"Doxing" ist das Verbreiten fremder personenbezogender Daten; z.B. im Internet. "Doxing" ist grundsätzlich verboten und auch unter Strafe gestellt. Je nachdem wie das "Doxing" konkret vonstatten ging, sind unterschiedliche Strafnormen heranzuziehen. Daneben können sich Opfer von "Doxing" auch zivilrechtlich erwehren und umfassende Ansprüche geltend machen, um einen schnellen Schutz zu erfahren. Die Anzeige bei den Strafverfolgungsbehörden reicht hierfür leider nicht aus. Was genau "Doxing" ist, wie hoch die Strafen ausfallen und welche zivilrechtlichen Ansprüche gegeben sind, erfahren Sie hier. Stöbern Sie einfach durch die nachfolgenden Informationen um einen guten Überblick zu erhalten!
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Das Wichtigste in Kürze:
"Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) personenbezogene Daten einer anderen Person in einer Art und Weise verbreitet, die geeignet und nach den Umständen bestimmt ist, diese Person oder eine ihr nahestehende Person der Gefahr
1. eines gegen sie gerichteten Verbrechens oder
2. einer gegen sie gerichteten sonstigen rechtswidrigen Tat gegen die sexuelle Selbstbestimmung, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder gegen eine Sache von bedeutendem Wert
auszusetzen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."
- siehe § 126a Strafgesetzbuch - StGB"Doxing" bezeichnet das Verbreiten "sensibler" Daten". Jeder Mensch hat das Recht auf Geheimhaltung seiner "sensiblen" Daten. Wird diese Geheimhaltung durch einen Dritten verletzt, dann spricht man von "Doxing". Geht mit dem "Doxing" auch eine Gefährung des Betroffenen einher, so ist dies nach § 126a StGB strafbar.
"Doxing" ist immer dann nach dem StGB strafbar, wenn der Täter personenbezogene Daten des Opfers "verbreitet" und das Opfer hierdurch besonders gefährdet ist.
Folgende Tatbestandsmerkmale müssen erfüllt sein, damit es zu einer Strafbarkeit kommen kann:
Bei den verbreiteten Daten muss es sich um "personenbezogene Daten" handelt. Damit sind alle Daten gemeint, die einen Rückschluss auf eine Person zulassen, wie z.B.:
Das Verbreiten personenbezogener Daten ist als Tathandlung unter Strafe gestellt. Das Verbreiten kann
oder
oder
Wird durch die Datenverbreitung die Gefahr oder Gefährdung geschaffen, dass das Opfer oder eine ihr nahestehende Person hierdurch einem Verbrechen oder Angriffen gegen die sexuelle Selbstbestimmung, gegen die körperliche Unversehrtheit und die persönliche Freiheit ausgesetzt wird, ist von "Doxing" nach § 126a StGB zu sprechen.
"Doxing" wird nach § 126a StGB mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Damit "Doxing" von den Strafverfolgungsbehörden verfolgt wird, bedarf es keines Strafantrages. Vielmehr genügt eine einfache Anzeige bei der Polizei, damit ein Ermittlungsverfahren eröffnet wird.
Opfern ist dringend anzuraten, das "Doxing" auch anzuzeigen. Gerade wenn der Täter nicht bekannt ist, kann dieser im Rahmen des Ermittlungsverfahrens von den Behörden ausfindig gemacht werden. Über eine Akteneinsicht durch einen Rechtsanwalt erhalten Betroffene dann auch die Personalien des Täters. Dies ist erforderlich, um z.B. zivilrechtliche Ansprüche geltend zu machen.
"(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer wissentlich nicht allgemein zugängliche personenbezogene Daten einer großen Zahl von Personen, ohne hierzu berechtigt zu sein,
1. einem Dritten übermittelt oder
2. auf andere Art und Weise zugänglich macht
und hierbei gewerbsmäßig handelt.
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer personenbezogene Daten, die nicht allgemein zugänglich sind,
1. ohne hierzu berechtigt zu sein, verarbeitet oder
2. durch unrichtige Angaben erschleicht
und hierbei gegen Entgelt oder in der Absicht handelt, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen."
Während das "Doxing" nach dem StGB nur dann strafbar ist, wenn Personen -potenziell- gefährdet werden, sind die Voraussetzungen für eine Strafbarkeit nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) anders:
"Doxing" ist nach dem Datenschutz dann strafbar, wenn die sensiblen, personenbezogenen Daten -z.B. im Internet- verbreitet werden, um hieran in irgendeiner Weise Geld zu verdienen.
Als Opfer von "Doxing" sollten Geschädigte sich stets an die Polizei wenden und dort eine Strafanzeige bzw. einen Strafantrag wegen aller in Betracht kommenden Delikte stellen.
Daneben stehen Geschädigten noch umfassende zivilrechtliche Ansprüche zu. Dies ist in der Regel:
Sie sind Opfer von "Doxing" geworden. Das sollten Sie tun:
Sie sind Beschuldigter in einem Ermittlungsverfahren wegen übler Nachrede? Als Strafverteidiger raten wir Ihnen dringend:
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Rechtsberatung sich inhaltlich ganz konkret mit Ihrem persönlichen Anliegen auseinandersetzt. Es ist daher dringend zu empfehlen, dass Sie sich, soweit Sie konkret betroffen sind, unverzüglich
mit einem Rechtsanwalt in Verbindung setzen. Stand der Information: April 2023.
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