Profile, die jemand anderen nachahmen (sogenannte "Fakeprofile"), gibt es auf und in jedem sozialen Netzwerk. Fakeprofile sind natürlich verboten, insbesondere wenn es sich dabei um einen Identitätsdiebstahl handelt. Unter bestimmten Voraussetzungen haben Betroffene den Anspruch, von dem Plattformbetreiber (hier "Meta" für Facebook) Daten über den Ersteller des Fakeprofils zu erhalten, um jenen zu entlarven. Herauszugeben sind dabei nicht nur die zur Erstellung des Fakeprofils registrierten "Benutzerdaten", sondern auch die "Nutzungsdaten". Hierüber lässt sich sodann auch die IP-Adresse herausfinden (LG Wuppertal, Beschluss vom 18.03.2022 - 16 AR 2/20).
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Über Sie wurde ein Fakeprofil angelegt? Sie wollen wissen, wer hinter dem Identitätsdiebstahl
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Zum Sachverhalt: "Hilfe, ein Fakeprofil postet meine Nacktfotos!" - Auf Facebook wurde ein Fakeaccount über unsere Mandantin erstellt, das sie bloßstellte. Sie wollte wissen, wer den Fakeaccount erstellt hat, um den Täter zur Rechenschaft zu ziehen!
Entsetzt berichtete unsere Mandantin darüber, dass von ihr auf Facebook ein Fakeprofil erstellt wurde, über das ein Fremder sich für ihre Person ausgibt. Besonders heikel: Über den Fakeaccount wurden auch intime Bilder und Videos, die sie nackt und auch beim Sex zeigen, veröffentlicht. Das Fakeprofil diente offensichtlich nur dazu, sie bloßzustellen und im Internet anzupragnern. Dies ist natürlich nicht erlaubt. Mutmaßlich handelte es sich bei dem Täter um ihren Ex, doch ganz genau beweisen lies sich das noch nicht.
Die Mandantin meldete das Fakeprofil über die Meldefunktion auf Facebook als "Nachahmung". Insoweit nutze sie die Meldefunktion, die bei Meta zu jedem Facebook-Konto wie folgt zur Verfügung stellt:
Geholfen wurde unserer Mandantin nicht, weswegen sie sich an uns wandte.
Wir forderten den Facebook-Support zur Löschung auf. Das Fakeprofil wurde in der Tat zeitnah gelöscht.
Darüber hinaus wollte sie auch wissen, wer hinter dem Account steckt und für die ungewollte Veröffentlichung ihrer intimen Nacktfotos im Internet verantwortlich ist.
Auskunftsantrag beim LG Wuppertal erfolgreich: Meta ist verpflichtet, unserer Mandantin mitzuteilen, wer hinter dem Fakeaccount steckt!
Unter bestimmten Voraussetzungen haben Betroffene einen Anspruch auf Mitteilung der Daten. Das setzt voraus, dass ein Gericht der Plattformbetreiberin (hier "Meta") die Herausgabe der Daten auch erlaubt. Es handelt sich um ein sogenanntes "Gestattungsverfahren" und dient dazu, die den hohen Anforderungen des Datenschutzrechts gerecht zu werden.
Unserer Erfahrung nach verteidigt sich Meta in derartigen "Gestattungsverfahren" regelmäßig und versucht, die Datenherausgabe zu verhindern. Dass damit in gewisserweise Opfer der Zugang zu den Daten erschwert und mitunter Täter geschützt werden, scheint insoweit nicht maßgeblich zu sein.
Jedenfalls folgte das LG Wuppertal unserer Argumentation und bestätigte, dass Meta die Daten herauszugeben hat. Bemerkenswert ist, dass das Gericht deutlich machte, dass nicht nur die Bestandsdaten wie Anmeldename, hinterlegte E-Mail-Adresse und Telefonnummer, etc. herauszugeben sind, sondern auch die Nutzungsadresse wie die IP-Adresse. Wir argumentierten, dass diese umfassende Datenherausgabe erforderlich ist, damit unsere Mandantin den Täter bestmöglich ausfindig machen kann, um ihn zu belangen.
