Zusatzes „_XXX" wird ferner ein Bezug zur Tätigkeit der Antragstellerin hergestellt. Die damit einhergehende Verwechslungsgefahr verletzt die Antragstellerin in ihren Interessen.
4. Der von Seiten der Antragstellerin geltend gemachte Verstoß gegen das Namensrecht der Antragstellerin rechtfertigt nach Einschätzung der Kammer angesichts der damit verbundenen, wesentlichen Nachteile für die Antragstellerin ausnahmsweise eine Vorwegnahme der Hauptsache durch Anordnung einer Regelungsverfügung (vgl. § 940 ZPO). Aufgrund der Verwechslungsfähigkeit bzw. Zuordnungsverwirrung ist davon auszugehen, dass Betrachter des beanstandeten Accounts davon ausgehen, die Antragstellerin stehe redaktionell hinter dem Profil „_XXX". Dies wirkt sich vorliegend geschäftsschädigend für die Antragstellerin aus, da der beanstandete Account neben dem öffentlich einsehbaren Profilbild mit der Aufschrift FKK einen Link enthält, der zu einer Homepage eines Swingerclubs führt, welcher sich 10 km vom Wohnsitz der Antragstellerin befindet. Angesichts des Umstands, dass auf Antragsgegnerseite mit der Löschung des beanstandeten Accounts, welches offensichtlich als „Fakeaccount" zu qualifizieren ist, keinerlei finanziellen Einbußen verbunden sind und ausweislich der Nutzungsbedingungen der Antragsgegnerin das Erstellen von Fakeprofilen nicht erlaubt ist, liegt nach Auffassung
der Kammer kein gewichtiges Interesse der Antragsgegnerin vor, das der Löschung des beanstandeten Accounts entgegenstehen könnte. Demgegenüber besteht ein gewichtiges Interesse der Antragstellerin an der schnellstmöglichen Entfernung des geschäftsschädigenden Accounts, da dieser mit den angebotenen Dienstleistungen der Antragstellerin nicht in Verbindung gebracht werden soll.
III.
1. Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 91 ZPO.
2. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf§§ 53 Abs. 1 GKG, 3 ZPO.
Den Beschluss als Druckversion gibt es hier:
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