Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist ein zentraler Bestandteil des Grundrechtskatalogs in Deutschland und schützt jedes Individuum vor Eingriffen in persönliche Lebensbereiche. Insbesondere der Schutz privater und intimer Bereiche wie Sexualität, Partnerschaft und Familie ist von großer Bedeutung, da Verletzungen dieser Sphären schwerwiegende Auswirkungen auf das Wohlbefinden und die Psyche haben können. Auf dieser Seite finden Sie umfassende Informationen darüber, welche verschiedenen Sphären durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht geschützt werden und wie Betroffene ihre Rechte effektiv verteidigen können.
KOSTENLOSE ERSTEINSCHÄTZUNG ANFORDERN!
In Ihre privaten oder gar intinem Lebensbereiche wird eingegriffen? Werden Informationen veröffentlicht, die niemanden etwas anzugehen haben? Sie wollen sich gegen eine Verletzung Ihres Persönlichkeitsrechts erwehren? - Wenn Sie eine Frage oder ein Problem haben und eine rechtliche Ersteinschätzung benötigen, dann können Sie uns gerne kontaktieren. Unsere Ersteinschätzung ist unverbindlich und für Sie vollkommen kostenlos.
Alternativ können Sie uns auch gerne anrufen, um Ihre kostenlose Ersteinschätzung direkt vom Rechtsanwalt am Telefon zu erhalten. Gerne sind wir für Ihre kostenlose Ersteinschätzung auch über WhatsApp erreichbar:
Das Wichtigste in Kürze:
Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht billigt jedem Menschen einen gewissen Raum zu, in dem er seine Persönlichkeit frei entwickeln darf. Dieser Lebensbereich ist - je nach Ausprägung unterschiedlich stark - geschützt.
Liegt ein unberechtigter Eingriff in einen geschützten Lebensbereich vor, so können Betroffene Unterlassung verlangen und im Falle einer schwerwiegenden Persönlichkeitsrechtsverletzung auch Schadensersatz geltend machen.
Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht bestimmt, dass jedem Menschen ein Raum zur privaten Lebensgestaltung und freien Entwicklung der Persönlichkeit zugestanden wird. Je persönlicher die Sphäre ist, desto eher und desto besser wird sie geschützt.
Hierbei ist wie folgt zwischen den einzelnen Lebensräumen zu unterscheiden:
Die Intimssphäre bezeichnet den Bereich der inneren Gedanken- und Gefühlswelt und den Sexualbereich. Dieser Bereich ist grundsätzlich absolut vor äußeren Eingriffen geschützt.
Privatpersonen oder -unternehmen dürfen in diesen Bereich grundsätzlich nicht ohne Einwilligung des Betroffenen eingreifen oder gar Informationen, die insoweit der Geheimhaltung unterliegen, verbreiten.
Auch der Staat darf in diesen Bereich grundsätzlich nicht ohne genügenden Grund wie ein hinreichendes Verdachtsmoment eingreifen.
Die Presse darf über den Intimbereich nicht berichten, es sei denn, dass das öffentliche Informationsinteresse ausnahmsweise und deutlich überwiegt.
Die Privatsphäre schützt den privaten Lebensbereich wie das Familienleben und räumlich den häuslichen Bereich. Diese Sphäre genießt einen sehr starken Schutz.
Nur ausnahmsweise sind Eingriffe in die Privatsphäre erlaubt, wenn sie einem höheren, öffentlichen Interesse dienen und verhältnismäßig sind.
Eine Berichterstattung der Presse kommt beispielsweise nur dann ausnahmsweise in Betracht, wenn ein öffentliches Informationsinteresse gegeben und dies höher zu gewichten ist. Dies kann etwa bei "Promi-Hochzeiten" der Fall sein.
Als Sozialbereich ist grundsätzlich der Lebensbereich anzusehen, indem sich der Einzelne in Austausch mit anderen Mitmenschen befindet.
Dieser Bereich ist grundsätzlich schwach geschützt und ein Schutz kommt vor allem dann in Betracht, wenn weitere Umstände, wie etwa eine Ehrverletzung oder Verbreitung unrichtiger Tatsachen hinzutreten.
Wendet sich die Person bewusst der Öffentlichkeit zu und tritt öffentlich auf, dann spricht man von der Öffentlichkeitssphäre.