"Zudem kommt hinzu, dass hier die Nutzungsdaten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erforderlich sind, um die wahre Identität des „XXX" aufzudecken. Denn es ist sehr unwahrscheinlich, dass der Fakeprofilersteller gegenüber der Beteiligten seinen Klarnamen angegeben hat. Die Antragstellerin kann aber dann nur mit den Nutzungsdaten Hinweise auf die Identität des „XXX" erhalten. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn sie die IP-Adressen mit den entsprechenden Nutzungsdaten abgleichen kann."
- zit. LG Wuppertal, Beschluss vom 18.03.2022 - 16 AR 2/20
Den Beschluss des LG Wuppertal (Beschluss vom 18.03.2022 - 16 AR 2/20) gibt es hier:
Tenor:
Der Beteiligten wird gestattet, der Antragstellerin Auskunft zu erteilen über die Bestands- und Nutzungsdaten des auf der Plattform www.facebook.com noch im Jahr 2020 unter dem Nutzernamen "XXX" registrierten Nutzers (https://www.facebook.com/XXX) durch Angabe der folgenden, bei der Beteiligten gespeicherten Daten:
- Namen des Nutzers,
- E-Mail-Adresse des Nutzers,
- IP-Adressen, die von dem Nutzer „XXX" für das Hochladen und Versenden der Videos und Bilddateien sowie für das Versenden der Nachrichten verwendet wurden, nebst genauem Zeitpunkt des Hochladens unter Angabe des Datums und der Uhrzeit inklusive Minuten, Sekunden und Zeitzone (Uploadzeitpunkt),
- IP-Adressen, die von dem Nutzer zuletzt für einen Zugriff auf sein Nutzerkonto unter dem Nutzernamen "XXX" verwendet wurden, nebst genauem Zeitpunkt des. Zugriffs unter Angabe des Datums und der Uhrzeit inklusive Minuten, Sekunden und Zeitzone (Zugriffszeitpunkt).
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Der Verfahrenswert wird auf 3.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin begehrt die gerichtliche Anordnung über die Zulässigkeit der Auskunftserteilung hinsichtlich Nutzerdaten.
Unter dem Link https://www.facebook.com/XXX veröffentlichte auf der von der Beteiligten betriebenen Social-Media-Plattform "Facebook" ein unbekannter „Fake-Profil"-Ersteller unter dem Namen „XXX" Bilder, die die sich in einer Wohnung befindenden Antragstellerin in sexuell aufreizender Pose unter Hervorhebung eines großzügigen Dekolletees zeigen. Ferner hat der unbekannte „XX" zwei Intim-Videos über das besagte Profil verbreitet. Ein Video zeigt die Antragstellerin beim Geschlechtsakt mit einer männlichen Person. Das andere Video zeigt die Antragstellerin beim Striptease.
Eine Weitergabe an Dritte oder eine Veröffentlichung der Bilder war zu keinem Zeitpunkt vorhergesehen. Hiermit war die Antragstellerin auch nicht einverstanden.
Die Antragstellerin beantragt:
Der Beteiligten wird gestattet, der Antragstellerin Auskunft zu erteilen über die Bestandsdaten des auf der Plattform www.facebook.com registrierten Nutzers unter dem Nutzernamen "XXX" (https://www.facebook.com/XXX) durch Angabe· der folgenden, bei derr Beteiligten gespeicherten Daten: IP-Adressen, die von dem Nutzer für das Hochladen und Versenden der Videos und der Bilddateien sowie das Versenden der Nachrichten verwendet wurden, nebst genauem Zeitpunkt des Hochladens unter Angabe des Datums und der Uhrzeit inklusive Minuten, Sekunden und Zeitzone (Uploadzeitpunkt), Namen des Nutzers, E-Mail-Adresse des Nutzers, IP-Adressen, die von dem Nutzer zuletzt für · einen Zugriff auf sein Nutzerkonto. unter dem Nutzernamen "XXX" verwendet wurden, nebst genauem Zeitpunkt des Zugriffs unter Angabe des Datums und der Uhrzeit inklusive Minuten, Sekunden und Zeitzone (Zugriffszeitpunkt).
