Der YouTube-Kanal unserer Mandantin wurde gesperrt. YouTube behauptete, dass eine Verletzung gegen die Nutzungbedingungen vorliegen würde. Dies stimmte jedoch nicht. Weil der Youtube-Support zudem einfach nicht über den Einspruch entschied und auf Anfragen hin gar nicht antwortete, haben wir vor dem Amtsgericht Fürstenfeldbruck erfolgreich eine einstweilige Verfügung erwirkt (siehe AG Fürstenfeldbruck, Einstweilige Verfügung vom 14.04.21 - 1 C 347/21).
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Zum Sachverhalt: Der Youtube-Kanal wurde gesperrt, obwohl kein Verstoß gegen die Nutzungsbedingungen ersichtlich war!
Unsere Mandantin betreibt auf YouTube einen Kanal und lud regelmäßig Video zum Thema Skisport hoch. Sie investierte hierfür viel Zeit und Mühe.
Umso erstaunter war unsere Mandantin als sie sich von jetzt auf gleich nicht mehr in ihr YouTube-Konto einloggen könnte. Es erschien die Meldung, dass der YouTube-Kanal wegen einer Verletzung gegen die Nutzungsbedingungen gesperrt wurde. Dies konnte sich unsere Mandantin nicht erklären. An Google gerichtete Nachfragen und Bitten, das Konto wieder herzustellen, blieben von dem YouTube-support unbeantwortet.
Weil unsere Mandantin selbst nicht weiterkam, erteilte sie uns das Mandat und beauftragte uns, ihr ihren YouTube-Kanal "zurückzuholen".
Nachdem wir YouTbe sodann außergerichtlich zur Freischaltung aufforderten, beantragten wir den Erlaß einen einstweiligen Verfügung. Doch der Youtube-support reagierte auch auf unsere Anfrage hin einfach nicht. Deswegen wandten wir uns an das Gericht.
AG Fürstenfeldbruck: YouTube ist verpflichtet, die Sperre des Kanals aufzuheben, wenn kein "Verstoß gegen die Nutungsbedingungen" oder eine "eine Verletzung der Community-Richtlinien", etc. vorliegt!
Das Gericht teilte unsere Rechtsauffassung und erließ die einstweilige Verfügung. Wir argumentierten, dass eine Sperrung nicht rechtens sei. Schließlich habe unsere Mandantin armlosen "Content" veröffentlicht. Dass eines ihrer YouTube-Videos unzulässig sei, konnte nicht festgestellt werden und wurde von dem YouTube-support auch gar nicht hinreichend begründet.
"Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, den aufgrund der Deaktivierung vom 11.03.2021 deaktivierten und / oder gesperrten Youtube-Kanal ,,XXX“ (https: www.youtube.com/XXX) des Antragsstellers wiederherzustellen und ihm die Nutzung seines Kanals wieder zu ermöglichen."
- AG Fürstenfeldbruck, Einstweilige Verfügung vom 14.04.21 - 1 C 347/21
(Den Beschluss des Landgerichtes finden Sie unten auf dieser Seite!)
Den Beschluss des AG Fürstenfeldbruck, (Einstweilige Verfügung vom 14.04.21 - 1 C 347/21) gibt es hier:
Tenor:
- Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, den aufgrund der Deaktivierung vom 11.03.2021 deaktivierten und / oder gesperrten Youtube-Kanal ,,XXX“ (https: www.youtube.com/XXX) des Antragsstellers wiederherzustellen und ihm die Nutzung seines Kanals wieder zu ermöglichen.
- Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
- Der Streitwert wird auf 3.500,00 € festgesetzt.
- Mit dem Beschluss sind zuzustellen:
Antragsschrift vom 11.04.2021
eidesstattliche Versicherung d. XXX vom 12.04.2021
Gründe:
Wegen des Sachverhaltes wird auf die Antragsschrift vom 11.04.2021 sowie die damit vorgelegten Unterlagen Bezug genommen. Darin sind Anordnungsanspruch sowie Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.
Soweit der Antragssteller mit Blick auf den Hauptantrag die Androhung eines Ordnungsmittels aufgenommen hat, war der Tenor anzupassen. Die Androhung von Ordnungsmitteln bei Duldungs- und Unterlassungsverfügungen war im Zusammenhang mit dem gestellten Hauptantrag nicht auszusprechen, weil der Antragssteller damit die Vornahme einer Handlung begehrt, welche gem. §§ 887, 888 ZPO durch Zwangsgeldfestsetzung vollstreckt wird und nicht durch die Verhängung
eines Ordnungsgeldes gem. § 890 ZPO.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Den Beschluss als Druckversion gibt es hier:
(Anmerkung: Die vorbezeichnete Entscheidung ist anonymisiert, um die Prozessbeteiligten unkenntlich zu machen. Sie ist noch nicht rechtskräftig.)
Die Entscheidung können Sie hier herunterladen:
Unter welchen Voraussetzungen kann eine einstweilige Verfügung beantragt werden, wenn mein YouTube-Konto unberechtigt gesperrt wurde?
-
Sie haben den YouTube-support angeschrieben und entweder antwortete er nicht
oder er weigerte sich, das Konto umgehend wieder herzustellen. Sofern der YouTube-support einfach nicht reagierte, obwohl er genug Zeit
zur Aktivierung des Profils hatte, steht dies einer Weigerung gleich.
- Sie müssen die einstweilige Verfügung binnen eines Monats ab Kenntnis von der der Sperrung bei Gericht beantragen. Ist die Monatsfrist versäumt, steht Ihnen aber noch das Klageverfahren offen.
- Der Sachverhalt muss glaubhaft gemacht werden. Dies sollte bestenfalls durch Screenshots, Videos, o.ä. und Ihrer eidesstattlichen Versicherung geschehen.
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