Dieser Bereich ist ebenfalls besonders schwach geschützt und auch hier kommt ein Schutz nur bei weiteren Umständen, die persönlichkeitsrechtsverletzend sind, in Betracht.
Um das Allgemeine Persönlichkeitsrecht zu wahren, ist es von entscheidender Bedeutung, dass bestimmte Lebensbereiche wie Intim- und Privatsphäre geschützt bleiben. Wenn ein Dritter zum Beispiel Details aus diesen geschützten Lebensbereichen preisgibt, sei es durch Erzählung oder im Internet, kann dies schwerwiegende Folgen haben. Besonders gravierend ist die Verletzung des Persönlichkeitsrechts, wenn die Medien solche Informationen veröffentlichen und dadurch eine breite Öffentlichkeit erreichen.
Bei Verletzungen der Sozial- und Öffentlichkeitssphäre sind in der Regel weitere Faktoren zu berücksichtigen. Wenn zum Beispiel ein Betroffener falsch dargestellt oder beleidigt wird, kann dies ebenfalls eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts darstellen.
Liegt ein unberechtigter Eingriff in einen geschützten Lebensbereich vor, so können Betroffene die Unterlassung verlangen.
Bei einer schwerwiegenden Persönlichkeitsrechtsverletzung ist gar ein Schadensersatzanspruch in Betracht zu ziehen, siehe:
Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen kommt eine Geldentschädigung zum Ausgleich für erlittene Persönlichkeits-rechtsverletzungen dann in Betracht, wenn es sich um eine schwerwiegende Verletzung handelt und wenn sich die erlittene Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend ausgleichen lässt. [..] Ob eine schuldhafte Verletzung des Persönlichkeitsrechts schwer ist, bestimmt sich unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nach Art und Schwere der zugefügten Beeinträchtigung, der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, also dem Ausmaß der Verbreitung der Veröffentlichung, der Nachhaltigkeit und Fortdauer der Interessen- oder Rufschädigung des Verletzten, ferner nach dem Grad des Verschuldens sowie Anlass und Beweggrund des Handelns des Verletzers. Dabei kann schon ein einziger jener Umstände zur Schwere des Eingriffs führen (BGH, NJW 1996, 1131; BGH, NJW 2014, 2029). (LG Köln, Urteil vom 30. September 2015 – 28 O 7/14: nachgehend: OLG Köln 15. Zivilsenat, 12. Juli 2016 - 15 U 176/15).
Es ist ratsam von Anfang an einen Anwalt aufzusuchen, denn es besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Erstattung der Anwaltskosten von der Gegenseite (siehe BGH, Urteil vom 17. November 2015 – VI ZR 492/14).
Der Anwalt wird die Gegenseite zunächst außergerichtlich auffordern, sich mittels strafbewehrter Unterlassungserklärung zum Unterlassen zu verpflichten und gegebenenfalls auch Schadensersatz zu zahlen. Sollte eine außergerichtliche Klärung nicht herbeigeführt werden können, wird der Rechtsanwalt dies auf gerichtlichem Wege durchsetzen.
Bei uns befinden Sie sich in guten Händen. Wir verfügen bereits über Erfahrungen und konnten schon erfolgreich geltend machen. Egal wo Sie wohnen und gegen welchen Schuldner es geht: Wir vertreten Sie deutschlandweit.
Sprechen Sie uns einfach an, damit wir Ihnen weiterhelfen können!
Bitte beachten Sie, dass trotz sorgfältiger Recherche keine Gewähr für die inhaltliche Richtigkeit oder Aktualität, etc. der Informationen übernommen werden kann. Ebenso wird jegliche Haftung ausgeschlossen. Diese Informationen ersetzen keine Rechtsberatung. Die Informationen sind allgemein gehalten, während eine Rechtsberatung sich inhaltlich ganz konkret mit Ihrem persönlichen Anliegen auseinandersetzt. Es ist daher dringend zu empfehlen, dass Sie sich, soweit Sie konkret betroffen sind, unverzüglich mit einem Rechtsanwalt in Verbindung setzten. Stand der Information: August 2017.
Nach Prüfung werden wir Ihre Frage beantworten. Bitte beachten Sie jedoch, dass die Beantwortung Ihrer Rechtsfrage grundsätzlich keine Rechtsberatung ersetzt. Auch hier gilt der Gewährleistungsausschluss. Natürlich freuen wir uns auch über Anmerkungen, Verbesserungsvorschläge und ein Feedback!
Kommentar schreiben