Die Beteiligte begehrt die Zurückweisung des Antrags. Den Vortrag, es sei nicht festzustellen, dass die Aufnahmen die Antragstellerin zeigen würden, hat sie fallen gelassen. Sie ist der Auffassung, dass Nutzungsdaten nicht herausgegeben werden müssten. Zudem sei der Vortrag in Bezug auf die Nutzungsdaten auch nicht hinreichend konkret, da beispielsweise der Zeitpunkt des Hochladens der Daten nicht mitgeteilt werde. Schließlich sei es sehr wahrscheinlich, dass viele Daten nicht (mehr) gespeichert seien, so dass eine Auskunft insofern unmöglich sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrages wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
1.
Die Antragstellerin verlangt zu Recht die Gestattung der Auskunft über Bestands- und Nutzungsdaten des o.g. Nutzerprofils des XXX gern. § 21 Abs.2 und 3 TTDSG durch die Beteiligte. Der Antrag, der im Eingang nur von „Bestandsdaten" spricht, war angesichts der ausdrücklich im Einzelnen aufgeführten Nutzungsdaten dahingehend auszulegen, dass auch Nutzungsdaten betroffen sind.
Gem. § 21 Abs. 2 TTDSG (entspricht § 14 Abs. 3 TMG a.F.) darf der Anbieter von Telemedien im Einzelfall Auskunft über bei ihm vorhandene Bestandsdaten erteilen, soweit dies zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche wegen der Verletzung absolut geschützter Rechte aufgrund rechtswidriger Inhalte, die von § 10a Aba. 1 des TMG oder § 1 Abs. 3 NetzDG erfasst werden, erforderlich ist.
a)
Die hinter dem Fake-Profil XXX stehende Person verletzte durch das unbefugte Hochladen der im Sachverhalt genannten Bild- und Videodateien, die die Antragstellerin in einer Wohnung bzw. einer gegen Einblick besonders geschützten Raum zeigen, den höchstpersönlichen Lebensbereich der Antragstellerin und erfüllte damit den in § 1 Abs. 3 NetzDG genannten Tatbestand des § 201 a Abs. 1 Nr. 1 StGB. Soweit dieser Tatbestand nicht für befugt hergestellte Bildaufnahmen greifen sollte, ist § 201 a Abs. 1 Nr. 5 StGB einschlägig.
aa) Es steht aufgrund der eidesstattlichen Versicherung der Antragstellerin fest, dass sie die in den Bild- und Videodateien dargestellte Person ist.
bb) Die Videoaufnahme, die die Antragstellerin beim Geschlechtsakt zeigt, ist ohne ihr Wissen und damit unbefugt hergestellt worden. Die anderen Aufnahmen wurden zwar mit ihrem Einverständnis hergestellt, aber gegen ihren Willen - und damit unbefugt verbreitet bzw. übertragen.
b)
Die Auskunft dient der Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche gem. §§ 823 Abs. 1, 2, 1004 analog BGB, § 201a Abs. 1 StGB.
c)
Auch den begehrten Umfang der Auskunftsgestattung kann die Antragstellerin erlangen. Sie kann die Gestattung der Auskunft nicht nur der Bestandsdaten, sondern auch der begehrten Nutzungsdaten verlangen.
