COVID-19 hat dazu geführt, dass viele Unternehmen über eine schlechte Auftragslage klagen. Dies führt natürlich dazu, dass Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer nicht mehr Vollzeit beschäftigen können. Um dies zu kompensieren, werden viele Arbeitnehmer in den Zwangsurlaub geschickt oder aber es wird ein Überstundenausgleich angeordnet:
- Darf der Arbeitgeber mich als Arbeitnehmer wegen Corona in den Zwangsurlaub schicken?
- Ist es zulässig, dass der Arbeitgeber bestimmt, dass ich zu Hause bleiben soll, um meine Überstunden abzubauen?
- Was ist Kurzarbeit und worauf muss man achten?
- WIR DURCHLEUCHTEN DIE RECHTSLAGE FÜR SIE! -
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Mein Chef schickt mich gegen meinen Willen wegen Corona in den Urlaub! - Darf er das?
"Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, dass ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange [...] entgegenstehen."
- zit. § 7 Bundesurlaubsgesetz.
Grundsätzlich darf der Arbeitsgeber also bei dringlichen Belangen entgegen dem Willen der Arbeitsnehmer Zwangsurlaub anordnet. Diese gesetzliche Regelung kann aufgrund eines Tarifvertrags oder Arbeitsvertrags näher ausgestaltet sein.
Wenn die Auftragslage in Zeiten von Corona schlecht ist, dann ist dies für sich genommen ein gewichtiger Grund. Allerdings sind natürlich auf der anderen Seite die Belange des Arbeitnehmers zu berücksichtigen. Wenn er auf den Erhalt seines Urlaubs angewiesen und in diesem Sinne bessere Gründe vorbringen kann, dann darf er nicht in den Zwangsurlaub geschickt. Letztendlich läuft es insoweit auf eine Einzelfallentscheidung hinaus.
Vor diesem Hintergrund ließe sich auch argumentieren, dass der Zwangsurlaub nicht zulässig ist. Denn der Arbeitgeber könnte ja schließlich Kurzzeitarbeit anmelden. Dann müsste der Urlaub des Arbeitnehmers nicht beansprucht werden.
WIR SIND DER MEINUNG, dass der Arbeitgeber vordergründig auf Kurzzeitarbeit zu setzen hat, wenn Sie mit dem Zwangsurlaub nicht einverstanden. Gerade wenn Ihr Jahresurlaub schon verplant ist, können Sie sich auf gewichtige Interessen berufen.
Darf der Arbeitgeber verlangen, dass ich wegen Corona unbezahlten Urlaub nehmen muss?
Darf der Arbeitgeber wegen Corona bestimmen, dass ich zuhause bleiben muss, um meine Überstunden abzubauen?
Arbeitgeber dürfen grundsätzlich anordnen, dass Überstunden mit Freizeit ausgeglichen werden. Etwas anderes ergibt sich nur, wenn ein Tarifvertrag oder der Arbeitsvertrag andere Regelungen vorschreibt.
Darf der Arbeitgeber mich als Arbeitnehmer wegen Corona nach Hause schicken und bestimmen, dass ich Minusstunden auf mein Zeitkonto anhäufen muss?
Der Arbeitgeber darf auch in Zeiten der Covid-19-Pandemie nicht bestimmen, dass Arbeitnehmer zuhause bleiben und Minusstunden auf ihrem Zeitkonto anhäufen. Wenn dies gegen den Willen der Arbeitnehmer angeordnet wird, dann befindet sich der Arbeitgeber grundsätzlich im sog. Annahmeverzug (siehe § 615 BGB). Er ist dann verpflichtet, den vollen Lohn zu zahlen und darf hierbei auch keine Kürzungen vornehmen und keine Minusstunden in das Zeitkonto eintragen. Arbeitnehmer sollten sich in diesem Falle dagegen erwehren!
Als Alternative zum Zwangsurlaub und Überstundenabbau können Arbeitgeber sehr wohl Kurzarbeit anordnen!
Betrieben ist es möglich Kurzzeitarbeit anzuordnen. Sollte sich also im Falle von Corona zum Beispiel die Auftragslage verschlechtern, dann haben Arbeitgeber das Recht, die Arbeitszeiten ihrer Arbeitnehmer zu verkürzen. Die führt dazu, dass Arbeitgeber ihren Arbeitgebern weniger Lohn entrichten müssen. Diese Lohneinsparungen sollen den Betrieb letztendlich schonen.
Weiter Informationen zum Thema Kurzzeitarbeit bei Corona wegen Sie hier:
Was Sie tun sollten, wenn Ihr Arbeitgeber Sie in den Zwangsurlaub schickt oder von Ihnen gar verlangt, Minusstunden anzuhäufen!
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Nehmen Sie zunächst Kontakt zu Ihrem Arbeitgeber auf und teilen Sie mit, dass Sie gerne weiterarbeiten wollen und den Zwangsurlaub oder die Anhäufung von
Minusstunden nicht akzeptieren.
- Sollte Ihr Arbeitgeber nicht freiwillig einlenken, dann sollten Sie einen Anwalt beauftragen, der Ihre Ansprüche durchsetzt!
- Wenn Sie noch Rechtsfragen haben, können Sie gerne eine kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung per E-Mail von uns erhalten. Zögern Sie nicht!
Gewährleistungsausschluss:
Bitte beachten Sie, dass trotz sorgfältiger Recherche keine Gewähr für die inhaltliche Richtigkeit oder Aktualität, etc. der Informationen übernommen werden kann. Ebenso wird jegliche Haftung ausgeschlossen. Diese Informationen ersetzen keine Rechtsberatung. Die Informationen sind allgemein gehalten, während eine Rechtsberatung sich inhaltlich ganz konkret mit Ihrem persönlichen Anliegen auseinandersetzt. Es ist daher dringend zu empfehlen, dass Sie sich, soweit Sie konkret betroffen sind, unverzüglich mit einem Rechtsanwalt in Verbindung setzen.
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