Um die Verbreitung des Corona-Virus zu verlangsamen, werden Schulen und Kindergärten geschlossen. Für Eltern stellt sich natürlich folgende Fragen:
- Darf ich zuhause bleiben, um mein Kind zu betreuen?
- Wer kommt für meinen Lohn auf?
- Habe ich einen Anspruch auf bezahlten Urlaub?
- Darf ich von meinem Arbeitgeber verlangen, mich ins Homeoffice zu schicken?
- Was habe ich zu beachten?
- WIR DURCHLEUCHTEN DIE RECHTSLAGE FÜR SIE!
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Unter welchen Voraussetzungen darf ich zuhause bleiben, um mein Kind zu betreuen, wenn die Schule oder der Kindergarten wegen Corona geschlossen bleibt?
Wenn KITA oder Schule wegen dem Corona-Virus geschlossen bleiben und deswegen die Kinderbetreuung wegfällt, dann führt dies nicht ohne weiteres dazu, dass berufstätige Elternteile zur Betreuung ihrer Kinder der Arbeit fern bleiben dürfen.
Vielmehr müssen Sie zunächst alles ihnen Mögliche unternehmen, um eine alternative Betreuung der Kinder auf die Beine zu stellen. Erst wenn eine anderweitige Betreuung der Kinder nicht möglich ist, dürfen Eltern nach § 275 Abs.3 BGB die Arbeitsleistung verweigern.
Wird mein Lohn weitergezahlt, wenn ich zuhause bei meinem Kind bleibe?
Nach § 616 BGB besteht der Anspruch auf Lohnfortzahlung "für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit" gegen den Arbeitgeber weiter. Was eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit jedoch genau meint, muss von Einzelfall zu Einzelfall neu entschieden werden. Feste Regeln gibt es nicht. Wenn aufgrund der Schließung von Kindergarten oder Schule die Kinder zuhause betreut werden müssen, dann kann dies jedoch mehrere Wochen in Anspruch nehmen. Es ist jedoch wahrscheinlich, dass ein Ausfall von mehreren Wochen nicht hierunter fällt.
Sollte das arbeitstätige Elternteil also mehrere Wochen zuhause bleiben müssen, um die Kinder zu betreuen, dann läuft dies im Ergebnis auf eine unbezahlte Freistellung hinaus.
Ich kann es mir nicht leisten, auf mein Gehalt zu verzichten? Was soll ich tun? Habe ich das Recht, bezahlten Urlaub zu nehmen?
Viele Eltern fragen sich, ob statt unbezahlter Freistellung auch ein Anspruch auf bezahlten Urlaub besteht. Dies ist in der Tat der Fall. Nach § 7 Bundesurlaubsgesetz muss der Arbeitgeber den bezahlten Urlaub grundsätzlich gewähren. Etwas anderes gilt nur dann, wenn dringende betriebliche Gründe gegen die Urlaubsgewährung sprechen.
Beachte: Gewährt der Arbeitgeber wegen der Kinderbetreuung Urlaub, dann reduziert sich natürlich der Anspruch auf im Jahr zustehenden
Urlaubstage.
Habe ich einen Anspruch auf Homeoffice, um bei meinen Kindern zuhause zu bleiben?
Einen Anspruch auf Arbeit von zuhause haben Sie nur, wenn dies in Ihrem Arbeitsvertrag so geregelt wurde. Von Gesetzeswegen besteht dieser Anspruch nicht.
Worauf Sie unbedingt achten sollten, wenn Sie wegen Corona zuhause bleiben müssen, um die Kinder zu betreuen!
- Melden Sie sich beim Arbeitgeber und erklären Sie ihm die Situation.
- Teilen Sie Ihrem Arbeitgeber mit, dass Sie für ihn auch von zuhause arbeiten möchten -falls möglich.
- Sollte ein Homeoffice in Ihrem Falle keine Alternative sein, so bitten Sie Ihren Arbeitgeber um Gewährung von Urlaub.
- Wenn Sie noch Rechtsfragen haben, können Sie gerne eine kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung per E-Mail von uns erhalten. Zögern Sie nicht!
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Bitte beachten Sie, dass trotz sorgfältiger Recherche keine Gewähr für die inhaltliche Richtigkeit oder Aktualität, etc. der Informationen übernommen werden kann. Ebenso wird jegliche Haftung ausgeschlossen. Diese Informationen ersetzen keine Rechtsberatung. Die Informationen sind allgemein gehalten, während eine Rechtsberatung sich inhaltlich ganz konkret mit Ihrem persönlichen Anliegen auseinandersetzt. Es ist daher dringend zu empfehlen, dass Sie sich, soweit Sie konkret betroffen sind, unverzüglich mit einem Rechtsanwalt in Verbindung setzen.
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