§ 21 Abs. 2 TTDSG bezieht sich allerdings ausdrücklich nur auf Bestandsdaten. Solche sind gem. § 2 Abs. 2 Nr. 2 TTDSG die personenbezogenen Daten, deren Verarbeitung zum Zweck der Begründung, inhaltlichen Ausgestaltung oder Änderung eines Vertragsverhältnisses zwischen dem Anbieter von Telemedien und dem Nutzer über die Nutzung von Telemedien erforderlich ist Nutzungsdaten, die nach der alten Rechtslage gem.§ 15 Abs. 5 S. 4 TMG a.F. dem Verfahren nach§ 14 Abs. 3 und 4 TMG a.F. unterstellt waren, sind nach der neuen Rechtslagen nicht ausdrücklich von dem Begehren nach § 21 Abs. 2 TTDSG erfasst, da eine dem § 15 Abs. 5 S. 4 TMG a.F. entsprechende Verweisung nicht mehr existiert. Insbesondere wird eine solche Verweisung auch nicht in § 24 TTDSG, der sich mit dem Auskunftsverfahren bei Nutzungsdaten befasst, ausgesprochen.
Es kann aber nicht festgestellt werden, dass der Gesetzgeber die Auskunftsrechte privater Personen bewusst einschränken wollte, da die Gesetzesmaterialien hierzu vollständig schweigen (vgl. insbesondere die Begründung der Bundesregierung vom 09.03.2021, Drucksache 19/27441; Beschlussempfehlung und Bericht des Bundestagsausschusses für Wirtschaft und Energie vom 19.05.2021, Drucksache 19/29839). Umgekehrt ist aus dem Schweigen der Gesetzesmaterialien vielmehr zu folgern, dass der Gesetzgeber die Rechte von Geschädigten auch nicht einschränken wollte. Denn dies wäre eine in jedem Fall zu erläuternde Änderung gewesen.
Zudem kommt hinzu, dass hier die Nutzungsdaten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erforderlich sind, um die wahre Identität des „XXX" aufzudecken. Denn es ist sehr unwahrscheinlich, dass der Fakeprofilersteller gegenüber der Beteiligten seinen Klarnamen angegeben hat. Die Antragstellerin kann aber dann nur mit den Nutzungsdaten Hinweise auf die Identität des „XXX" erhalten. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn sie die IP-Adressen mit den entsprechenden Nutzungsdaten abgleichen kann.
d)
Ohne Erfolg macht die Beteiligte geltend, ihr sei die Auskunft zu einer Vielzahl von Nutzungsdaten sehr wahrscheinlich nicht möglich und der Antrag sei mangels Zeitangaben zu unkonkret.
aa) Der Unmöglichkeitseinwand geht schon deshalb ins Leere, weil die Kammer der Beteiligten überhaupt nicht aufgibt, Auskunft zu erteilen. Vielmehr geht es lediglich um die Gestattung derselben. Welche Auskünfte ggfls. unmöglich sind, sind dann im Auskunftsverfahren zu klären.
bb) Genaue Zeitangaben muss die Antragstellerin nicht machen. Geht es ihr doch im Kern um die Identität des „XXX", so dass sämtliche Aktivitätsdaten des XXX bedeutsam sind.
cc) Das Gestattungsbegehren bezieht sich zu Recht auch auf die E-Mail-Adresse des „XXX". Ohne Erfolg verweist die Beteiligte darauf, dass die Zustellung gerichtlicher Schriftstücke an eine E-Mail-Adresse ausscheide, weshalb sich der Gestattungsantrag mangels Erforderlichkeit auch nicht hierauf beziehen könne. Zunächst gehört unzweifelhaft zu den Bestandsdaten die E-Mail-Adresse des Nutzers. Zudem kann die E-Mail-Adresse Hinweise auf die Nämlichkeit des Nutzers geben.
2.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus§ 21 Abs. 3 S. 7 TTDSG.
Die Entscheidung als Druckversion gibt es hier:
(Anmerkung: Die vorbezeichnete Entscheidung ist anonymisiert, um die Prozessbeteiligten unkenntlich zu machen. Sie ist rechtskräftig.)
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