Ein Auszubildender genießt besonderen Kündigungsschutz. Die Kündigung des Ausbildungsverhältnis nach der Probezeit bedarf eines wichtigen Grundes und in der Regel einer vorheriger Abmahnung. Ein wichtiger Grund kann vorliegen bei unetschuldigtem Fehlen, einer Straftat oder einer Beleidung. 


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