Covid-19 hat das öffentliche Leben immer mehr im Griff. KiTa und Schulen sind geschlossen. Tagesmütter betreuen keine Kinder mehr! Eltern stellen sich folgende Fragen:
- Kriege ich Probleme mit dem Arbeitgeber, wenn ich zuhause die Kinder betreuen muss und nicht zur Arbeit kann?
- Ich bin in einer systemrelevanten Schlüsselposition und habe Kinder! - Findet eine Notbetreuung statt?
- Muss ich weiter die Kosten für Schule KiTa oder Tagesmutter zahlen, wenn meine Kinder nicht mehr betreut werden?
- WIR DURCHLEUCHTEN DIE RECHTSLAGE FÜR SIE!
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Kriege ich Probleme mit dem Arbeitgeber, wenn ich zuhause die Kinder betreuen muss und nicht zur Arbeit kann?
Gleich ob Schule, KiTa oder Tagesmutter: Wenn die Kinderbetreuung wegen des Corona-Virus nicht stattfinden kann, dürfen Eltern zumindest für einige Tage unter Lohnfortzahlung zuhause bleiben. Allerdings müssen Sie sich schnell um eine alternative Betreuung kümmern und dürfen nicht mehr als gerade eben erforderlich der Arbeit fernbleiben. Erst wenn eine anderweitige Betreuung der Kinder nicht möglich ist, dürfen Eltern nach § 275 Abs.3 BGB die Arbeitsleistung verweigern.
Muss ich die Beiträge weiterhin zahlen, wenn Schule, KiTa oder Tagesmutter wegen Corona geschlossen bleiben und eine Kinderbetreuung nicht mehr stattfindet?
Ob Sie die Beiträge für die ausgefallene Kinderbetreuung zurückverlangen dürfen, hängt stark mit den Gegebenheiten vor Ort ab. Aktuell gibt es in allen Ländern bis Mitte oder Ende April 2020 (Stand: 27.03.2020) Allgemeinverfügungen, wonach Kinderbetreuungen vorerst untersagt sind. Im Allgemeinen findet nur eine Notbetreuung für systemrelevante Schlüsselpersonen statt. Dies bedeutet also, dass den Schulen, KiTa oder Tagesmüttern die Kinderbetreuung wegen des behördlichen Verbotes unmöglich sind (siehe § 275 BGB). Dies gilt nicht nur für die Beiträge, sondern auch für verbrauchsabhängige Kosten wie Essensgeld, Materialkosten, etc.
Im Umkehrschluss müssen Eltern grundsätzlich den Beitrag für die Kinderbetreuung in diesem Zeitraum nicht entrichten (siehe § 326 BGB). Bereits gezahlte Beiträge dürfen dann zurückgefordert werden.
- Zunächst sollten Sie mit die Kinderbetreuungsstätte kontaktieren und um Erstattung bitten. Wenn ohnehin eine Regel zur Erstattung getroffen wurde, dann sollten Sie -wenn möglich- der Schule, KiTa oder Tagesmutter die Zeit gewähren, selbstständig eine Lösung herbeizuführen.
- Führt Ihre Bitte nicht zu Erfolg oder weigert sich die Kinderbetreuungsstätte gar, dann sollten Sie förmlich unter Fristsetzung zur anteiligen Rückerstattung auffordern.
- Sollte die Kinderbetreuungsstätte sich auch dann zur Rückerstattung weigern, dann befindet sie sich in Verzug (siehe § 286 BGB). In diesem Falle sollten Sie einen Rechtsanwalt aufsuchen entsprechend anmahnen lassen. Die Kosten des Rechtsanwalt hat die Kinderbetreuungsstätte dann ebenfalls zu erstatten.
- Wenn Sie noch Rechtsfragen haben, können Sie gerne eine kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung per E-Mail von uns erhalten. Zögern Sie nicht!
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Bitte beachten Sie, dass trotz sorgfältiger Recherche keine Gewähr für die inhaltliche Richtigkeit oder Aktualität, etc. der Informationen übernommen werden kann. Ebenso wird jegliche Haftung ausgeschlossen. Diese Informationen ersetzen keine Rechtsberatung. Die Informationen sind allgemein gehalten, während eine Rechtsberatung sich inhaltlich ganz konkret mit Ihrem persönlichen Anliegen auseinandersetzt. Es ist daher dringend zu empfehlen, dass Sie sich, soweit Sie konkret betroffen sind, unverzüglich mit einem Rechtsanwalt in Verbindung setzen.
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